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Schutz vor illegalen Drohnen

Begonnen von schlammtreiber, 15. Januar 2025, 12:39:12

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schlammtreiber

Das Bundeskabinett regelt das Luftsicherheitsgesetz neu, so dass die Abwehr von illegalen Drohnen möglich sein soll:

Stärkerer Schutz von kritischer Infrastruktur vor illegal fliegenden Drohnen
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2025/01/luftsicherheit.html

An sich absolut zu begrüßen... ABER entweder verstehe ich das nicht richtig, oder die Hürden sind irre hoch?

ZitatDamit soll die Bundeswehr bei einem drohenden besonders schweren Unglücksfall eine Befugnis erhalten, illegal fliegenden Drohnen abzuwehren. Voraussetzung ist, dass die für die Gefahrenabwehr grundsätzlich zuständigen Polizeien der Länder technisch dazu nicht in der Lage sind und entsprechende Unterstützung anfordern.

ZitatVoraussetzung ist, dass nach den Umständen davon auszugehen ist, dass ein unbemanntes Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen oder gegen eine kritische Anlage eingesetzt werden soll, und der Einsatz mit Waffengewalt das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist.

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F_K

Es bleibt ja vordringlich und zuerst eine Aufgabe der Sicherheitsbehörde, hier vordringlich Polizei - im Zweifelsfall sind ja "eh" keine entsprechend ausgerüsteten BW Einheiten vor Ort.

dunstig

Da ich ja nie wirklich Berührungspunkte damit hatte und der Unterricht schon eine Weile zurückliegt, aber schließt das UZwGBw nicht auch unmittelbaren Zwang gegen Sachen mit ein? Wozu bedarf es dann überhaupt dieser speziellen Regelung für Drohnen?
"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

F_K

@ Dunstig:

UZwGBw gilt hauptsächlich in MSB / MB (plus bei "Lagen gegen Soldaten") - dazu gehören (zivile) Flughäfen eben nicht.

Beim Luftsicherheitsgesetz geht es ja um mögliche Unterstützungsleistungen der BW im Rahmen von Amtshilfe gegenüber der Polizei.

dunstig

Danke für die Korrektur. Hatte vor dem Hintergrund den gerade aktuellen Fall der Spionage-Drohnen in Manching vor Augen, bei dem auch vornehmlich die zivilen Behörden eine Rolle gespielt haben. Und natürlich wie fast immer in diesen Fällen mal wieder zu spät und zu wenig erreicht wurde. Hier geht es aber um andere Szenarien.

Dann aber die nächste Laien-Frage, ob die Bw diese Befugnis durch das Luftsicherheitsgesetz überhaupt bräuchte oder ob das nicht bereits jetzt schon durch die Amtshilfe abgedeckt wäre? Lokale Behörden dazu nicht in der Lage, muss angefordert werden, usw. klingt erstmal schon nach den klassischen Hürden dafür.
"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

F_K

Es geht um Anwendung ggf. tödlicher Gewalt im Innern durch die BW - dazu bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigung - wie für jedes staatliche Handeln.

(Ich meine, Teilaspekte wären vor einem höchsten Gericht geklärt worden ... damals).

F_K

Ergänzung:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/02/rs20060215_1bvr035705.html

Flexscan

Zitat von: dunstig am 15. Januar 2025, 14:32:24
.... Lokale Behörden dazu nicht in der Lage, muss angefordert werden, usw. klingt erstmal schon nach den klassischen Hürden dafür.

Musste dazu schmunzeln.
Als ob unsere hiesigen PolBehörden dazu überhaupt in der Lage sind, wage ich mal zu bezweifeln.
Wüsste nicht, das die überhaupt entsprechend dafür ausgerüstet sind.
MkG Flex
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F_K

Anmerkung:

Die grundsätzliche Gefahr ist ja durch die Polizeien bekannt, und es gibt auch Fähigkeiten der Polizei gegen Drohnen.

Ob örtlich / zeitlich verfügbar, ist immer eine Herausforderung  - genau wie für die "Grünen" auch.

bayern bazi

Zitat von: Flexscan am 15. Januar 2025, 16:35:36
Wüsste nicht, das die überhaupt entsprechend dafür ausgerüstet sind.

mit ner Schrotladung  ;)

wer nicht kämpft  - hat bereits verloren
 

Flexscan

noja net weit hergeholt. Nen Eurofighter oder ne F35 wär glaub ich ne Nummer zu heftig.
MkG Flex
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FoxtrotUniform

Zitat von: F_K am 15. Januar 2025, 14:56:49
Ergänzung:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/02/rs20060215_1bvr035705.html
Dabei geht es doch um an Bord befindliche Tatunbeteiligte - also keine Drohnen.

Meines Erachtens ist die Regelung hier für small oder open/specific UAS relevant. Andernfalls wird bei schweren Systemen tatsächlich der Eurofighter zur Begrüßung kommen.

Ebenso bin ich der Auffassung, dass auch heute im Geltungsbereich des UZGBw (und zur Erweiterung dieses Geltungsbereichs bedarf es einer gesetzlichen Grundlage) der Schusswaffengebrauch gegen Drohnen zulässig ist (Straftaten gegen die Bundeswehr abwehren).
Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

F_K

@ FU:

Die Begründung des Urteiles enthält auch Klarstellungen zum (Waffen-) Einsatz der DEU SK im INLAND, und deren gesetzliche Beschränkung.

Im Geltungsbereich des UZGBw ist Abwehr von Angriffen gegen die BW mit HANDwaffen immer möglich.

Jegliche "Handlung" des Staates bzw. seiner Organe bedarf einer gesetzlichen Grundlage - und der Waffeneinsatz der Bundeswehr im Innern ist per Grundgesetz aus guten Gründen ganz erheblich eingeschränkt (bis auf die Ausnahme UZGBw - die aber eben "Polizeirecht" der BW für BW Aufgaben darstellt - und nicht den Einsatz von "Kriegswaffen" im Innern regelt.
Ja, ein vollautomatisches Sturmgewehr ist eine Kriegswaffe, aber in diesem Zusammenhang noch eine "Polizeiwaffe").

Andi

Zitat von: dunstig am 15. Januar 2025, 14:06:01
Da ich ja nie wirklich Berührungspunkte damit hatte und der Unterricht schon eine Weile zurückliegt, aber schließt das UZwGBw nicht auch unmittelbaren Zwang gegen Sachen mit ein? Wozu bedarf es dann überhaupt dieser speziellen Regelung für Drohnen?

Bezüglich der Bundeswehr hast du da auch absolut recht: Hier gibt es keine Rechtslücke.
Das UZwGBw hat den Zweck, dass sich die Bundeswehr vollumfänglich selbst gegen Straftaten gegen die Bundeswehr und sonstige Störungen der dienstlichen Tätigkeit (das wäre z.B. bereits ein ordnungswidriger Flug einer Drohne über einen MSB) schützen kann.
Wenn eine Drohne z.B. im Verdacht steht zum sicherheitsgefährdenden Abbilden gegen die Bundeswehr genutzt zu werden oder für Sabotagehandlungen gegen die Bundeswehr genutzt werden könnte, kann die Bundeswehr die Drohne innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland nach §9 UZwGBw unter Berücksichtigung des § 16 (1) UZwGBw mit Waffengewalt zerstören. Ein Bezug zu einem MSB ist dafür nicht erforderlich, kann aber ein Aspekt zur Bewertung der Situation sein.
Bei größeren und schnellfliegenden Drohnen, die von außerhalb in den deutschen Luftraum eindringen würde ich davon ausgehen, dass hier nach bestem Wissen und Gewissen eine Gefahr für die militärische Sicherheit i.S.D. §3 UZwGBw (Straftaten gegen die Bundeswehr) angenommen werden kann, so dass hier durchaus die Bundeswehr zum Eigenschutz tätigwerden könnte - egal wo in Deutschland. Bei örtlich eingesetzten Klein- und Kleinstdrohnen ohne jegliche Bundeswehreinrichtung- oder Angehörige in der Nähe kann diese Auslegung aber nicht greifen.

Ansonsten ist - sofern man denn eben davon ausgeht, dass Drohnen pauschal als Gefahr für die Öffentliche Sicherheit gewertet werden können - die Polizei für die allgemeine Gefahrenabwehr zuständig und Einrichtungen, Dienststellen und Betreiber für den Selbstschutz zuständig. Weshalb hier generall so viel Wirbel gemacht wird, verstehe ich nicht ganz. Es handelt sich beim Abschuss einer Drohne um schlichte Gewalt gegen Sachen mit im Regelfall maximal sehr abstrakter Gefährung für Gesundheit und Leben von Menschen. Gewalt gegen Sachen sah auch das Bundesverfassungsgericht beim Urteil zum Luftsicherheitsgesetz als absolut unkritisch an - alles andere wäre auch seltsam gewesen.

Die einzige Frage ist, welche Behörden, Dienststellen oder auch sonstige und zivile Stellen befähigt werden (müssen), Drohnen effektiv abzuwehren, mit welchen Mitteln sie das können sollen und ob es dafür eventuell eine Rechtsanpassung braucht. In den meisten Fällen sehe ich keinen Bedarf einer Rechtsanpassung. Den größten Nachholbedarf sehe ich bei zivilen Kritis-Betreibern, die keine bewaffneten Sicherheitskräfte haben. Nochmal: es geht um Gewaltanwendung gegen Sachen die zu schwersten staatsgefährdenden Straftaten genutzt werden. Da dürfte wohl jeder Bürger, der ein adäquates Mittel zu Hand hat in Notwehr/Nothilfe agieren.

Das Urteil zum Luftsicherheitsgesetz ist bei dieser Thematik übrigens ein schlechter Ratgeber, da der Kern des Urteils der Schutz der Menschenwürde war (die wenigsten Drohnen sind Menschen), die ein Abwägen der Menschenleben an Bord eines entführten Flugzeugs gegenüber Menschenleben, die mit diesem Flugzeug eventuell (als Waffe) genommen werden verbietet. Explizit wird in der Urteilsbegründung aber darauf hingewiesen, dass "die Abwehr von Angriffen, die auf die Beseitigung des Gemeinwesens und die Vernichtung der staatlichen Rechts- und Freiheitsordnung gerichtet sind" natürlich selbstverständlich möglich ist. Die Bundeswehr dürfte also - übrigens dann nach UZwGBw - das entführte Flugzeug, das beispielsweise in das Operative Führungskommando der Bundeswehr gelenkt werden soll selbstverständlich nach den Regeln des UZwGBw abschießen.

Das Urteil des BVerfG ist szenariospezifisch entsprechend der klaren Definitionen im (aufgehobenen) Luftsicherheitsgesetz.

Zitat von: F_K am 17. Januar 2025, 09:22:41
Im Geltungsbereich des UZGBw ist Abwehr von Angriffen gegen die BW mit HANDwaffen immer möglich.

Dass sich das UZwGBw auf Handwaffen beschränkt ist eine Fehlinterpretation. Es müssen auch keine Angriffe sein. Und selbst die "Straftaten gegen die Bundeswehr" können am nur Ordnungswidrigkeiten oder ganz etwas anderes sein. Grundsätzlich können alle Schusswaffen und Explosivmittel der Bundeswehr (boden-, luft- oder seegebunden) nach UZwGBw zum Einsatz kommen.

Gruß
Andi
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F_K

@ Andi:

Nur zur Klarstellung - meine Bemerkung bezüglich "Handwaffen" bezog sich auf eine "Wache", die in der Regel eben nur mit Handwaffen ausgestattet ist.
Einen "Angriff" auf die BW würde ich bereits dann sehen, wenn eine Drohne mit Bildaufnahmefähigkeit in einen MSB einfliegt, in dem eben dies verboten ist.

Dazu gibt es auch Urteile, die hier sogar Notwehr bestätigen, es benötigt also nicht mal das UZwGBw (da hat ein Zivilist eine "zivile" Drohne beschossen, die sein Grundstück überflog - weil es sich um Wohngebiet handelte, war dies alleine schon rechtswidrig).

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