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Berufsschadensausgleich 2024

Begonnen von WDB-100, 12. November 2023, 12:48:40

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WDB-100

Ich hätte mal eine Frage.

Laut der Drucksache 426/23 wird der Berufsschadensausgleich zum 01.01.2024 verändert.

Gibt es einen Bestandsschutz für Altfälle oder darf es zu keiner schlechter Stellung kommen?

Wenn ich es richtig verstehe wird die Stufe im Vergleichseinkommen auf Stufe 8 gedeckelt? Und die höchste Besoldungsgruppe beim Vergleichseinkommen liegt nun bei der A14. Gibt es noch die Erhöhungen ab dem 37ten und 47ten Lebensjahr?

Ich hoffe, dass ich etwas missverstehe, da in Zeiten von steigenden Lebensunterhaltskosten diese Entwicklung beim Berufsschadensausgleich ab dem 01.04.2024 nicht gerade hilfreich als Erwersgeschädigter über die Runden zu kommen.

Würde mich über Eure Hilfe und Erklärungen zum Thema sehr freuen.

Al Terego

Zitat von: WDB-100 am 12. November 2023, 12:48:40
Wenn ich es richtig verstehe wird die Stufe im Vergleichseinkommen auf Stufe 8 gedeckelt?

Eine höhere Erfahrungsstufe als die 8 gibt es ja auch nicht.

WDB-100

Ich kann nicht genau sagen, auf welche Besoldungstabelle (eigentlich vom Bund) sich die Berechnung des Nettovergleichseinkommen bezieht, aber im Moment bin ich bei Stufe 9 und ab der nächsten Erhöhung mit 47 sollte es die Stufe 12 sein. Deswegen meine Frage, ob jemand weiß, was den Beschädigten ab dem 1.1.2024 beim Berufsschadensausgleich droht oder gilt diese Reform nicht beim SEG 2025 (und dem Übergangsrecht 2024)?


WDB-100

Hierauf bezieht sich derzeit die Entwicklung des Nettovergleichseinkommen:

*Besoldungs-
gruppeStufe1.
einfacher Dienst**

bis zur Vollendung

des 25. LebensjahresA 3 2,
bis zur Vollendung
des 50. LebensjahresA 4 7,
vom vollendeten
50. Lebensjahr an A5 8,

2. mittlerer Dienst**bis zur Vollendung

des 30. Lebensjahres A 6 3,
bis zur Vollendung
des 46. Lebensjahres A 7 8,
bis zur Vollendung
des 54. Lebensjahres A 8 11
,vom vollendeten
54. Lebensjahr an A 9 11,

3. gehobener Dienst**bis zur Vollendung

des 30. LebensjahresA 9 4,
bis zur Vollendung
des 40. LebensjahresA 10 7,
bis zur Vollendung
des 52. LebensjahresA 11 10,
vom vollendeten
52. Lebensjahr anA 12 12,

4. höherer Dienst**bis zur Vollendung
des 37. Lebensjahres A 13 5,
bis zur Vollendung
des 47. Lebensjahres A 14 9,
vom vollendeten
47. Lebensjahr an A 15 12.

Al Terego

Sieht nach den alten Dienstaltersstufen aus. Die gibt es aber seit 10 Jahren nicht mehr und die wurden in die 8 Erfahrungsstufen überführt.

LwPersFw

#5
Die Verkündung ist am 09.11.2023 erfolgt.

https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/301/VO


Und als Hinweis:

Wer unter das neue Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) fällt...

... dort wird aus dem Berufsschadensausgleich der Erwerbsschadensausgleich

https://www.buzer.de/gesetz/14945/b40385.htm

https://www.buzer.de/82_SEG.htm (Übergangsregelung)




aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

WDB-100

Wenn die Verkündigung am 09.11.2023 erfolgt ist, dann ist das Thema noch recht frisch.

Danke für die Infos.

Ich hoffe mal, dass der folgende Absatz bedeutet,  dass sich für mich eigentlich nichts ändern dürfte.

"1. Personen, deren Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 12 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung festgestellt worden ist, erhalten ab dem 1. Januar 2025 den Berufsschadensausgleich nach den §§ 89 bis 90 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch weiter."

Irgendwann dürfte auch mein Sachbearbeiter auch seine Schulung gehabt haben.

Schönen Abend an alle. Passt auf euch auf.

tollerkamerad

In einem aktiven Wehrverhältnis stehende Berufsoldatin, mit einer später anerkannten Wehrdienstbeschädigung nach 81 SVG, steht dieser eine besondere berufliche Betroffenheit im Sinne von § 30 Abs. 2 BVG und damit eine Anhebung des Grades der Schädigung zu, wenn Sie Aufgrund der gesundheitlichen Schädigung in ihrem Fortkommen, innerhalb der Bundeswehr, hier fortsetzen der Laufbahn Offizier MilFD und Beförderung zum Leutnant, gehemmt ist und somit eine Rückführung in die Laufbahn der Feldwebel beabsichtigt ist? Danke

LotseBert

WDB mit oder ohne Einsatzbezug ( Einsatzunfall) ?

Medizinische Behandlung der anerkannten Gesundheitsstörungen abgeschlossen?

weitere medizinische und berufliche Reha Maßnahmen geplant ? erfolgsversprechen? 


§29 BVG in der zum 31.12.2023 gültigen Fassung beachten.

"Sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgversprechend und zumutbar, so entsteht ein Anspruch auf Höherbewertung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 30 Abs. 2, auf Berufsschadensausgleich sowie auf Ausgleichsrente frühestens in dem Monat, in dem diese Maßnahmen abgeschlossen werden."


Meine Erfahrung:

Die Frage ob ein Berufssoldat besonders beruflich betroffen ist hat für die Zeit währen des Wehrdienstverhältnisses keine Bedeutung.

Erst mit der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in Folge einer anerkannten WDB kann nachweislich von einer gescheiterten medizinischen und beruflichen Rehabilitation und damit von einem besonderen beruflichen Betroffensein nach §30 Abs.2 BVG ausgegangen werden.

Das ist aber nur meine Einschätzung. Antrag stellen und abwarten was passiert. Eventuell von einem Rechtsanwalt und/ oder entsprechenden Beratungsstellen unterstützen lassen.





LotseBert

Ich hab mir nochmal kurz die Rechtsgrundlage für den Ausgleich bei WDB angesehen.

Die Frage ob ein Soldat beruflich besonders betroffen ist, hat nach meiner Bewertung für die Zeit des Wehrdienstverhältnisses keine Bedeutung.


Der Ausgleich für Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis ergibt sich aus §85 SVG

In §85 Abs. 1 SVG wird ganz eindeutig geregelt wie sich der Ausgleich ergibt. Es wird kurz und knapp auf § 30 Absatz 1 und § 31 des Bundesversorgungsgesetzes verwiesen.

§30 Abs. 2 findet keine Erwähnung.


"(1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Absatz 1 und § 31 des Bundesversorgungsgesetzes."



Erst bei der Versorgung nach §80 SVG für die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wir Bezug auf die Vorschriften des gesamten BVG genommen.


Aber wie bereits geschrieben. Das ist nur meine persönliche Einschätzung. Bitte von den zuständigen Stellen beraten lassen.

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