Konkretes Beispiel:
- Kamerad, FschJg (ehemals SaZ 2 ROA) ist als ZgFhr Offz (d. R.) in der FschJg Truppe eingeplant, derzeit OLt d. R.
- Nach erfolgreichem Abschluss seines Medizinstudium wird er auf DIESEM DP eben nicht zum Hptm befördert, sondern, wenn er will
- auf einen SanOffz DP umgeplant, und dort zum Stabsarzt "gemacht".
tatsächlich dürfte dieses exemplarische Beispiel mit dem einhergehenden Laufbahnwechsel wohl sogar ein Sonderfall darstellen ...
in diesem Beispiel würde immerhin ein Wechsel aus der "Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes"
in die "Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere (der Reserve) des Sanitätsdienstes" nämlich erfolgen, der somit dann aber auch
mit einer Einstellung in eine (neue) Laufbahn verbunden ist; die Rechtsgrundlagen für eine Einstellung ggf. mit höherem Dienstgrad
in Abweichung zu § 5 Abs. 2 SLV sind dann die üblichen Regelungen für Seiteneinsteiger, vorliegend (§ 48 Abs. 3 i.V.m.) § 30 SLV
Und für Reservisten, die bereits wie der TE z.B. OLt d.R. sind gilt:
"509. Gemäß § 5 Absatz 2 SLV sind die Dienstgrade einer Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen.
Hierfür sind laufbahnabhängig eine bestimmte Anzahl an Tagen Reservistendienst zu leisten
sowie die erforderlichen Mindestdienstzeiten zu erfüllen.
Eine Beförderung nur aufgrund zivilberuflicher Höherqualifizierung kann bedarfsorientiert
nur dann erfolgen, wenn der vorgesehene Beorderungsdienstposten zwingend die bei der
Reservistin oder dem Reservisten vorliegende Qualifikation erfordert. "
Und im Falle des blauen Satzes müssen die Dienstgrade gerade nicht durchlaufen werden.
Wäre dem nicht so, wäre dieser 2. Satz überflüssig.
Der zuvor diskutierte (ggf. noch interessantere) Fall geht von der Situation aus, dass kein derartiger Laufbahnwechsel erfolgt - also
z.B. ein Reservist mit DG OLt d.R., der in der "Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes" verbleiben,
aber dennoch eine "Beförderung nur aufgrund zivilberuflicher Höherqualifizierung" anstreben möchte; eine solche Beförderung dürfte
auf § 25 SLV sich nicht stützen können, weil der Verbleib in der bisherigen Laufbahn keine Einstellung (in diejenige) darstellen dürfte;
dann gilt grundsätzlich aber weiterhin: "Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen [...]", vgl. § 7 Abs. 3 SLV.
Demnach bedürfen Ausnahmen zu diesem Grundsatz (des Verbots der Sprungbeförderung) eine konkrete gesetzliche Rechtsgrundlage
bereits innerhalb der SLV selbst; die eröffneten Möglichkeiten unter den recht engen Voraussetzungen der SLV könnten hierbei zwar
seitens des Dienstherrn durchaus erwogen werden, eine solche Sprungbeförderung zu erlauben - in der vergangenen Praxis scheint
kein Fall bekannt, bei dem von dieser existierenden Antragsmöglichkeit/Ermessensmöglichkeit bisher Gebrauch gemacht worden wäre.
Bei Reservisten ist
darüber hinaus zudem die Absicht der Personalführung einer Beorderung auf einem entsprechenden Dienstposten
außerdem erforderlich, vgl. K-3101/4; bzgl. einer solchen Absicht/Einplanung könnte das Ermessen im Rahmen einer Bestenauslese
- insbesondere im Falle der Ausschreibungen eines Dienstpostens - aber (ggf. sogar auf Null) reduziert sein; andererseits bedeutet
die Ermessensreduktion der Personalführung zur Auswahl von Personal für den Beorderungsdienstposten [zugunsten Bewerbender]
hier nicht notwendigerweise auch die Reduktion eines Ermessens der jeweils zuständigen Stellen, [ggf. zuungunsten Bewerbender]
über die entsprechende (Sprung-)Beförderung zu entscheiden ...
Andererseits dürfte die Bewerbung eines Reservisten (z.B. mit DG OLt d.R) als Seiteneinsteiger für den aktiven Dienst als SaZ/BS
wohl mit einem Wechsel aus der "Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes" dann in eine avisierte
"Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes" (oder vergleichbar MilMusDst, SanDst, GeoInfoDst) verbunden sein,
sodass § 5 Abs. 4 SLV auf der Basis z.B. von § 25 SLV also auch Anwendung für die Wiedereinsteller-Seiteneinsteiger finden könnte,
sodass in solchen nochmal anders gelagerten Fällen die Verleihung des (vorläufig) höheren Dienstgrads also deutlich greifbarer wird.