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Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren

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FEC:

--- Zitat von: LwPersFw am 10. April 2022, 18:27:06 ---
--- Zitat ---1. Dem Soldat droht nach Beendigung der Schutzzeit und bei Fortbestehen der einschränkenden Faktoren (bspw. Reduzierung der Arbeitsstunden) ein DU-Verfahren
--- Ende Zitat ---

Gerade bei Berufssoldaten gilt der Grundsatz: Rehabilitation vor Versorgung.

Bei einem GdS 30 sollte eine Tätigkeit gefunden werden, die der BS bis DZE ausüben kann.
In der Bw dienen inzwischen auch hunderte schwerbehinderte Soldaten.

Im Einzelfall kann es natürlich auch bei einem GdS 30 zu einem DU-Verfahren kommen, aber nicht primär.



--- Zitat ---2. Weil er kein GdS 50+ hat = kein erhöhtes Unfallruhegehalt oder Entschädigung
--- Ende Zitat ---

richtig


--- Zitat ---3. Weil er zur Zeit der Schädigung SaZ war = sowieso kein erhöhtes Unfallruhegehalt etc.
--- Ende Zitat ---

richtig


--- Zitat ---4. Weil er aber aufgrund eines Dienstunfalles dienstunfähig wird und derzeit im Status BS ist, bekommt er trotzdem "normales" Unfallruhegehalt gem. BeamtVG §36, korrekt? Oder nur normale Pensionsansprüche? Oder spielt die Tatsache, dass er zum Zeitpunkt der Schädigung SaZ war die entscheidende Rolle und es gelten andere Vorschriften?
--- Ende Zitat ---

Wenn der SaZ später BS wird und dann auf Grund der Verschlimmerung der Einsatzfolgen auf Grund Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird - also auf Grundlage einer WDB- , erfolgt die Versorgung u.a. nach § 81c und § 27 Abs 1 , Satz 1 SVG i.V.m. § 36 BeamtVG.

Dazu werden bei GdS 30 gewährt:

•  Freie Heilbehandlung für Schädigungsfolgen,
•  Grundrente nach §§ 30 Abs. 1 und 31 des Bundesversorgungsgesetzes je nach dem Grad der Schädigungsfolgen,
•  § 40 SVG

Zusätzlich ist zu prüfen, ob ggf. folgende Leistungen möglich sind:

•  Berufsschadensausgleich  nach § 30 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in  individueller  Höhe  zur  Abgeltung  wirtschaftlicher  Folgen  (=  42,5  v.H.  des  Einkommensverlustes),
•  Leistungen  zur  beruflichen  Rehabilitation,


Hier sehe ich den Sozialdienst i.V.m. dem BFD in der Pflicht, den betroffenen Kameraden bzw. dessen Angehörige umfassend zu unterstützen, damit alle möglichen und sinnvollen Leistungen beantragt werden.



Noch ein Hinweis zur steuerfreien Grundrente:

Diese wird im Rahmen der Reform des Entschädigungsrechts für Soldaten zum 01.01.2025 deutlich erhöht:

"1. 400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2.  800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3.  1200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4.  1600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5.  2000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100."

Für das Jahr 2024 werden die aktuell geltenden Beträge bereits um 25 % erhöht.

--- Ende Zitat ---

Moin, 

auf mich trifft nun leider ziemlich exact dieser Fall zu.
1. BS aufgrund Einsatzweitervewendunggesetz.
2. Zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses SaZ.
3. DU Verfahren läuft.
4. Aussage BaPersBw VII kein Unfallruhegehalt nach §36 BeamtVG, da zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses SaZ. Normales Ruhegehalt ohne Versorgungsabschlag, da aufgrund WDB.

Ich bin aufgrund des hier geschriebenen und auch solcher Artikel
" https://www.dbwv.de/aktuelle-themen/schwerpunktthemen/veteranen/beitrag/versorgung-bei-dienstunfaehigkeit-durch-dienst-und-einsatzunfaelle "
davon ausgegangen, das ich wenigstens ein normales Unfallruhegehalt bekomme.

Jetzt im Nachhinein habe ich auch diesen Artikel gefunden.
https://www.dbwv.de/aktuelle-themen/schwerpunktthemen/veteranen/beitrag/luecke-in-der-einsatzversorgung-der-soldaten-auf-zeit


Aktueller Status:

1. DU Verfahren ist von Amtswegen nach über einem Jahr Krankschreibung, Mitteilung an BAPersBw und Gutachterlicher Stellungnahme BWK HH (01/2023) mich aus dem Dienst zu entlassen nun eingeleitet.
2. Verschlimmerungsantrag/ Neufeststellungsantrag ist seit 10/2022 in Bearbeitung und seit 01/2023 beim ärztlichen Dienst.
3. Man erklärte mir das der Neufeststellungsantrag ja schon vor DU Einleitung gestellt wurde und ich mir daher bei einer wieder Hochstufung auf 50 oder mehr keine Sorgen machen soll zwecks evtl. Ausgleichszahlungen etc..

Meine Fragen:

1. Sind diese Bearbeitungszeiten tatsächlich der Normalfall?
2. Was stimmt denn nun Unfallruhegehalt ja/nein? Wenn nein, kann mir irgendjemand das genauer erklären?
3. zu 3. Ich mache mir Sorgen vor allem da ich bei nein zu Frage 2 dringend das Geld benötige. Kann man sich hier irgendwie drauf verlassen?
4. Ist es tatsächlich unmöglich vorher eine unverbindliche Aussage zu Dingen wie Berufsschadensausgleich zu treffen.
5. Meine DU wird aktuell nach §85 aktiver Dienst bearbeitet und erst wenn der DU Termin feststeht nach §80. Gibt es Erfahrungen ob das am ende wenigsten halbwegs Reibungslos läuft.
6. Muss man sich darauf einstellen evtl. einige Monate/Jahre mit einer weiterhin unklaren Lage zurechtzukommen und auch Zahlungen evtl. erst deutlich verspätet zu erhalten?

Mich bitte nicht falsch verstehen, ich bekomme das irgendwie alles hin, aber wie soll das ein geschädigter Kamerad durchstehen, der evtl. auf die Mindestversorung zurückfällt und keine Chance mehr auf eine weitere Absicherung hat? Wenn das auf mich zutreffen würde wüsste ich wo ich eine Etomidat Spritze herbekomme. Man ist nicht gerade Stolz darauf seinen Dienst nicht weiter verrichten zu können und dem Staat auf der Tasche zu Liegen. Ich habe mir meinen Werdegang auch anders vorgestellt. Aber nun ist es nun einmal so und ich muss damit klar kommen. So bewirkt man definitiv nicht das geschädigte Kameraden wieder ein wertvoller Teil der Gesellschaft werden.

Sorry musste raus.

Vielen Dank schonmal für die Unterstützung

LwPersFw:
Hallo Kamerad,

können Sie bitte noch ergänzen:
+ wie alt sind Sie ?
+ wann war Ihr Diensteintritt ?
+ unter welcher Erkrankung leiden Sie ? PTBS ?
+ wenn PTBS, haben Sie einen Einsatzlotsen der Ihnen hilft  ?

FEC83:
Gerne,

- Alter 39Jahre,
- Dienstwiedereintritt 01.04.2008 vorher 3 Jährige Ausbildung außerhalb der BW, davor 9 Monate Wehrdienst, davor Abitur, keine Rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungen.
- Ja PTBS + Begleiterkrankungen, liest man glaube ich auch leider raus ,
- Lotsen habe ich keinen seit 3 Jahren keinen mehr, da ich Ihn seit meiner letzten Versetzung eigentlich nicht mehr brauchte. Konnten mir auch nur noch bedingt helfen. Bin mit dem Sozialdienst und dem Fallmanagment BAPersBw VII im Kontakt.

LwPersFw:
Achtung !!!! Das gesamte Thema lesen !!! Die Ausführungen in diesem Beitrag sind so nicht vollständig korrekt !!

insbesondere  Antwort #26 am: 23. Juni 2023, 16:16:47


Hallo Kamerad,

da dies ein sehr komplexes Thema ist und auch sehr vom Einzelfall abhängig ist, kann ich nur einige Informationen geben. Meine Empfehlung: diese z.B. mit dem Sozialdienst  durchgehen, besprechen und zu richtigen Antworten kommen. Sollte der Sozialdienst nicht selbst das nötige Fachwissen haben, kann er aber dabei helfen, entsprechende Anträge an die zuständigen Stellen zu formulieren. Diese würde ich dann um eindeutige Antwort bitten.



Zum Unfallruhegehalt


Ist  ein  Berufssoldat  wegen  Dienstunfähigkeit  infolge  eines  Dienstunfalles  in  den  Ruhestand  versetzt worden,  sind  die  §§  36  ff.  BeamtVG  entsprechend  anzuwenden,  §  27  Abs.  1  SVG.  §  17  Abs.  2 SVG regelt  das  für  die  Berechnung  zugrunde  zu  legende  Grundgehalt.

Worauf Sie keinen Anspruch haben ist das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG i.V.m. §  63d SVG.


"§ 27 SVG Unfallruhegehalt

(1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden...."

Das Sie einen Dienstunfall erlitten haben und auf Grund dessen nun DU werden, ist ja unstrittig.


"§ 36 BeamtVG Unfallruhegehalt

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

Anm.: bzgl. Abs 2 wäre zu prüfen, ob abweichend der § 25 Abs 1 , Satz 1 SVG gilt !


(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent.

Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.

Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend."



Weitere finanzielle Leistungen

Wenn Sie einen dauerhaften GdS ab 50 haben:

+ Einmalzahlung 150.000 €
+ Ausgleichszahlung SaZ


Grundrente

Diese wird zum 01.01.2025 deutlich erhöht
z.B. bei GdS 30 und 40 auf 400 € (steuerfrei)



Berufsschadensausgleich

Ob dieser möglich ist, wäre ebenfalls mit dem Sozialdienst zu klären.

Hier ein Urteil zum Thema

https://lexetius.com/2016,1804

BSG, Urteil vom 16. 3. 2016 – B 9 V 4/15



Berufliche Tätigkeit nach Entlassung

Da Sie ja erst 39 sind, stellt sich die Frage nach einer beruflichen Tätigkeit nach der Entlassung, im Rahmen des gesundheitlich möglichen...

Hier empfehle ich eine eingehende Beratung durch den BFD bezüglich aller Möglichkeiten, die die
§§ 39, 40 Soldatenversorgungsgesetz bieten.



Zu Ihren allgemeinen Fragen z.B. zur Bearbeitungsdauer...
Nun, da jeder Fall individuell ist... kann man keine verlässlichen Aussagen treffen.

Zumindest das aktuelle DU-Verfahren sollte relativ zügig laufen, wenn alle Beteiligten sich einig sind, dass Sie als DU in den Ruhestand versetzt werden sollen.

Die Ihnen zu diesem Zeitpunkt zustehenden Leistungen an Ruhegehalt und Grundrente werden Sie zeitgerecht erhalten.
Deshalb sollen ja zwischen Mitteilung der beabsichtigen Entlassung und dem eigentlichen Entlassungstag wenigstens 3 Monate liegen.

Denn in dieser Zeit wird dann alles Erforderliche, z.B. bzgl. des Ruhegehalts, eingeleitet.


Wie lange die Bearbeitung Ihres Verschlimmerungsantrages dauern wird...
Dies kann natürlich deutlich länger dauern...
z.B. wenn noch Gutachten zu erstellen wären...


LotseBert:

--- Zitat von: LwPersFw am 14. Juni 2023, 19:46:02 ---...

Zum Unfallruhegehalt


Ist  ein  Berufssoldat  wegen  Dienstunfähigkeit  infolge  eines  Dienstunfalles  in  den  Ruhestand  versetzt worden,  sind  die  §§  36  ff.  BeamtVG  entsprechend  anzuwenden,  §  27  Abs.  1  SVG.  §  17  Abs.  2 SVG regelt  das  für  die  Berechnung  zugrunde  zu  legende  Grundgehalt.

Worauf Sie keinen Anspruch haben ist das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG i.V.m. §  63d SVG.


"§ 27 SVG Unfallruhegehalt

(1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden...."

Das Sie einen Dienstunfall erlitten haben und auf Grund dessen nun DU werden, ist ja unstrittig.


"§ 36 BeamtVG Unfallruhegehalt

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

Anm.: bzgl. Abs 2 wäre zu prüfen, ob abweichend der § 25 Abs 1 , Satz 1 SVG gilt !


(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent.

Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.

Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend."




Bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand gemäß § 44 Absatz 3 Soldatengesetz (SG) wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Einsatzunfalls steht Berufssoldaten nach § 63d SVG bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Unfallruhegehalt nach § 27 SVG i.V.m. §§ 36 bzw. 37 Beamtenversorgungsgesetz zu.

Als Dienstunfall kann aber nur ein schädigendes Ereignis anerkannt werden, das im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten eingetreten ist (Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Nr. 1 Absatz 2 zu § 27 SVG in Gestalt des Zentralerlasses B-1460/1).

Somit verbleibt es bei einem Berufssoldaten der zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses SAZ war, bei einer Dienstzeitversorgung unter Berücksichtigung der anerkannten Wehrdienstbeschädigung.
 





Weitere finanzielle Leistungen

Wenn Sie einen dauerhaften GdS ab 50 haben:

+ Einmalzahlung 150.000 €
+ Ausgleichszahlung SaZ



Ein einsatzgeschädigter Soldat, der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 63d SVG hat (also auch der Berufssoldat der zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses SAZ war), erhält nach § 63f SVG neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Ausgleichszahlung, wenn er infolge des erlittenen Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatzunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist.

Bei eventueller einsatzbedingter Dienstunfähigkeit stünde dem geschädigten Berufssoldaten der zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses SAZ war bei einem anerkannten GdS ab 50 somit eine Ausgleichszahlung zu.

Diese beträgt nach § 63f Abs. 2 Satz 1 SVG 30.000,00 € und erhöht sich für Soldaten auf Zeit nach Satz 2 um 6.000,00 € je vor dem Einsatzunfall zurückgelegtem Dienstjahr bzw. 500,00 € je vollendetem Dienstmonat.

Für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des BMVg (und damit auch für die zu einem späteren Zeitpunkt zu Berufssoldaten Ernannten, die aufgrund dessen Anspruch auf eine Dienstzeitversorgung nach Abschnitt II des SVG haben) gelten nach Absatz 3 die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass als Ausgleichszahlung nur der Grundbetrag nach Absatz 2 Satz 1 (in Höhe von 30.000,00 G) gewährt wird.



..

--- Ende Zitat ---


Ich habe mal in Rot die mir aus dem BAPersBw vorliegenden Informationen zum Sachverhalt eingefügt, wie die Sachverhalte dort bewertet und aktuell umgesetzt werden...

Die Angaben aber ohne Gewähr auf Richtigkeit. Bitte sich immer selber über einen kompetenten Rechtsbeistand beraten lassen oder Informationen direkt bei den verantwortlichen Sachbearbeitern erfragen.

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