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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Anspruch auf TG Wohnung  (Gelesen 667 mal)

Falli85

  • Gast
Anspruch auf TG Wohnung
« am: 04. November 2024, 18:38:24 »

Moin Kameraden,

ich werde versetzt...

Die letzten 6 Jahre hatte ich eine TÜG Wohnung. Das würde ich am neuen Standort gerne beibehalten... Mit über 40 kann ich mir nicht mehr vorstellen auf Dauer in einer Stube zu schlafen und durch die Dauer Umzüge auch nicht mein Haus zu verkaufen...

Deshalb meine Frage:

Wenn Stuben bereitstehen die genutzt werden können wird von der Unterkunftsverwaltung bei Auszug trotzdem ein Negativbescheid erstellt, um sich in Anschluss eine TG Wohnung zu suchen. Über 25 bedeutet ja im Regelfall keine Verpflichtung beim wohnen in der Gemeinschaftunterkunft.
Aber wie zählt das als Anspruch auf eine TÜG Wohnung? Besteht die immer als TG 3 Empfänger?

Danke
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LwPersFw

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Antw:Anspruch auf TG Wohnung
« Antwort #1 am: 04. November 2024, 20:29:45 »


https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,62999.msg693784.html#msg693784


Kann Ihnen dieser Standard als Kasernenunterkunft gestellt werden, erhalten Sie kein TÜG.

Es bliebe Ihnen natürlich unbenommen auf eigene Kosten z.B. ein möbliertes Zimmer anzumieten.

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Falli85

  • Gast
Antw:Anspruch auf TG Wohnung
« Antwort #2 am: 04. November 2024, 20:43:42 »

Früher gab es mal so ein Standart model Stube 2000. Gibt es dazu Vorschriften wie eine Stube nach Standart auszusehen hat? Entspricht die Stube als Unterkunft nicht dem Standart muss die entsprechende Unterkunftsverwaltung den Negativbescheid ausstellen?
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LwPersFw

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Antw:Anspruch auf TG Wohnung
« Antwort #3 am: 05. November 2024, 07:26:36 »

Gibt es dazu Vorschriften wie eine Stube nach Standart auszusehen hat?

Dies steht doch im Link unter Punkt 2.2 Mindeststandard der unentgeltlich bereitgestellten Unterkunft des Amtes wegen


Entspricht die Stube als Unterkunft nicht dem Standard muss die entsprechende Unterkunftsverwaltung den Negativbescheid ausstellen?

Ja

"103. Unterkünfte in Liegenschaften der Bundeswehr, welche dem in Abschnitt 2.2 dieser
Zentralen Dienstvorschrift definierten zumutbaren Mindeststandard entsprechen
und grundsätzlich
für die Unterbringung von Dienstreisenden und Trennungsgeldberechtigten zur Verfügung stehen..."




Die im Link genannte Regelung wurde umbenannt in:

A-2211/4 "Abfindung bei Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft in Liegenschaften der Bundeswehr"

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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

FoxtrotUniform

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Antw:Anspruch auf TG Wohnung
« Antwort #4 am: 05. November 2024, 08:09:50 »

Früher gab es mal so ein Standart model Stube 2000. Gibt es dazu Vorschriften wie eine Stube nach Standart auszusehen hat?

Falls damit gemeint ist was zu einem Satz gehört - unabhängig von der Erläuterung meines Vorredner - werden Raumausstattungssätze in der A1-1800/0-6006 und den Anlangen geregelt.

Katalogisierungsdaten sowie Versorgungsartikelkonzept werden dann in den entsprechenden Datenbanken (SASPF) geführt.

Das alles hat aber nichts mit dem finanziellen Aspekt zu tun, sondern ist lediglich der logistische Aspekt.
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Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

Andi

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Antw:Anspruch auf TG Wohnung
« Antwort #5 am: 22. November 2024, 14:34:46 »

Falls damit gemeint ist was zu einem Satz gehört - unabhängig von der Erläuterung meines Vorredner - werden Raumausstattungssätze in der A1-1800/0-6006 und den Anlangen geregelt.

Ich vermute es handelt sich eher um die Grundsätzlichen militärischen Infrastrukturforderungen (gmIF) in denen eben die unterschiedlichen Unterkunftsqualitäten definiert werden.
Ist auch für nicht-Trennungsgeldempfänger durchaus relevant, denn der zu zahlende (bzw. direkt von den Bezügen einbehaltene) Satz für die Inanspruchnahme der Truppenunterkunft variiert je nach Qualität durchaus.

Gruß
Andi
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