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Nachmusterung Grundwehrdienst?

Begonnen von Georg, 12. November 2006, 16:12:50

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Georg

Kurz zu mir.
Ich wurde bereits auf eigenen Antrag während meiner Ausbildung gemustert. Damals wurde ich aufgrund meiner Kieferorthopädischen Behandlung ausgemustert (T5).
Nun bin ich im Februar mit meiner ausbildung fertig und spiele mit dem gedanken eine Kariere bei der Bundeswehr zu beginnen.
Also hab ich bei meinem Wehrdienstberater angerufen und wollte einen beratungstermien ausmachen was ich für möglichkeuten habe.
Als er mitbekommen hat dass ich bereits ausgemustert worden bin hat er gemient dass ich mich zu erst nocheinmal mustern lassen muss bevor ich einen termin bei ihm bekommen.
Nun ist meine Frage ob ich wenn ich gemuster worden bin und es doch irgend etwas gibt, dass mich daran hindert eine Karriere bei der Bundeswehr zu beginnen meinen Grundwehrdienst ableisten muss obwohl ich durch die erste Musterung ja eigentlich befreit bin. Wäre nämlich für meien weitere beruflich Planung sehr hilfreich.

Georg

knalltuete

also meines wissens kann man, wenn man ausgemustert ist sich nicht nochmal bewerben. aber wg ner zahnspange t5?

naja, dann würd ich einfach sagen, bewerben und hoffen das diesmal nix dazwischen steht. drück dir die daumen!
tim

Georg

Der Wehrdienstberater und auch die bei der letzten musternung meinten dass es kein Problem sein sollte ncohmal eine nachmusterung zu erwirken. Und ja eine feste Zahnspange bedeutet T5. einziger vorteil daran war die ärztliche untersuchung war sehr viel schneller vorbei da sie nur mündlich stattgefunden hat ;-).

peppie

Grundsätzlich kann man dort anrufen und sagen, das sich der gesundheitliche Zustand geändert hat und die Ausschlussgründe nicht mehr gegeben sind. Dann wird man erneut gemustert.
Zitat
Wer kämpft kann verlieren - wer nicht kämpft hat schon verloren!

Georg

das ich nachgemustert werden kann is mir alles klar und des weis ich acuh muss nur nen schriftlichen antrag stellen. meine frage is ja folgende...

Zitat von: Georg am 12. November 2006, 16:12:50

Nun ist meine Frage ob ich wenn ich gemuster worden bin und es doch irgend etwas gibt, dass mich daran hindert eine Karriere bei der Bundeswehr zu beginnen meinen Grundwehrdienst ableisten muss obwohl ich durch die erste Musterung ja eigentlich befreit bin. Wäre nämlich für meien weitere beruflich Planung sehr hilfreich.


georg

StOPfr

Es dürfte ziemlich sicher sein, dass Du - wenn Du jetzt neu gemustert wirst und verwendungsfähig bist - zum Grundwehrdienst eingezogen wirst, auch wenn Du dies anschließend schon wieder nicht mehr möchtest. Der frühere Hinderungsgrund (T5) besteht ja nicht mehr.

Ich habe Deine Frage so hoffentlich richtig verstanden.

Ob Du besser beraten bist, wenn Du alles so lässt wie es ist, wird Dir hier im Forum niemand sagen. Du bist gesetzlich verpflichtet, Veränderungen, die Deine Wehrfähigkeit betreffen, zu melden, - positive Veränderungen natürlich nicht ausgenommen.   
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Georg

Du hast es leider ein bischen falsch verstanden.
Ich möchte mich verpflichten lassen. muss aber bevor ich überhaupt einen beratungstermin bekomme mich erst erneut mustern lassen.
wenn bei der beratung aber für mich klar wird dass bundeswehr doch nciht das richtige ist und ich tauglich gemustert werde weiß ich ncith ob das heißt dass ich dann meinen normalen grundwehrdienst doch noch ableisten muss oder nicht.
wenn ich mcih nähmlich jetzt die nachmusterung beantrage und nicht von meinem momentanen lehrbetrieb übernommen werde würde es schwierig werden für die zeit noch einen job zu finden bis ich eingezogen werde. dann 9 monate grundwehrdienst dazu bin ich insgesammt mindestens ein jahr aus meinem job draußen.

wenn mir nun jemand sagen könnte dass ich den normalen grundwehrdienst nicht machen muss da ich dafür eigentlich ausgemustert worden bin währe dass beruhigend.

PS.: bin ende februar mit meiner ausbildung fertig

Beobachter

Wenn du bei der Nachmusterung als tauglich eingestuft wirst, aber deine Bewerbung zum Zeitsoldaten scheitert, dann wirst du mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit deinen Grundwehrdienst zu leisten haben, da du ja dann tauglich bist. Deine alte Untauglichkeit spielt dann keine Rolle mehr, da eine aktuellere Musterung vorliegt.

Huey

Nur der Vollständigkeit halber:

Wenn du dem KWEA Informationen über eine Veränderung deines Gesundheitszustandes vorenthältst, machst du dich strafbar...du entziehst dich dadurch nämlich wissentlich dem Wehrdienst...


StOPfr

Zitat von: Georg am 12. November 2006, 23:17:13
Du hast es leider ein bischen falsch verstanden.

Ich meine, dass wir - Beobachter, Huey und ich - Dich genau richtig verstanden haben. Unser Antworten sind hoffentlich deutlich genug.

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Georg

Zu mir hat man nach der musterung gesagt dass sich damit alles erledigt hat und ich nie wieder was vom kreiswehrersatzamt höhren werde. und sie wussten dass ich die behandlung nurnoch ein ahr habe. damals war ich grad 19.
es wurde nichteinmal im ansatz erwähnt dass ich mich nach der behalndlung nochmal melden muss. steht auch nirgends in meinen unterlagen die ich bekommen habe.
aber danke für den hinweiß.

Andi

Also strafbar machst du dich deswegen nicht, eine Ordnungswidrigkeit kann das aber schon sein, da du tatsächlich der Wehrüberwachung unterliegst. Du solltrest dich unbedingt mal im Netz kundig machen, was das alles für dich bedeutet (Anmelden längerer Auslandsaufenthalte, usw.).

Gruß Andi
the rest is silence...

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Timid

Zitat von: Andi am 13. November 2006, 14:23:35da du tatsächlich der Wehrüberwachung unterliegst.

Jein. Georg hat ja geschrieben, dass er als T5, "nicht wehrdienstfähig", gemustert ist. Folgt man dem Wehrpflichtgesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/index.html), unterliegt er damit nicht mehr der Wehrüberwachung! Dieses besagt im §24 (3):
Zitat(3) Von der Wehrüberwachung sind diejenigen Wehrpflichtigen ausgenommen, die
1. nicht wehrdienstfähig sind (§ 9), [...]

(Und seltsamerweise steht in dem §24 auch nur, dass Verschlimmerungen, nicht jedoch Verbesserungen des Gesundheitszustandes zu melden sind ...)
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Georg

also ich hab grad nochmal meine unterlagen durchgeschaut. da steht ganz dick und fett drin  "Sie werden nicht zum Wehrdienst herangezogen" "Sie unterliegen nicht der Wehrüberwachung" Angewandte Rechtsvorschriften: §§ 8a, 9, 24 Abs.3 Wehrpflichtgesetz

Das wichtige ist aber wohl folgendes
§ 8a

Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade

(1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt:


       

wehrdienstfähig,


       

vorübergehend nicht wehrdienstfähig,


       

nicht wehrdienstfähig.

(2) Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maßgabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig oder verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten. Im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit stehen sie für den Wehrdienst zur Verfügung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt

und ich bin als nicht wehrdienstfähig gemustert worden.falle somit aus der wehrüberwachung raus und muss mich dann meiner meinung nach auch nicht mehr melden.

Beobachter

Zitat von: Georg am 13. November 2006, 15:16:19
und ich bin als nicht wehrdienstfähig gemustert worden.falle somit aus der wehrüberwachung raus und muss mich dann meiner meinung nach auch nicht mehr melden.
Richtig. Wenn du jedoch nochmal gemustert wirst und für wehrdienstfähig befunden werden solltest, dann unterliegst du wieder der Wehrüberwachung und musst damit rechenen deinen Grundwehrdienst abzuleisten. Die alte Untauglichkeit zählt dann nicht mehr, da eine neuere Untersuchung vorliegt.

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