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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Anspruch Trennungsgeld  (Gelesen 497 mal)

RSch

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Anspruch Trennungsgeld
« am: 13. Dezember 2024, 12:19:28 »

Guten Tag - Mir ist schwindelig vom vielen googeln. Darum Frage ich hier.

FWDL mit eigener Wohnung - Antrag SAZ 4 läuft - Dienstantritt war der 01.11.23 - Entfernung der Wohnung zum Standort 600 km, ich bin 19 Jahre alt.

Frage: Muss ich in Sachen Trennungsgeld/Umzugskostenvergütung/Lehrgänge/Reiskosten irgendetwas beachten, beantragen oder in die Wege leiten? Ich habe bedenken, das ich irgendwelche Ansprüche verwirken könnte, weil ich Fristen o.ä. aus Unkenntnis versäume.
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Ralf

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Antw:Anspruch Trennungsgeld
« Antwort #1 am: 13. Dezember 2024, 12:22:21 »

Ist die Wohnung anerkannt durch die Bw?
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RSch

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Antw:Anspruch Trennungsgeld
« Antwort #2 am: 13. Dezember 2024, 12:29:25 »

Nein, das habe ich nie beantragt weil ich irgendwo gelesen habe, das für FWDL keine Anerkennung möglich ist.
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Ralf

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Antw:Anspruch Trennungsgeld
« Antwort #3 am: 13. Dezember 2024, 13:06:14 »

IRd Ernennung zum SaZ musst du darauf achten, dass man dir die Wohnung anerkennt und berücksichtigt, denn das ist auch Teil der Ernennung. Dann bist du TG-berechtigt.
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RSch

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Antw:Anspruch Trennungsgeld
« Antwort #4 am: 13. Dezember 2024, 13:21:21 »

OK - danke - ich glaube das ist wohl vor allem im kommenden Jahr nicht unwichtig, weil die Verpflichtung mit einer regimentsinternen Versetzung auf einen Dienstposten einhergeht, die mich auf zahllose Lehrgänge führt.
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LwPersFw

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Antw:Anspruch Trennungsgeld
« Antwort #5 am: 13. Dezember 2024, 16:16:30 »

IRd Ernennung zum SaZ musst du darauf achten, dass man dir die Wohnung anerkennt und berücksichtigt, denn das ist auch Teil der Ernennung. Dann bist du TG-berechtigt.

Damit dies auch erfolgt, muss dem BAPersBw mit Ihren Bewerbungsunterlagen SaZ auch eine Kopie des Mietvertrag vorgelegt werden.
Außerdem müssen Sie erklären das Sie die sog. 3+5-Regelung zur Umzugskostenvergütung nutzen möchten.

Sie erhalten dann mit den Ernennungsunterlagen vom BAPersBw ein Schreiben, dass für Sie die 3+5-Regelung Anwendung findet.

Mit diesem Schreiben stellen Sie dann beim Team des Travelmanagement, welches für Ihre Stammeinheit zuständig ist, den Grundantrag auf Trennungsgeld.

Ist dieser genehmigt, können Sie dann Trennungsgeld und Reisebeihilfen abrechnen.


U.a. in diesem Thema finden Sie Hinweise rund um das Thema Trennungsgeld...

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,63015.0.html

Zum Thema TG-Unterkunft hier:

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,62999.msg693784.html#msg693784



« Letzte Änderung: 14. Dezember 2024, 09:39:49 von LwPersFw »
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funker07

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Antw:Anspruch Trennungsgeld
« Antwort #6 am: 15. Dezember 2024, 13:06:32 »

Versetzung auf einen Dienstposten einhergeht, die mich auf zahllose Lehrgänge führt.
Wenn die Lehrgänge <3 Monate lang sind, bekommst du eh Trennungsgeld.
Die Anerkennung der Wohnung ist wichtig, damit du in der Stammeinheit Trennungsgeld bekommst und auch einen Anspruch auf eine Stube hast.
Du hast doch >30km Entfernung von Zuhause zur (neuen) Stammeinheit oder?
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LwPersFw

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Antw:Anspruch Trennungsgeld
« Antwort #7 am: 15. Dezember 2024, 14:41:17 »

Versetzung auf einen Dienstposten einhergeht, die mich auf zahllose Lehrgänge führt.

Wenn die Lehrgänge <3 Monate lang sind, bekommst du eh Trennungsgeld.

Die Anerkennung der Wohnung ist wichtig, damit du in der Stammeinheit Trennungsgeld bekommst ...


... damit dies nicht falsch verstanden wird ...

Das Vorhandensein eines berücksichtigungsfähigen Hausstandes ist in beiden Fällen Bedingung für den Bezug von TG.

Also bei Bezug
+ in der Stammeinheit und
+ während Kommandierungen länger als 3 Monate

Nur bei Kommandierungen bis 3 Monate ist es nicht relevant.

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