Regelungen in die man sich einlesen kann:
C1-800/0-4015 Behandlung und Begutachtung Einsatzgeschädigter
A-2120/5 Verordnung über die Vermutung der Verursachung einer psychischen Störung durch einen Einsatzunfall
C-1463/22 Verfahren bei Ansprüchen nach §§ 41 Absatz 2, 85 und 86 Soldatenversorgungsgesetz (Zweck: Entscheidung über das Vorliegen einer Wehrdienstbeschädigung)
Aus der C-1463/22:
"110. Nach Abschluss der Sachverhaltsermittlung veranlasst das BAPersBw die versorgungsmedizinisch gutachtliche Stellungnahme.
Dabei begründet es die beabsichtigte WDB-Entscheidung in einer Aktenverfügung schlüssig und ausführlich und weist ggf. gezielt auf
Gesetzesvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Urteile, Erlasse usw. hin.
111. Nach Eingang der versorgungsmedizinisch gutachtlichen Stellungnahme erteilt das BAPersBw regelmäßig einen Bescheid über
den Ausgleich nach § 85 SVG bzw. die Grundrente nach § 80 SVG i. V. m. § 31 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)."
Probleme zur Nr 110 können sein :
"Beschädigtenversorgung
In diesem Berichtsjahr gab es erneut Kritik an der Dauer der Bearbeitung von Anträgen im Rahmen des Sozialen Entschädigungsrechts durch das Bundesamt für das Personalmanagement.
Insbesondere die Verfahren zur Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung können eine gewisse Dauer in Anspruch nehmen.
Allerdings werden inzwischen 70 bis 80 Prozent der Verfahren innerhalb eines Jahres abgeschlossen.
Bei Wehrdienstbeschädigungsverfahren, in denen es um eine einsatzbedingte psychische Erkrankung geht, liegen die Laufzeiten bei durchschnittlich 22 Monaten.
Zeitliche Verzögerungen können sich hier im Rahmen der Sachverhaltsermittlung vor allem dann ergeben, wenn es um lang zurückliegende Sachverhalte geht, die nicht aufgrund
Vorliegens eines sogenannten TIC (Troops in contact)-Zettels als feststehend angenommen werden können. Dann müssen Zeugen gefunden werden, die die Angaben der
Antragstellerin oder des Antragstellers bestätigen können. Dabei kann es zu erheblichen Verzögerungen kommen, wenn etwa Zeugen nicht auffindbar sind, nicht antworten oder
sich nicht mehr erinnern können.
Verzögerungen können sich im Falle einsatzbedingter psychischer Erkrankungen auch bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs einschließlich des Grades der Schädigungsfolgen ergeben.
Zunächst prüft der Versorgungsmedizinische Dienst des Bundesamtes für das Personalmanagement, ob alle erforderlichen Informationen vorliegen, anschließend erstellt ein benannter Gutachter das
erforderliche Gutachten entweder durch Begutachtung nach Aktenlage oder – falls dies nicht ausreicht – durch Präsenzbegutachtung.
Erschwerender Faktor ist hier, dass es einen Mangel an psychiatrischen Gutachterinnen und Gutachtern gibt, die sowohl über die erforderliche versorgungsmedizinische Expertise verfügen als auch die
wehrdiensteigentümlichen Verhältnisse kennen. Denkbar wäre, geeignete Bundeswehrangehörige nebenamtlich zu beauftragen, dem stehen jedoch die Hinzuverdienstgrenzen entgegen.
Dass die geschilderten Umstände zu einer überdurchschnittlichen langen Verfahrensdauer im Einzelfall führen können, ist für die Betroffenen sicherlich schwer auszuhalten.
Eine umfassende und vor allem fachlich fundierte Begutachtung sollte aber auch in deren Interesse sein.
Die Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung erfolgt mit der Festlegung eines Grades der Schädigungsfolgen. Erst wenn dieser über 25 liegt, stehen der oder dem Betroffenen zum Ausgleich
Rentenleistungen zu. Eine einsatzbezogene psychischer Erkrankung kann sich allerdings bei einer entsprechenden Behandlung verbessern, weshalb in der Regel eine Nachuntersuchung von Amts
wegen vorgesehen ist. Diese Untersuchung kann dann zu einer Herabsetzung des Grades der Schädigungsfolgen führen:
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Mehrere Petenten reagierten mit Unverständnis darauf, dass der Grad der Schädigungsfolgen ihrer als Wehrdienstbeschädigung anerkannten psychischen Einsatzschädigung ausschließlich nach Aktenlage
herabgesetzt werden solle. Das Verteidigungsministerium legte dar, dass es sich dabei um die übliche Vorgehensweise handele. Zur Feststellung der Höhe des Grades der Schädigungsfolgen sei das Ausmaß
der Teilhabebeeinträchtigungen zu beurteilen. Diese seien in Auswertung der (fach-)ärztlichen Behandlungsdokumentation festzustellen und könnten nicht auf einer Momentaufnahme unter Berücksichtigung
der vom Betroffenen vorgetragenen Beschwerden beruhen. Diese Darlegung ist nicht zu beanstanden."
Quelle: Wehrbeauftragte, Jahresbericht 2022