Man möge mich korrigieren falls ich falsch liege.
Das Ganze Thema ist ja nicht neu...
Siehe z.B. hier: BVerwG 2 C 42.08, Urteil vom 17.12.2008
https://www.bverwg.de/de/171208U2C42.08.0Das BMI hat mit o.g. Erlass rückwirkend ab 2021 auf die
haushaltsjahrnahe Geltendmachung
verzichtet.
D.h. damit ist der zu betrachtende Zeitraum ab dem Haushaltsjahr 2021 bis zu dem Zeitpunkt, wo die erwartete neue Rechtslage zur Besoldung in Kraft tritt.
Für Diejenigen, die vor 2021 Widerspruch eingelegt haben, gilt der Zeitraum ab dem entsprechenden Haushaltsjahr.
Wenn die neue Rechtslage in 2024 in Kraft treten sollte, muss jeder, der sich weiterhin nicht angemessen allimentiert fühlt, Haushaltsjahr nah Widerspruch einlegen. Also m.E. in 2024, mit Bezug auf den o.g. Erlass des BMI rückwirkend bis 2021. Denn mit diesem Erlass hat sich der BMI ja selbst gebunden. Ich bin kein Jurist, würde es aber fragwürdig finden, wenn die Einbeziehung der Jahre 2021 - 2023 ausgeschlossen würde.
Auf Grund des o.g. Verzichts muss dies ja auch die Jahre ab 2021 einbeziehen.
Aus dem o.g. Urteil:
"
Der Beamte kann nicht erwarten, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er nicht gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah geltend gemacht hat.""
Begehrt ein Beamter jedoch weitergehende Leistungen mit der Behauptung, die gesetzliche Besoldung sei verfassungswidrig zu niedrig, muss er dies zeitnah geltend machen, damit der Dienstherr sich darauf einstellen kann. Es wäre mit dem gegenseitigen Treueverhältnis nicht vereinbar, die gesetzliche Besoldung über Jahre hinzunehmen und erst im Nachhinein eine Unteralimentation geltend zu machen, die aus den Haushaltsmitteln der betreffenden Jahre dann nicht mehr gedeckt werden könnte.""Ob eine verfassungswidrige Besoldungsdifferenz schon im laufenden Haushaltsjahr beziffert werden kann, spielt demgegenüber keine Rolle. Von dem Beamten wird kein bezifferter Antrag verlangt. Er muss keine Berechnung nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vorlegen, um dem Gebot einer zeitnahen Geltendmachung zu genügen, sondern lediglich zum Ausdruck bringen, dass er der gewährten Besoldung im Hinblick auf die Höhe des Familienzuschlags für das dritte oder weitere Kinder widerspricht...."