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Fragen und Antworten => Finanzen => Thema gestartet von: LwPersFw am 05. Juni 2019, 07:16:20

Titel: Thema "Beihilfe"
Beitrag von: LwPersFw am 05. Juni 2019, 07:16:20
Da das Thema Beihilfe "ein weites Feld" ist und sehr umfangreich...
...deshalb habe ich dies aus dem Thema Krankenversicherung heraus genommen...
Anlass ist auch der Beginn des "elektronischen Zeitalters" in der Beihilfe... mit der im Folgenden genannten "Beihilfe-App"

Für wen ist das Thema Beihilfe interessant ?
z.B.
+ für die Angehörigen von aktiven SaZ und BS
+ BS ab Pensionierung
+ Beamte
+ SaZ die vor dem 31.12.2018 DZE hatten und noch den alten Regeln unterliegen ( Beihilfe-Anspruch während Bezug Übergangsgebührnisse)

Also ... alle Beihilfe-Empfänger ... nutzt dieses Thema zum Austausch ! Wissen ist Macht !

Aber eine Bitte ... keine Endlosdiskussion über zu lange Bearbeitungszeiten !! Ja...ist ein Problem... wird aber nicht besser durch ewiges Schreiben hier... !

Viel wichtiger ist gegenseitige konkrete Unterstützung !

Was ist bei Anträgen zu beachten... Wo sind "Fallstrike" im System... etc.


Rechtsgrundlage des Ganzen ist :

Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV)

https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/eingangsformel.html (https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/eingangsformel.html)

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Aktuelle Informationen Beihilfe

Das BVA bittet um Veröffentlichung folgender Informationen:


1) Krankenhausdirektabrechnung  

Mit der 8. Änderungsverordnung wurde die Krankenhausdirektabrechnung eingeführt.  

Die Direktabrechnung ermöglicht eine direkte Abrechnung zwischen dem Krankenhaus und der Beihilfestelle.
Das behandelnde Krankenhaus sendet die Rechnung direkt an die zuständige Beihilfestelle, welche die beihilfefähigen Rechnungspositionen gegenüber dem Krankenhaus begleicht.
Der Beihilfeberechtigte erhält wie gewohnt seinen Beihilfebescheid mit den entsprechenden Erläuterungen und die Krankenhausrechnung.  

Das beigefügte Informationsblatt wird auf der Internetseite angeboten.

So ist sichergestellt, dass Änderungen direkt bekannt werden.  

Wichtig ist, dass das Antragsblatt, welches das BMI an die Krankenhäuser verteilt bzw. das auf der Internetseite abrufbar ist, verwendet wird.



Da verschiedene Daten bei der Antragstellung verlangt werden (z.B. Beihilfenummer) und diese in einem Notfall grds. nicht bei der Hand sind,
wird in dem o.g. Merkblatt ein kleines Formular zur Verfügung gestellt. Dieses ist einfach befüllen, dann auszudrucken und ausschneiden.  

So ist sichergestellt, dass auch in einer unvorhergesehenen Situation die Direktabrechnung im Krankenhaus nicht an fehlenden Daten scheitert.




2) Beihilfe-App

Das BVA arbeitet derzeit an einer Beihilfe-App.  

Nachdem der erste Test mit einem kleinen internen Teilnehmerkreis erfolgreich abgeschlossen wurde, wird derzeit die App im BVA insgesamt getestet.
Die App ist daher, obwohl bereits in den Appstores verfügbar, nur für Beschäftigte des BVA im Piloten freigegeben.  

Das BVA hat sich dafür entschieden, zunächst die Piloten erfolgreich zu beenden und erst danach in den Rollout zu gehen.
Da von einem hohen Aufkommen ausgegangen wird, muss die App auch mit einer großen Nutzerzahl fehlerfrei laufen und entsprechend getestet werden.  

Die Bereitstellung der App für die beihilfeberechtigten Personen erfolgt daher Mandantenbezogen sukzessive.  

Welche Behörden für die App freigeschaltet sind und weitere Antworten zur App, entnehmen Sie bitte folgender Internetseite:  

http://www.bva.bund.de/beihilfe-app (http://www.bva.bund.de/beihilfe-app)



Aktueller Stand und Info zur Beihilfe-App

Ab 3. Juni 2019 werden Bundeswehrangehörige, die von der Beihilfestelle Hannover betreut werden,  für die App freigeschaltet.

Bei einem reibungslosen Ablauf sollen alle verbleibenden Beihilfestellen peu à peu bis Ende August folgen.  

Über den konkreten Freischaltungstermin wird  jeweils ca. eine Woche vor Freischaltung informiert.

Eine laufend aktualisierte Übersicht der Beihilfeberechtigten, die die App nutzen können, finden Sie unter

http://www.bva.bund.de/beihilfe-app (http://www.bva.bund.de/beihilfe-app)

Alle Beihilfeberechtigten werden zudem nach Freischaltung ihrer jeweiligen Festsetzungsstelle individuell mit dem nächsten Beihilfebescheid informiert, dass sie ab sofort die Beihilfe-App nutzen können.



Siehe auch die 2 Anhänge
Titel: Beihilfe-App
Beitrag von: LwPersFw am 26. Juni 2019, 08:27:14
Zum Thema "Beihilfe-App" weitere Informationen in den Anhängen...
Titel: Antw:Thema "Beihilfe" (NICHT für Fragen zur Krankenversicherung)
Beitrag von: LwPersFw am 26. Juni 2019, 08:58:55
Hier ein interessanter Beitrag des DBwV ... für den Personenkreis der Berufssoldaten/Beamten und ihrer Ehefrauen/Ehemänner

Stand: 06/2018

"Fiese Falle in der Pflegeversicherung

Wer ist betroffen?

Betroffen sein können die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherte Ehepartner der Berufssoldaten/Beamten.

Die Grundlage

Nach § 28 Abs. 2 SGB XI erhalten Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Beihilfe haben, die zustehende Leistungen nur zur Hälfte. Die Beihilfe übernimmt gem. § 46 Abs. 4 BBhV die andere Hälfte dieser Leistungen.

Folgen?

Die Leistungen zur Pflege sind in diesen Fällen paritätisch von der sozialen Pflegeversicherung und der Beihilfe zu tragen. Außerdem mindert  der hälftige Leistungsanspruch in der sozialen Pflegeversicherung folgerichtig auch den Beitrag zur Pflegeversicherung um die Hälfte.

Hinweis

Angehörige haben in der Regel keinen eigenen (originären) Anspruch auf Beihilfe im Sinne von § 2 BBhV, sondern sind wenn dann nur berücksichtigungsfähig nach § 4 BBhV. Soweit berücksichtigungsfähige Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind (z.B. aufgrund eigener Erwerbstätigkeit) oder freiwillig versichert sind, kommt der Aufteilungsgrundsatz des § 28 Abs. 2 SGB XI vorerst (Ausnahme hierzu bei folgender Fallkonstellation 2 beachten) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen leistet die eigene soziale Pflegeversicherung des Ehepartners im Pflegefall in voller Höhe.

Wann gilt § 28 Abs. 2 SGB XI ?

Fallkonstellation 1:
Falls der Beamte oder Soldat in der GKV versichert ist und die Familienangehörigen ohne eigene Beitragszahlung bei diesem familienversichert sind, würde die Aufteilungsregel des § 28 Abs. 2 SGB XI greifen. Dies dürfte bei Soldaten regelmäßig nicht der Fall sein und wenn nur bei freiwillig in der GKV versicherten Beamten oder Versorgungsempfängern gegeben sein.

Fallkonstellation 2:
Wenn der beihilfeberechtigte Soldat/Beamte verstirbt, ändert sich der Beihilfestatus des Hinterbliebenen Ehepartners. Die Witwe/der Witwer erbt den originären Beihilfeanspruch und die Sonderregelung nach § 28 Abs. 2 SGB XI greift in vollem Umfang.

Problem

Falls die betroffene Person jedoch die notwendige Klarstellung des Beihilfeanspruchs gegenüber der GKV unterlässt, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse zunächst 100% der Kosten. Sobald im weiteren Versicherungsverlauf der Beihilfeanspruch auffällt, würde der Versicherte mit hohen Rückforderungsansprüchen der GKV konfrontiert werden, die aber dann nicht mehr in Gänze an die Beihilfestelle übertragen werden können (Verjährungsfrist). Die Kostenfalle ist scharf gestellt – es drohen hohe Rückforderungen!

Empfehlung

Die GKV erhält eine Information zum Beihilfestatus nicht von Amts wegen! Insbesondere wenn die Witwe/der Witwer  freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, wird die GKV regelmäßig nicht über den Beihilfeanspruch informiert. Informieren Sie Ihre GKV, falls eine der Fallkonstellationen zutrifft.

Wir empfehlen darüber hinaus, insbesondere den perspektivisch Betroffenen (Fallkonstellation 2) frühzeitig zu handeln.

1.) Bitte binden Sie auch den Ehepartner in dieses Wissen ein. Nehmen Sie ergänzend einen Hinweis zu dieser Problematik (z.B. diesen Artikel in ausgedruckter Form) in Ihren Versorgungsordner (o.ä.) auf, damit im Falle Ihres Ablebens die Hinterbliebenen darüber "stolpern".

2.) Sie können und sollten schon heute die zuständige gesetzliche Krankenversicherung (GKV) über den Sachverhalt informieren.
Gerne können Sie dazu das Musterschreiben nutzen.

3.) Wie oben beschrieben, ergibt sich im Falle des Vorversterben des beihilfeberechtigten Soldaten/Beamten, mit dem Witwengeldanspruch/Witwergeldanspruch, auch der "geerbte" Beihilfeanspruch für die Witwe. Daraus folgt der geschilderte hälftige Pflegeversicherungsbeitragssatz. Ergo sollte die Witwe den Todesfall des Ehepartners und den damit verbundenen Beihilfeanspruch zeitnah auch bei Ihrer eigenen gesetzlichen Krankenkasse anzeigen. Neben dem eingesparten halben Pflegeversicherungsbeitrag, führt das auch zu einer erneuten Erinnerung (oder der erstmaligen Anzeige), dass bei der Witwe ein Beihilfeanspruch vorhanden ist und ab diesem Zeitpunkt für den Bereich der Pflege zum tragen kommt."



Musterschreiben > siehe Anhang
Titel: Antw:Thema "Beihilfe"
Beitrag von: Knightlingo am 05. Juni 2020, 11:24:16
Hallo
Ich habe aus aktuellem Anlass eine Frage zu diesem Thema.

Ich bin SaZ 8 und wohne zusammen mit meiner Freundin, meine Freundin hat grade ihr Studium beendet und ihren Master bekommen.
Nun ist es aber so das sich die Jobsuche relativ schwierig gestaltet was wohl an der aktuellen Situation liegen mag, hinzu kommt das sie ihren Nebenjob den sie bisher gemacht hat nun mit einer Woche Vorlaufzeit zum 8.6 diesen Jahres verloren hat.
Wir haben nun versucht für sie Arbeitslosengeld 2 zu beantragen was aber nicht funktioniert hat da ich dafür über 300€ zuviel verdiene, sie bekommt nicht einmal ihre Krankenversicherung bezahlt.
Somit liegt es an mir diese für sie zu bezahlen.
Allerdings hat man uns beim Amt gesagt das ich eine Beihilfe beantragen kann, nach eigener Recherche habe ich raus gefunden das ich dafür wohl auch berechtigt bin.
Nun ist bloß die Frage wie das Abläuft und wo genau ich das Beantragen muss ?
gibt es dafür einen Vordruck im Intranet ?
Muss sie eine Krankenversicherung abschließen und wir bekommen etwas zu den Beiträgen die ich dann ja bezahlen müsste dazu ?
Oder läuft das so wie wenn ich zum zivilen Arzt gehe und eine Rechnung bekomme die ich dann im SanZentrum abgeben ?

Ich hab mir auch hier alles durchgelesen aber irgendwie werde ich da nicht richtig schlau draus vielleicht kann mir das ja mal jemand erklären.

mit Kameradschaftlichem Gruß ein schönes Wochenende
Titel: Antw:Thema "Beihilfe"
Beitrag von: dunstig am 05. Juni 2020, 11:27:24
Mache einen Termin mit dem Sozialdienst aus. Der ist genau für solche Fälle da und hilft bei möglichen Stolpersteinen.
Titel: Antw:Thema "Beihilfe"
Beitrag von: F_K am 05. Juni 2020, 11:39:01
Sozialdienst ist eine gute Idee.

Was ist "Dein" Problem?

Fürs Arbeitslosengeld / Sozialhilfe werdet Ihr als eine Bedarfsgemeinschaft gesehen, daher bei Deinem Sold keine Unterstützung.

Eine Einbeziehung in die Beihilfe wird vermutlich am Familienstatus scheitern.

Es bleibt eine eigenständige, freiwillige Versicherung in der GKV, sich am besten (parallel zum Sozialdienst) bei der GKV beraten lassen.
Titel: Antw:Thema "Beihilfe"
Beitrag von: särsch am 05. Juni 2020, 15:46:33
Fürs Arbeitslosengeld / Sozialhilfe werdet Ihr als eine Bedarfsgemeinschaft gesehen, daher bei Deinem Sold keine Unterstützung.

Als Bedarfsgemeinschaft gilt man unverheiratet bspw. erst, wenn man 12 Monate oder mehr in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
Ist das bei euch der Fall @Knightlingo?
Titel: Antw:Thema "Beihilfe"
Beitrag von: F_K am 05. Juni 2020, 15:49:51
@ särsch:

Ich habe meine Erläuterung auf die ("gemeldete") Einschätzung der Behörde abgestützt.

Ansonsten Nachbrenner:

Ggf. ist die Verlängerung des Studium sinnvoll, da eine Studentenversicherung in der Regel günstiger ist - und es sich auch im Lebenslauf besser macht ...
Titel: Antw:Thema "Beihilfe"
Beitrag von: Nachtmensch am 05. Juni 2020, 16:02:09
Als Bedarfsgemeinschaft gilt man unverheiratet bspw. erst, wenn man 12 Monate oder mehr in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
Hast du eine Quelle für diese Aussage?
Titel: Antw:Thema "Beihilfe"
Beitrag von: F_K am 05. Juni 2020, 16:10:14
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html

Absatz 2, gesetzliche Annahme - da geht es um Beweislastumkehr.

Die Bedarfsgemeinschaft KANN aber auch schon deutlich vorher vorliegen - und die Schilderung knightlingo ist eine BESTÄTIGUNG einer Bedarfsgemeinschaft - insoweit ist die Dauer des Zusammenlebens hier nicht mehr von Belang.
Titel: Antw:Thema "Beihilfe"
Beitrag von: KlausP am 05. Juni 2020, 16:18:37
Zitat
... Allerdings hat man uns beim Amt gesagt das ich eine Beihilfe beantragen kann, nach eigener Recherche habe ich raus gefunden das ich dafür wohl auch berechtigt bin....

Die auf dem Amt haben wenig bis keine Ahnung. Solange Sie Soldat sind haben Sie selbst keinen Beihilfeanspruch, weil Sie ja unentgeltliche truppenärztliche Versorgung erhalten. Allerdings können Ehepartner und Kinder beihilfeberechtigt sein. Informationen dazu finden Sie hier:  https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/4_Beihilfeanspruch/beihilfeanspruch_node.html# (https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/4_Beihilfeanspruch/beihilfeanspruch_node.html#), dort dann auf den Tab „aktive Soldaten/Übergangsgebühnisempfänger“ klicken.
Titel: Antw:Thema "Beihilfe"
Beitrag von: LwPersFw am 05. Juni 2020, 17:19:46
Da Sie nicht verheiratet sind, muss sich Ihre Freundin jetzt schleunigst um ihre KV kümmern.

Lösung ist eine Freiwillige Mitgliedschaft in der GKV, inkl. sozPV.


Ganz wichtig:

Nach Eingang des ablehnenden Bescheides der ARGE muss eine freiwillige Weiterversicherung zwingend schriftlich bei der Krankenkasse beantragt werden.

Dafür besteht eine Frist von 3 Monaten ab Eingang des Bescheides !


Der Beitrag orientiert sich bei freiwilligen Mitgliedern an der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Das Partnereinkommen wird angerechnet.
Da Sie nicht verheiratet sind, sollte Ihr Einkommen nicht angerechnet werden. ... Da bin ich mir aber nicht ganz sicher...

Auf jeden Fall wird ein fiktiver Mindestverdienst angesetzt.
(Mindestbemessungsgrenze)
Dieser wird jährlich neu festgelegt.

Wer kein weiteres Einkommen hat... dürfte dann so bei 150 € / Monat landen.
KV inkl. sozPV


Liegt das Einkommen eines Betroffenen nur knapp über der Bedürftigkeitsgrenze für Alg II, kann man bei der ARGE einen Zuschuss zu den Kassenbeiträgen beantragen.

Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit (§ 26 SGB II)

Aber hier wird die Bedarfsgemeinschaft wieder betrachtet.
Den Antrag stellen würde ich trotzdem...



Und ich vermute... diesen Zuschuss meinte man im Amt ... und nicht die Beihilfe für Beamte/Soldatenangehörige...
Titel: Antw:Thema "Beihilfe"
Beitrag von: F_K am 05. Juni 2020, 17:27:07
Studenten GKV so um die 110 Euro - ich halte das im Lebenslauf für günstiger, kommt dann aber ein Semesterbeitrag dazu - sind also etwas komplexere Fragestellungen mit vielen Aspekten - sollte ein Master aber lösen können ... Viel Erfolg.
Titel: Antw:Thema "Beihilfe"
Beitrag von: LwPersFw am 06. Juni 2020, 11:10:33
Studenten GKV so um die 110 Euro - ich halte das im Lebenslauf für günstiger, kommt dann aber ein Semesterbeitrag dazu - sind also etwas komplexere Fragestellungen mit vielen Aspekten - sollte ein Master aber lösen können ... Viel Erfolg.

Da Sie ja Ihr Studium beendet hat :

"Endet eine Versicherungspflicht oder Familienversicherung in der GKV mit / nach dem Studium, setzt sich die Versicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V als freiwillige Mitgliedschaft (obligatorische Anschlussversicherung) bei derselben Krankenkasse fort, wenn keine Ausschlusstatbestände vorliegen. Als Ausschlusstatbestände kommen insbesondere ein neuer Tatbestand der Versicherungspflicht in der GKV, eine Familienversicherung in der GKV oder ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 SGB V, an den sich eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisbar anschließt, infrage."
Titel: Antw:Thema "Beihilfe"
Beitrag von: LwPersFw am 07. Juni 2020, 19:42:56
Noch zum mögl. Beitrag .... ohne Gewähr !!! selbst prüfen !!!

Mindestbemessungsgrenze 2020

1.061,67 €

daraus folgt

1. KV-Beitrag ohne Krankengeld­anspruch monatlich (14,0% + möglicher Zusatz­beitragssatz)

148,63 € (+ möglicher Zusatzbeitrag)

2. KV-Beitrag mit Krankengeld­anspruch monatlich (14,6% + möglicher Zusatz­beitragssatz)

155,00 € (+ möglicher Zusatzbeitrag)

3. PV-Beitrag für Kinderlose monatlich (3,30%)

35,04 €
Titel: Antw:Thema "Beihilfe"
Beitrag von: LwPersFw am 06. Juli 2020, 09:53:59
Hier der Einstieg zum Thema Beihilfe beim BVA

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/beihilfe_node.html (https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/beihilfe_node.html)


U.a. haben sich Neuerungen bei der Antragstellung ergeben:

"Ab sofort stellt das Bundesverwaltungsamt neue Antragsformulare für die Beihilfe bereit.

Die bislang teilweise noch unterschiedlichen Beihilfeformulare haben wir vereinheitlicht und deutlich vereinfacht.

Die alten Formulare sind nicht mehr zu nutzen."


https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/1_Antrag/antrag_node.html (https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/1_Antrag/antrag_node.html)



Hier nochmal alles zur Beihilfe-App :

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/5_Haeufig_gesucht/Beihilfe_Digital/BeihilfeApp/082_beihilfeapp_node.html

Titel: Thema "Beihilfe"
Beitrag von: Wolf711 am 20. August 2020, 16:42:01
Sollen alle Anfragen bzgl. Beihilfe unter diesen Punkt? Oder gibt es eine neue Rubrik? Dann bitte meine Anfrage verschieben.
Ich bin Reservist und daher "privat" nur noch zu 70% beihilfeberechtigt.
Ich möchte demnächst eine refraktive Linsen OP durchführen lassen und habe diesbezüglich bei der Beihilfe in Stuttgart angefragt. Meine Anfrage wurde verneint mit der Begründung meine Sehkraft wäre noch nicht weit genug eingeschränkt. Für mich natürlich schon da ich ohne Brille nichts mehr lesen kann und auch die Fernsicht leidet.
Die "Restkostenversicherung" der privaten KK übernimmt den Teil den die Beihilfe nicht abdecken würde also 30%.
Meine Frage ist nun hat schon jemand Erfahrungen bzgl. Erstattungen bei Augen OPs wie z.B. lasern?
Titel: Antw:Thema "Beihilfe"
Beitrag von: ulli76 am 20. August 2020, 16:43:25
Na, aber kannst du MIT Brille gute sehen? Wie alt bist du denn?
Titel: Antw:Thema "Beihilfe"
Beitrag von: LwPersFw am 20. Dezember 2020, 10:32:20
"Am  9.  Dezember  2020  wurde  die  Neunte  Verordnung zur  Änderung der  Bundesbeihilfeverordnung  (BBhV)  im Bundesgesetzblatt  verkündet (Teil  I  Nummer  59 Seite  2713 vom  9.  Dezember  2020). 

Die  Änderungen  treten  am 1.  Januar  2021  in  Kraft.

Worum geht  es  in der  Neunten Änderungsverordnung?

Mit  der  9.  Änderungsverordnung erfolgen  wichtige  Neuerungen  und  Konkretisierungen  zur Erstattungsfähigkeit von  Aufwendungen  und  damit  zur  Geltendmachung von  Beihilfeleistungen.

Hervorzuheben  gilt  insbesondere  die  Anhebung der  Einkommensgrenze  für  die  Berücksichtigungsfähigkeit  der Aufwendungen  von  Ehegattinnen,  Ehegatten,  Lebenspartnerinnen  und  Lebenspartnern,  die  Konkretisierung der Regelungen  zur  Erstattungsfähigkeit  von  Fahrtkosten  sowie die Festlegung  des  Bemessungssatzes  für  beihilfeberechtigte Personen  in  Elternzeit  von  70  Prozent.

Ebenso  werden  Regelungen  aus  dem  Bereich  der  gesetzlichen  Krankenversicherung wirkungsgleich  bzw.  in Anlehnung an  diese  in  die  BBhV  übertragen.

Was sind die  wesentlichen leistungsrechtlichen  Änderungen?:

1. 
Erhöhung  der  Einkommensgrenze  für  Ehegattinnen,  Ehegatten,  Lebenspartnerinnen und Lebenspartner   (§  6  Absatz  2  BBhV)
Der  zuvor  in  §  4  Absatz  1  BBhV  geregelte  Gesamtbetrag  der  Einkünfte  für  berücksichtigungsfähige  Personen wird ab 1.  Januar  2021  von 17.000  Euro  auf  20.000  Euro  angehoben.  Maßgeblich sind  weiterhin  die  Einkünfte  im zweiten  Kalenderjahr  vor  Beantragung der  Beihilfe,  die  durch eine  Kopie  des  Steuerbescheides  nachzuweisen sind.  Ab dem  Jahr  2024  erfolgt  eine  dynamische  Erhöhung  der  Einkommensgrenze  abhängig von der  Erhöhung des  Rentenwertes  West. 

Die  bisherige  Übergangsregelung  der  Einkommensgrenze  von 18.000  Euro  entfällt.



2. 
Untersuchungen und  Behandlungen durch Angehörige  nicht  mehr  ausgeschlossen (§  8  Absatz  1  BBhV)
Der  bisherige  Ausschluss  der  Beihilfefähigkeit  von  Aufwendungen für  Untersuchungen und  Behandlungen  durch die  Ehegattin,  den  Ehegatten,  die  Lebenspartnerin,  den  Lebenspartner,  die  Eltern  oder  die  Kinder  entfällt.

3. 
Kieferorthopädische  Behandlung  Erwachsener  (§  15a  Absatz  2  BBhV)
Die  Voraussetzung  der  erst  im  Erwachsenenalter  erworbenen  sekundären Anomalie  bei  kieferorthopädischer Behandlung Erwachsener  entfällt.  Die  medizinische  Notwendigkeit  und die  fehlende  Behandlungsalternative sowie  erhebliche  Folgeprobleme  sind  weiterhin  durch  ein  Gutachten  zu bestätigen.

4. 
Auslagen,  Material-  und Laborkosten bei  zahnärztlicher  Behandlung  (§  16  Absatz  1  BBhV)
Entstandene  Aufwendungen für  Auslagen,  Material-  und Laborkosten  bei  zahnärztlicher  Behandlung sind  zu  60 Prozent  beihilfefähig.

5. 
Aufwendungen für  eine  psychotherapeutische  Akutbehandlung  (§  18  Absatz  2  BBhV)
Mit  51  Euro  wird ein  Betrag für  die  Beihilfefähigkeit  der  Aufwendungen für  eine  psychotherapeutische Akutbehandlung festgelegt.  Eine  Akutbehandlung kann  nicht  gleichzeitig mit  anderen Therapieformen durchgeführt  werden.  Durchgeführte  Akutbehandlungen werden  auf  das  Kontingent  anderer  Psychotherapien angerechnet.

6. 
Aufnahme der  Kurzzeittherapie  als  Behandlungsform  (§  18a  Absatz  6  BBhV)
Aufwendungen für  Kurzzeittherapien sind ohne  Genehmigung durch die  Festsetzungsstelle  und ohne Gutachterverfahren bis  zu  24  Sitzungen als  Einzel-  oder  Gruppenbehandlung  beihilfefähig.  In Anspruch genommene  Sitzungen  der  Kurzzeittherapie  sind bei  fortdauernder  Behandlung aber  auf  eine genehmigungspflichtige  Psychotherapie  anzurechnen.

7. 
Systemische  Therapie  als  neues  Verfahren für  Erwachsene  (§  20a  BBhV)
Die  Systemische  Therapie  ist  ein  psychotherapeutisches  Verfahren,  dessen Schwerpunkt  auf  dem  sozialen Kontext  psychischer  Störungen,  insbesondere  auf  Interaktionen zwischen Familienmitgliedern und deren sozialer Umwelt  liegt.  Beihilfefähig  sind  im  Regelfall  36  Sitzungen.  Vor  Beginn der  Behandlung ist  die  Beihilfefähigkeit durch  die  Festsetzungsstelle  aufgrund  eines  Gutachtens  anzuerkennen.

8. 
Sozialmedizinische  Nachsorgemaßnahmen nach  stationären Behandlungen (§  24  Absatz  5  BBhV)
Aufwendungen  für  sozialmedizinische  Nachsorgemaßnahmen  für  chronisch  kranke  oder  schwerstkranke Personen,  die  das  14.,  in besonders  schwerwiegenden  Fällen das  18.  Lebensjahr,  noch nicht  vollendet  haben, sind  beihilfefähig.

9. 
Aufwendungen für  Begleitpersonen bei  stationärer  Krankenhausbehandlung  (§  26  Absatz  2  BBhV und   §  26a  Absatz  2  BBhV)
Ist  bei  einer  stationären  Behandlung die  Anwesenheit  einer  Begleitperson  aus  medizinischen  Gründen notwendig,  sind  Aufwendungen  für  die  Unterbringung  und  Verpflegung der  Begleitperson auch außerhalb  des Krankenhauses  beihilfefähig,  wenn  eine  Mitaufnahme  in  das  Krankenhaus  nicht  möglich  ist.

10. 
Behandlung  in nicht  zugelassenen Krankenhäusern  -  Privatkliniken (§  26a  Absatz  1  BBhV)
Aufgrund einer  Umstellung  der  Krankenhausvergütung  in zugelassenen Krankenhäusern  auf  eine  Kombination aus DRG-Fallpauschalen und tagesbezogenem  Pflegeentgelt  musste  die  beihilferechtliche  Ermittlung des Höchstbetrages  für  Krankenhausleistungen  in  Krankenhäusern ohne  Zulassung (Privatkliniken)  angepasst  werden und  die  Pflegepersonalkosten  sind  gesondert  zu  berücksichtigen. Durch  die  Einführung des  pauschalen  Entgeltsystems  für  psychiatrische  und  psychosomatische  Einrichtungen ab  dem  Jahr  2020  sind  die  bisherigen  festen  Tagessätze  nicht  mehr  anwendbar  und  die  Vergleichsberechnung für  den  Höchstbetrag richtet  sich  nach  dem  PEPP-Entgeltkatalog.

11. 
Ärztliche  Verordnung  von Fahrten  (§  31  Absatz  2  BBhV)
Bei  notwendigen  Fahrten zur  ambulanten  Dialyse,  zur  Strahlentherapie  oder  Chemotherapie  bei Krebsbehandlungen  sind Aufwendungen künftig  auch  ohne  ärztliche  Verordnung  beihilfefähig. Fahrten für  Behandlungen von Personen mit  einem  Schwerbehindertenausweis  mit  den Merkzeichen aG,  Bl  oder H sowie  von  Personen  mit  einem  Pflegegrad  3  bis  5  wird  eine  ärztliche  Verordnung  ebenfalls  nicht  mehr benötigt.  Allerdings  muss  der  Anlass  der  Fahrt  jeweils  aus  den  eingereichten  Belegen  ersichtlich  sein.

12. 
Fahrtkosten bei  Rehabilitationsmaßnahmen und Aufwendungen für  Begleitpersonen (§  35  Absatz  2  BBhV)
Bei  ambulanten  Rehabilitationsmaßnahmen  in  wohnortnahen  Einrichtungen  entfällt  die  bisherige Beschränkung der  Fahrtkosten  auf  200  Euro,  stattdessen  sind  nachgewiesene  Fahrtkosten  bis  zu  10  Euro  pro Behandlungstag für  die  Hin-  und  Rückfahrt  beihilfefähig,  sofern  kein  kostenloser  Transport  durch  die Einrichtung  erfolgt.   Taxikosten  sind  bei  Rehabilitationsmaßnahmen  nur  bei  gutachterlich  bestätigter  medizinischer  Notwendigkeit beihilfefähig. Die  Beihilfefähigkeit  von Aufwendungen für  Begleitpersonen wird eindeutiger  geregelt,  die  bisherige  prozentuale Begrenzung  der  Unterkunftskosten  entfällt.  Die  Aufwendungen sind allerdings  nur  beihilfefähig,  wenn die medizinische  Notwendigkeit  einer  Begleitung  gutachterlich  bestätigt  wird.   

13. 
Gesundheitliche  Versorgungsplanung  für  die  letzte  Lebensphase  (§  40a  BBhV)
Bietet  eine  vollstationäre  Pflegeeinrichtung oder  eine  Einrichtung der  Eingliederungshilfe  für  behinderte Menschen eine  gesundheitliche  Versorgungsplanung für  die  letzte  Lebensphase  an,  sind die  Aufwendungen beihilfefähig.

14. 
HIV-Präexpositionsprophylaxe  (§  41  Absatz  5  BBhV)
Beihilfefähigkeit  von Aufwendungen für  eine   Präexpositionsprophylaxe  zur  Verhütung einer  Ansteckung mit  HIV für  Personen  ab  dem  16.  Lebensjahr.

15. 
Bemessungssatz  für  beihilfeberechtigte  Personen in Elternzeit  (§  46  Absatz  3  BBhV)
Der  Bemessungssatz  für  beihilfeberechtigte  Personen  in  Elternzeit  wird  auf  70  Prozent  angehoben.

16. 
Bemessungssatz  für  freiwillig  in der  gesetzlichen Krankenversicherung  Versicherte  (§  47  Absatz  5  BBhV)
Für  beihilfeberechtigte  und  berücksichtigungsfähige  Personen,  die  freiwillig  in  der  gesetzlichen  Krankenversicherung  versichert  sind,  wird  die  bis  zum  19.  September  2012  geltende  Regelung  des  erhöhten  Bemessungssatzes  von  100  Prozent  wieder  eingeführt.   Eine  Erhöhung des  Bemessungssatzes  auf  100  Prozent  erfolgt  nur  dann,  wenn eine  Leistung der  gesetzlichen Krankenversicherung zu den Aufwendungen erfolgt.  Leistungen und Erstattungen der  Krankenkasse  sind anzurechnen.  Wenn keine  Leistungen  der  gesetzlichen  Krankenversicherung wie  z.  B.  bei  sog.  IGEL-Leistungen erfolgen,  wird  die  Beihilfe  zum  Bemessungssatz  festgesetzt.  Ein  Zuschusses  zu  den  Krankenversicherungsbeiträgen  wird dabei  nicht  mehr  berücksichtigt.

17. 
Visusverbessernden Operationen und  Implantationen (Anlage  1  zu §  6  Absatz  2  BBhV)
Die  beihilfefähigen Aufwendungen von visusverbessernden Maßnahmen,  die  nicht  mit  Sehhilfen ausgeglichen werden können,  wie  die  chirurgische  Hornhautkorrektur  durch  Laserbehandlung  oder  die  Implantation  einer Linse,  sind  zusammenfassend  geregelt  und die  dafür  notwendigen  Voraussetzungen  festgelegt. Vor  Aufnahme  der  Behandlung  ist  die  Zustimmung  der  Festsetzungsstelle  einzuholen.

18. 
Beihilfefähigkeit  von Perücken (Anlage  11  zu  §  25  Absatz  1  und 4  BBhV)
Es  wird  zwischen Kunststoff-  und Echthaarperücken  unterschieden.  Der  Zeitraum  für  eine  erneute  Beschaffung einer  Kunststoffperücke  wird  auf  ein  Jahr  und  bei  Echthaarperücken  auf  zwei  Jahre  verkürzt.

19. 
Beihilfefähigkeit  von Sehhilfen (Anlage  11  zu §  25  Absatz  1  und 4  BBhV)
Die  einschränkenden Vorgaben  der  Beihilfegewährung für  Sehhilfen  bei  Personen,  die  das  18.  Lebensjahr vollendet  haben,  entfallen.
 Bei  Brillengläsern  ist  ein spezieller  Visuswert  oder  eine  Mindest-Dioptrienzahl  zur grundsätzlichen  Beihilfefähigkeit  nicht  mehr  Voraussetzung. "


Quelle : BVA , Stand 09.12.2020
Titel: Antw:Thema "Beihilfe"
Beitrag von: Werner am 20. Januar 2021, 17:45:23
Guten Tag,

ich muß hier einmal eine Lanze für die älteren Kameraden brechen. Wer hat ein aktuelles Smartphone, kennt sich damit aus und kauft sich auch regelmäßig neue Geräte?

Ich bin 85 Jahre alt und seit über 30 Jahren im Ruhestand. Klar kenne ich mich mit dem PC aus und bin auch schon seit Jahren im Internet. Diverse Versicherungen bieten auch Onlineportale an, z.B. die Krankenkasse, die aber eher mäßig sind.

Nun bin ich es aber von der Bundeswehr gewohnt, daß Systeme bedarfsgerecht und zielorientiert entwickelt werden. Wer soll beispielsweise mit einer App arbeiten??? Alte Menschen sehen schlecht, haben Koordinationsprobleme (Tastsinn) und sollen mit einer App arbeiten. Sicherlich, wenn die BVA genügend Zeit, darf sie auch gerne zusätzlich eine App entwickeln, aber ich denke, daß der mobile Einsatz bei der Beihilfe wohl nebensächlich sein wird.

Warum gibt es denn kein Portal für den Browser ist jetzt die Frage. Was überlegen sich denn die Planer solcher Softwareprojekte? Wer ist denn die Hauptzielgruppe und wie alt sind die Menschen??

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/5_Haeufig_gesucht/Beihilfe_Digital/BeihilfeApp/082_beihilfeapp_node.html
 (https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/5_Haeufig_gesucht/Beihilfe_Digital/BeihilfeApp/082_beihilfeapp_node.html)
Mit der Bereitstellung der App "Beihilfe Bund" folgt das BVA den Wünschen der Beihilfeberechtigten des Bundes nach einer zügigen und unkomplizierten Erstattung der Ihnen entstandenen beihilfefähigen Kosten.

Ich verstehe das nicht. Die BVA hat nicht einmal eine Software Hotline und die Sachbearbeiter kennen sich auch nicht aus. Wieso wird so etwas überhaupt veröffentlicht??

Gibt es ein BVA App Forum, wo man sich austauschen kann? Ich habe dazu auch nichts gefunden, den die Qualität der Informationen gemessen an dem was selbst mein kleiner Energieversorger auf seiner Plattform zur Verfügung stellt ist die App doch wirklich ein Witz.

Danke für Eure Beteiligung und Grüße Werner
Titel: Antw:Thema "Beihilfe"
Beitrag von: AlexaK am 04. Juli 2023, 09:48:04
Guten Tag,

Ich hoffe hier ggf eine Antwort auf meine Frage zu finden. Die Suchfunktion hat mir leider nicht die gewünschten Informationen geliefert (ich will allerdings nicht ausschließen dass ich an falscher Stelle gesucht habe)  ;D

Mich würde interessieren wie der Ablauf ist wenn beihilfefähige Kinder einen Psychologen aufsuchen sollen/möchten?
Auf der Homepage des BVA habe ich einen Antrag für Psychotherapie gefunden. Aber wie ist damit umzugehen?
Ausdrucken und einfach zu einem Psychologen der Wahl spazieren der die Unterlagen ausfüllt, diese einreichen und dann abwarten? Oder wie muss man hier vorgehen?

Würde mich freuen wenn mir hier jemand Auskunft geben könnte.

Danke schonmal  :)
Titel: Antw:Thema "Beihilfe"
Beitrag von: LwPersFw am 04. Juli 2023, 14:26:13
Guten Tag,

Ich hoffe hier ggf eine Antwort auf meine Frage zu finden. Die Suchfunktion hat mir leider nicht die gewünschten Informationen geliefert (ich will allerdings nicht ausschließen dass ich an falscher Stelle gesucht habe)  ;D

Mich würde interessieren wie der Ablauf ist wenn beihilfefähige Kinder einen Psychologen aufsuchen sollen/möchten?
Auf der Homepage des BVA habe ich einen Antrag für Psychotherapie gefunden. Aber wie ist damit umzugehen?
Ausdrucken und einfach zu einem Psychologen der Wahl spazieren der die Unterlagen ausfüllt, diese einreichen und dann abwarten? Oder wie muss man hier vorgehen?

Würde mich freuen wenn mir hier jemand Auskunft geben könnte.

Danke schonmal  :)

Meine Empfehlung, die Fachleute fragen:

Bundesverwaltungsamt
Dienstleistungszentrum
Beihilfestelle Strausberg
Referat B II 4
Prötzeler Chaussee 25
15344 Strausberg

Servicezeiten:

Montag bis Freitag 09:00 Uhr bis 11:30 Uhr

Telefon: 022899358-35553

EMail: Beihilfe-Strausberg@bva.bund.de


Dieses Merkblatt findet sich auf der Homepage des BVA :

https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/Merkblaetter/psychotherapie.pdf?__blob=publicationFile&v=25 (https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/Merkblaetter/psychotherapie.pdf?__blob=publicationFile&v=25)

Titel: Antw:Thema "Beihilfe"
Beitrag von: Griffin am 17. April 2024, 00:32:13

... " 10. Änderung der Beihilfeverordnung " zum 1. April 2024 Inkraftgetreten - Relevantes:

https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/2024/Zehnte_Aenderungsverordnung.html

https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/Merkblaetter/info_10_AendVO.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Die Verlängerung der Antragsfrist auf nunmehr drei Jahre begrüße ich sehr!
Denn manchmal war es schon echt haarig mit der Einjahresfrist. Insbesondere dann, wenn sich das FA mal wieder mächtig Zeit ließ mit Bearbeitung der EKStErkl.

Grüße!