In der aktuellen Regelung A-1454/22 "Verpflichtungsprämie für SaZ" , Version 3 , vom 06.09.2024 wird weiterhin ausgeführt:
"4.2 Weiterverpflichtung
4.2.1 Allgemeine Vorgaben
405. Der bzw. dem SaZ kann zur Gewinnung für die Weiterverpflichtung in den letzten 36 Dienstmonaten (vor Beginn der Berufsförderung) eine Verpflichtungsprämie gewährt werden."Hier sei auf diese Rechtsprechung verwiesen...
Achtung: Ich weiß nicht ob die Bw in Revision gegangen ist! Dies wäre zunächst zu prüfen und wenn ja, ob das folgende Gericht ebenfalls dem Soldaten Recht gegeben hat!
Dessen ungeachtet ist es eine gültige Rechtsprechung ... auf die man sich berufen kann
Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 01.11.2022 - 12 A 219/19
https://openjur.de/u/2459876.htmlAuszüge:
TatbestandDer Kläger begehrt die Gewährung eines Personalbindungszuschlages.
Durch Bescheid vom 04.06.2019 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger zwar einer Verwendungsreihe zugeordnet sei, in der ein Mangel herrsche.
Zum Zeitpunkt der Weiterverpflichtungserklärung habe er sich jedoch nicht innerhalb der letzten 36 Monaten seiner Dienstzeit befunden, sodass ihm kein Anspruch zustehe.EntscheidungDie Klage ist zulässig
und begründet.Für die Ansicht, dass die Gewährung eines Bindungszuschlages ausschließlich bei einer Weiterverpflichtung in den letzten 36 Dienstmonaten möglich ist,
findet sich keine gesetzliche Grundlage."