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Autor Thema: Übergangsgebührnisse-GKV-Ausland  (Gelesen 400 mal)

Frittenbude

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Übergangsgebührnisse-GKV-Ausland
« am: 20. November 2024, 18:25:32 »

Hallo,
zunächst: ich habe endlich mein Entlassungsdatum: 31.12.24.

Ich werde also ab 1.1.25 Übergangsgebührnisse beziehen und erstmal wird das mein einziges Einkommen sein. Ich müsste mich also in der GKV oder PKV krankenversichern.

Ich werde bereits 1-2 Wochen meinen vorher das Land auf unbestimmte Zeit verlassen, mindestens 2 Jahre.

Deshalb werde ich mich gar nicht erst in einer GKV oder PKV versichern, sondern ab verlassen des Landes durch eine Langzeit-Auslandskrankenversicherung abgesichert sein.
soweit sogut.

Nehmen wir an, ich komme nach 2 oder 3 Jahren zurück nach Deutschland. Ich erhalte immer noch Übergangsgebührnisse. Dann MUSS mich eine GKV doch aufnehmen, oder?
Gleiches, wenn ich erst nach 5 Jahrenkomme, aber direkt einen sozialversicherungspflichtigen Job finde (Unter der Einkommensgrenze bzgl. PKV)?
Im Prinzip auch, wenn ich nach 5 Jahren komme und erstmal Bürgergeld beziehe, weil die Jobsuche länger dauert.

Bonusfrage: Mache ich mich strafbar, wenn ich einen Wohnsitz in Deutschland habe, aber keine Krankenversicherung abgeschlossen habe?
Im Gegenzug: wenn ich den Wohnsitz abmelde und irgendwann wiederkomme, muss mich dann eine GKV auch aufnehmen oder müsste ich dann beweisen, dass ich im Ausland und anderweitig versichert war?

Mir ist klar, dass das eher was für Spezialisten ist.
Leider konnte ich bisher niemanden finden, der mir darauf eine klare Antwort geben kann. Kein Versicherungsmakler, keiner der auf Krankenversicherungen spezialisiert ist, nicht der Sozialdienst, auch nicht der Auslands-sozialdienst. Auch nicht beim Steuerberater, der BW Schwerpunkt hat. Dieser kann mir nichtmal sagen, ob ich in die begrenzte Steuerpflicht rutsche, wenn ich den Wohnsitz abmelde aber 100% Einkommen aus Deutschland kommt. Laut §1, Abs.3 Einkommensteuergestzt kann man ab 90% Einkommen aus D die normale Steuerpflicht beantragen. Davon wusste er nichts...

Falls also jemand weiß, an wen ich mich wenden kann, wäre ich sehr dankbar.
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F_K

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Antw:Übergangsgebührnisse-GKV-Ausland
« Antwort #1 am: 20. November 2024, 21:13:51 »

Wer in DE Bezüge / Lohn erhält, ist hier in der Regel steuerpflichtig.
In DE gibt es eine gesetzliche Versicherungspflicht für KV.
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Thomi35

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Antw:Übergangsgebührnisse-GKV-Ausland
« Antwort #2 am: 21. November 2024, 08:23:00 »

Die entsprechenden Infos der Bundeswehr dürften bekannt sein: https://www.bundeswehr.de/de/haeufig-gestellte-fragen-zum-gkv-versichertenentlastungsgesetz-149332. . Sie gehen natürlich nicht auf die speziellen Umstände ein.

Allerdings halte ich die dort aufgeführt Information für zielführend, sich rechtzeitig mit der GKV der eigenen Wahl in Verbindung zu setzen, um diesen Sachverhalt klären zu können. Dort sollten die Experten sitzen, die auch die Spezialfragen beantworten können. So gibt es z. B. anscheinend auch in diesem Bereich eine Anwartschaft, was mir bislang auch noch nicht bekannt war (kannte ich nur bei der PKV).
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F_K

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Antw:Übergangsgebührnisse-GKV-Ausland
« Antwort #3 am: 21. November 2024, 09:28:49 »

.. und zu den Folgen bezüglich des automatischen Austausches von Steuerinformationen für Menschen, die ins "Ausland wechseln", haben LwPersFw / Didi schonmal etwas geschrieben - da gibt es also ein "ToDo" für Dich, wenn Du bei Steuerklasse III bleiben möchtest, was ja sinnvoll erscheint.
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Frittenbude

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Antw:Übergangsgebührnisse-GKV-Ausland
« Antwort #4 am: 21. November 2024, 20:49:18 »

Wer in DE Bezüge / Lohn erhält, ist hier in der Regel steuerpflichtig.
In DE gibt es eine gesetzliche Versicherungspflicht für KV.
Beides habe ich nicht in Frage gestellt und trägt zu meinem(n) Problem(en) nicht wirklich irgendwas bei.

sich rechtzeitig mit der GKV der eigenen Wahl in Verbindung zu setzen, um diesen Sachverhalt klären zu können. Dort sollten die Experten sitzen, die auch die Spezialfragen beantworten können. So gibt es z. B. anscheinend auch in diesem Bereich eine Anwartschaft, was mir bislang auch noch nicht bekannt war (kannte ich nur bei der PKV).
Ja, das dachte ich mir auch. Leider hört man von jedem Bearbeiter das gleiche, wie von allen Stellen aus der BW, die einem eigentlich helfen sollten:
 "oh, das ist aber ein spezieller Fall, das kann ich nicht wirklich beantworten. Aber wenn sie eine Anwartschaft für die Dauer des Auslandsaufenthalts abschließen, sind sie auf der sicheren Seite."
ja danke, das weiß ich selbst... Ich möchte, dass mir jemand sagt, ob ich die wirklich brauche oder mich die GKV so oder so aufnehmen muss.

.. und zu den Folgen bezüglich des automatischen Austausches von Steuerinformationen für Menschen, die ins "Ausland wechseln", haben LwPersFw / Didi schonmal etwas geschrieben - da gibt es also ein "ToDo" für Dich, wenn Du bei Steuerklasse III bleiben möchtest, was ja sinnvoll erscheint.

entweder ich habe mich falsch ausgedrückt oder verstehe es nicht richtig oder es wurde falsch verstanden. aber noch Steuern im Ausland oder dem Austausch zwischen Ländern  habe ich doch gar nicht gefragt?
Ich weiß auch nicht, warum ich bei Steuerklasse 3 bleiben sollte, da ich nicht verheiratet bin und mein ganzes Leben in 1 war.
Die Info, dass die Übergangsgebührnisse grundsätzlich nach 6 besteuert werden ist laut Aussage meines Steuerberaters übrigens falsch. Wenn man nichts angibt, bleibe es bei 1. Wenn man eine Beschäftigung aufnimmt muss man angeben, welches der Einkommen nach 1 und welches nach 6 besteuert werden soll.

Wer jetzt recht hat, weiß ich nicht. Was ich weiß: wie auch bei dem GKV-Thema sagt jeder etwas anderes, aber verlassen kann ich mich auf nichts.
Das kann doch nicht sein, dass mir keiner sagen kann, wie ich mich zu verhalten habe?


Ich wurde heute vom DBWV an eine zivile Anwaltskanzlei vermittelt (weil das eine zivile Frage ist).
Nun ja, hätte man sich schenken können. Die gute Dame hatte mal so überhaupt gar keine Ahnung und wusste noch nicht mal was Übergangsgebührnisse sind, wie diese ausgezahlt werden oder sonstwas. Warum man solche Leute an Soldaten leitet, blieb unerklärt...
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LwPersFw

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Antw:Übergangsgebührnisse-GKV-Ausland
« Antwort #5 am: 21. November 2024, 21:11:56 »


Die Info, dass die Übergangsgebührnisse grundsätzlich nach 6 besteuert werden ist laut Aussage meines Steuerberaters übrigens falsch. Wenn man nichts angibt, bleibe es bei 1.


Der muss es ja wissen...
Und didi62 und ich haben keine Ahnung in unseren Fachgebieten ...

Machen Sie mal... Sie machen das schon... und damit bin ich raus...  Sie glauben mir ja eh nicht...

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Frittenbude

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Antw:Übergangsgebührnisse-GKV-Ausland
« Antwort #6 am: 21. November 2024, 22:55:33 »

sorry, hätte im Konjunktiv schreiben müssen, mein Fehler.

Ich habe nur wiedergegeben, was mein Steuerberater gesagt hat.

Ihr behauptet was anderes.

Ich als Steuerlaie will einfach nur verlässliche Aussagen.
Ich habe meinem Steuerberater ja vorgetragen, was ihr hier gesagt habt, was er verwundert verneint hat.
Er habe jedes Jahr mehrere ausscheidende Soldaten und müsse es daher wissen.

Das mein ich ja, wenn ich sage, dass jeder was anderes behauptet (sowohl bei Steuerthemen als auch beim Krankenkassen-Thema) und ich komplett in sich widersprechenden Spezialisten-Meinungen verloren bin...
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BulleMölders

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Antw:Übergangsgebührnisse-GKV-Ausland
« Antwort #7 am: 22. November 2024, 08:05:06 »

Grundsätzlich ist es so, wie ihr Steuerberater das sagt.

Das Verfahren beim BVA ist wohl grundsätzlich so, dass die davon ausgehen, dass Abgänger direkt eine steuerpflichtige Tätigkeit aufnehmen, die dann mit Steuerklasse 1 versteuert wird und setzen ihre Verwendete Steuerklasse in der ELSTAM dann auf 6, damit der neue Arbeitgeber die 1 anfordern kann.
Das es bei ihnen anders laufen muss, ändert den Standardisierten Ablauf nicht.

Also ab zu Ihrem zuständigen Finanzamt und den Antrag stellen, dem BVA in der ELSTAM die Steuerklasse 1 zuweisen lassen.

Warum glauben Personen mit sonderlocken eigentlich immer, dass andere ihre notwendigen Schritte zum erlangen eines Ziels immer für Sie machen müssen?
Sehr oft wird das keiner tun und dann muss man mit den Konsequenzen leben. In diesem Fall währen die Konsequenzen, dass Sie im laufenden Monat zu viel Steuern zahlen und sich diese dann nach Ablauf des Jahres per Einkommensteuererklärung zurück holen. Bei Versteuerung nach Klasse 6 sind sie sogar zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, auch wenn Sie sonst keine Einkünfte haben.

Was das Thema ins Ausland gehen, dort Arbeiten und Geld verdienen und gleichzeitig auch in Deutschland Geld von einem ehemaligen Arbeitgeber bekommen, ist im Steuerlichen Sinn ein extrem komplexes Thema. Als Stichwort sage ich nur Doppelbesteuerungsabkommen. Es gibt Steuerberater, die sich nur auf solche Themen spezialisiert haben. Eine Nachfrage bei der zuständigen Steuerberaterkammer könnte da einen Steuerberater ans Licht bringen, der sich mit der Thematik auskennt.

Was das Thema Krankenkasse angeht, ist denn schon mal z. B. die AOK mit der Frage belästigt worden? Die Krankenkassen müssten doch am besten wissen, was zu solchen Speziellen Fällen in ihren Geschäftsbedingungen steht.
Am besten an mehrere große aber auch kleine Krankenkassen solch eine Anfrage schicken um einen vergleich zu haben.
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F_K

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Antw:Übergangsgebührnisse-GKV-Ausland
« Antwort #8 am: 22. November 2024, 09:23:46 »

Eben, der von BulleMölders beschriebene Schritt ist als ERSTES zu absolvieren.

Wenn dann ins Ausland verzogen wird, ist ELSTAM nicht mehr möglich - also wird die Versteuerung wieder auf 6 gesetzt. Hierzu ist dann das von LwPersFw / Didi beschriebene Verfahren zu nutzen, dies nach eigenem Wunsch anzupassen.

Wer tatsächlich DEU verlässt, entfernt sich ja auch aus dem Geltungsbereich der DE Gesetze, z. B. der Krankenversicherungspflicht.

Trotzdem ist natürlich eine Krankenversicherung sinnvoll, auch im Ausland - und wenn nach "Jahren" zurückgekehrt wird, dann kann es zu Problemen mit dem Abschluss einer Versicherung kommen, gerade, wenn dann keine Beschäftigung aufgenommen wird.
Darum muss man sich aber selber mit der Versicherung seiner Wahl kümmern.
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