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EinsatzWVG besondere Altersgrenze Übernahme SAZ

Begonnen von Anna1980, 18. Februar 2023, 21:06:41

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Anna1980

Liebe Forengemeinde,

mich treibt folgender Sachverhalt um:

Ein Bekannter von mir. Wiedereinsteller aufgrund einer einsatzbedingten Schädigung (WDB 30 %), deshalb in einem Dienstverhältnis besonderer Art, wird im nächsten Jahr 55.
Er ist im Dienst, jedoch zeitlich begrenzt und auf keinem Dienstposten. Es soll eine Art Tagesstruktur/ Ablauf etabliert werden. Ich nehme an, dass er sich noch im medizinischen Teil der Schutzzeit befindet.

Nun wurde er vom BAPersBw darauf hingewiesen, dass für ihn aufgrund seines Alters keine Übernahme mehr als BS möglich ist, da er im nächsten Jahr die soldatische Altersgrenze für seine Dienstgradgruppe (Unteroffizier) erreicht. Die gesetzlichen Regelungen habe ich unten angefügt.

-Kennt jemand von Euch einen ähnlich gelagerten Fall?

- Sehr theoretisch könnte der Mann sechs Monate auf einem Dienstposten dienen und danach im letzten Monat wir erreichen der soldatischen Altersgrenze zum BS ernannt werden?!

Im Zusammenhang mit dem Fall macht mich insbesondere betroffen, das über die vergangenen Jahre dem Soldaten suggeriert wurde, dass er als BS übernommen werden soll, sich jedoch scheinbar keiner so richtig der Sache angenommen hat.

Unsachliche Kommentare bitte ich zu vermeiden. Falls weitere Angaben benötigt werden, gerne Rückfragen stellen.

Nach § 45, Abs. 2, Nr. 5, SG ist die soldatische Altersgrenze für Berufsunteroffiziere auf die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere.

Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG)

§ 7 Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat

(1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, sind ungeachtet der in § 39 des Soldatengesetzes genannten Voraussetzungen auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten zu berufen, sofern sie sich in einer an das Ende der Schutzzeit anschließenden Probezeit von sechs Monaten bewährt haben. Endet das Wehrdienstverhältnis Einsatzgeschädigter nach § 1 Nummer 1, die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen, während der Probezeit durch Zeitablauf oder wäre es aus diesem Grund zu beenden, treten sie zu diesem Zeitpunkt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 ein. In den Fällen des Satzes 2 gelten die §§ 37 und 38 des Soldatengesetzes entsprechend. § 37 Absatz 1 Nummer 3 des Soldatengesetzes gilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der körperlichen Eignung die Dienstfähigkeit tritt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1, die
1.aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bereits in den Ruhestand getreten waren oder versetzt worden waren oder
2.die für sie jeweils festgesetzte soldatische Altersgrenze erreicht oder überschritten haben.
(3) Für Mannschaften gilt als Altersgrenze im Sinne des § 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes die Vollendung des 54. Lebensjahres.


Grüße

Anna1980

LwPersFw

Aus der Begründung zum EinsatzWVG:

Drucksache 16/6564

zu § 7 Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat

"Absatz 2 schließt die erneute Berufung einsatzgeschädigter Soldatinnen und einsatzgeschädigter Soldaten, die sich vor ihrer Verwendung im Wehrdienstverhältnis bereits im Ruhestand befunden
oder die eine soldatische Altersgrenze nach § 45 des Soldatengesetzes erreicht haben, aus.
Für diesen Personenkreis bedarf es keiner weiteren Eröffnung einer beruflichen Perspektive.

Absatz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass § 39 des Soldatengesetzes die Berufung von Mannschaften in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder einer Berufssoldatin bislang nicht vorsieht.
Besondere Altersgrenzen sind daher bislang nur für Offiziere und Unteroffiziere geregelt (§ 45 des Soldatengesetzes).
Ohne die vorgeschlagene Regelung würde daher für Mannschaften die allgemeine Altersgrenze des 62. Lebensjahres gelten (§ 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes).
Im Hinblick auf die besondere Altersgrenze für Berufsunteroffiziere in § 45 Abs. 2 Nr. 5 des Soldatengesetzes (54. Lebensjahr) bedarf es einer entsprechenden Regelung für Mannschaften."



M.E. bleibt nur das Ausloten der weiteren Optionen, die das EinsatzWVG noch zulässt:

Das WbA endet

+ durch eine Berufung in das Dienstverhältnis eines BS nach § 7 Abs. 1 EinsatzWVG.
+ durch eine Berufung in das Dienstverhältnis eines Beamten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EinsatzWVG.   fällt auch weg, wegen § 8 Abs 1 , Satz 4
+ durch eine Einstellung als Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EinsatzWVG mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses.
+ mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.

+ zum Ende der Schutzzeit, wenn kein Antrag auf Weiterverwendung nach § 7 EinsatzWVG gestellt wird.
+ bei Nichtbewährung in der Probezeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EinsatzWVG.
+ durch Entlassung auf entsprechenden schriftlichen Antrag des Soldaten.


Oder er müsste noch vor dem Erreichen des 55. Lj zum BS ernannt werden, wenn die Bedingungen dafür erfüllbar wären...

Dies liest sich aber nicht so...
ZitatEs soll eine Art Tagesstruktur/ Ablauf etabliert werden.




aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Anna1980

LwPersFw,

vielen Dank für den Beitrag. Ein bisschen musste ich schmunzeln. Einerseits besagt § 7 es "Für diesen Personenkreis bedarf es keiner weiteren Eröffnung einer beruflichen Perspektive." D.h. mit 55 Jahren wird davon ausgegangen, das dies nicht notwendig ist. Andererseits wird die Möglichkeit aufgezeigt, evtl. zivil in der Bundeswehr beruflich Fuss zu fassen (Verwendung bis 67). Dazu soll sich derjenige zur Potentialfeststellung im Karriercenter Bw einfinden.  ::)

Leider ist die Kenntnislosigkeit mancher der beteiligten Stellen im Bereich Bundeswehr erschreckend. Auch jetzt wird noch stoisch auf das EinsatzWVG § 4, Abs. 3, verwiesen, das sich bei dem spätesteten Ende der Schutzzeit auf das 65. Lebensjahr bezieht.

Auszug § 4, Abs. 3:

(3) Die Schutzzeit endet mit der Feststellung, dass die Ziele nach Absatz 1
1. erreicht sind oder
2. voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können.
Die Schutzzeit endet spätestens fünf Jahre nach Beginn des Bezugs von Leistungen nach § 3. Sie kann um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass in dieser Zeit das Erreichen der Ziele nach Absatz 1 zu erwarten ist. Sie endet in jedem Fall spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.

Es bleibt für den Mann abzuwarten, wie sich die Angelegenheit weiter entwickelt.

Grüße

Anna1980

LwPersFw

#3
Zitat von: Anna1980 am 22. Februar 2023, 02:07:47

Auch jetzt wird noch stoisch auf das EinsatzWVG § 4, Abs. 3, verwiesen, das sich bei dem spätesteten Ende der Schutzzeit auf das 65. Lebensjahr bezieht.


Die Frage ist ja ... in welchem Kontext tun dies Diejenigen, die da "stoisch verweisen" ?

Wenn damit gemeint ist ... wir belassen ihn bis 65 in der Schutzzeit - medizinischer Teil - ... sichert dies zumindest das Einkommen bis 65 ... also noch 10 Jahre ...

Zu klären war dann ja "nur" ... was bedeutet dies, bezogen auf sein ganzes Arbeitsleben, für die Rente.



Was ist denn der konkrete Hintergrund dafür ? :

ZitatDazu soll sich derjenige zur Potentialfeststellung im Karriercenter Bw einfinden.







Noch zum Punkt  Rente 《》 WbA

"Rz. 25

Satz 1 Nr. 2a ordnet die Versicherungspflicht für Personen an, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art stehen. Nr. 2a soll Nachteile ausgleichen, die durch eine schwerwiegende gesundheitliche Schädigung während eines Auslandseinsatzes entstanden sind. Nach ihrer Dienstzeit treten Betroffene dann in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art ein, für das dann Versicherungspflicht aufgrund vom Bund zu leistender Beiträge besteht. Wehr- und Zivildienstleistende sind daher versicherungspflichtig, wenn sie ihren Dienst ableisten (§ 3 Satz 1 Nr. 2) oder in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes (EinsatzWVG) stehen (§ 3 Satz 1 Nr. 2a). Von der Versicherungspflicht werden alle Personen erfasst, die Wehr- oder Zivildienst leisten.

 Rz. 26

Ziel und Schutzzweck des am 18.12.2007 in Kraft getretenen Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes ist es, einsatzgeschädigten Soldatinnen und Soldaten grundsätzlich die Herstellung der Dienstfähigkeit für die Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, für eine Weiterverwendung beim Bund oder für eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben sowie die hierfür erforderliche berufliche Qualifizierung im Soldatenstatus zu ermöglichen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Abschnitt A "Problem und Ziel", BT-Drs. 16/6564 v. 4.10.2007 S. 1). Nr. 2a bewirkt, dass auch diejenigen Wehrdienstleistenden – die sich aufgrund der Auswirkungen eines Einsatzunfalls im Anschluss an ihren Wehrdienst in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 Abs. 1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden oder nach § 6 Abs. 5 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in ein solches eingestellt worden sind, weil ihre Einsatzschädigung erst nach Beendigung ihres Wehrdienstverhältnisses erkannt worden ist –, (weiterhin) in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert bleiben (BR-Drs. 534/07 S. 37). Damit wird der Versicherungsschutz auch auf diesen Zeitraum erstreckt. Weitere Voraussetzung für die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 2a ist, dass sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der die betroffene Person nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig war.

 Rz. 27

Nr. 2a HS 2 regelt die Fiktion des Beginns des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art; danach gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen, wenn zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als 6 Wochen vergangen sind. Durch die Fiktion des Beginns des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht wird eine Überschneidung mit einer Versicherungspflicht nach § 3 S 1 Nr. 2 vermieden (ursprünglich galt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag des Einsatzunfalls begonnen; dies hat der Gesetzgeber durch das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) vom 9.12.2019 (BGBl. I S. 2053) ausdrücklich mit dem Hinweis auf die Vermeidung von Überschneidungen korrigiert; vgl. BT-Drs. 19/14425 S. 24). Die Regelung fingiert damit eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sinn der Regelung ist es, rentenversicherungsrechtliche Nachteile für einsatzgeschädigte Soldatinnen und Soldaten zu vermeiden (vgl. BT-Drs. 102/19 S. 175 und BT-Drs. 19/9491 S. 156). Die Regelung schützt damit insbesondere Soldaten bei kurzzeitig angelegten Wehrdienstarten; hierzu zählt z. B. § 62 SG. Danach sind besondere Auslandsverwendungen grundsätzlich jeweils für höchstens 7 Monate zulässig. Bei solchen kurzzeitig angelegten Wehrdienstarten kann es vorkommen, dass einsatzbedingte gesundheitliche Schädigungen erst nach der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses erkannt werden. Bei einer späteren Einstellung in ein eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründendes Wehrdienstverhältnis besonderer Art kann es zu rentenversicherungsrechtlichen Lücken kommen. Eine Begrenzung des Zeitraums der Fiktion ist erforderlich. Die Begrenzung soll vermeiden, dass in Fällen, in denen die einsatzbedingte gesundheitliche Schädigung erst mehrere Monate oder Jahre nach der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses festgestellt wird, eine Rentenversicherungspflicht entsprechend lange fingiert wird. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass in dem betreffenden Zeitraum zumeist keine Lücke in der Altersvorsorge besteht, da die betreffenden Personen einer Beschäftigung nachgegangen sind oder andere Leistungen bezogen haben (so die gesetzgeberische Intention; vgl. BT-Drs. 102/19 S. 175, 176 und BT-Drs. 19/9491 S. 156)."

Quelle : https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/jansen-sgbvi-3-sonstige-versicherte-24-wehrdienstverhaeltnis-besonderer-artsatz1-nr2a_idesk_PI42323_HI15128000.html



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