Liebe Mitglieder, ich werde voraussichtlich eine Laufbahnausbildung im höheren technischen Dienst absolvieren.
In dieser erhält man derzeit Anwärtersonderzuschläge.
Dazu findest sich folgendes Gesetz:
§ 63 Anwärtersonderzuschläge
(1) Besteht ein Mangel an qualifizierten Bewerbern, kann die oberste Dienstbehörde Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sofern das Anfangsgrundgehalt des Eingangsamtes der Laufbahn durch die Gewährung der Anwärtersonderzuschläge nicht erreicht wird, können Anwärtersonderzuschläge von bis zu 90 Prozent des Anwärtergrundbetrages gewährt werden. Anwärtern, denen ein Anwärtererhöhungsbetrag nach § 62 zusteht, können Anwärtersonderzuschläge unter der Voraussetzung, dass das Anfangsgrundgehalt des Eingangsamtes der Laufbahn nicht erreicht wird, von bis zu 80 Prozent des Anwärtergrundbetrages gewährt werden.
(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn der Anwärter
1.
nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und
2.
unmittelbar im Anschluss an das Bestehen der Laufbahnprüfung für mindestens fünf Jahre als Beamter des Bundes oder als Soldat tätig ist.
(3) Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die der Beamte oder frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. § 12 bleibt unberührt.
Mir stellt sich nun folgende Frage:
Angenommen man beginnt die Laufbahnausbildung und erhält während dieser eine negative Sicherheitsüberprüfung (davor ist sie im Regelfall nie abgeschlossen); wie soll man dies interpretieren?
Mir ist völlig bewusst, dass man dann sofort ausgestellt wird und es sich mit dem höheren Dienst erledigt hat (was auch schon mittelmäßig toll ist).
Aber: Muss man denn nun auch noch die Anwärtersonderzuschläge zurückzahlen? Man ist ja ganz offensichtlich, da man ausgestellt wird, keine 5 Jahre im Anschluss tätig.
Im Sinne des $63, ist eine negative Sicherheitsüberprüfung als Grund, die der Beamte zu vertreten hat, zu bewerten?
Wäre dies dann eine Einzefallprüfung?
In meinem Fall wäre es der klassische Fall der Partnerin aus einem Land auf der Staatenliste.
Ich könnte ja verstehen, dass falls man bei der Sicherheitsüberprüfung durchfällt weil man rechtsextem ist oder was weiß ich, das dann als zu vertretener Grund gewertet werden kann.
Aber wenn man nun am Ende keine erhält, weil dem MAD die Partnerin nicht gefällt, ist das meiner Meinung nach nicht als ein von mir zu vertretener Grund zu werten?
Wenn das schon so wäre, muss ich mir die Sache noch mal überlegen.
Es ist ja schon Risiko genug, die Laufbahnausbildung zu beginnen und jederzeit wieder rausfliegen zu können, aber wenn man dann auch noch erstmal mit Schulden dasteht, dann weiß ich nicht, ob ich dieses Unterfangen wagen möchte.
Ich bin um jede Meinung und jeden Einblick dankbar.
Beste Grüße