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Fragen und Antworten => Finanzen => Thema gestartet von: LwPersFw am 05. Juni 2019, 07:16:20
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Da das Thema Beihilfe "ein weites Feld" ist und sehr umfangreich...
...deshalb habe ich dies aus dem Thema Krankenversicherung heraus genommen...
Anlass ist auch der Beginn des "elektronischen Zeitalters" in der Beihilfe... mit der im Folgenden genannten "Beihilfe-App"
Für wen ist das Thema Beihilfe interessant ?
z.B.
+ für die Angehörigen von aktiven SaZ und BS
+ BS ab Pensionierung
+ Beamte
+ SaZ die vor dem 31.12.2018 DZE hatten und noch den alten Regeln unterliegen ( Beihilfe-Anspruch während Bezug Übergangsgebührnisse)
Also ... alle Beihilfe-Empfänger ... nutzt dieses Thema zum Austausch ! Wissen ist Macht !
Aber eine Bitte ... keine Endlosdiskussion über zu lange Bearbeitungszeiten !! Ja...ist ein Problem... wird aber nicht besser durch ewiges Schreiben hier... !
Viel wichtiger ist gegenseitige konkrete Unterstützung !
Was ist bei Anträgen zu beachten... Wo sind "Fallstrike" im System... etc.
Rechtsgrundlage des Ganzen ist :
Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/eingangsformel.html (https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/eingangsformel.html)
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Aktuelle Informationen Beihilfe
Das BVA bittet um Veröffentlichung folgender Informationen:
1) Krankenhausdirektabrechnung
Mit der 8. Änderungsverordnung wurde die Krankenhausdirektabrechnung eingeführt.
Die Direktabrechnung ermöglicht eine direkte Abrechnung zwischen dem Krankenhaus und der Beihilfestelle.
Das behandelnde Krankenhaus sendet die Rechnung direkt an die zuständige Beihilfestelle, welche die beihilfefähigen Rechnungspositionen gegenüber dem Krankenhaus begleicht.
Der Beihilfeberechtigte erhält wie gewohnt seinen Beihilfebescheid mit den entsprechenden Erläuterungen und die Krankenhausrechnung.
Das beigefügte Informationsblatt wird auf der Internetseite angeboten.
So ist sichergestellt, dass Änderungen direkt bekannt werden.
Wichtig ist, dass das Antragsblatt, welches das BMI an die Krankenhäuser verteilt bzw. das auf der Internetseite abrufbar ist, verwendet wird.
Da verschiedene Daten bei der Antragstellung verlangt werden (z.B. Beihilfenummer) und diese in einem Notfall grds. nicht bei der Hand sind,
wird in dem o.g. Merkblatt ein kleines Formular zur Verfügung gestellt. Dieses ist einfach befüllen, dann auszudrucken und ausschneiden.
So ist sichergestellt, dass auch in einer unvorhergesehenen Situation die Direktabrechnung im Krankenhaus nicht an fehlenden Daten scheitert.
2) Beihilfe-App
Das BVA arbeitet derzeit an einer Beihilfe-App.
Nachdem der erste Test mit einem kleinen internen Teilnehmerkreis erfolgreich abgeschlossen wurde, wird derzeit die App im BVA insgesamt getestet.
Die App ist daher, obwohl bereits in den Appstores verfügbar, nur für Beschäftigte des BVA im Piloten freigegeben.
Das BVA hat sich dafür entschieden, zunächst die Piloten erfolgreich zu beenden und erst danach in den Rollout zu gehen.
Da von einem hohen Aufkommen ausgegangen wird, muss die App auch mit einer großen Nutzerzahl fehlerfrei laufen und entsprechend getestet werden.
Die Bereitstellung der App für die beihilfeberechtigten Personen erfolgt daher Mandantenbezogen sukzessive.
Welche Behörden für die App freigeschaltet sind und weitere Antworten zur App, entnehmen Sie bitte folgender Internetseite:
http://www.bva.bund.de/beihilfe-app (http://www.bva.bund.de/beihilfe-app)
Aktueller Stand und Info zur Beihilfe-App
Ab 3. Juni 2019 werden Bundeswehrangehörige, die von der Beihilfestelle Hannover betreut werden, für die App freigeschaltet.
Bei einem reibungslosen Ablauf sollen alle verbleibenden Beihilfestellen peu à peu bis Ende August folgen.
Über den konkreten Freischaltungstermin wird jeweils ca. eine Woche vor Freischaltung informiert.
Eine laufend aktualisierte Übersicht der Beihilfeberechtigten, die die App nutzen können, finden Sie unter
http://www.bva.bund.de/beihilfe-app (http://www.bva.bund.de/beihilfe-app)
Alle Beihilfeberechtigten werden zudem nach Freischaltung ihrer jeweiligen Festsetzungsstelle individuell mit dem nächsten Beihilfebescheid informiert, dass sie ab sofort die Beihilfe-App nutzen können.
Siehe auch die 2 Anhänge
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Zum Thema "Beihilfe-App" weitere Informationen in den Anhängen...
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Hier ein interessanter Beitrag des DBwV ... für den Personenkreis der Berufssoldaten/Beamten und ihrer Ehefrauen/Ehemänner
Stand: 06/2018
"Fiese Falle in der Pflegeversicherung
Wer ist betroffen?
Betroffen sein können die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherte Ehepartner der Berufssoldaten/Beamten.
Die Grundlage
Nach § 28 Abs. 2 SGB XI erhalten Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Beihilfe haben, die zustehende Leistungen nur zur Hälfte. Die Beihilfe übernimmt gem. § 46 Abs. 4 BBhV die andere Hälfte dieser Leistungen.
Folgen?
Die Leistungen zur Pflege sind in diesen Fällen paritätisch von der sozialen Pflegeversicherung und der Beihilfe zu tragen. Außerdem mindert der hälftige Leistungsanspruch in der sozialen Pflegeversicherung folgerichtig auch den Beitrag zur Pflegeversicherung um die Hälfte.
Hinweis
Angehörige haben in der Regel keinen eigenen (originären) Anspruch auf Beihilfe im Sinne von § 2 BBhV, sondern sind wenn dann nur berücksichtigungsfähig nach § 4 BBhV. Soweit berücksichtigungsfähige Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind (z.B. aufgrund eigener Erwerbstätigkeit) oder freiwillig versichert sind, kommt der Aufteilungsgrundsatz des § 28 Abs. 2 SGB XI vorerst (Ausnahme hierzu bei folgender Fallkonstellation 2 beachten) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen leistet die eigene soziale Pflegeversicherung des Ehepartners im Pflegefall in voller Höhe.
Wann gilt § 28 Abs. 2 SGB XI ?
Fallkonstellation 1: Falls der Beamte oder Soldat in der GKV versichert ist und die Familienangehörigen ohne eigene Beitragszahlung bei diesem familienversichert sind, würde die Aufteilungsregel des § 28 Abs. 2 SGB XI greifen. Dies dürfte bei Soldaten regelmäßig nicht der Fall sein und wenn nur bei freiwillig in der GKV versicherten Beamten oder Versorgungsempfängern gegeben sein.
Fallkonstellation 2: Wenn der beihilfeberechtigte Soldat/Beamte verstirbt, ändert sich der Beihilfestatus des Hinterbliebenen Ehepartners. Die Witwe/der Witwer erbt den originären Beihilfeanspruch und die Sonderregelung nach § 28 Abs. 2 SGB XI greift in vollem Umfang.
Problem
Falls die betroffene Person jedoch die notwendige Klarstellung des Beihilfeanspruchs gegenüber der GKV unterlässt, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse zunächst 100% der Kosten. Sobald im weiteren Versicherungsverlauf der Beihilfeanspruch auffällt, würde der Versicherte mit hohen Rückforderungsansprüchen der GKV konfrontiert werden, die aber dann nicht mehr in Gänze an die Beihilfestelle übertragen werden können (Verjährungsfrist). Die Kostenfalle ist scharf gestellt – es drohen hohe Rückforderungen!
Empfehlung
Die GKV erhält eine Information zum Beihilfestatus nicht von Amts wegen! Insbesondere wenn die Witwe/der Witwer freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, wird die GKV regelmäßig nicht über den Beihilfeanspruch informiert. Informieren Sie Ihre GKV, falls eine der Fallkonstellationen zutrifft.
Wir empfehlen darüber hinaus, insbesondere den perspektivisch Betroffenen (Fallkonstellation 2) frühzeitig zu handeln.
1.) Bitte binden Sie auch den Ehepartner in dieses Wissen ein. Nehmen Sie ergänzend einen Hinweis zu dieser Problematik (z.B. diesen Artikel in ausgedruckter Form) in Ihren Versorgungsordner (o.ä.) auf, damit im Falle Ihres Ablebens die Hinterbliebenen darüber "stolpern".
2.) Sie können und sollten schon heute die zuständige gesetzliche Krankenversicherung (GKV) über den Sachverhalt informieren.
Gerne können Sie dazu das Musterschreiben nutzen.
3.) Wie oben beschrieben, ergibt sich im Falle des Vorversterben des beihilfeberechtigten Soldaten/Beamten, mit dem Witwengeldanspruch/Witwergeldanspruch, auch der "geerbte" Beihilfeanspruch für die Witwe. Daraus folgt der geschilderte hälftige Pflegeversicherungsbeitragssatz. Ergo sollte die Witwe den Todesfall des Ehepartners und den damit verbundenen Beihilfeanspruch zeitnah auch bei Ihrer eigenen gesetzlichen Krankenkasse anzeigen. Neben dem eingesparten halben Pflegeversicherungsbeitrag, führt das auch zu einer erneuten Erinnerung (oder der erstmaligen Anzeige), dass bei der Witwe ein Beihilfeanspruch vorhanden ist und ab diesem Zeitpunkt für den Bereich der Pflege zum tragen kommt."
Musterschreiben > siehe Anhang
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Hallo
Ich habe aus aktuellem Anlass eine Frage zu diesem Thema.
Ich bin SaZ 8 und wohne zusammen mit meiner Freundin, meine Freundin hat grade ihr Studium beendet und ihren Master bekommen.
Nun ist es aber so das sich die Jobsuche relativ schwierig gestaltet was wohl an der aktuellen Situation liegen mag, hinzu kommt das sie ihren Nebenjob den sie bisher gemacht hat nun mit einer Woche Vorlaufzeit zum 8.6 diesen Jahres verloren hat.
Wir haben nun versucht für sie Arbeitslosengeld 2 zu beantragen was aber nicht funktioniert hat da ich dafür über 300€ zuviel verdiene, sie bekommt nicht einmal ihre Krankenversicherung bezahlt.
Somit liegt es an mir diese für sie zu bezahlen.
Allerdings hat man uns beim Amt gesagt das ich eine Beihilfe beantragen kann, nach eigener Recherche habe ich raus gefunden das ich dafür wohl auch berechtigt bin.
Nun ist bloß die Frage wie das Abläuft und wo genau ich das Beantragen muss ?
gibt es dafür einen Vordruck im Intranet ?
Muss sie eine Krankenversicherung abschließen und wir bekommen etwas zu den Beiträgen die ich dann ja bezahlen müsste dazu ?
Oder läuft das so wie wenn ich zum zivilen Arzt gehe und eine Rechnung bekomme die ich dann im SanZentrum abgeben ?
Ich hab mir auch hier alles durchgelesen aber irgendwie werde ich da nicht richtig schlau draus vielleicht kann mir das ja mal jemand erklären.
mit Kameradschaftlichem Gruß ein schönes Wochenende
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Mache einen Termin mit dem Sozialdienst aus. Der ist genau für solche Fälle da und hilft bei möglichen Stolpersteinen.
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Sozialdienst ist eine gute Idee.
Was ist "Dein" Problem?
Fürs Arbeitslosengeld / Sozialhilfe werdet Ihr als eine Bedarfsgemeinschaft gesehen, daher bei Deinem Sold keine Unterstützung.
Eine Einbeziehung in die Beihilfe wird vermutlich am Familienstatus scheitern.
Es bleibt eine eigenständige, freiwillige Versicherung in der GKV, sich am besten (parallel zum Sozialdienst) bei der GKV beraten lassen.
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Fürs Arbeitslosengeld / Sozialhilfe werdet Ihr als eine Bedarfsgemeinschaft gesehen, daher bei Deinem Sold keine Unterstützung.
Als Bedarfsgemeinschaft gilt man unverheiratet bspw. erst, wenn man 12 Monate oder mehr in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
Ist das bei euch der Fall @Knightlingo?
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@ särsch:
Ich habe meine Erläuterung auf die ("gemeldete") Einschätzung der Behörde abgestützt.
Ansonsten Nachbrenner:
Ggf. ist die Verlängerung des Studium sinnvoll, da eine Studentenversicherung in der Regel günstiger ist - und es sich auch im Lebenslauf besser macht ...
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Als Bedarfsgemeinschaft gilt man unverheiratet bspw. erst, wenn man 12 Monate oder mehr in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
Hast du eine Quelle für diese Aussage?
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https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html
Absatz 2, gesetzliche Annahme - da geht es um Beweislastumkehr.
Die Bedarfsgemeinschaft KANN aber auch schon deutlich vorher vorliegen - und die Schilderung knightlingo ist eine BESTÄTIGUNG einer Bedarfsgemeinschaft - insoweit ist die Dauer des Zusammenlebens hier nicht mehr von Belang.
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... Allerdings hat man uns beim Amt gesagt das ich eine Beihilfe beantragen kann, nach eigener Recherche habe ich raus gefunden das ich dafür wohl auch berechtigt bin....
Die auf dem Amt haben wenig bis keine Ahnung. Solange Sie Soldat sind haben Sie selbst keinen Beihilfeanspruch, weil Sie ja unentgeltliche truppenärztliche Versorgung erhalten. Allerdings können Ehepartner und Kinder beihilfeberechtigt sein. Informationen dazu finden Sie hier: https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/4_Beihilfeanspruch/beihilfeanspruch_node.html# (https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/4_Beihilfeanspruch/beihilfeanspruch_node.html#), dort dann auf den Tab „aktive Soldaten/Übergangsgebühnisempfänger“ klicken.
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Da Sie nicht verheiratet sind, muss sich Ihre Freundin jetzt schleunigst um ihre KV kümmern.
Lösung ist eine Freiwillige Mitgliedschaft in der GKV, inkl. sozPV.
Ganz wichtig:
Nach Eingang des ablehnenden Bescheides der ARGE muss eine freiwillige Weiterversicherung zwingend schriftlich bei der Krankenkasse beantragt werden.
Dafür besteht eine Frist von 3 Monaten ab Eingang des Bescheides !
Der Beitrag orientiert sich bei freiwilligen Mitgliedern an der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Das Partnereinkommen wird angerechnet.
Da Sie nicht verheiratet sind, sollte Ihr Einkommen nicht angerechnet werden. ... Da bin ich mir aber nicht ganz sicher...
Auf jeden Fall wird ein fiktiver Mindestverdienst angesetzt.
(Mindestbemessungsgrenze)
Dieser wird jährlich neu festgelegt.
Wer kein weiteres Einkommen hat... dürfte dann so bei 150 € / Monat landen.
KV inkl. sozPV
Liegt das Einkommen eines Betroffenen nur knapp über der Bedürftigkeitsgrenze für Alg II, kann man bei der ARGE einen Zuschuss zu den Kassenbeiträgen beantragen.
Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit (§ 26 SGB II)
Aber hier wird die Bedarfsgemeinschaft wieder betrachtet.
Den Antrag stellen würde ich trotzdem...
Und ich vermute... diesen Zuschuss meinte man im Amt ... und nicht die Beihilfe für Beamte/Soldatenangehörige...
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Studenten GKV so um die 110 Euro - ich halte das im Lebenslauf für günstiger, kommt dann aber ein Semesterbeitrag dazu - sind also etwas komplexere Fragestellungen mit vielen Aspekten - sollte ein Master aber lösen können ... Viel Erfolg.
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Studenten GKV so um die 110 Euro - ich halte das im Lebenslauf für günstiger, kommt dann aber ein Semesterbeitrag dazu - sind also etwas komplexere Fragestellungen mit vielen Aspekten - sollte ein Master aber lösen können ... Viel Erfolg.
Da Sie ja Ihr Studium beendet hat :
"Endet eine Versicherungspflicht oder Familienversicherung in der GKV mit / nach dem Studium, setzt sich die Versicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V als freiwillige Mitgliedschaft (obligatorische Anschlussversicherung) bei derselben Krankenkasse fort, wenn keine Ausschlusstatbestände vorliegen. Als Ausschlusstatbestände kommen insbesondere ein neuer Tatbestand der Versicherungspflicht in der GKV, eine Familienversicherung in der GKV oder ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 SGB V, an den sich eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisbar anschließt, infrage."
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Noch zum mögl. Beitrag .... ohne Gewähr !!! selbst prüfen !!!
Mindestbemessungsgrenze 2020
1.061,67 €
daraus folgt
1. KV-Beitrag ohne Krankengeldanspruch monatlich (14,0% + möglicher Zusatzbeitragssatz)
148,63 € (+ möglicher Zusatzbeitrag)
2. KV-Beitrag mit Krankengeldanspruch monatlich (14,6% + möglicher Zusatzbeitragssatz)
155,00 € (+ möglicher Zusatzbeitrag)
3. PV-Beitrag für Kinderlose monatlich (3,30%)
35,04 €
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Hier der Einstieg zum Thema Beihilfe beim BVA
https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/beihilfe_node.html (https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/beihilfe_node.html)
U.a. haben sich Neuerungen bei der Antragstellung ergeben:
"Ab sofort stellt das Bundesverwaltungsamt neue Antragsformulare für die Beihilfe bereit.
Die bislang teilweise noch unterschiedlichen Beihilfeformulare haben wir vereinheitlicht und deutlich vereinfacht.
Die alten Formulare sind nicht mehr zu nutzen."
https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/1_Antrag/antrag_node.html (https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/1_Antrag/antrag_node.html)
Hier nochmal alles zur Beihilfe-App :
https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/5_Haeufig_gesucht/Beihilfe_Digital/BeihilfeApp/082_beihilfeapp_node.html
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Sollen alle Anfragen bzgl. Beihilfe unter diesen Punkt? Oder gibt es eine neue Rubrik? Dann bitte meine Anfrage verschieben.
Ich bin Reservist und daher "privat" nur noch zu 70% beihilfeberechtigt.
Ich möchte demnächst eine refraktive Linsen OP durchführen lassen und habe diesbezüglich bei der Beihilfe in Stuttgart angefragt. Meine Anfrage wurde verneint mit der Begründung meine Sehkraft wäre noch nicht weit genug eingeschränkt. Für mich natürlich schon da ich ohne Brille nichts mehr lesen kann und auch die Fernsicht leidet.
Die "Restkostenversicherung" der privaten KK übernimmt den Teil den die Beihilfe nicht abdecken würde also 30%.
Meine Frage ist nun hat schon jemand Erfahrungen bzgl. Erstattungen bei Augen OPs wie z.B. lasern?
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Na, aber kannst du MIT Brille gute sehen? Wie alt bist du denn?
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"Am 9. Dezember 2020 wurde die Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) im Bundesgesetzblatt verkündet (Teil I Nummer 59 Seite 2713 vom 9. Dezember 2020).
Die Änderungen treten am 1. Januar 2021 in Kraft.
Worum geht es in der Neunten Änderungsverordnung?
Mit der 9. Änderungsverordnung erfolgen wichtige Neuerungen und Konkretisierungen zur Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen und damit zur Geltendmachung von Beihilfeleistungen.
Hervorzuheben gilt insbesondere die Anhebung der Einkommensgrenze für die Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen von Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, die Konkretisierung der Regelungen zur Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten sowie die Festlegung des Bemessungssatzes für beihilfeberechtigte Personen in Elternzeit von 70 Prozent.
Ebenso werden Regelungen aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung wirkungsgleich bzw. in Anlehnung an diese in die BBhV übertragen.
Was sind die wesentlichen leistungsrechtlichen Änderungen?:
1.
Erhöhung der Einkommensgrenze für Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner (§ 6 Absatz 2 BBhV)
Der zuvor in § 4 Absatz 1 BBhV geregelte Gesamtbetrag der Einkünfte für berücksichtigungsfähige Personen wird ab 1. Januar 2021 von 17.000 Euro auf 20.000 Euro angehoben. Maßgeblich sind weiterhin die Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe, die durch eine Kopie des Steuerbescheides nachzuweisen sind. Ab dem Jahr 2024 erfolgt eine dynamische Erhöhung der Einkommensgrenze abhängig von der Erhöhung des Rentenwertes West.
Die bisherige Übergangsregelung der Einkommensgrenze von 18.000 Euro entfällt.
2.
Untersuchungen und Behandlungen durch Angehörige nicht mehr ausgeschlossen (§ 8 Absatz 1 BBhV)
Der bisherige Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder entfällt.
3.
Kieferorthopädische Behandlung Erwachsener (§ 15a Absatz 2 BBhV)
Die Voraussetzung der erst im Erwachsenenalter erworbenen sekundären Anomalie bei kieferorthopädischer Behandlung Erwachsener entfällt. Die medizinische Notwendigkeit und die fehlende Behandlungsalternative sowie erhebliche Folgeprobleme sind weiterhin durch ein Gutachten zu bestätigen.
4.
Auslagen, Material- und Laborkosten bei zahnärztlicher Behandlung (§ 16 Absatz 1 BBhV)
Entstandene Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten bei zahnärztlicher Behandlung sind zu 60 Prozent beihilfefähig.
5.
Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung (§ 18 Absatz 2 BBhV)
Mit 51 Euro wird ein Betrag für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung festgelegt. Eine Akutbehandlung kann nicht gleichzeitig mit anderen Therapieformen durchgeführt werden. Durchgeführte Akutbehandlungen werden auf das Kontingent anderer Psychotherapien angerechnet.
6.
Aufnahme der Kurzzeittherapie als Behandlungsform (§ 18a Absatz 6 BBhV)
Aufwendungen für Kurzzeittherapien sind ohne Genehmigung durch die Festsetzungsstelle und ohne Gutachterverfahren bis zu 24 Sitzungen als Einzel- oder Gruppenbehandlung beihilfefähig. In Anspruch genommene Sitzungen der Kurzzeittherapie sind bei fortdauernder Behandlung aber auf eine genehmigungspflichtige Psychotherapie anzurechnen.
7.
Systemische Therapie als neues Verfahren für Erwachsene (§ 20a BBhV)
Die Systemische Therapie ist ein psychotherapeutisches Verfahren, dessen Schwerpunkt auf dem sozialen Kontext psychischer Störungen, insbesondere auf Interaktionen zwischen Familienmitgliedern und deren sozialer Umwelt liegt. Beihilfefähig sind im Regelfall 36 Sitzungen. Vor Beginn der Behandlung ist die Beihilfefähigkeit durch die Festsetzungsstelle aufgrund eines Gutachtens anzuerkennen.
8.
Sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen nach stationären Behandlungen (§ 24 Absatz 5 BBhV)
Aufwendungen für sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen für chronisch kranke oder schwerstkranke Personen, die das 14., in besonders schwerwiegenden Fällen das 18. Lebensjahr, noch nicht vollendet haben, sind beihilfefähig.
9.
Aufwendungen für Begleitpersonen bei stationärer Krankenhausbehandlung (§ 26 Absatz 2 BBhV und § 26a Absatz 2 BBhV)
Ist bei einer stationären Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, sind Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses beihilfefähig, wenn eine Mitaufnahme in das Krankenhaus nicht möglich ist.
10.
Behandlung in nicht zugelassenen Krankenhäusern - Privatkliniken (§ 26a Absatz 1 BBhV)
Aufgrund einer Umstellung der Krankenhausvergütung in zugelassenen Krankenhäusern auf eine Kombination aus DRG-Fallpauschalen und tagesbezogenem Pflegeentgelt musste die beihilferechtliche Ermittlung des Höchstbetrages für Krankenhausleistungen in Krankenhäusern ohne Zulassung (Privatkliniken) angepasst werden und die Pflegepersonalkosten sind gesondert zu berücksichtigen. Durch die Einführung des pauschalen Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen ab dem Jahr 2020 sind die bisherigen festen Tagessätze nicht mehr anwendbar und die Vergleichsberechnung für den Höchstbetrag richtet sich nach dem PEPP-Entgeltkatalog.
11.
Ärztliche Verordnung von Fahrten (§ 31 Absatz 2 BBhV)
Bei notwendigen Fahrten zur ambulanten Dialyse, zur Strahlentherapie oder Chemotherapie bei Krebsbehandlungen sind Aufwendungen künftig auch ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig. Fahrten für Behandlungen von Personen mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG, Bl oder H sowie von Personen mit einem Pflegegrad 3 bis 5 wird eine ärztliche Verordnung ebenfalls nicht mehr benötigt. Allerdings muss der Anlass der Fahrt jeweils aus den eingereichten Belegen ersichtlich sein.
12.
Fahrtkosten bei Rehabilitationsmaßnahmen und Aufwendungen für Begleitpersonen (§ 35 Absatz 2 BBhV)
Bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen in wohnortnahen Einrichtungen entfällt die bisherige Beschränkung der Fahrtkosten auf 200 Euro, stattdessen sind nachgewiesene Fahrtkosten bis zu 10 Euro pro Behandlungstag für die Hin- und Rückfahrt beihilfefähig, sofern kein kostenloser Transport durch die Einrichtung erfolgt. Taxikosten sind bei Rehabilitationsmaßnahmen nur bei gutachterlich bestätigter medizinischer Notwendigkeit beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Begleitpersonen wird eindeutiger geregelt, die bisherige prozentuale Begrenzung der Unterkunftskosten entfällt. Die Aufwendungen sind allerdings nur beihilfefähig, wenn die medizinische Notwendigkeit einer Begleitung gutachterlich bestätigt wird.
13.
Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (§ 40a BBhV)
Bietet eine vollstationäre Pflegeeinrichtung oder eine Einrichtung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase an, sind die Aufwendungen beihilfefähig.
14.
HIV-Präexpositionsprophylaxe (§ 41 Absatz 5 BBhV)
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Präexpositionsprophylaxe zur Verhütung einer Ansteckung mit HIV für Personen ab dem 16. Lebensjahr.
15.
Bemessungssatz für beihilfeberechtigte Personen in Elternzeit (§ 46 Absatz 3 BBhV)
Der Bemessungssatz für beihilfeberechtigte Personen in Elternzeit wird auf 70 Prozent angehoben.
16.
Bemessungssatz für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte (§ 47 Absatz 5 BBhV)
Für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird die bis zum 19. September 2012 geltende Regelung des erhöhten Bemessungssatzes von 100 Prozent wieder eingeführt. Eine Erhöhung des Bemessungssatzes auf 100 Prozent erfolgt nur dann, wenn eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu den Aufwendungen erfolgt. Leistungen und Erstattungen der Krankenkasse sind anzurechnen. Wenn keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wie z. B. bei sog. IGEL-Leistungen erfolgen, wird die Beihilfe zum Bemessungssatz festgesetzt. Ein Zuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen wird dabei nicht mehr berücksichtigt.
17.
Visusverbessernden Operationen und Implantationen (Anlage 1 zu § 6 Absatz 2 BBhV)
Die beihilfefähigen Aufwendungen von visusverbessernden Maßnahmen, die nicht mit Sehhilfen ausgeglichen werden können, wie die chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung oder die Implantation einer Linse, sind zusammenfassend geregelt und die dafür notwendigen Voraussetzungen festgelegt. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.
18.
Beihilfefähigkeit von Perücken (Anlage 11 zu § 25 Absatz 1 und 4 BBhV)
Es wird zwischen Kunststoff- und Echthaarperücken unterschieden. Der Zeitraum für eine erneute Beschaffung einer Kunststoffperücke wird auf ein Jahr und bei Echthaarperücken auf zwei Jahre verkürzt.
19.
Beihilfefähigkeit von Sehhilfen (Anlage 11 zu § 25 Absatz 1 und 4 BBhV)
Die einschränkenden Vorgaben der Beihilfegewährung für Sehhilfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, entfallen.
Bei Brillengläsern ist ein spezieller Visuswert oder eine Mindest-Dioptrienzahl zur grundsätzlichen Beihilfefähigkeit nicht mehr Voraussetzung. "
Quelle : BVA , Stand 09.12.2020
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Guten Tag,
ich muß hier einmal eine Lanze für die älteren Kameraden brechen. Wer hat ein aktuelles Smartphone, kennt sich damit aus und kauft sich auch regelmäßig neue Geräte?
Ich bin 85 Jahre alt und seit über 30 Jahren im Ruhestand. Klar kenne ich mich mit dem PC aus und bin auch schon seit Jahren im Internet. Diverse Versicherungen bieten auch Onlineportale an, z.B. die Krankenkasse, die aber eher mäßig sind.
Nun bin ich es aber von der Bundeswehr gewohnt, daß Systeme bedarfsgerecht und zielorientiert entwickelt werden. Wer soll beispielsweise mit einer App arbeiten??? Alte Menschen sehen schlecht, haben Koordinationsprobleme (Tastsinn) und sollen mit einer App arbeiten. Sicherlich, wenn die BVA genügend Zeit, darf sie auch gerne zusätzlich eine App entwickeln, aber ich denke, daß der mobile Einsatz bei der Beihilfe wohl nebensächlich sein wird.
Warum gibt es denn kein Portal für den Browser ist jetzt die Frage. Was überlegen sich denn die Planer solcher Softwareprojekte? Wer ist denn die Hauptzielgruppe und wie alt sind die Menschen??
https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/5_Haeufig_gesucht/Beihilfe_Digital/BeihilfeApp/082_beihilfeapp_node.html
(https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/5_Haeufig_gesucht/Beihilfe_Digital/BeihilfeApp/082_beihilfeapp_node.html)
Mit der Bereitstellung der App "Beihilfe Bund" folgt das BVA den Wünschen der Beihilfeberechtigten des Bundes nach einer zügigen und unkomplizierten Erstattung der Ihnen entstandenen beihilfefähigen Kosten.
Ich verstehe das nicht. Die BVA hat nicht einmal eine Software Hotline und die Sachbearbeiter kennen sich auch nicht aus. Wieso wird so etwas überhaupt veröffentlicht??
Gibt es ein BVA App Forum, wo man sich austauschen kann? Ich habe dazu auch nichts gefunden, den die Qualität der Informationen gemessen an dem was selbst mein kleiner Energieversorger auf seiner Plattform zur Verfügung stellt ist die App doch wirklich ein Witz.
Danke für Eure Beteiligung und Grüße Werner
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Guten Tag,
Ich hoffe hier ggf eine Antwort auf meine Frage zu finden. Die Suchfunktion hat mir leider nicht die gewünschten Informationen geliefert (ich will allerdings nicht ausschließen dass ich an falscher Stelle gesucht habe) ;D
Mich würde interessieren wie der Ablauf ist wenn beihilfefähige Kinder einen Psychologen aufsuchen sollen/möchten?
Auf der Homepage des BVA habe ich einen Antrag für Psychotherapie gefunden. Aber wie ist damit umzugehen?
Ausdrucken und einfach zu einem Psychologen der Wahl spazieren der die Unterlagen ausfüllt, diese einreichen und dann abwarten? Oder wie muss man hier vorgehen?
Würde mich freuen wenn mir hier jemand Auskunft geben könnte.
Danke schonmal :)
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Guten Tag,
Ich hoffe hier ggf eine Antwort auf meine Frage zu finden. Die Suchfunktion hat mir leider nicht die gewünschten Informationen geliefert (ich will allerdings nicht ausschließen dass ich an falscher Stelle gesucht habe) ;D
Mich würde interessieren wie der Ablauf ist wenn beihilfefähige Kinder einen Psychologen aufsuchen sollen/möchten?
Auf der Homepage des BVA habe ich einen Antrag für Psychotherapie gefunden. Aber wie ist damit umzugehen?
Ausdrucken und einfach zu einem Psychologen der Wahl spazieren der die Unterlagen ausfüllt, diese einreichen und dann abwarten? Oder wie muss man hier vorgehen?
Würde mich freuen wenn mir hier jemand Auskunft geben könnte.
Danke schonmal :)
Meine Empfehlung, die Fachleute fragen:
Bundesverwaltungsamt
Dienstleistungszentrum
Beihilfestelle Strausberg
Referat B II 4
Prötzeler Chaussee 25
15344 Strausberg
Servicezeiten:
Montag bis Freitag 09:00 Uhr bis 11:30 Uhr
Telefon: 022899358-35553
EMail: Beihilfe-Strausberg@bva.bund.de
Dieses Merkblatt findet sich auf der Homepage des BVA :
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/Merkblaetter/psychotherapie.pdf?__blob=publicationFile&v=25 (https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/Merkblaetter/psychotherapie.pdf?__blob=publicationFile&v=25)
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... " 10. Änderung der Beihilfeverordnung " zum 1. April 2024 Inkraftgetreten - Relevantes:
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/2024/Zehnte_Aenderungsverordnung.html
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/Merkblaetter/info_10_AendVO.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Die Verlängerung der Antragsfrist auf nunmehr drei Jahre begrüße ich sehr!
Denn manchmal war es schon echt haarig mit der Einjahresfrist. Insbesondere dann, wenn sich das FA mal wieder mächtig Zeit ließ mit Bearbeitung der EKStErkl.
Grüße!