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Wegfall der allgemeinen Hinzuverdienstgrenzen für Versorgungsempfänger
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LwPersFw:
Seit dem 1. Januar 2023 können Frührentner beliebig viel hinzuverdienen, ohne eine Rentenkürzung zu befürchten.
Eine ähnliche Regelung wurde ja mit dem § 53 Abs 7 SVG für die Berufssoldaten geschaffen.
Ich wurde nun gefragt, ob dieser Hinzuverdienst, wie bei der Rente, unbeschränkt möglich ist.
Die Antwort ist: Nein !
Der Gesetzgeber wollte keine unbeschränkte Freigabe beim Hinzuverdienst und sieht weiterhin folgende Beschränkungen vor:
1.
Die Anwendung des § 53 Abs 7 SVG ist zeitlich befristet:
"...dass in der Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vorgesehene Altersgrenze erreichen,..."
Dies ist aktuell Vollendung des 62. Lj.
Von 62 bis zur jeweiligen Altersgrenze der Beamten (z.B. ab GebJahr 1964 : 67) greift wieder die Ruhensregelung!
Erst ab diesem Zeitpunkt kann wieder unbegrenzt hinzuverdient werden.
2.
Die Anwendung des § 53 Abs 7 SVG gilt nur für eine Beschäftigung außerhalb des ÖD!
"...nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6 zu berücksichtigen..."
Diese Regelung gilt zeitlich unbeschränkt ab Pensionierung!
Durch verschiedene Verbände wird - in Zeiten von Fachkräftemangel und einer sich verschärfenden Situation auf dem Arbeitsmarkt bis 2031+ - die Abschaffung dieser Begrenzungen gefordert.
Aktuell fehlt es - wie so oft - am politischen Willen
...
Hier ein Beispiel:
"Frage von Theodor R. • 17.05.2023
Sehr geehrter Herr Heil, wann wird die Hinzuverdienstgrenze für Versorgungsempfänger aufgehoben. Man hat die Versorgungsempfänger bei der Reform für Rentner schlichtweg vergessen.
Antwort von Hubertus Heil SPD
• 17.07.2023
Sehr geehrter Herr R.,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
In Rücksprache mit den zuständigen Fachpolitikerinnen und Fachpolitiker innerhalb der SPD-Bundestagfraktion sowie den zuständigen Ressorts der Bundesregierung - dem Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) sowie dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) - haben die Auswirkungen der im Rahmen des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes vorgesehenen Reform der Hinzuverdienstgrenzen der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Beamtenversorgung geprüft.
Das bei Fragen des Versorgungsrechts federführende BMI ist nach eingängiger Prüfung zu dem Schluss gekommen, dass für den Bereich der Beamtenversorgung kein Änderungsbedarf besteht. Das BMI verweist zudem darauf, dass nach einer An- oder sogar vollständigen Aufhebung von Hinzuverdienstgrenzen bei Renten der gesetzlichen Rentenversicherung kein rechtlicher Automatismus bestehe, dies für den Bereich der Beamtenversorgung zu übernehmen. Das BMF teilt diese Auffassung.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine erfreulichere Antwort mitteilen kann. Bei weiteren Fragen zum Thema empfehle ich Ihnen, sich direkt an den für Innen, Recht, Petitionen, Sport, und Kultur zuständigen stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der SPD-Bundestagsfraktion, Dirk Wiese, oder den Sprecher der Arbeitsgruppe Inneres der SPD-Bundestagsfraktion, Sebastian Hartmann, zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil"
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/hubertus-heil/fragen-antworten/sehr-geehrter-herr-heil-wann-wird-die-hinzuverdienstgrenze-fuer-versorgungsempfaenger-aufgehoben-man-hat-die
Zur Erinnerung:
Hubertus Heil ist der aktuelle Arbeitsminister - und damit DER Politiker für die Gestaltung des Arbeitsmarktes
Dies ist die letzte Information des DBwV zum Thema die ich finden konnte:
Auszug
"Abschaffung der Hinzuverdienstgrenzen: Teilerfolg des DBwV
(...)
Weiterhin keine Änderung bei den „allgemeinen Hinzuverdienstgrenzen“
Unverändert gelten die „allgemeinen“ Ruhensregelungen der §§ 53 SVG / BeamtVG mit den hierin enthaltenen Hinzuverdienstgrenzen! Während Rentner, die mit einer vorgezogenen Altersgrenze eine Altersrente erhalten (z.B. „Rente mit 63“) ab dem 01.01.2023 ohne Anrechnung auf ihre Rente unbeschränkt hinzuverdienen dürfen, bleibt dies Soldaten und Beamten ab dem 62. Lebensjahr bis zum Erreichen des Regelrentenalters von 67 Jahren immer noch verwehrt. In Zeiten eines eklatanten Fach- und Arbeitskräftemangels ist dies mehr als unverständlich und alles andere als zeitgemäß. Der DBwV setzt sich weiterhin mit Nachdruck für die Abschaffung dieser Hinzuverdienstbeschränkungen ein."
https://www.dbwv.de/aktuelle-themen/service-recht/beitrag/abschaffung-der-hinzuverdienstgrenzen-teilerfolg-des-dbwv
Es bleibt also abzuwarten ob im Arbeitsministerium und bei den bekannten Verhinderern BMI und BMF ein Umdenken einsetzt.
Denn es passt z.B. nicht zusammen "lauthals" nach ausländischen Fachkräften zu rufen, dieses Potential aber brach liegen zu lassen.
Denn hier geht es ja nicht nur um Berufssoldaten, sondern den gesamten ÖD.
Griffin:
… @LwPersFw, gern möchte ich an dieser Stelle ergänzend und der Vollständigkeit halber nachfragen:
Für BS/ Beamte, welche aufgrund DU und insbesondere in Folge WDB in den Ruhestand versetzt wurden, für diesen Personenkreis gelten doch abweichende/ andere Hinzuverdienstgrenzen - welche.?
Danke & Grüße!
LwPersFw:
--- Zitat von: Griffin am 03. Juni 2024, 00:13:04 ---
… @LwPersFw, gern möchte ich an dieser Stelle ergänzend und der Vollständigkeit halber nachfragen:
Für BS/ Beamte, welche aufgrund DU und insbesondere in Folge WDB in den Ruhestand versetzt wurden, für diesen Personenkreis gelten doch abweichende/ andere Hinzuverdienstgrenzen - welche.?
Danke & Grüße!
--- Ende Zitat ---
Drucksache 18/3697:
"Im Rahmen der typisierenden Betrachtungsweise ist es gerechtfertigt, bei ehemaligen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten,
die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, privatwirtschaftlich erzielten Hinzuverdienst weiterhin
im bisherigen Umfang für eine Kürzung der Versorgungsbezüge heranzuziehen.
Die Begrenzung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für diesen Personenkreis wurde mit dem Versorgungsreformgesetz
vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) eingeführt, um unerwünschten Frühpensionierungen wegen Dienstunfähigkeit
entgegenzuwirken (Bundestagsdrucksache 13/9527 S. 40, 45). Diese Gründe gelten weiter fort."
Drucksache 13/9527:
"Die Begrenzung der Hinzuverdienstmöglichkeiten aus privater Tätigkeit bis zur allgemeinen Altersgrenze
führt zu einer geringeren wirtschaftlichen Attraktivität der Frühpensionierung.
Die Begrenzung ist gerechtfertigt, weil die Vorschriften über den Ruhestandseintritt vor der allgemeinen
Altersgrenze und über die daraus folgenden Versorgungsansprüche nicht zum Ziel haben, dem Beamten
eine andere Erwerbstätigkeit zu eröffnen."
Die Drucksache 13/9527 ist aus 1997 ...
Die Drucksache 18/3697 ist aus 2015 ...
Wenn man also im Jahr 2023+ immer noch an diesen Prämissen festhält ... Angst das Massen an Beamten/Berufssoldaten dies ja nur ausnutzen... und "Oh Gott" etwas mehr verdienen könnten...
... auf der anderen Seite - auf Grund von prognostizierten 5-6 Millionen fehlenden Arbeitskräften bis 2032+ dies umsetzt ...
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2024/05/chancenkarte.html
... nun dann hat DE kein Arbeitskräfteproblem ...
Und auch ein Dienstunfähiger, der z.B. als Soldat nicht mehr dienen kann, könnte ja ggf. in einem anderen Beruf sehr wohl noch arbeiten ...
Inklusiv der Zahlung von Einkommenssteuer ... i.d.R. wird es die Lohnsteuerklasse 6 (!) sein. (bei einem Brutto von z.B. 2000 € wären dies ca. 460 €... bei 3000 € schon 850 €)
BMVg/BMI/BMF werden das schon machen... https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2024/05/chancenkarte-feg.html;jsessionid=D32E3CC1552832380B49272F01626108.live862
Der 53 SVG ist eindeutig.
Er unterscheidet nur in der Umsetzung.
Abs 1 i.V.m. Abs 2 Nr 1 > DU durch WDB
Abs 1 i.V.m. Abs 2 Nr 3 > DU ohne WDB
Der Abs 7 ... gilt nicht für Soldaten, die über DU entlassen werden.
LwPersFw:
Hier wieder ein Beispiel wie "Bedenkenträger" sinnvolle Neuerungen verhindern... Ich vermute sie sitzen wieder bei BMI und BMF...
Ausführungen des DBwV in der Ausgabe 10/2024 "Die Bundeswehr" zur Thema Abschaffung der Hinzuverdienstgrenze.
"Anfang September hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf
„Zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften der Bundeswehr“ („Artikelgesetz Zeitenwende“)
auf den Weg gebracht.
(...)
Der Deutsche BundeswehrVerband hat die Entstehung des Entwurfs eng begleitet und konnte sicherstellen,
dass wichtige Forderungen des Verbandes einflossen.
(...)
„Allerdings gibt es an einigen Stellen noch Verbesserungs- und Ergänzungsbedarf“, so Dr. Buch.
(...)
Unverständlich sei, dass der noch in den ersten Entwürfen vorgesehene Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen
für Soldaten und Beamte am Ende herausgefallen sei.
Hinzuverdienstgrenzen seien angesichts des massiven Fachkräftemangels in Deutschland völlig aus der Zeit gefallen
und hielten arbeitswillige Pensionäre vom Arbeitsmarkt fern, so Dr. Buch. Gerade pensionierte Soldaten verfügten aber
vielfach über Qualitäten und Qualifikationen, die auf dem (zivilen) Arbeitsmarkt dringend gebraucht würden.
Durch den Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen entsteht auch kein Mehrbedarf an Haushaltsmitteln. Im Gegenteil:
Durch die sozialversicherungspflichtig beschäftigten Ruhegehaltsempfänger hätte der Staat ein Plus bei Einkommenssteuer
und Sozialversicherung. Diese Mehreinnahmen, die hunderte Millionen Euro im Jahr betragen könnten, führen dabei nicht zu
Leistungsansprüchen der jeweiligen Ruhegehaltsempfänger.
Daneben wird der Deutsche BundeswehrVerband im Gesetzgebungsverfahren dafür kämpfen (...)"
Soviel zum Thema Wertschätzung gegenüber den Staatsdienern durch SPD, GRÜNE und FDP...
Bzw. der Berücksichtigung aktueller gesellschaftlicher Entwicklungen...
LwPersFw:
Aus dem Bundestag zum Thema:
"09.10.2024
Petitionen — Ausschuss — hib 667/2024
Wegfall von Hinzuverdienstgrenzen für ehemalige Soldaten
Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss hält den Wegfall von Hinzuverdienstgrenzen für ehemalige Berufssoldatinnen und -soldaten
bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit im öffentlichen Dienst für überlegenswert.
Bei der Sitzung am Mittwoch verabschiedete der Ausschuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen sowie der Gruppe Die Linke
die Beschlussempfehlung an den Bundestag, eine entsprechende Petition dem Bundesministerium für Verteidigung „als Material“
zu überweisen und sie den Fraktionen des Bundestags zur Kenntnis zu geben.
Die Unionsfraktion hatte für das weitergehende Votum „zur Erwägung“ plädiert - die AfD-Fraktion für das höchstmögliche Votum „zur Berücksichtigung“.
Der Petent hatte in seiner Eingabe darauf verwiesen, dass er als ehemaliger Sanitätsstabsoffizier (Facharzt für Allgemeinmedizin) des Öfteren und
sehr gerne als Vertragsarzt in einem Sanitätsversorgungszentrum arbeite, bei dem es wegen häufigen Personalmangels einen regelmäßigen Vertretungsbedarf
zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs gebe. Gerade hierfür seien ehemalige Sanitätsoffiziere besonders prädestiniert, da sie die Regularien der unentgeltlichen
truppenärztlichen Versorgung sowie die Abläufe genau kennen würden, heißt es in der Petition. Es sei jedoch ungerecht, dass Pensionäre in der freien Wirtschaft
nahezu unbegrenzt hinzuverdienen könnten, während dies im öffentlichen Dienst, zum Beispiel bei der Bundeswehr, nur in sehr engen Grenzen möglich sei, bemängelt der Petent.
In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung verweist der Petitionsausschuss auf Paragraf 53 Soldatenversorgungsgesetz (SVG), der darauf abziele,
eine doppelte Alimentation ehemaliger Soldatinnen und Soldaten aus öffentlichen Kassen zu vermeiden, wenn sie ein Einkommen aus einem
Beschäftigungsverhältnis „im öffentlichen Dienst“ erhalten und damit ihren Lebensunterhalt sichern können.
Sie erhalten dann ihre Versorgungsbezüge neben einem Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst - dem Verwendungseinkommen -
nur bis zu der im Gesetz genannten Höchstgrenze (Paragraf 53 Absatz 2 SVG).
Öffentlicher Dienst, so heißt es weiter, sei dabei jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen
öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genüge die Feststellung, dass das
Verwendungseinkommen von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bezogen wird.
Die Beschäftigung als Vertragsarzt bei der Bundeswehr erfülle diese Voraussetzung, heißt es in der Vorlage.
Die Einwendung des Petenten, dass Verwendungseinkommen weitreichender auf die Versorgungsbezüge angerechnet werde als Einkommen aus
einer privatwirtschaftlichen Beschäftigung, sei zutreffend, befinden die Abgeordneten.
Allerdings sei die unterschiedliche Behandlung „durch das legitime gesetzgeberische Ziel gerechtfertigt, eine Doppelbelastung der öffentlichen Hand zu vermeiden“.
Gleichwohl teilt der Ausschuss die kritische Sichtweise des Petenten.
Wie sein Beispiel zeige, seien gerade ehemalige Berufssoldaten prädestiniert, „die personellen Engpässe in Spezialverwendungen vorübergehend aufzufangen“.
Wenn dabei durch den Wegfall der Hinzuverdienstgrenze ein entsprechender Anreiz geschaffen werden könnte, erscheint dies nach Auffassung des Petitionsausschusses „durchaus überlegenswert“."
Quelle : https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1023242
Anmerkung von mir:
In Zeiten in denen tausende Stellen im ÖD dauerhaft vakant sind und so viele Behörden ihre Aufgaben für das Gemeinwohl nicht mehr zeitgerecht/sachgerecht erfüllen können, ist dieser Ansatz
--- Zitat ---Allerdings sei die unterschiedliche Behandlung „durch das legitime gesetzgeberische Ziel gerechtfertigt, eine Doppelbelastung der öffentlichen Hand zu vermeiden“.
--- Ende Zitat ---
Unsinn.
Denn die Betroffenen würden ja nicht zusätzlich über das Dienstposten-Soll der jeweiligen Behörde eingestellt, sondern nur bestehende Vakanzen schließen.
D.h. das Geld für die Bezahlung des Dienstposteninhabers muss so oder so da sein und ausgegeben werden...
Das der Betroffene neben diesem Verdienst auch seine Pension erhält ... ist doch dabei irrelevant. Genauso wie eben der (Früh-)Rentner seit 2023 unbegrenzt zu seiner Rente hinzuverdienen darf.
Es tritt also gerade keine Doppelbelastung der öffentlichen Hand ein !! ( Dies wäre nur bei Einstellung über dem Dienstpostensoll der Behörde der Fall )
Im Gegenteil
+ ein vakanter und anderweitig nicht zu besetzender Dienstposten wird besetzt
+ durch den Zusatzverdienst werden Steuereinnahmen generiert
+ zumindest werden Beiträge für die Arbeitslosenversicherung gezahlt ( von denen der Betroffene nichts hat ... aber andere Arbeitslose )
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