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Wegfall der allgemeinen Hinzuverdienstgrenzen für Versorgungsempfänger

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LwPersFw:
Da ja abzusehen ist, dass die CDU/CSU bald die regierende Fraktion im Bundestag sein wird und den Bundeskanzler stellen wird...

... wird es interessant sein, ob sie sich dann an ihren Antrag zum Thema erinnern:


Deutscher Bundestag
Drucksache 20/9140
07.11.2023

Antrag
der Fraktion der CDU/CSU

Auch im Ruhestand motiviert und mit Potential – Arbeitsmarkt für unsere pensionierten Soldaten öffnen 


Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Vor allem bei Fachkräften mit Berufsausbildung oder Studium stellt das Institut der Deutschen Wirtschaft eine
immer größere Lücke zwischen dem Bedarf und dem vorhandenen Angebot an geeigneten Kandidaten fest
(https://www.iwd.de/artikel/fachkraefteluecke-trotz-arbeitslosigkeit-wie-passt-das-zusammen-592877).
Der demographische Wandel wird diese Entwicklung noch weiter verschärfen.
Über die Hälfte der deutschen Unternehmen sieht darin die größte Gefahr für ihre Geschäftstätigkeit
(https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dossier/fachkraeftesicherung.html). 

Unser Land kann es sich nicht leisten, geeigneten und motivierten Fachkräften den Weg in den Arbeitsmarkt zu versperren.
Das gilt für alle Altersstufen. Auch Rentner und Pensionäre wollen häufig im Berufsleben aktiv bleiben, zumal sie mit ihrem
umfangreichen Erfahrungsschatz einen unersetzbaren Mehrwert bieten. Wer im Ruhestand erwerbstätig ist und Gehalt hinzuverdient,
sollte daher möglichst nicht mit Verlusten bei seinen Renten- und Pensionsbezügen sanktioniert werden.
Für Rentner wurden die Hinzuverdienstgrenzen bereits abgeschafft:
Wer eine Altersrente bezieht, kann ohne Kürzung seiner Bezüge Geld verdienen. 

Bei pensionierten Berufssoldaten ist die Lage anders. Sie sind zum Teil mit 55 Jahren im Ruhestand, etwa bei Unteroffizieren (vgl. § 45 Abs. 2 Nr. 5 SG).
Sie haben eine exzellente Ausbildung und langjährige Erfahrung der Menschenführung.
Inkohärente Regelungen bei Hinzuverdienstgrenzen machen eine berufliche Tätigkeit für sie allerdings unattraktiv:

§ 53 Abs. 6 SVG: Ab der allgemeinen Altersgrenze für Beamte, d. h. ab einem Alter von 67 Jahren (vgl. § 51 BBG), besteht i. d. R. keine Hinzuverdienstgrenze.

§ 53 Abs. 7 SVG: Auch ab Erreichen besonderer Altersgrenzen, wie etwa für Berufsunteroffiziere bei 55 Jahren (vgl. § 45 Abs. 2 SG), besteht i. d. R. auch keine Hinzuverdienstgrenze.

§ 53 Abs. 1 SVG: Dagegen bestehen Hinzuverdienstgrenzen in den Jahren dazwischen, d. h. ab Beginn der allgemeinen Altersgrenze von 62 Jahren
                          (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 SG) bis zum Beginn der allgemeinen Altersgrenze von Beamten von 67 Jahren.


Im Beispiel des pensionierten Berufsunteroffiziers führt das also zu dem abstrusen Ergebnis, dass ab Beginn des Ruhestands mit 55 Jahren zunächst keine Hinzuverdienstgrenze gilt.
Diese Situation verkehrt sich sieben Jahre später in ihr Gegenteil:
Ab Vollendung des 62. Lebensjahres – einem Alter also, in dem viele Menschen noch eine berufliche Tätigkeit aufnehmen wollen und können
unterliegt der Pensionär plötzlich Hinzuverdienstgrenzen, die dann aber fünf Jahre später – ab Vollendung des 67. Lebensjahres – wieder entfallen.

Leistungsfähige und -willige Pensionäre werden mit dieser Praxis davor abgeschreckt, ihre beruflichen Fähigkeiten und ihre Arbeitskraft im Ruhestand einzusetzen.
Damit entgeht der deutschen Wirtschaft ein erhebliches Potential an Fachkräften, der Fiskus und die Sozialversicherungen müssen zudem auf signifikante Beitragszahlungen verzichten. 

II.  Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung daher auf, 

1. das Potential pensionierter Berufssoldaten für den zivilen Arbeitsmarkt zu würdigen und gesetzliche Hemmnisse, die ihrer beruflichen Tätigkeit entgegenstehen, abzubauen;

2. Hinzuverdienstgrenzen für pensionierte Soldaten, soweit diese nicht wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung oder eines Dienstunfalles beruht,
    in den Ruhestand versetzt worden sind, ersatzlos zu streichen.

Berlin, den 7. November 2023

Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion "



An ihren zukünftigen Taten wollen wir sie messen...   2029 ist die nächste Bundestagswahl ...  ;)

Und bitte dann nicht ... "Wir hätten ja ... aber Rot und oder Grün und oder Gelb waren ja dagegen..."  ::)




LwPersFw:
Der BT hat heute in 2. und 3. Lesung das

Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr

angenommen.

"Gesetzentwurf 20/13488
(Beschlussempfehlung 20/14787: Gesetzentwurf in Ausschussfassung annehmen)
angenommen."

Wichtig dabei ... in den Gesetzentwurf (20/13488) fließen dabei noch die entsprechenden Änderungen des Verteidigungsausschuss ein (20/14787)!

Bei den betroffenen Paragraphen gelten also die Ausführungen in 20/14787.

Was wird u.a. damit kommen, sobald im BGBl verkündet:


Bis auf wenige Ausnahmen werden die Hinzuverdienstgrenzen für pensionierte Berufssoldaten zwischen dem 62. und 67. Lebensjahr gestrichen.

Siehe § 68 SVG

"Zu Nummer 6 (Neufassung des § 68)

Durch die Neufassung der Regelung werden die Hinzuverdienstgrenzen bei Bezug von Erwerbseinkommen von Soldatinnen und Soldaten im Ruhestand weitgehend aufgehoben. Dabei handelt es sich um einen Beitrag zur Erhöhung der Attraktivität des Soldatenberufs. Zudem werden dadurch finanzielle Hinzuverdienstmöglichkeiten im Ruhestand erweitert und die Maßnahme hilft bei der Abmilderung der Auswirkungen des Fachkräftemangels."

Maj a.D.:
@LwPersFw

gibt's ne neue Regelung für BS, die über DU in Pension sind oder bleibt da alles beim Alten?

LwPersFw:

--- Zitat von: Maj a.D. am 03. Februar 2025, 08:53:02 ---@LwPersFw

gibt's ne neue Regelung für BS, die über DU in Pension sind oder bleibt da alles beim Alten?

--- Ende Zitat ---


Gemäß der o.g. Drucksache 20/14787 wird der § 68 lauten:

"„§ 68 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen

(1)
Bezieht eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im Ruhestand, die oder der wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht,
in den Ruhestand versetzt worden ist, Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 3 oder Absatz 4, erhält sie oder er daneben ihre oder seine
Versorgungsbezüge nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6. Die Versorgungsbezüge werden bis zum Ablauf des Monats, in dem die für Bundesbeamtinnen und
Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, bis zum Erreichen der maßgeblichen
Höchstgrenze gezahlt. Die Höchstgrenze beträgt 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich
das Ruhegehalt berechnet. Die Mindesthöchstgrenze beträgt 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der
Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Zu dem Betrag nach Satz 3 oder 4 kommen der jeweils zustehende Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 sowie
ein Betrag in Höhe von monatlich 14 Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hinzu.
Mindestens ist ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der Versorgungsbezüge zu belassen.

(2)
Bezieht eine Berufssoldatin im einstweiligen Ruhestand oder ein Berufssoldat im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach
Absatz 3 oder Absatz 4, ruhen die Versorgungsbezüge in Höhe von 50 Prozent des Betrages, um den die Versorgungsbezüge und das Einkommen
zusammengerechnet die Höchstgrenze übersteigen. Als Höchstgrenze gelten die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe, die die
Berufssoldatin oder der Berufssoldat zum Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand innehatte, zuzüglich des jeweils zustehenden
Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1.

(3)
Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft.

Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1. Aufwandsentschädigungen,
2. im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3. Jubiläumszuwendungen,
4. ein Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes,
5. steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6. Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes entsprechen,
7. als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen
    Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8. Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter auf Grund ihrer oder
    seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 1 bezieht.

Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden,
um Erwerbseinkommen zu ersetzen.
Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(4)
Verwendungseinkommen ist Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst. Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände. Ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen
oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder der oder des Versorgungsberechtigten
das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat.“"



D.h. für Kameraden deren DU nicht durch eine WDB verursacht wurde, z.B. schicksalhafte Erkrankung, gibt es keine Änderung.


Ich vermute ... man hält hier immer noch an diesen Sichtweisen fest:


--- Zitat ---Drucksache 18/3697:

"Im Rahmen der typisierenden Betrachtungsweise ist es gerechtfertigt, bei ehemaligen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten,
die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, privatwirtschaftlich erzielten Hinzuverdienst weiterhin
im bisherigen Umfang für eine Kürzung der Versorgungsbezüge heranzuziehen.

Die Begrenzung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für diesen Personenkreis wurde mit dem Versorgungsreformgesetz
vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) eingeführt, um unerwünschten Frühpensionierungen wegen Dienstunfähigkeit
entgegenzuwirken (Bundestagsdrucksache 13/9527 S. 40, 45). Diese Gründe gelten weiter fort."

Drucksache 13/9527:

"Die Begrenzung der Hinzuverdienstmöglichkeiten aus privater Tätigkeit bis zur allgemeinen Altersgrenze
führt zu einer geringeren wirtschaftlichen Attraktivität der Frühpensionierung.

Die Begrenzung ist gerechtfertigt, weil die Vorschriften über den Ruhestandseintritt vor der allgemeinen
Altersgrenze und über die daraus folgenden Versorgungsansprüche nicht zum Ziel haben, dem Beamten
eine andere Erwerbstätigkeit zu eröffnen."



--- Ende Zitat ---

Ruheständler:
Ich bin selbst "Betroffener" der Hinzuverdienstgrenze für Berufssoldaten a.D. und bin wirklich froh, dass dieser Unfug nun vom Tisch ist. Bis dato musste ich mir noch mit Kniffs helfen um diesen Unsinn zu umgehen. Die von LwPersFw ausgearbeiteten Beiträge kann ich nur wertschätzen mit einem dicken: Dankeschön Kamerad. Das muss auch mal gesagt werden











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