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Neue Regelung zur Probezeit FWDL und SaZ

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LwPersFw:
Sobald das Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften

verkündet und in Kraft ist, ergeben sich Änderungen bzgl. der Beendigung des Dienstes während der Probezeit als FWDL.

Das Soldatengesetz wird dann lauten:

"„§ 58h  Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b

(1)
Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b endet

1. durch Entlassung entsprechend § 46 Absatz 1,
2. durch Entlassung entsprechend § 75 oder
3. durch Ausschluss entsprechend § 76.

(2)
Während der Probezeit kann der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden.

Die Entlassungsverfügung ist spätestens zwei Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu geben.

Auf schriftlichen Antrag des Soldaten ist dieser während der Probezeit zum 15. oder Letzten eines Monats zu entlassen.

Die Entlassung ist in den ersten fünf Monaten einen Monat vor dem Entlassungstag zu beantragen.“ "


"Neben der von der Bundesregierung beschlossenen Neufassung des Absatzes 1 ergab sich weiterer Handlungsbedarf.

Ein wesentlicher Attraktivitätsfaktor, um Freiwillige als Soldatin oder Soldat zu gewinnen, ist die Möglichkeit, sich vor einer
dauerhaften Bindung zunächst einen persönlichen Eindruck vom Dienst als Soldatin oder Soldat verschaffen zu können und
gegebenenfalls zeitnah und unbürokratisch den Dienst auf eigenen Wunsch wieder beenden zu können.

Aus diesem Grund wurde durch den Gesetzgeber im Falle von freiwilligen Wehrdienst Leistenden die zunächst im Siebten
Abschnitt des Wehrpflichtgesetzes normierte Möglichkeit, eine Entlassung während der Probezeit jederzeit schriftlich
verlangen zu können (BT-Drs 17/4821 Seite 17), in das Soldatengesetz (SG) übernommen.

Für den Widerruf einer Verpflichtungserklärung durch Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit wurde das dem
Dienstherrn zustehende Ermessen einer Dienstzeitverkürzung im Sinne des § 40 Absatz 7 SG durch Nummer 210
des Berufungserlasses (AR A-1420/13) in der Gestalt gebunden, dass auch SaZ innerhalb der ersten sechs Monate
jederzeit durch Widerruf ihrer Verpflichtungserklärung ihr Dienstverhältnis beenden können.

In den vergangenen zwei Jahren ist die Anzahl derer, die innerhalb der ersten sechs Monate ihren Dienst als Soldatin
oder Soldat beenden, signifikant gestiegen. Eine ausreichende Zahl an Soldatinnen und Soldaten zu gewinnen, ist
jedoch essentiell für die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte, weshalb die Gründe für mögliche Abbrüche untersucht wurden.

In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass insbesondere der Übergang von der zivilen Schul- oder Arbeitswelt
(individualistisch, selbstbestimmt, keine oder überwiegend flache Hierarchien und verbreitete Nutzung moderner digitaler Medien)
in den Dienst als Soldatin oder Soldat (Uniform, fremdbestimmt, Befehl und Gehorsam, streng hierarchisch organisiert, direkte
Ansprache, mit erheblichem Entwicklungspotenzial bzgl. der Nutzung digitaler Medien) für die Betroffenen eine starke Umstellung darstellt.

Es ist daher gerade bei jüngeren Soldatinnen und Soldaten davon auszugehen, dass die vorzeitigen Beendigungen zu einem relevanten
Anteil aus bis dato ungewohnten Momentaufnahmen und kurzfristigen Befindlichkeiten innerhalb des persönlichen Erlebens der grundlegend
veränderten Lebensumgebung resultieren und damit „Affektkündigungen" darstellen. Auch unerwartete Missempfindungen beim Erleben des
ungewohnten Dienstes als Soldatin oder Soldat oder andere Erwartungen an die künftige geplante Verwendung werden als Gründe für die
vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses angeführt, obwohl die vorgesehene Verwendung zu diesem Zeitpunkt beim überwiegenden
Teil der Abbruchwilligen noch nicht aufgenommen wurde.

Den genannten Beendigungsmotiven kann im Rahmen der aktuellen Regelungen nicht begegnet werden, weil hierfür eine tiefergehende
unmittelbare Eruierung der Beweggründe der Soldatinnen und Soldaten und eine weitergehende Beratung beispielsweise durch
truppendienstliche Vorgesetzte notwendig ist.

Hierfür bedarf es eines entsprechenden Zeitansatzes, der durch die Einführung einer Entlassungsfrist geschaffen werden kann.
Die damit zukünftig eröffnete Möglichkeit einer eingehenderen Beratung und einvernehmlichen Korrektur von überstürzten,
impulsiven Entscheidungen kommt sowohl den Soldatinnen und Soldaten als auch der Bundeswehr zugute.

Aus diesem Grund sollte in den ersten fünf Monaten der Probezeit eine Entlassungsfrist von einem Monat zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats eingeführt werden.

Im sechsten Monat der Probezeit soll eine Entlassung zum 15. oder Letzten des Monats ohne Einhaltung einer Entlassungsfrist möglich sein.

Gleichzeitig ist die vorgesehene Frist in Bezug auf ihre Länge noch verhältnismäßig und kommunizierbar, so dass dem Gesichtspunkt der Attraktivität,
für welchen die Probezeit und die widerrufliche Verpflichtungserklärung seinerzeit eingeführt wurden, ausreichend Rechnung getragen wird.

In den Fällen, in welchen ein Verbleib im Dienstverhältnis während dieser Zeit nicht zuzumuten ist, besteht im Fall von freiwilligen Wehrdienst Leistenden
die Möglichkeit, die Soldatin oder den Soldaten wegen Vorliegens einer besonderen Härte (§ 58h Absatz 1 i. V. m. § 75 Absatz 2 Nummer 1 SG) zu
entlassen und bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die Dienstzeit im Sinne der § 40 Absatz 7 SG anderweitig zu verkürzen."



Quelle: Drucksache 20/9339


Die praktische Umsetzung nach in Kraft treten bleibt abzuwarten !


EDIT 09.01.2024: Titel des Themas geändert

F_K:
... ist aber eine erhebliche Änderung - von "sofort" (in der Praxis wohl 1 Tag) auf einen Monat zum Ende / 15. sind also praktisch dann 4 bis 6 Wochen.

thelastofus:
Das finde ich auch eine große Änderung. Im Prinzip sinnvoll...

Aber:

Aus der Erfahrung mit jungen Menschen in der Berufsausbildung, sowie unmittelbar nach Studium/Ausbildung. Wenn man "gekündigt" hat und noch die Kündigungsfrist hat dann wird eben krank gemacht..

Ich würde mich fast wetten trauen, das die jungen FWDL diese "Frist" nicht kennen und fast sofort, nachdem Sie das eingereicht habe, spät. am nächsten Morgen beim Truppenarzt stehen..

Ralf:

--- Zitat von: thelastofus am 22. November 2023, 08:39:54 ---Ich würde mich fast wetten trauen, das die jungen FWDL diese "Frist" nicht kennen und fast sofort, nachdem Sie das eingereicht habe, spät. am nächsten Morgen beim Truppenarzt stehen..

--- Ende Zitat ---
Können Sie ja, das ist ja ihr Recht, falls sie sich krank fühlen.
Letztendlich liegt die Entscheidung beim TrArzt, ob jemand krank ist.

F_K:
@ thelastofus:

Die "Idee" ist ja, eine "Kurzschlusshandlung" aufgrund des Zeitablaufes nochmal "überdenken" zu können, und dazu benötigen Vorgesetzte und DV halt etwas Zeit (Zeit, um das Überdenken möglich zu machen, und ggf. Optionen aufzuzeigen) - wenn zusätzlich ein Wochenende / Krankheit dabei helfen kann, warum nicht?

Wir lesen hier ja oft genug - "Ich habe gekündigt, nun will ich wieder rein ... "

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