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Sonderurlaub für ein krankes Kind, ... „Kindkrank“

Begonnen von DerStaber, 24. Februar 2024, 00:15:48

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DerStaber

Guten Abend in die Runde, ...

Ich habe eine - kurze - Frage zum Sonderurlaub für ein krankes Kind, also das klassische ,,Kindkrank".

Folgende Situation liegt bei mir vor. Ich wohne zusammen mit meiner Freundin (nicht verheiratet) und ihrer 14 Monate alten Tochter in einem Haushalt. Die Kleine ist nicht meine leibliche Tochter.

Wie stellt sich das dann für mich dar, wenn die Kleine erkrankt ? Habe ich dennoch Anspruch darauf, ,,Kindkrank"-Tage zu bekommen, oder entfällt das für uns/mich komplett ?

Ich danke Euch schon vorab für die Antwort. Ein schönes Wochenende wünsche ich...

HubschrauBär

§21 (1) 4. schreibt relativ eindeutig von:: "eines Kindes ... des Beamten".

Also grundsätzlich "nein"

HubschrauBär

Zitat von: HubschrauBär am 24. Februar 2024, 09:08:16
§21 (1) 4. schreibt relativ eindeutig von:: "eines Kindes ... des Beamten".

Also grundsätzlich "nein"
* Edit: Sonderurlaubsverordnung

DerStaber


LwPersFw

Noch als Ergänzung:

Stiefkinder werden berücksichtigt:

+ bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften

+ wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt des Paares lebt

Hier wäre also die Lösung: Hochzeit


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Al Terego

Na die Mutter wird doch sicher frei bekommen. Wenn Du Deine Partnerin unterstützen möchtest, wird sich sicher ein Weg finden kurzfristig Zeitausgleich oder Erholungsurlaub zu erhalten.

HubschrauBär

Insgesamt lohnt es sich immer, sobald Kinder im Haushalt leben, bzw. sorgerecht/-pflicht vorliegt sich mit (u.a.) dem §21 SUrlV, sowie den dort querverwiesenen Rechtsgrundlagen ausseiander zusetzen.

Am besten hier schon vorab Eventualitäten in Ruhe mit dem DV besprechen, wenn noch keine "Not am Mann" ist.

Auch der Versicherungsstand der Kinder/des Partners und das Arbeitsverhältnis (Tarifverträge, ect) des Partners spielen in das Gesamtbild rein.

Im Zweifel hat sich auch der Sozialdienst der Bw meisst als kompetenter Ansprechpartner erweisen.

F_K

Anmerkung:

HschBärs Ratschlag ist natürlich richtig und wichtig.

Im genannten Fall liegen aber bezüglich des Kindes keine Rechte / Pflichten vor - deshalb auch keine Möglichkeiten bezüglich SUrl.

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