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Pflegeleistungen mit/ohne WDB

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FEC83:
Hat sich mal irgendjemand mit § 28 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit BwHFV beschäftigt?

(2)
Dabei erhalten die betroffenen Soldatinnen und Soldaten die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
soweit es für die Soldatinnen und Soldaten günstiger ist, mit den nachfolgenden Maßgaben:

1.
abweichend von § 44 Absatz 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Berechnung der Höhe des Pflegegeldes der Mindestbetrag von 450 Euro und der Höchstbetrag von 2 000 Euro,
wobei die Einstufung in die nach dem Umfang der Beeinträchtigungen abgestuften Kategorien des Pflegegeldes auf Grundlage der „Anhaltspunkte zur Bemessung des Pflegegeldes (AHP) bei
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten“ in der jeweils geltenden Fassung, die auf der Internetseite des Spitzenverbands der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung veröffentlicht ist;

Hier gab es am 20. August 2021 durch BGBl. I, Nr. 60 S 3932ff als Artikel 75 die markierte Änderung der Günstiger-Prüfung.
Jedoch ist dieses Gutachterverfahren noch nicht implementiert und es weiß auch keiner wie da überhaupt zu verfahren ist.
Es läuft jetzt eine Anfrage an das BMVg mit der Bitte um Weisung wie zu verfahren ist vom BAPersBw.

Es kann hier sicherlich nicht schaden wenn alle Soldaten auf die dies zutrifft (Pflegebedürftig aufgrund WDB) hier zusätzlich Ihre Ansprüche bei BAPersBw VII 3.3.3 geltend
machen um dem ganzen etwas Nachdruck zu verleihen. Zurzeit sind nämlich alle so ungefähr (wahrscheinlich im untersten Bereich) eingeordnet, oder erhalten das Pflegegeld
fälschlicherweise sogar noch von Ihrer Pflegeversicherung. Durfte hier auch ordentlich was zurückzahlen. (Habe ich jedoch sehr schnell wieder bekomme vom BAPersBw)

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Wo kann man Informationen zu § 29 Persönliches Budget nach SGB IX erhalten. Wer ist hier zuständig? So richtig weiß das keiner und alle schieben es von sich.
Wäre ja durchaus interessant zumal durch etwaige Änderungen der letzten Jahre hier auch so Dinge wie Assistenzhunde etc. mit finanzierbar wären.
Zudem ist das Angebot für Schwerbehinderte psychisch erkrankte Soldaten zur Teilhabe gerade im sozialen Bereich quasi nicht vorhanden und nur über diesen Weg wäre diese eklatante Lücke zu schließen.
Die Kameradschaft endet ja leider mit Einleitung DU Verfahren ab einer bestimmten Ebene, wenn man nicht gerade zur kämpfenden Truppe gehört wo Sie zum Glück noch gelebt wird.
Oder natürlich hier im Forum ;-)



LwPersFw:

--- Zitat von: FEC83 am 14. September 2023, 03:24:56 ---
Wo kann man Informationen zu § 29 Persönliches Budget nach SGB IX erhalten. Wer ist hier zuständig? So richtig weiß das keiner und alle schieben es von sich.


--- Ende Zitat ---


Was ist das "Persönliche Budget" ?

"Die Leistungsform des Persönlichen Budgets wurde mit dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) zum 1. Juli 2001 eingeführt.
Dadurch können Leistungsempfänger oder Leistungsempfängerinnen von den Rehabilitationsträgern anstelle von Dienst- oder
Sachleistungen zur Teilhabe ein Persönliches Budget wählen. Hieraus bezahlen sie die Aufwendungen, die zur Deckung ihres persönlichen
Hilfebedarfs erforderlich sind.
Damit werden behinderte Menschen zu Budgetnehmern oder Budgetnehmerinnen, die den „Einkauf“ der Leistungen eigenverantwortlich,
selbständig und selbstbestimmt regeln können; sie werden Käuferinnen, Kunden oder Arbeitgeberinnen. Als Experten und Expertinnen
in eigener Sache entscheiden sie so selbst, welche Hilfen für sie am besten sind und welcher Dienst und welche Person zu dem von ihnen
gewünschten Zeitpunkt eine Leistung erbringen soll. Diese Wahlfreiheit fördert die Selbstbestimmung behinderter Menschen.
Das Persönliche Budget löst das bisherige Dreieck zwischen Leistungsträger, Leistungsempfänger oder Leistungsempfängerin und Leistungserbringer auf;
Sachleistungen werden durch Geldleistungen oder Gutscheine ersetzt."




Ohne mich damit auszukennen, würde ich vermuten das für aktive Soldaten die Bw sowieso und für ehemalige Soldaten mit WDB das BAPersBw zuständig ist.

Denn ... aus der Broschüre im Link :

"Folgende Leistungsträger können bei einem Persönlichen Budget beteiligt sein:
• Krankenkasse,
• Pflegekasse,
• Rentenversicherungsträger,
• Unfallversicherungsträger,
• Träger der Alterssicherung der Landwirte,
• Träger der Kriegsopferversorgung/-fürsorge,
• Jugendhilfeträger,
• Sozialhilfeträger,
• Integrationsamt sowie
• Bundesagentur für Arbeit."

"Anträge auf Persönliche Budgets können bei den auf Seite 10 aufgelisteten Leistungsträgern gestellt werden."


"Wo kann man einen Antrag auf ein Persönliches Budget stellen?

Die Rehabilitationsträger haben in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt eine Ansprechstelle eingerichtet.
Dort kann man einen Antrag auf Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets stellen.

Einen Antrag kann man auch stellen bei:
• Krankenkasse,
• Pflegekasse,
• Rentenversicherungsträger,
• Unfallversicherungsträger,
• Träger der Alterssicherung der Landwirte,
• Träger der Kriegsopferversorgung/-fürsorge,
• Jugendhilfeträger,
• Sozialhilfeträger,
• Integrationsamt sowie
• Bundesagentur für Arbeit."


"Bescheide

Bei einem „einfachen“ Persönlichen Budget erstellt der leistende Leistungsträger, der für die Bewilligung der entsprechenden Leistung zuständig ist, einen Bescheid.

Bei trägerübergreifenden Persönlichen Budgets wird grundsätzlich der Bescheid vom leistenden Leistungsträger aus einer Hand erlassen.

In den Fällen des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets, in denen jedoch der leistende Leistungsträger nicht Rehabilitationsträger sein kann,
leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser entscheidet über die weiteren Leistungen
nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller oder die Antragstellerin.
Hiermit wird der einzige zulässige Fall einer Antragsplittung im Rehabilitationsrecht geregelt."



https://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Broschueren/a722-persoenliches-budget-broschuere.html


LwPersFw:

--- Zitat von: FEC83 am 14. September 2023, 03:24:56 ---
Hat sich mal irgendjemand mit § 28 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit BwHFV beschäftigt?


--- Ende Zitat ---


Bereichsvorschrift C1-1455/4-4000 "Feststellung des Ausmaßes der Pflegebedürftigkeit (Wehrdienstbeschädigung)"


Auszug:

"1 Grundsätze

101. Gemäß § 28 der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung (BwHFV)1 werden bei vorliegender
Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) neben den
Leistungen, auf die die Betroffenen nach den §§ 5 bis 27 BwHFV Anspruch haben, Kosten für eine
notwendige häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anwendung von § 28 Abs. 2 SGB XI
übernommen. Soldatinnen und Soldaten erhalten dabei Pflegeleistungen in entsprechender
Anwendung der §§ 37 bis 39b der Bundesbeihilfeverordnung2 (BBhV).

Im Falle einer Pflegebedürftigkeit als Folge einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) (§ 2 BwHFV) ist
§ 12 der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung
(HeilvfV)) entsprechend anzuwenden, wenn dies für die Soldatin bzw. den Soldaten günstiger ist.
In diesen Fällen ist die Pflegeversicherung nicht leistungspflichtig, die Bundeswehr ist deshalb alleiniger
Kostenträger von Leistungen zur Pflege.

102. Nach § 12 Abs. 2 der HeilvfV ergibt sich die Angemessenheit der (Pflege-) Kosten in erster
Linie aus dem der Hilflosigkeit des Verletzten entsprechenden Ausmaß der Pflege unter
Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse. Zur Festsetzung von erstattungsfähigen Kosten ist
demnach die Bewertung des Ausmaßes der Hilflosigkeit, also des zeitlichen Pflegeaufwands, entscheidend.

1.1 Zweck

103. Mit Inkraftsetzung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes zum 1. Januar 2017 wurde zur
Bestimmung der Pflegebedürftigkeit eine neue Systematik der Beurteilung/Einschätzung der
Pflegebedürftigen eingeführt. Seither wird diese ausschließlich nach dem Grad der Selbständigkeit in
verschiedenen alltagsrelevanten Modulen beurteilt und die Gesamtbewertung nach einem festen
Algorithmus in fünf Pflegegraden ausgedrückt. Eine Bestimmung des konkreten zeitlichen Pflegeaufwandes
erfolgt seither im Rahmen der Begutachtung durch die Träger der Pflegeversicherung nicht mehr.

104. Da die Einstufung in Pflegegrade keinen direkten Rückschluss mehr auf den zeitlichen
Pflegeaufwand zulässt, dies aber zur Feststellung des Ausmaßes der Hilfslosigkeit beziehungsweise
der diesbezüglich erforderlichen Pflegeleistung unabdingbar notwendig ist, muss dieser für infolge einer
WDB pflegebedürftig gewordene Soldatinnen und Soldaten in Ergänzung zum Pflegegutachten der
Pflegeversicherung durch den Sanitätsdienst der Bundeswehr vorgenommen werden.

2 Durchführungsbestimmungen

2.1 Beauftragung

201. Ist bereits während einer häuslichen bzw. stationären Krankenversorgung eine dauernde
Pflegebedürftigkeit absehbar, beantragen Soldatinnen bzw. Soldaten unter Beteiligung der zuständigen
Truppenärztin bzw. des Truppenarztes, der Angehörigen/Betreuer bzw. Betreuerinnen und des
Sozialdienstes der Bundeswehr die Feststellung der Pflegebedürftigkeit bei ihrer Pflegeversicherung
(§ 18 SGB XI – Verfahren der Feststellung, § 33 Abs. 1 SGB XI – Antragsgebundenheit).

202. Die abschließende Entscheidung der Pflegeversicherung über eine dauernde
Pflegebedürftigkeit und die Einstufung in einen Pflegegrad haben die Soldatinnen bzw. Soldaten der
zuständigen Regionalen Sanitätseinrichtung (RegSanEinr) und Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) PA 3 – Heilfürsorgeabrechnung unverzüglich mitzuteilen.

203. Die Erstattung der Pflegekosten ist von der pflegebedürftigen Soldatin bzw. dem
pflegebedürftigen Soldaten oder deren Betreuerin bzw. dessen Betreuers mit dem in Anlage 37 der
Zentralen Dienstvorschrift A-1455/46 „Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung und Heranziehen
von zivilen (zahn)-ärztlichen und psychologischen Vertretungskräften“ enthaltenen Muster unmittelbar
bei BAPersBw PA 3 zu beantragen. Das für die Begutachtung zuständige SanUstgZ ist im
Antragsformular zu vermerken.

204. Bei Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 4 und 5 in Folge einer WDB bittet die
Leiterin bzw. der Leiter der zuständigen RegSanEinr stets das zuständige SanUstgZ gemäß Nr. 106
um Erstellung eines Gutachtens zur Feststellung des zeitlichen Pflegeaufwandes. Bei Vorliegen der
Pflegegrade 2 und 3 erfolgt die Beauftragung bei Bedarf nach Prüfung des Einzelfalles."



LwPersFw:
"Hinweise zu Verfahrensfragen bei dauernder Pflegebedürftigkeit von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr

Mit Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes sind grundsätzlich alle Soldatinnen und Soldaten durch eine gesetzliche
oder private Pflegepflichtversicherung gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit abgesichert.

Für die Dauer Ihrer aktiven Dienstzeit haben Sie Anspruch auf Erstattung der (anteiligen) Pflegekosten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)
i.V.m. § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) i.V.m. § 28 der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung (BwHFV).

Auf die Ansprüche nach SGB XI werden Sie durch die Truppenärztin bzw. den Truppenarzt hingewiesen.

Hierbei ist insbesondere die Antragsgebundenheit der Leistungen nach § 33 Abs. 1 SGB XI durch Sie zu beachten.

Dies bedeutet, dass bei festgestellter dauernder Pflegebedürftigkeit von Ihnen oder der von Ihnen bevollmächtigten Person oder
der zur Betreuerin bzw. zum Betreuer bestellten Person gegenüber der Pflegeversicherung Ansprüche angemeldet werden müssen.

Hierbei sind Fristen gemäß SGB XI zu beachten.

Liegt dauernde Pflegebedürftigkeit als Folge einer anerkannten WDB vor, wird zur Prüfung ggf. günstigerer Ansprüche nach § 28 Abs. 2 BwHFV
eine ärztliche Begutachtung beim zuständigen Träger der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung eingeleitet (siehe auch nachfolgenden datenschutzrechtlichen Hinweis).

Wird aufgrund der festgestellten dauernden Pflegebedürftigkeit das Verfahren zur Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit
gemäß Allgemeiner Regelung (AR) "Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit" A-1350/67 eingeleitet, nimmt die Truppenärztin
bzw. der Truppenarzt oder das Bundeswehrkrankenhaus zur Unterstützung unverzüglich mit dem zuständigen Sozialdienst der Bundeswehr und Ihnen
bzw. Ihrer Vertrauensperson Verbindung auf.

Die Truppenärztin bzw. der Truppenarzt und der zuständige Sozialdienst der Bundeswehr werden Ihnen und Ihrer Vertrauensperson beratend zur
Seite stehen und die erforderliche Hilfestellung geben.

Kontaktadresse bei Fragen im Zusammenhang mit der Beantragung der Pflegekosten:

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
-Heilfürsorgeabrechnungsstelle (Pflege)-
Telefon: 03341/58-2428 oder 2404 oder 2431 oder 2433
Bw-Netz: 90-8221-2428 oder 2404 oder 2431 oder 2433
E-Mail: BAPersBwVII3.3.3@bundeswehr.org"

Stand: 05/2023


LotseBert:
@LwPersFw

die Bereichsvorschrift C1-1455/4-4000 ist nicht mehr aktuell und befindet sich in der Überarbeitung.  Es wird immer noch auf § 12 Abs. 2 der HeilvfV verwiesen (in der aktuellen HeilvfV ist es §10). Die HeilvfV sowie die BwHFV wurden mit Veröffentlichung des neuen Soldatenentschädigungsgesetz SEG im Bundesgesetzblatt grundlegend geändert.

In der Früheren Fassung des §28 BwHFV wurde Bezug auf §12 HeilvfV genommen. Das hat sich aber mit dem SEG geändert.

Wichtig siehe dazu:

Soldatenentschädigungsgesetz

Artikel 75
Änderung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung

Artikel 76
Weitere Änderung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung


Zu Buchstabe b
(§ 28 Absatz 2)
Soldatinnen und Soldaten, die im Sinne von § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegebedürftig sind, erhalten die dort aufgeführten Leistungen. Dabei werden die Kosten für die von der zuständigen Pflegeversicherung
festgesetzten Leistungen jeweils zur Hälfte von der Pflegeversicherung und der Bundeswehr getragen.
Ist die Pflegebedürftigkeit durch eine Wehrdienstbeschädigung verursacht worden, gehen die Leistungen des Entschädigungsrechtes der Soldatinnen und Soldaten (derzeit Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem
Bundesversorgungsgesetz) den Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vor, unabhängig davon, ob
die Soldatin oder der Soldat sich in einem Wehrdienstverhältnis befindet oder nicht. Das bedeutet, dass die Bundeswehr die Kosten für die erforderlichen und angemessenen Leistungen bei Pflegebedürftigkeit in solchen Fällen
in Gänze übernimmt. Für aktive Soldatinnen und Soldaten ist dabei zu prüfen, ob jeweils die Leistungen des Elften
Buches Sozialgesetzbuch oder die des entsprechenden Entschädigungsrechts für berechtigte Soldatinnen und Soldaten, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden, günstiger sind.
Durch die Änderungen im Sozialen Entschädigungsrecht und dem Entschädigungsrecht für Soldatinnen und Soldaten ist es erforderlich, die Regelungen zu Leistungen bei Pflegebedürftigkeit an aktive Soldatinnen und Soldaten, die infolge einer Wehrdienstbeschädigung pflegebedürftig geworden sind, anzupassen. Mit der Neufassung
der entsprechenden Festlegungen soll insbesondere sichergestellt werden, dass die Leistungen des Dienstherrn
bei Pflegebedürftigkeit an Soldatinnen und Soldaten, die infolge einer Wehrdienstbeschädigung pflegebedürftig
geworden sind, während der Dienstzeit und nach Beendigung der Dienstzeit keine wesentlichen Unterschiede
aufweisen. Der Verweis auf die Heilverfahrensverordnung aus dem Beamtenversorgungsrecht, die bisher im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung der Leistungsbemessung zugrunde gelegt wurde und zu
nicht mehr vergleichbaren Leistungsumfängen geführt hat, wird deshalb ersetzt durch einen Verweis auf die Regelungen, die die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit im Entschädigungsrecht der Soldatinnen und Soldaten regeln. Ab dem Inkrafttreten des Soldatenentschädigungsgesetzes wird § 28 der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung auf die entsprechenden Paragraphen des Soldatenentschädigungsgesetzes verweisen, welche weiter auf das
Siebte Buch Sozialgesetzbuch verweisen. Für die Zeit bis zum Tag des Inkrafttretens des Soldatenentschädigungsgesetzes soll die gewählte Formulierung bezüglich der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit an aktive Soldatinnen
und Soldaten, die infolge einer Wehrdienstbeschädigung pflegebedürftig geworden sind, schon jetzt im Rahmen
der sogenannten Günstigerprüfung einen Vergleich mit den Leistungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ermöglichen. Dabei soll die Anwendung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch aus Fürsorgegründen mit Maßgaben
erfolgen, insbesondere der Gewährung eines erhöhten Pflegegeldes.





Das ganze Thema Pflegegeld und Pflegebedürftigkeit infolge WDB/Einsatzunfall ist extrem komplex.

Es gibt immer unterschiedliche Zuständigkeiten und Leistungshöhe je nach Status.
Dazu kommt, dass in der Übergangszeit 2024 es wieder ganz andere Leistungen gibt wie es sie dann ab 2025 gibt.

Nur als Beispiel.

Ein aktuell aktiver Soldat der aufgrund WDB Pflegebedürftig ist erhält Leistungen nach der BwHFV. Es trifft das zu was ich oben aus den SEG zitiert habe.

Scheidet er nächstes Jahr in 2024 aus und wird in den Ruhestand versetzt oder geht als ehemaliger SAZ ins Zivile, Greift noch nicht der §17 SEG mit den erhöhten Pflegegeldanspruch, sondern es greift das aktuelle SVG in Verbindung mit BVG. Es gibt also wieder nurnoch Geld von der Pflegepflichtversicherung und der Beihilfe. Dazu kann über die Soziale Entschädigung nach BVG eine Pflegezulage beantragt werden.

Ab 2025 ändert sich der Anspruch dann auf das SEG und der $27 SEG tritt in Kraft. Hier muss dan über die Unfallversicherung Bund BAhn eine neue Begutachtung stattfinden und es wird das erhöhte Pflegegeld bezahlt.

Es ist alles wirklich sehr komplex und aktuell sind die Vorschriften in der Anpassung.

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