Grundsätzlich können die Ehefrauen von Soldaten in den USA einer Tätigkeit nachgehen.
Grundlage bilden aber bestimmte Kriterien, die von den USA vorgegeben werden.
Dazu Auszüge von Info's der BwVSt USA/CAN
Grundsätzliches
Ehepartner sowie Kinder (im Alter von 16 bis 23 Jahren) von entsandten Bundeswehrangehörigen mit NATO-Visum dürfen in den USA grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document = EAD) beim United States Citizenship and Immigration Services (USCIS) beantragen. Der Antrag hierzu muss bei der BWVSt USA/CA RP1 eingereicht werden. Diese leitet den Antrag nach Prüfung an die zuständigen Stellen weiter.
Voraussetzungen
Zur Beantragung muss der Antragssteller Inhaber eines NATO 2 oder NATO 6 Visums sein. Zusätzlich muss der Entsandte bei der Beantragung des EAD noch eine Restdienstzeit von mindestens 6 Monaten haben. Weitere Voraussetzung ist, dass der für die jeweilige Beschäftigung notwendige Abschluss einer Ausbildung von dem zukünftigen Arbeitgeber und den entsprechenden US-Behörden anerkannt wird. Damit stößt man bei einer Vielzahl von deutschen Staatsexamina, z.B. als Lehrer, in Heilberufen oder juristischen Ausbildungen, auf unüberwindliche Schwierigkeiten. In diesem Falle sollte man sich bereits im Heimatland damit auseinandersetzen, ob und wie die Berufsausbildung und deren Abschluss gleichermaßen in den Vereinigten Staaten Anerkennung findet. Sollten Sie einen Arbeitgeber gefunden haben, der Sie einstellen möchte oder Sie beabsichtigen sich selbstständig zu machen, kann ein Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis bei der BWVSt USA/CA PR 1 eingereicht werden.
Ich empfehle Ihnen, dass Ihr Mann mit der BwVSt frühzeitig Kontakt aufnimmt und die aktuellen Regelungen erfragt.
Bundeswehrverwaltungsstelle USA/CA
Abt RP 1
11150 Sunrise Valley Drive
Reston, Virginia 20191
Telefon Bw-Intern: 90 3401 -3121
Telefax Bw-Intern: 90 3401 -3354
Telefon Extern: +1 703 390 -3121
E-Mail: BWVStUSAKanada@bundeswehr.org
Zum Thema Krankenversicherung:
Mit Umzug in die USA unterliegen Sie nicht mehr der deutschen Krankenversicherungspflicht.
Sind Sie in der GKV ... endet die Mitgliedschaft.
Ihr Mann erwirbt aber für Sie einen Beihilfe-Anspruch durch die Bw in Höhe von 70 %.
Die restlichen 30 % müssen bei einer privaten KV abgesichert werden.
Das Einfachste ist, wenn Ihr Mann eine Anwartschaft bei einer priv. KV hat.
Bei dieser KV erhält man dann i.d.R. leicht auch diese Restkostenversicherung.
Probleme kann es nur geben...wenn Sie eine Krankheit haben...denn keine private KV muss Ihnen einen Vertrag geben.
Wenn Sie schon lebensälter sind, kann es sinnvoll sein, in der GKV freiwilliges Mitglied zu bleiben.
Dies ist dann eine freiw. Mitgliedschaft bei ruhenden Leistungen : ca. 65 € / Monat.
Dies zahlen Sie zwar dann zusätzlich zur privaten KV....sichern sich aber die 3 Jahre als Mitgliedschaft in der GKV,
wichtig in Bezug auf die 9/10-Regel für den Zugang zur KVdR und sind ab dem ersten Tag der Rückkehr nach DE
wieder in der GKV.
Rentenpunkte:
Hier würde ich auch die BwVSt befragen...
oder die Dt. Rentenversicherung
Im IntranetBw kann sich Ihr Mann auch das sog. Info-Paket für Umzüge in das Ausland herunterladen...
Dort stehen viele Informationen drin.
Und ... sehr zu empfehlen... wenn sicher ist, dass er geht ... frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Kameraden
dessen Posten man übernimmt. Denn der hat das ja alles schon "durch"... und kennt die Bedingungen vor Ort.