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§ 27 SVG / § 37 BeamtVG

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apfelkern231:
Hi,

nach dem 27 (1) SVG erhalten Soldaten wie Beamte nach 37 BeamtVG erhöhtes Unfallruhegehalt.

Beim 37 BeamtVG hat man in einfache, mittlere, gehobene und höherer Dienst unterschieden. Gleichzeitig zählt dies gemäß der Verwaltungsvorschrift nicht für Beamte auf Widerruf.

Im 27 SVG hat man es so ähnlich gehandhabt, mit Ausnahme von Berufsoldaten (Beamte auf Lebenszeit) im Dienstgrad Fähnrich / Oberfähnrich.

Bei den o.g. Gesetzen bezieht man sich auf die so genannten Laufbahngruppen.

Gemäß verschiedenen Bundesverwaltungsgerichtsurteilen, gehört der Fähnrich und Oberfähnrich

- zur LaufbahnGRUPPE der Offiziere (gehobener Dienst)
- gleichwohl hatten die Gerichte auch bestätigt, dass es formal ein Offiziersdienstgrad ist (im Zuge der Rückführung eines MilFD zum HptFw), daran ändert auch nicht die Verordnung über Dienstgrade vom Bundespräsidenten etwas (Urteile zur Zulassung eines OffzMilFD / Oberfähnrich zum Truppendienst). Dort wurde nochmal klar herausgestellt, dass dies kein Feldwebeldienstgrad ist.

Was ist nicht verstehe ist, der Berufsoldat Fähnrich / Oberfähnrich, war idR. langgedienter SaZ, ist dann BS geworden (1 mal bewährt), hat seine Einsätze, wird später zum OffzMilFD ernannt (bewährt sich ein 2 mal in der Bestenauslese), erkrankt dann, befindet sich im Luftleerenraum als „Schüler“ MilFD, demnach gibt es auch keine Referenzgruppenbildung nach Einsatzgesetz. Jahre später soll diese Soldatengruppe dann 27 SVG & 63d SVG erhalten, und werden in diesem Moment seitens des Gesetzgebers und der Bundeswehr dem mittleren Dienst zugeordnet. A8=A10, wäre der Soldat also besser Unteroffizier geblieben, wäre sein SF A9 zu A11 besser für ihn gewesen.

Man betrachtet diese Gruppe in dem o.g. Gesetz jetzt als Laufbahngruppe mittlerer Dienst, stellt die selbe Gruppe jedoch einen Antrag nach 29 SLV, sind sie wieder im gehobenen Dienst und auch kein Feldwebel mehr ;)

Als Beamter auf Lebenszeit, welcher übrigens im Anwärterdienst ist für den bspw. gehobenen Dienst und erkrankt dort vor Abschluss seiner Laufbahnprüfung 2, wird nicht so verarscht. Diese werden regulär als Laufbahngruppe gehobener Dienst betrachtet.

Warum ist das beim Bund anders? Hat man das übersehen?

EDIT: Schreibfehler berichtigt

LwPersFw:

--- Zitat von: apfelkern231 am 27. März 2024, 10:43:25 ---
Was ist nicht verstehe ist, der Berufsoldat Fähnrich / Oberfähnrich, war idR. langgedienter SaZ, ist dann BS geworden (1 mal bewährt), hat seine Einsätze, wird später zum OffzMilFD ernannt (bewährt sich ein 2 mal in der Bestenauslese), erkrankt dann, befindet sich im Luftleerenraum als „Schüler“ MilFD, demnach gibt es auch keine Referenzgruppenbildung nach Einsatzgesetz.

Jahre später soll diese Soldatengruppe dann 27 SVG & 63d SVG erhalten, ...


--- Ende Zitat ---

Verstehe ich das richtig:

+ Sie waren in der LB der Feldwebel
+ Sie wurden in dieser LB Berufssoldat , im DGR HptFw
+ in dieser Zeit absolvierten Sie Einsätze ( als SaZ und/oder BS ? )
+ dann Wechsel in die LB OffzMilFD
+ Durchführung der Ausbildung zum OffzMilFD
+ Ernennung zum OffzMilFD = Leutnant

Später Feststellung einer Einsatzschädigung.

Ist dies korrekt?

Wenn nicht formulieren Sie bitte meine Aussagen so um, dass sie auf Ihren Fall passen.

Geben Sie auch bitte an, was von Seiten der Bw seit Feststellung des Einsatzschadens erfolgt ist (z.B. Aufnahme in die Schutzzeit) und wo Sie aktuell stehen (z.B. ist die WDB anerkannt, welcher GdS).

In welchem Status und Dienstgrad haben Sie nach aktueller Feststellung der Bw den Einsatzschaden erlitten ?

apfelkern231:

--- Zitat von: LwPersFw am 28. März 2024, 08:44:39 ---
--- Zitat von: apfelkern231 am 27. März 2024, 10:43:25 ---
Was ist nicht verstehe ist, der Berufsoldat Fähnrich / Oberfähnrich, war idR. langgedienter SaZ, ist dann BS geworden (1 mal bewährt), hat seine Einsätze, wird später zum OffzMilFD ernannt (bewährt sich ein 2 mal in der Bestenauslese), erkrankt dann, befindet sich im Luftleerenraum als „Schüler“ MilFD, demnach gibt es auch keine Referenzgruppenbildung nach Einsatzgesetz.

Jahre später soll diese Soldatengruppe dann 27 SVG & 63d SVG erhalten, ...


--- Ende Zitat ---

Verstehe ich das richtig:

+ Sie waren in der LB der Feldwebel
+ Sie wurden in dieser LB Berufssoldat , im DGR HptFw
+ in dieser Zeit absolvierten Sie Einsätze ( als SaZ und/oder BS ? )
+ dann Wechsel in die LB OffzMilFD
+ Durchführung der Ausbildung zum OffzMilFD
+ Ernennung zum OffzMilFD = Leutnant

Später Feststellung einer Einsatzschädigung.

Ist dies korrekt?

Wenn nicht formulieren Sie bitte meine Aussagen so um, dass sie auf Ihren Fall passen.

Geben Sie auch bitte an, was von Seiten der Bw seit Feststellung des Einsatzschadens erfolgt ist (z.B. Aufnahme in die Schutzzeit) und wo Sie aktuell stehen (z.B. ist die WDB anerkannt, welcher GdS).

In welchem Status und Dienstgrad haben Sie nach aktueller Feststellung der Bw den Einsatzschaden erlitten ?

--- Ende Zitat ---


+ Sie waren in der LB der Feldwebel ✅
+ Sie wurden in dieser LB Berufssoldat , im DGR HptFw ✅
+ in dieser Zeit absolvierten Sie Einsätze ( als SaZ und BS ? ) ✅
+ dann Wechsel in die LB OffzMilFD ✅
+ Durchführung der Ausbildung zum OffzMilFD ✅
+ Ernennung zum OffzMilFD = Leutnant 👎

Im Beamtenrecht wäre dies ein so genannter „Aufstiegsbeamter“.

Bspw. der SEK Beamte im mittleren Dienst, der später den Aufstieg in den gehobenen Dienst Laufbahn 2 beginnt und während dieser Zeit erkrankt. Der kleine und feine Unterschied ist, dass der Aufstiegsbeamte in der Laufbahngruppe gehobener Dienst bewertet wird, auch wenn dieser die Aufstiegsprüfung und sein Aufstiegsamt (vglw. Ernennung Leutnant) nicht erreicht hat.

Die Bundeswehr jedoch, unterscheidet hier:

- Möchte der OffzMilFD im Dienstgrad Fhr / OFR nach 29 SLV wechseln, ist dieser in der LaufbahnGRUPPE der Offiziere. Urteile gibt es hierzu. Google hilft.
- Wenn auch nur formell, wird dies unterstrichen das diese DG bei BAPersBw Abt 3 geführt werden und nicht mehr bei 4. „Offiziell“ Zugang zum OffzKasino haben und natürlich auch die Uniform der Offiziere tragen.
- Eine Bildung einer Referenzgruppe entfällt ebenfalls für diesen Klientenstamm, da eine Beförderungsreihung erst „nach“ Abschluss (Beförderung L) erfolgen kann. Ohne abgeschlossene Ausbildung, keine Reihung, keine Referenzgruppe möglich für MilFD in dieser Zwischenphase.
- Ein horizontaler DP Wechsel, ist auch nicht möglich wie bei UmP oder Offizieren, da der MilFD nur für diesen bestimmten Verwendungsaufbau ausgewählt wurde, sprich ist er gesundheitlich / psychisch nicht mehr tauglich für „diesen“ MilFD Werdegang, bleibt nur die Rückführung in UmP. Die Rückführung erfolgt natürlich idR. erst nach Genesung oder Ende der Schutzzeit, ggf. packt es der Klient ja noch. Wenn nicht, oxidiert er halt ewig auf A07 oder A08.
- Der BS MilFD welcher noch nicht die Aufstiegslaufbahn beendet hat, also nicht im DG Leutnant ist, wird nach 27 SVG als LaufbahnGRUPPE des mittleren Dienstes betrachtet, anders als es beim Aufstiegsbeamten nach 37 BeamtVG wäre. Dies wurde übrigens im 88 SEG, 1 zu 1 so übernommen aus dem alten 27 SVG.

Frage ist, ob dieses Szenario „übersehen“ wurde, weil eigentlich das Bundesgesetz vorgibt wie es zu laufen hat, wobei dies unwahrscheinlich erscheint, wenn man explizit diese DG im Status BS / Beamter auf Lebenszeit, welche sich explizit in der Laufbahngruppe der Offiziere befinden (auch nach dem Gesetz) anspricht.  ;)




apfelkern231:
Auf die Fragen von LwPersFw:

Was mich persönlich betrifft ist in soweit unerheblich.

Wir sollten davon ausgehen das in diesem Szenario die Voraussetzungen nach 27 & 63d SVG als erfüllt gelten (Einsatzunfall im Status BS, GDS >50 danach DU, erhöhtes Unfallruhegehalt ✅)

Unter diesen Voraussetzungen, erhält ein Berufsoldat der später den Wechsel in die MilFD Laufbahn gemacht hat und sich dann in der Aufstiegslaufbahn befindet, also vor Abschluss und Beförderung zum L, erhöhtes Unfallruhegehalt nach 27 SVG / 37 BeamtVG (mittlere Laufbahn). Sprich der BS Fhr A07 -> A09 und der BS OFR A08 -> A09, weil diese DG in dieser Fallkonstellation nach 27 SVG als mittlere Laufbahngruppe bewertet werden. Im Beamtenrecht würden beide Aufstiegsbeamte nach A12 bewertet werden.  ;)
Ironischerweise, gab es ja dieses Bundesverwaltungsgerichtsurteil wo mehrere MilFD einen Wechsel nach 29 SLV angestrebt haben, unter dem Gedanken sie hätten noch einen Fw Dienstgrad inne. Dem sei aber nicht mehr, weder befinden sich diese noch in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere, noch haben sie einen Fw Dienstgrad inne. Urteil findet sich easy mit Google.

LwPersFw:
Gemäß der SLV , Anlage 2 , Nr. 3 ...

... sind die Dienstgrade Fähnrich und Oberfähnrich

... ausschließlich der Laufbahngruppe der Offiziere  zugeordnet.

Die Laufbahn der Offiziere ist dem gehobenen, bzw. höheren Dienst vergleichbar.

Aber...

Das Soldatenversorgungsgesetz bestimmt in § 27 Unfallruhegehalt

"... In den Fällen des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes bemisst sich das Unfallruhegehalt für Berufssoldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere und für Berufssoldaten mit dem Dienstgrad Fähnrich oder Oberfähnrich mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9 ... "

Diese Regelung schließt auch Soldaten mit ein die einen Einsatzunfall erlitten haben. (§ 63d Unfallruhegehalt)

Der § 27 ist aber viel älter... denn Dienstunfälle gab es ja schon deutlich vor den Einsätzen der Bw.

Jetzt wäre es wichtig zu wissen, was sich der Gesetzgeber bei der Verfassung des § 27 Absatz 1 gedacht hat, was sein Wille war.

Man müsste also den passenden Entwurf finden, indem auch die Begründung zum § 27 Absatz 1 steht.


Die Bundeswehr ist an die Vorgabe im Gesetz gebunden.



Zur Frage wie Gerichte soldatenversorgungsrechtliche Vorschriften des Gesetzgebers beurteilen:

"Maßstab für die verfassungsrechtliche Beurteilung soldatenversorgungsrechtlicher Vorschriften sei in erster Linie Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG. Bei der Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen und leistungsgerechten Alimentierung habe der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gelte sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung. Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums müsse der Gesetzgeber das Besoldungs- und Versorgungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Es sei jedoch nicht Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung gewählt habe. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspreche vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränke sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die Bezüge oder die Versorgung der Beamten evident unzureichend sind."

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.05.2021 - 1 A 927/20



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