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WDB-Bescheid mit GdS 50+ vs Formale Feststellung Schwerbehinderung

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LwPersFw:
Die o.g. Fragestellung wurde innerhalb der SBV'en der Bw diskutiert und führte im Frühjahr dieses Jahres zu einer formalen Beantwortung an die HSBV der Bw durch BMVg P III 1.

P III 1 hatte in diesem Schreiben an die HSBV angekündigt, dass es in der Folge auch einen Erlass gegen wird, der diese Klarstellung in der Breite bekannt macht.
Da dieser Erlass noch auf sich warten lässt, hier die Klarstellung, da diese für die Betroffenen auch zu einer Vereinfachung im Umgang mit den zivilen Behörden führt:

Schreiben P III 1 vom 17.04.2024

Auszüge


"BETREFF : Rechte der schwerbehinderten Menschen;

hier: Qualität der Feststellung eines Grades der Schädigungsfolgen in einem WDB-Bescheid und (Nicht-)Notwendigkeit eines Schwerbehindertenausweises für das Anzeigen einer Schwerbehinderung


die Frage, welche rechtliche Qualität die Feststellung eines Grades der Schädigungsfolgen (GdS) in einem Bescheid der Bundeswehrverwaltung zur Anerkennung
einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) im Hinblick auf eine (Schwer-)Behinderung hat, ist unter verschiedenen Gesichtspunkten von Bedeutung.

Nicht zuletzt bestanden Unsicherheiten hinsichtlich des Erfordernisses einer förmlichen Feststellung einer
Schwerbehinderung durch die nach § 152 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) zuständigen Stellen.

Ich habe deshalb den fachlichen Austausch mit dem für die Auslegung des SGB IX zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gesucht.

Mit dem BMAS besteht zur Rechtslage Einvernehmen wie folgt:

• Der GdS, der in einem Bescheid der Bundeswehrverwaltung zur Anerkennung einer WDB festgestellt wird, ist für die
nach § 152 SGB IX zuständigen Stellen als bindende Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) anzusehen.

Insofern ist bei einem GdS von wenigstens 50 auch eine Schwerbehinderung nach § 2 Absatz 2 SGB IX festgestellt.
Eigener Feststellungen zur Behinderung durch die nach § 152 Absatz 1 zuständigen Stellen bedarf es daher nach § 152 Absatz 2 Satz 1 SGB IX grundsätzlich nicht.

• Die schwerbehinderte Person kann deshalb den WDB-Bescheid der Bundeswehrverwaltung nutzen, wenn sie sich im Verhältnis zum
Arbeitgeber/Dienstherrn Bundeswehr auf ihren Status und ihre Rechte als schwerbehinderter Mensch berufen möchte.

Ein zusätzliches/vorgeschaltetes Antragsverfahren nach § 152 Absatz 1 SGB IX und die Ausstellung eines Ausweises nach § 152 Absatz 5 SGB IX sind hierfür nicht erforderlich.
Der Ausweis, den das Versorgungsamt unter Beachtung der bindenden Feststellungen des WDB-Bescheides und des damit verbundenen GdS ausstellt, hat insoweit nur eine deklaratorische Funktion.

• Es bleibt daher dem schwerbehinderten Menschen überlassen, ob er den WDB-Bescheid nutzt oder
sich einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 SGB IX ausstellen lässt, um die Schwerbehinderteneigenschaft anzuzeigen und nachzuweisen;
zumal ein Schwerbehindertenausweis einfacher als der WDB-Bescheid auch über den innerdienstlichen Bereich hinaus eingesetzt werden kann.

• Insbesondere muss es – soweit nicht ausnahmsweise eine Meldepflicht des schwerbehinderten Menschen bestehen sollte
  - dem schwerbehinderten Menschen überlassen werden, ob er im Verhältnis zum Arbeitgeber/Dienstherrn einschließlich der
  dann automatisch zuständig werdenden Schwerbehindertenvertretung seine Schwerbehinderteneigenschaft anzeigt und geltend macht.

• Es genügt nicht, dass eine für eine versorgungsrechtliche Entscheidung zuständige Stelle im Geschäftsbereich des BMVg
  im Rahmen des versorgungsrechtlichen Verfahrens Kenntnis von einer WDB und dem damit verbundenen GdS/GdB erlangt.
  Die dabei entstehenden Sozialdaten dürfen nicht von Amts wegen genutzt werden, um die Schwerbehinderteneigenschaft
  für andere Zwecke zu nutzen oder publik zu machen.
  Auch die Schwerbehindertenvertretung wird also nicht proaktiv über das Ergebnis eines WDB-Verfahrens formiert.

• Mit Blick auf die leichtere und umfassendere Nutzbarkeit eines Schwerbehindertenausweises und die in einem solchen Ausweis
  vorgenommene Beschränkung auf die wesentlichsten Informationen wird der Verzicht auf die Beantragung eines Ausweises in
  der Praxis wohl eine seltene Ausnahme bleiben.

• Die Ausstellung eines Ausweises über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, die Höhe des GdB sowie über weitere
   gesundheitliche Merkmale im Sinne des § 152 Absatz 4 SGB IX bleibt den hierfür zuständigen Stellen nach § 152 SGB IX vorbehalten.

• Gleichermaßen bleibt es den nach § 151 SGB IX zuständigen Stellen der Bundesagentur für Arbeit vorbehalten, über Anträge auf Gleichstellung nach § 2 Absatz 3 SGB IX zu entscheiden.
  Grundlage für deren Entscheidung kann unter anderem der WDB-Bescheid mit seinen Feststellungen über einen GdS
  und damit GdB von mindestens 30 und weniger als 50 sein, da diese für die Bundesagentur für Arbeit bindend sind.


Ich beabsichtige, diese Informationen im Erlasswege an den nachgeordneten Bereich weiter-zugeben.
Das für die Wehrdienstbeschädigungsverfahren zuständige Fachreferat P III 3 ist bereits informiert und prüft unabhängig davon,
wie entsprechende Hinweise in WDB-Musterbescheide integriert werden können.

Selbstverständlich werde ich Sie vor Herausgabe meines Erlasses beteiligen."



Hinweis zu den Meldepflichten:

Soldaten sind ab einem GdS/GdB 30 verpflichtet dies der Einheit/Dienststelle anzuzeigen, damit dies in PersWiSys erfasst werden kann.


Und als weiterer grundsätzlicher Hinweis:

Angehörigen des GB BMVg, die einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch oder auf Gleichstellung gestellt haben,
ist zu empfehlen, dies der Dienststelle und der Schwerbehindertenvertretung schriftlich mitzuteilen.

Für die Dauer des Verfahrens werden Antragstellerinnen und Antragsteller nach den Vorgaben der Regelung A-1473/3 (Inklusion schwerbehinderter Menschen)
wie schwerbehinderte Menschen oder ihnen gleichgestellte Menschen behandelt.




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