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Dienstunfall wer zahlt meinen Ausfall

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Elisa.fuchs20:
Guten Abend liebe Community,

Ich habe mal eine etwas schwierige Frage .

Also ich habe mich vor knapp 3 Monaten im Dienst verletzt, nun ist mein OP Termin auf den 13.12.23 gelegt worden . Allerdings wollte ich zum 30.11.23 die Bundeswehr verlassen , da ich fristlos kündigen kann (befinde mich noch in der Probezeit) wollte ich mich nächste Woche noch einmal mit meinen OLT zusammensetzen und dann die Kündigung aufsetzen bzw. Abgeben .

Nun zu meiner Frage : wird die Operation trotz meiner Kündigung stattfinden? Und bekomme ich für die Zeit die ich ausfalle (6-8 Wochen) trotz Kündigung eine Art Besoldung wie zb bei einem Arbeitsunfall? Da übernimmt ja ab 6 Wochen dann eine Versicherung soweit ich weiß.
 Mein neuer Job beginnt leider erst am 01.02.24 somit weiß ich nicht genau wie ich nun verfahren soll . Ich wollte mir eigentlich etwas zum überbrücken der Zeit suchen um weiterhin Geld zu verdienen aber dadurch das ich dann keine Belastung auf mein Bein ausüben darf würde ich der „Übergangsfirma“ ja unrecht tuen wenn ich nur bis zum 13.12 dort arbeiten könnte …


Ich danke euch sehr für eure Antworten und wünsche allen noch einen schönen Abend

Liebe Grüße
Elisa

LwPersFw:
Nehmen Sie Kontakt mit dem zuständigen Bearbeiter "Heilfürsorge" bei Ihrer zuständigen SanEinr auf.
Sollte dieser dies nicht klären können - mit Ihrem Truppenarzt.


Denn seit dem 01.01.2023 gilt:

"Der Erlass BMVg S II 7 - Az 42-75-24 vom 11. Dezember 1981 zur „Weitergewährung unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses“
(...) wird mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft gesetzt. Das Erfordernis zur Aufrechterhaltung der Gewährung von Heilbehandlungen durch die Bundeswehr nach Beendigung
des Wehrdienstverhältnisses ist durch gesetzliche Änderungen (...) nicht mehr länger gegeben. Eine solche Weitergewährung ist ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr zulässig.


Die medizinische Versorgung der ausgeschiedenen Soldatinnen und Soldaten ist nach dem Dienstzeitende (DZE) über deren private oder gesetzliche Krankenversicherung sichergestellt.

Die Abrechnung notwendiger medizinischer Leistungen einschließlich der Zahlung von gegebenenfalls zustehendem Krankengeld haben diejenigen Krankenkassen/Krankenversicherer
vorzunehmen, bei denen die betroffene Soldatin oder der betroffene Soldat ab dem Tag nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst krankenversichert ist.

Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Erkrankung ggf. im ursächlichen Zusammenhang zum Wehrdienst stehen könnte, über das Vorliegen einer Wehrdienstbeschädigung (WDB)
aber noch nicht entschieden wurde. Grundsätzlich wird die Beschädigtenversorgung erst mit der Anerkennung einer WDB für die Abrechnung zuständig.


Eine Weiterbehandlung durch die Truppenärztin bzw. den Truppenarzt darf ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr erfolgen, da der Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung mit dem DZE endet.

Die medizinische Versorgung obliegt ausschließlich zivilen Leistungserbringern und Kostenträgern.

Sollte es in Ausnahmefällen vorkommen, dass z. B. eine Krankenkasse entgegen der Rechtslage irrtümlich ihre Leistungsverpflichtung für die Behandlung von Erkrankungen,
die bei Ende des Wehrdienstverhältnisses weiter behandlungsbedürftig sind, zunächst nicht anerkennt, weil z. B. ein WDB-Verfahren noch nicht abschließend beschieden ist,
wird jeweils im Rahmen einer Einzelfallentscheidung geprüft, ob auf Grundlage von § 31 des Soldatengesetzes durch die Bundeswehr übergangsweise Kosten für die Behandlung
der beim DZE heilbehandlungsbedürftigen Erkrankung, bei der es sich wahrscheinlich um eine WDB handelt, übernommen werden können.

In diesen Fällen ist frühzeitig der Sozialdienst der Bundeswehr einzuschalten."

Auszug aus dem Merkblatt:

"1.   Wenn ich mit einer behandlungsbedürftigen Erkrankung aus dem Wehrdienst ausscheide, wer ist dann zuständig für meine medizinische Behandlung?

•   Mit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis endet Ihr Anspruch auf die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (utV) .
     Sie sind gesetzlich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Sie nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst nahtlos durch den vorherigen Abschluss einer Krankenversicherung abgesichert sind.
     Die weitere Behandlung der Erkrankung erfolgt durch zivile medizinische Einrichtungen.
•   Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit ist dann die jeweilig abgeschlossene Krankenversicherung für die weitere medizinische und finanzielle Versorgung der Erkrankung zuständig.
•   Bei freiwilligen Wehrdienst Leistenden und Reservistendienst Leistenden ruht die vor dem Wehrdienstverhältnis abgeschlossene Krankenversicherung während des Wehrdienstverhältnisses zwar,
    lebt aber unmittelbar nach dem Wehrdienst/Reservistendienst, ggf. antragsgebunden, wieder auf."





Wenn eine Wehrdienstbeschädigung (WDB) vorliegt bzw. vorliegen könnte:

Auszug aus dem Merkblatt :

"2.   Was ist zu veranlassen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei einer zum Dienstzeitende behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörung um eine Wehrdienstbeschädigung (WDB) handelt?

•   Wenn Sie an einer Gesundheitsstörung leiden, von der Sie annehmen, dass sie auf den Wehrdienst zurückzuführen ist, dann stellen Sie bitte zusammen mit Ihrer Truppenärztin bzw.
     Ihrem Truppenarzt einen Antrag auf Anerkennung der Gesundheitsstörung als Folge einer WDB.
•   Es gilt auch hier, dass nach Beendigung Ihrer Wehrdienstzeit zunächst die von Ihnen abgeschlossene Krankenversicherung für die medizinische Versorgung der behandlungsbedürftigen Erkrankung zuständig ist.
•   Sollte diese Gesundheitsstörung über den Wehrdienst hinaus behandlungsbedürftig sein und Sie Schwierigkeiten bei der Kostenübernahme durch Ihre zivile Krankenkasse befürchten,
    können Sie zusätzlich einen „Antrag auf Versorgung nach §§ 80 ff Soldatenversorgungsgesetz wegen Wehrdienstbeschädigung“ (Bw-2466 neu) stellen.
    Diesen legen Sie bei Ihrer Truppenärztin bzw. Ihrem Truppenarzt zur weiteren Bearbeitung vor.


3.   Was passiert, wenn ich für diese Erkrankung einen Antrag auf WDB gestellt habe, über den aber zum Dienstende noch nicht entschieden ist? Ändern sich dann die Zuständigkeiten?

•   Die Ausführungen zu 1 bzw. 2. gelten grundsätzlich ebenso in diesem Fall. Auch hier gilt, dass die Krankenversicherung, der Sie nach dem Wehrdienst angehören, bis zum Zeitpunkt
    der Entscheidung, ob die Gesundheitsstörung als Folge einer WDB anerkannt wird, für Ihre Krankenversorgung zuständig ist und bleibt.

4. Was passiert, wenn diese Erkrankung bei Dienstende bereits als WDB anerkannt ist?

•   Für die als Folge einer WDB anerkannte Gesundheitsstörung haben Sie Anspruch auf Leistungen der Beschädigtenversorgung. Hierzu gehören neben der medizinischen Versorgung im
    Falle darauf beruhender Arbeitsunfähigkeit auch das sogenannte Versorgungskrankengeld als Lohnersatzleistung. Für die Gewährung der Leistungen der Heilbehandlung und das
    Versorgungskrankengeld ist die Unterabteilung VII 2 im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) zuständig.

•   Für diesen Fall werden Sie dann einer gesetzlichen Krankenkasse zugeteilt, die hinsichtlich der Behandlung dieser Gesundheitsstörung die Aufgaben im Auftrag der Bundeswehr erledigt.


5. An welche Stelle kann ich mich bei Fragen zu diesem Thema wenden?

•   Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeitenden des für Sie zuständigen Sozialdienstes, an die für Sie zuständige Truppenärztin oder den für Sie zuständigen
    Truppenarzt oder an die Kolleginnen und Kollegen bei BAPersBw VII 2.4."


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