Hallo !
Ich kenn eigentlich nur den §20 Soldatengesetz, aber eigentlich brauch man da nur zum Spieß zugehen der hat so´ne Formulare.
§ 20
Nebentätigkeit
(1) Der Berufssoldat und der Soldat auf Zeit bedürfen zur Übernahme jeder Nebentätigkeit,
mit Ausnahme der in Absatz 6 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung. Als
Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen
Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; ihre Übernahme ist vor
Aufnahme schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit
dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere
vor, wenn die Nebentätigkeit
1. nach Art und Umfang den Soldaten in einem Maße in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße
Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2. den Soldaten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen, dem Ansehen
der Bundeswehr abträglich sein kann oder in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die
Dienststelle oder Einheit, der der Soldat angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
3. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Soldaten beeinflussen kann,
4. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Soldaten
führen kann.
Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen
gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit
als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in
der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten
in der Woche acht Stunden überschreitet. Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre
zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung
dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.
(3) Der Soldat darf Nebentätigkeiten nur außerhalb des Dienstes ausüben, es sei denn, er
hat sie auf Vorschlag oder Veranlassung seines Disziplinarvorgesetzten übernommen oder der
Disziplinarvorgesetzte hat ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit anerkannt.
Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen
Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die
versäumte Dienstzeit nachgeleistet wird.
(4) Der Soldat darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder
Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses
mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch
nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten
und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Soldaten durch die Inanspruchnahme
entsteht.
(5) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Absatz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme
(Absatz 3 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme
einer Nebentätigkeit bedürfen der Schriftform. Der Soldat hat dabei die für die Entscheidung
des zuständigen Disziplinarvorgesetzten erforderlichen Nachweise, insbesondere
über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus,
zu führen; der Soldat hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das dienstliche
Interesse (Absatz 3 Satz 1) ist aktenkundig zu machen.
(5a) Eine vor Inkrafttreten des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom
9. September 1997 (BGBl. I S. 2294) erteilte Genehmigung erlischt mit Ablauf von fünf Jahren
nach ihrer Erteilung, frühestens aber mit Ablauf des 30. Juni 1999.
(6) Nicht genehmigungspflichtig ist
1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme
a) der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufes oder
der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
b) des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie
der Übernahme einer Treuhänderschaft,
2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Soldaten unterliegenden Vermögens,
3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Soldaten,
4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit
von Soldaten als Lehrer an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr
sowie von Soldaten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden
oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Soldaten.
Eine Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der
Soldaten nach Satz 1 Nr. 5 hat der Soldat, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil
geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten
unter Angabe insbesondere von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlichen
Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus schriftlich anzuzeigen; der
Soldat hat jede Änderung unverzüglich schriftlich zu melden. Der zuständige Disziplinarvorgesetzte
kann im Übrigen aus begründetem Anlass verlangen, dass der Soldat über eine von
ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und
Umfang, schriftlich Auskunft erteilt. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist
ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Soldat bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten
verletzt.
(7) Die Vorschriften der §§ 64, 65 Abs. 4 und der §§ 67 bis 69 des Bundesbeamtengesetzes
finden entsprechende Anwendung.
(
Einem Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, darf die Ausübung
einer Nebentätigkeit nur untersagt werden, wenn sie seine Dienstfähigkeit gefährdet oder den
dienstlichen Erfordernissen zuwiderläuft.
(9) Die in Absatz 6 Satz 2 geregelte Anzeigepflicht gilt entsprechend für die vor Inkrafttreten
des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom 9. September 1997 (BGBl. I
S. 2294) aufgenommenen und nach diesem Zeitpunkt weiter ausgeübten Nebentätigkeiten.