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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Reservedienstleistung nach Dienstunfähigkeit  (Gelesen 1629 mal)

Sinenomine

  • Gast
Reservedienstleistung nach Dienstunfähigkeit
« am: 05. Dezember 2024, 10:52:19 »

Sehr geehrte Userinnen, sehr geehrte User,
sehr geehrte Kameradinnen, sehr geehrte Kameraden,

ich bin neu hier und hoffe mit meinem Anliegen hier richtig zu sein.

Ich möchte mich auf Grundlage der nicht bei mir erwarteten, jedoch sehr deutlich eingetretenen, gesundheitlichen Verbesserung wehrmedizinisch neu begutachten lassen.

Ich hoffe, dass ich Klarheit dazu schaffen kann, dass ich den §64 SG selbstverständlich akzeptiere und mir darüber im Klaren bin, dass ich einen Anspruch zu Reservedienstleistungen nicht geltend machen kann.
Zu meinem Fall:
Ich bin noch während meiner Dienstzeit von einer Dienststelle angesprochen worden, warum ich mich nicht für eine RDL bewerben, das könne ich doch locker schaffen, müsse mich lediglich wahrscheinlich neu begutachten lassen, um eine bessere Gesundheitsziffer zu erhalten, die für einen Dienstposten mit dem Status ,,DX“ ausreicht. Ein rein administrativer Stabsdienst, sehr heimatnah, ohne Auslandsverwendung, ohne körperliche Belastung. Die Dienststelle benötigt dringend Personal und hat sich ein Bild von mir vor Ort gemacht.
Ich bin im Sommer zum regulären Ende meiner Dienstzeitfestsetzung entlassen worden. Auf Grund der nach der Begutachtung geringfügig verbliebenen Zeit ohne DU. Davon wusste sie Dienststelle für due RDL selbstverständlich vorab und momentan muss ich noch meine Sperrfrist abwarten, konnte aber trotzdem eine DVag durchführen. Dort wurde mir mitgeteilt, dass ich unbedingt eingesetzt werden soll und das so schnell wie möglich im Januar 2025.
Ich verfüge über einen fachärztlichen Bericht (2024), der dem Befund des Bundeswehrkrankenhauses  in weiten Teilen widerspricht! Die aktuelle wehrmedizinische Begutachtung wurde im (2023) durchgeführt. Ich möchte hiermit darauf hinweisen, dass die Ergebnisse der Begutachtung nicht meinem aktuellen gesundheitlichen Zustand entsprechen können, die getroffenen Prognosen nicht eingetreten sind. Dieser ärztliche Bericht liegt auch dienstlich vor.
Mit der Begutachtung 2023 wurde empfohlen mich von allen dienstlichen Tätigkeiten zu befreien. Aus der Sicht des Gutachtens sei bei Wiederaufnahme des Dienstes prognostisch mit einer weiteren Zunahme der bereits ausgeprägten Symptomatik zu rechnen.
Dies steht absolut im Widerspruch zu dem von mir geleisteten Dienst nach der Begutachtung bis Sommer.2024, dem Bericht der zivilen Klinik (2024), in die ich mich auf Anraten des Bundeswehrkrankenhauses zur Behandlung begeben sollte. Auch ist die Aussage überhaupt nicht mit meinen sportlichen Fortschritten zu vereinbaren. Gegenwärtig führe ich tagtäglich Sport durch und halte einige Einheiten in Form von Videoaufnahmen und/oder unter Zeugen fest, um diese im Zweifel nachweisen zu können.
Für mich persönlich ist die Prognose der FU VI daher faktisch falsch.
Das sieht auch die Dienststelle wo ich eingesetzt werden soll, inklusive Chef, so.
Meine Leistungen gegenwärtig und im Jahr 2024 insgesamt sind mit der mir zugeteilten Gradation nicht vereinbar und auch den entsprechenden Begründungen nicht.
Schon vor meinem zivilen klinischen Aufenthalt bin ich entgegen der Empfehlung des Bundeswehrkrankenhauses im Dienst gewesen.
Ich bin währenddessen nicht im Homeoffice gewesen, war Kasernenschläfer und habe alleine an den Aufträgen gearbeitet. Dies nicht gerade heimatnah. Des Weiteren gab es regelmäßig Verbindungsaufnahmen mit meiner Disziplinarvorgesetzten, die mir die Aufträge anvertraut und die Umsetzung begutachtet hat. Natürlich wurde hierbei auch großer Wert darauf gelegt, dass sich durch dienstliche Tätigkeiten mein gesundheitlicher Zustand nicht verschlechtert. Das Gegenteil ist der Fall gewesen und jede einzelne Woche konnte ich Fortschritte verzeichnen.
Entgegen der Möglichkeit monatelang krankgeschrieben zu Hause zu verbringen, habe ich gewissenhaft meinen Dienst vor Ort an der Kaserne getan und meine Leistungsfähigkeit Schritt für Schritt gesteigert.
Dies zeigt meiner Ansicht nach eindeutig auf, dass ich nicht dauerhaft unfähig gewesen bin meine dienstlichen Pflichten zu erfüllen! (§44 (3) SG). Vor allem sollte dies der Gradation VI/13 grundlegend widersprechen. Auch zeigt dies eindeutig auf, dass ich gewissenhaft Dienst leisten wollte und mir nicht einen Ausweg aus der Bundeswehr erschleichen wollte. Da meine Gesundheit mich an diesen militärischen Angelegenheiten tagtäglich nicht gehindert hat, kann ich die Gradation VI in keiner Weise nachvollziehen, da diese doch Gesundheitsstörungen bezeichnet, die jeden militärischen Dienst unmöglich machen.
Die Vergabe der Gesundheitsziffer VI, dauerhaft nicht wehrdienstfähig zweifele ich persönlich in ihrer Richtigkeit daher entschieden und grundlegend an, da ich z.B. direkt im Anschluss an meinen stationären Aufenthalt in der zivilen Klinik 41 Stunden die Woche im Dienst gewesen bin, habe ich weder gegen den §55 Abs. 2 SG noch gegen den §44 Abs. 3 Satz 2 SG verstoßen. Ich kann auch deswegen nicht verstehen warum ich dem gegenwärtigen Stand nach dann nicht mindestens den Status „DX“ erreichen können sollte und warum mir eine Neubegutachtung bisher verweigert wird. Sicherlich sollte unter meinen aktuellen Voraussetzungen eine deutlich bessere Gradation als eine VI/13 erreicht werden können.
Nach meinem Aufenthalt in der zivilen Klinik bin ich von einer leitenden Psychologin als arbeitsfähig entlassen worden und schon am nächsten Tag wieder im Dienst gewesen.
Die mir beurteilte Dienstunfähigkeit konnte vom Fachpersonal der Klinik, absolut nicht nachvollzogen werden, schon gar nicht die These, dass bei mir mit keiner Besserung zu rechnen sei.
Empfohlen wurde hier beispielsweise ein Standortwechsel an ein Landeskommando, da ich dort meine Stärken deutlicher einbringen kann.
Laut BWK (2023) sei es so gewesen, dass ich mein Ausscheiden nach DZE verstehen könne, der Bundeswehr aber verbunden bliebe. Wie die Kräfte vor Ort im Bundeswehrkrankenhaus auf diese Aussagen gekommen sind, ist mir ein Rätsel, da ich dazu eine klare Aussage getätigt habe, die sich in dieser Formulierung ausdrücklich nicht widerspiegelt.
Vor allem die Diagnosen stehen im Widerspruch, die negativen Prognosen haben sich nicht bestätigt.
Ich kann durch Videoaufnahmen und unter Zeugen nachweisen, dass ich tagtäglich Sport treibe. Ich nutze unterschiedliche Ergometer, laufe, führe Sätze von Langhantelcurls (momentan ca. 30kg), Liegestütze, Burpees, Sit-ups, Kniebeugen, Training mit bis zu 24kg schweren Kettlebells, Klimmzüge, Leg Raises, Dips und mehr durch. Ein Klimmhang von ca. 75 Sekunden sind für mich möglich, ebenso ein Plank von zwei Minuten. Ich pflege meine Oma tagtäglich und wohne alleine bei meiner Großmutter. Das Haus inkl. Keller, der Garten und ein von mir über ein ha. großes Pachtgelände erfordern viel Arbeit und ein hohes Maß an Kommunikation. Strukturiert, regelmäßig, gewissenhaft. Entsprechendes Videomaterial vom Training kann ich der Dienststelle zukommen lassen. Auch kognitive Training führe ich nachweisbar sehr regelmäßig durch, arbeite fast tagtäglich mit Excel, Word, PowerPoint, SharePoint
Ein rein administrativer Dienstposten heimatnah und mit dem Status „DX“ versehen, sollte wohl kaum eine größere Schwierigkeit darstellen. Im Gegenteil.
Das Dienststelle, die mich einsetzen möchte selbst, plädiert dafür mich ab Beginn nächsten Jahres einzusetzen, damit ich die Dienststelle verstärken kann und bittet mich um regelmäßige Weiterhabe des Sachstandes. Vom zuständigen Karrierecenter bin ich durch den ärztlichen Dienst rein nach Aktenlage erstmal nicht herangezogen wurden. Grundlage dafür ist das „aktuelle“ Begutachtungsergebnis (2023). Dagegen habe ich nach Verbindungsaufnahme mit dem Landeskommando, das mich einsetzen möchte und immer noch fest mit mir plant, Widerspruch eingelegt, habe aber Sorge, dass dieser Widerspruch auch abgelehnt wird und ich erstmal nicht neu begutachtet werde.
Disziplinarverfahren, Strafverfahren, Konsum illegaler Substanzen etc. liegen bei mir nicht vor und haben auch nie vorgelegen. Ich muss keine Medikamente einnehmen, bin körperlich nachweislich, auch vom BWK aus, gesund und bin nicht auf eine Therapie angewiesen , würde also tagtäglich Vollzeit zur Verfügung stehen können. Mein Krankheitsbild entstand aus Gründen im privaten Bereich und ich war fast ein Jahrzehnt SaZ.
Zusammenfassend bin ich der Meinung, dass ich mittlerweile einen gesundheitlichen Zustand stabil erreicht habe, der der Gradation VI/13 auf gar keinen Fall mehr entsprechend sein kann. Daher möchte ich Sie höflich um Rat bitten, was ich tun kann, damit ich neu begutachtet werden kann und bestenfalls auf dem für mich eingeplanten „DX-Dienstposten“ eingesetzt werden kann.
Wie kann ein Termin zur neuen Begutachtung oder alternativ die Änderung meiner Gradation beantragt werden?
Allein auf dieser Grundlage wurde mir die Heranziehung erstmal verweigert.

Für Fragen stehe ich selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung und wäre für Antworten sehr dankbar!

Mit kameradschaftlichen Grüßen
 
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LwPersFw

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Antw:Reservedienstleistung nach Dienstunfähigkeit
« Antwort #1 am: 05. Dezember 2024, 11:01:48 »

Zitat
Dagegen habe ich nach Verbindungsaufnahme mit dem Landeskommando, das mich einsetzen möchte und immer noch fest mit mir plant, Widerspruch eingelegt, habe aber Sorge, dass dieser Widerspruch auch abgelehnt wird und ich erstmal nicht neu begutachtet werde.

Sie haben dies korrekt getan, jetzt müssen Sie abwarten was das Ergebnis ist.
Wenn das LKdo Sie unterstützt, bitten Sie das jemand vom S1 des Kdo's auch telefonisch mit dem zuständigen Arzt des KC spricht... und sich für Sie einsetzt... z.B. nicht erneut Entscheidung nach Aktenlage, sondern im Rahmen neuer Begutachtung beim KC.

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Sinenomine_BW

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Antw:Reservedienstleistung nach Dienstunfähigkeit
« Antwort #2 am: 08. Dezember 2024, 01:18:07 »

Sehr geehrte Userinnen, sehr geehrte User,
sehr geehrte Kameradinnen, sehr geehrte Kameraden,

ich hoffe, dass ich hier Rat finde.

Das BAPersBw beurteilt ja im Laufe des Verfahrens, ob ich eingestellt werden kann. Mein gesundheitlicher Zustand hat sich stark verbessert und hatte seinen Ursprung nicht im Dienst. Ich war SaZ07 und wurde zum DZE dann mit der  Gradation VI/13 entlassen. Momentan bin ich für eine Dienststelle eingeplant, die mich unbedingt zur Verstärkung einsetzen möchte. Der Dienstposten hätte den Status ,,DX" und wäre ein rein administrativer Dienstposten ohne körperliche Belastung und ohne Auslandsverwendung sowie sehr heimatnah.

Gibt es die Möglichkeit, dass das BAPersBw entscheidet mich neu zu begutachten, damit ich die Reservedienstleistung antreten kann oder wurd das BAPers mich definitiv ablehnen und mich dementsprechend nicht neu untersuchen lassen?

Ich freue mich über eure/Ihre Antworten!

Mit kameradschaftlichen Grüßen
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Sinenomine_BW

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Antw:Reservedienstleistung nach Dienstunfähigkeit
« Antwort #3 am: 08. Dezember 2024, 09:53:30 »

Zitat
Dagegen habe ich nach Verbindungsaufnahme mit dem Landeskommando, das mich einsetzen möchte und immer noch fest mit mir plant, Widerspruch eingelegt, habe aber Sorge, dass dieser Widerspruch auch abgelehnt wird und ich erstmal nicht neu begutachtet werde.

Sie haben dies korrekt getan, jetzt müssen Sie abwarten was das Ergebnis ist.
Wenn das LKdo Sie unterstützt, bitten Sie das jemand vom S1 des Kdo's auch telefonisch mit dem zuständigen Arzt des KC spricht... und sich für Sie einsetzt... z.B. nicht erneut Entscheidung nach Aktenlage, sondern im Rahmen neuer Begutachtung beim KC.

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Das kann man einfach machen und würde der Persbereich mir nicht negativ auslegen?

MkG

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F_K

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Antw:Reservedienstleistung nach Dienstunfähigkeit
« Antwort #4 am: 08. Dezember 2024, 10:08:03 »

Nur sprechenden Menschen kann geholfen werden - also ist der Rat, dass möglichst ein (StOffz) Soldat der Bedarfsträgers den Bedarf dem Arzt verdeutlicht, und die niedrigen körperlichen Anforderungen an den DP klar macht.

Ansonsten wird ein Arzt sich natürlich auf ein "frisches" Ergebnis von 2023 stützen - SaZ7 hatte ja einen Grund.
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Sinenomine_BW

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Antw:Reservedienstleistung nach Dienstunfähigkeit
« Antwort #5 am: 08. Dezember 2024, 10:16:14 »

Sehr geehrte Userinnen, sehr geehrte User,
sehr geehrte Kameradinnen und sehr geehrte Kameraden,

gibt es eine Vorschrift wie lange nach der Beurteilung ,,nicht wehrdienstfähig" bei deutlicher gesundheitlicher Verbesserung eine neue Begutachtung gemacht werden muss? Nach drei Jahren?
Gilt hier die Vorschrift Reserve A2-1300-0-0-2 Nummer 2041

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Ralf

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Antw:Reservedienstleistung nach Dienstunfähigkeit
« Antwort #6 am: 08. Dezember 2024, 11:39:21 »

Ich habe die Themen mal zusammengeführt. Ein Thread reicht.
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Helft mit, dass es so bleibt.

F_K

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Antw:Reservedienstleistung nach Dienstunfähigkeit
« Antwort #7 am: 08. Dezember 2024, 17:05:08 »

Anmerkung:

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf (Nach-) Musterung, auf Tauglichkeit schon gar nicht.

Mit dem Argument eines ärztlichen Attestes (Verbesserung des Zustandes) und dem Bedarf der SK über den Soldaten des TrT vortragen lassen - dies ist der Weg.
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Marvin Cosovic

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Antw:Reservedienstleistung nach Dienstunfähigkeit
« Antwort #8 am: 09. Dezember 2024, 15:04:29 »

Anmerkung:

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf (Nach-) Musterung, auf Tauglichkeit schon gar nicht.

Mit dem Argument eines ärztlichen Attestes (Verbesserung des Zustandes) und dem Bedarf der SK über den Soldaten des TrT vortragen lassen - dies ist der Weg.

Also beim BAPersBw um Auskunft erbitten wer verantwortlich ist und die entsprechenden Kontaktdaten zur Verbindungsaufnahme geben lassen?
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Marvin Cosovic

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Antw:Reservedienstleistung nach Dienstunfähigkeit
« Antwort #9 am: 09. Dezember 2024, 15:05:35 »

Anmerkung:

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf (Nach-) Musterung, auf Tauglichkeit schon gar nicht.

Mit dem Argument eines ärztlichen Attestes (Verbesserung des Zustandes) und dem Bedarf der SK über den Soldaten des TrT vortragen lassen - dies ist der Weg.

Danke für Ihre Antwort!
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LwPersFw

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Antw:Reservedienstleistung nach Dienstunfähigkeit
« Antwort #10 am: 10. Dezember 2024, 06:38:20 »


Gilt hier die Vorschrift Reserve A2-1300-0-0-2 Nummer 2041



Ich bin im Sommer zum regulären Ende meiner Dienstzeitfestsetzung entlassen worden.
 


A2-1300/0-0-2, Version 4.2, vom 05.11.2024

2035. Die Feststellung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit10 erfolgt gemäß den jeweils gültigen
Allgemeinen Regelungen. Die Heranziehung/Zuziehung zu einem RD setzt unter anderem die
Dienstfähigkeit voraus. Zuständig für die Feststellung der Dienstfähigkeit sind die KarrC Bw.
Grundsätzlich wird bei dienstfähig Entlassenen im Rahmen einer Regelvermutung vom Fortbestehen
der Dienstfähigkeit ausgegangen.

2036. Sind seit dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis oder der letzten Dienstleistung
nach Nr. 2003 weniger als drei Jahre vergangen und besteht für die während der Dienstleistung nach
Nr. 2003 vorgesehenen Verwendung kein Verwendungsausschluss, zieht das KarrC Bw diese Person
grundsätzlich ohne vorherige Anhörung und ohne Einschaltung des Medizinischen Assessments
(MedA) heran. Sind seit dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis oder der letzten
Dienstleistung nach Nr. 2003 mehr als drei Jahre vergangen, erfolgt vor der Heranziehung eine
Anhörung der Reservistin bzw. des Reservisten.

2037. Wenn der Reservistin oder dem Reservisten vor Beginn einer Dienstleistung nach Nr. 2003
Gesundheitsstörungen bekannt sind, die der vorgesehenen Verwendung entgegenstehen könnten,
sind diese dem zuständigen KarrC Bwvor Antritt einer Dienstleistung mitzuteilen. Die Reservistin bzw.
der Reservist ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben eigenverantwortlich. Im Falle einer
durch die Reservistin bzw. den Reservisten angezeigten Änderung des Gesundheitszustandes bittet
das KarrC Bw das für sie oder ihn zuständige MedA um Stellungnahme. Das MedA entscheidet sodann
über das weitere medizinische Vorgehen. Unbeschadet anderer Vorgaben kann je n ach Lage des
Einzelfalles die ärztliche Befassung mit der Angelegenheit eine körperliche Untersuchung aber auch
eine Entscheidung nach Aktenlage sein.


2038. Ungeachtet der Notwendigkeit der Anhörung ist eine Untersuchung in einem KarrC Bw auf
Antrag
der Reservistin bzw. des Reservisten
, bei Hinweisen auf eine Veränderung des
Gesundheitszustandes
oder wenn dies für eine vorgesehene Verwendung erforderlich ist, vor einer
Dienstleistung nach Nr. 2003 durchzuführen.




2003. Dienstleistungen sind unter anderen
• Übungen,
• besondere Auslandsverwendungen,
• Hilfeleistungen im Innern,
• Hilfeleistungen im Ausland und
• Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft.




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Sinenomine_BW

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Antw:Reservedienstleistung nach Dienstunfähigkeit
« Antwort #11 am: 11. Dezember 2024, 23:07:02 »


Gilt hier die Vorschrift Reserve A2-1300-0-0-2 Nummer 2041



Ich bin im Sommer zum regulären Ende meiner Dienstzeitfestsetzung entlassen worden.
 


A2-1300/0-0-2, Version 4.2, vom 05.11.2024

2035. Die Feststellung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit10 erfolgt gemäß den jeweils gültigen
Allgemeinen Regelungen. Die Heranziehung/Zuziehung zu einem RD setzt unter anderem die
Dienstfähigkeit voraus. Zuständig für die Feststellung der Dienstfähigkeit sind die KarrC Bw.
Grundsätzlich wird bei dienstfähig Entlassenen im Rahmen einer Regelvermutung vom Fortbestehen
der Dienstfähigkeit ausgegangen.

2036. Sind seit dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis oder der letzten Dienstleistung
nach Nr. 2003 weniger als drei Jahre vergangen und besteht für die während der Dienstleistung nach
Nr. 2003 vorgesehenen Verwendung kein Verwendungsausschluss, zieht das KarrC Bw diese Person
grundsätzlich ohne vorherige Anhörung und ohne Einschaltung des Medizinischen Assessments
(MedA) heran. Sind seit dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis oder der letzten
Dienstleistung nach Nr. 2003 mehr als drei Jahre vergangen, erfolgt vor der Heranziehung eine
Anhörung der Reservistin bzw. des Reservisten.

2037. Wenn der Reservistin oder dem Reservisten vor Beginn einer Dienstleistung nach Nr. 2003
Gesundheitsstörungen bekannt sind, die der vorgesehenen Verwendung entgegenstehen könnten,
sind diese dem zuständigen KarrC Bwvor Antritt einer Dienstleistung mitzuteilen. Die Reservistin bzw.
der Reservist ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben eigenverantwortlich. Im Falle einer
durch die Reservistin bzw. den Reservisten angezeigten Änderung des Gesundheitszustandes bittet
das KarrC Bw das für sie oder ihn zuständige MedA um Stellungnahme. Das MedA entscheidet sodann
über das weitere medizinische Vorgehen. Unbeschadet anderer Vorgaben kann je n ach Lage des
Einzelfalles die ärztliche Befassung mit der Angelegenheit eine körperliche Untersuchung aber auch
eine Entscheidung nach Aktenlage sein.


2038. Ungeachtet der Notwendigkeit der Anhörung ist eine Untersuchung in einem KarrC Bw auf
Antrag
der Reservistin bzw. des Reservisten
, bei Hinweisen auf eine Veränderung des
Gesundheitszustandes
oder wenn dies für eine vorgesehene Verwendung erforderlich ist, vor einer
Dienstleistung nach Nr. 2003 durchzuführen.




2003. Dienstleistungen sind unter anderen
• Übungen,
• besondere Auslandsverwendungen,
• Hilfeleistungen im Innern,
• Hilfeleistungen im Ausland und
• Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft.

2038. Ungeachtet der Notwendigkeit der Anhörung ist eine Untersuchung in einem KarrC Bw auf
Antrag der Reservistin bzw. des Reservisten, bei Hinweisen auf eine Veränderung des
Gesundheitszustandes oder wenn dies für eine vorgesehene Verwendung erforderlich ist, vor einer
Dienstleistung nach Nr. 2003 durchzuführen.


2003. Dienstleistungen sind unter anderen
• Übungen,
• besondere Auslandsverwendungen,
• Hilfeleistungen im Innern,
• Hilfeleistungen im Ausland und
• Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft.

Und warum hat das Karrierecenter eine Untersuchung vor Ort dann erstmal abgelehnt?
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Ralf

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Antw:Reservedienstleistung nach Dienstunfähigkeit
« Antwort #12 am: 12. Dezember 2024, 04:16:31 »

Zitat
Und warum hat das Karrierecenter eine Untersuchung vor Ort dann erstmal abgelehnt?
Diese Frage wird wohl nur das KarrCBw beantworten können.
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Marvin Cosovic

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Antw:Reservedienstleistung nach Dienstunfähigkeit
« Antwort #13 am: 12. Dezember 2024, 23:42:43 »

Zitat
Und warum hat das Karrierecenter eine Untersuchung vor Ort dann erstmal abgelehnt?
Diese Frage wird wohl nur das KarrCBw beantworten können.

Danke für Ihre Antwort! Selbsterklärend. Da haben Sie natürlich vollkommen Recht.
Stellt das bisherige Ablehnen der Anwendung von Nr. 2038 einen Verstoß gegen die geltende Vorschrift dar?
Was kann ich dagegen tun?
Den Prozess erstmal laufen lassen und die Antwort vom BAPersBw auf meinen Widerspruch abwarten?

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Ralf

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Antw:Reservedienstleistung nach Dienstunfähigkeit
« Antwort #14 am: 13. Dezember 2024, 06:13:54 »

Wenn du den Widerspruchsbescheid hast, hast du ja auch eine Begründung, die du dann überprüfen kannst.
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