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Autor Thema: Sonderurlaub für ein krankes Kind, ... „Kindkrank“  (Gelesen 1810 mal)

DerStaber

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Guten Abend in die Runde, …

Ich habe eine - kurze - Frage zum Sonderurlaub für ein krankes Kind, also das klassische „Kindkrank“.

Folgende Situation liegt bei mir vor. Ich wohne zusammen mit meiner Freundin (nicht verheiratet) und ihrer 14 Monate alten Tochter in einem Haushalt. Die Kleine ist nicht meine leibliche Tochter.

Wie stellt sich das dann für mich dar, wenn die Kleine erkrankt ? Habe ich dennoch Anspruch darauf, „Kindkrank“-Tage zu bekommen, oder entfällt das für uns/mich komplett ?

Ich danke Euch schon vorab für die Antwort. Ein schönes Wochenende wünsche ich…
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HubschrauBär

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Antw: Sonderurlaub für ein krankes Kind, ... „Kindkrank“
« Antwort #1 am: 24. Februar 2024, 09:08:16 »

§21 (1) 4. schreibt relativ eindeutig von:: "eines Kindes ... des Beamten".

Also grundsätzlich "nein"
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HubschrauBär

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Antw: Sonderurlaub für ein krankes Kind, ... „Kindkrank“
« Antwort #2 am: 24. Februar 2024, 09:08:45 »

§21 (1) 4. schreibt relativ eindeutig von:: "eines Kindes ... des Beamten".

Also grundsätzlich "nein"
* Edit: Sonderurlaubsverordnung
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DerStaber

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Antw: Sonderurlaub für ein krankes Kind, ... „Kindkrank“
« Antwort #3 am: 24. Februar 2024, 20:51:19 »

Ja das scheint leider so zu sein, ...
Ich danke Dir für die Antwort.
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LwPersFw

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Antw: Sonderurlaub für ein krankes Kind, ... „Kindkrank“
« Antwort #4 am: 25. Februar 2024, 08:52:00 »

Noch als Ergänzung:

Stiefkinder werden berücksichtigt:

+ bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften

+ wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt des Paares lebt

Hier wäre also die Lösung: Hochzeit


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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Al Terego

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Antw: Sonderurlaub für ein krankes Kind, ... „Kindkrank“
« Antwort #5 am: 25. Februar 2024, 11:10:24 »

Na die Mutter wird doch sicher frei bekommen. Wenn Du Deine Partnerin unterstützen möchtest, wird sich sicher ein Weg finden kurzfristig Zeitausgleich oder Erholungsurlaub zu erhalten.
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HubschrauBär

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Antw: Sonderurlaub für ein krankes Kind, ... „Kindkrank“
« Antwort #6 am: 25. Februar 2024, 12:40:23 »

Insgesamt lohnt es sich immer, sobald Kinder im Haushalt leben, bzw. sorgerecht/-pflicht vorliegt sich mit (u.a.) dem §21 SUrlV, sowie den dort querverwiesenen Rechtsgrundlagen ausseiander zusetzen.

Am besten hier schon vorab Eventualitäten in Ruhe mit dem DV besprechen, wenn noch keine "Not am Mann" ist.

Auch der Versicherungsstand der Kinder/des Partners und das Arbeitsverhältnis (Tarifverträge, ect) des Partners spielen in das Gesamtbild rein.

Im Zweifel hat sich auch der Sozialdienst der Bw meisst als kompetenter Ansprechpartner erweisen.
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F_K

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Antw: Sonderurlaub für ein krankes Kind, ... „Kindkrank“
« Antwort #7 am: 25. Februar 2024, 13:50:25 »

Anmerkung:

HschBärs Ratschlag ist natürlich richtig und wichtig.

Im genannten Fall liegen aber bezüglich des Kindes keine Rechte / Pflichten vor - deshalb auch keine Möglichkeiten bezüglich SUrl.
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