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Zusammenfassung

Autor: BSG1966
« am: 04. September 2018, 14:52:16 »

Aktuell ist es ja so dass das Finanzamt den "Quittungsberg" auch nur auf Anforderung möchte. Wenn da streitbare Posten sind, muss man - entweder im Widerspruch nach Ablehnung, oder (besser!) direkt vor vornherein als Anmerkung (formlos) begründen, warum das jetzt was mit dem Beruf zu tun hat.
Autor: Tasty
« am: 04. September 2018, 08:39:42 »

Ich sprach von "unbedingt benötigt", nicht von "nice to have".

Deine persönliche Meinung in allen Ehren, aber es wäre für den Fragesteller hilfreicher, wenn Du rechtliche Fragen als Bewertungsmaßstab auch die entsprechende Rechtsnorm heranziehst anstelle Deines persönlichen Rechtsempfindens.
Autor: Mero89
« am: 03. September 2018, 07:46:50 »

Rechnungen der LHD Shop (oder wie die jetzt heißt), ASMC & Co, Uniformschneiderein wurden bei mir in den letzten 10 Jahren anstandslos bei verschiedenen Finanzämtern akzeptiert. Gerade wenn die Steuererklärung über einen Steuerberater gemacht wird.

Gut zu wissen ;)
Autor: DeltaEcho
« am: 02. September 2018, 22:53:19 »

Rechnungen der LHD Shop (oder wie die jetzt heißt), ASMC & Co, Uniformschneiderein wurden bei mir in den letzten 10 Jahren anstandslos bei verschiedenen Finanzämtern akzeptiert. Gerade wenn die Steuererklärung über einen Steuerberater gemacht wird.
Autor: C-17
« am: 02. September 2018, 22:48:12 »

Ich versuch's mal bei der Nächsten Steuererklärung ;D
Autor: TomTom2017
« am: 02. September 2018, 22:17:30 »

Für die Webungskosten ist es nicht entscheidend, ob es "unbedingt benötigt" wird. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG beschreibt es schon:

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen

Da steht ja nichts von "unbedingt benötigt". Wenn der Kamerad sich auf eigene Kosten Ausrüstungsgegenstände gekauft hat (z.B. Holster, Chest-Rig), da können das durchaus Werbungskosten sein.
PC ist hier eine Ausnahme aufgrund der Rechtsprechung des BFH, diese werden pauschal mit 50% angesetzt (außer man weist einen höheren beruflichen Anteil nach).

Aber ansonsten bin ich bei Al Terego: Einfach mal angeben, dabei bei der Wahrheit bleiben, aber herausarbeiten, in wie fern das ausschließlich beruflich/dienstlich veranlasst bzw. notwendig ist.
Autor: Al Terego
« am: 02. September 2018, 21:32:12 »

Ich sprach von "unbedingt benötigt", nicht von "nice to have".
Der TE wollte wissen, was er absetzen kann. Das FA wird im Normalfall nicht untersuchen, was "unbedingt benötigt" wird. In diesem Fall dürfet auch kein Schreibzeug, Kalender etc. abgesetzt werden, da der Soldat dieses schließlich auch bekommen kann. Auch ein PC dürfte dann nie abgesetzt werden, denn "unbedingt" braucht den kaum ein Soldat für dienstliche Zwecke.
Autor: KlausP
« am: 02. September 2018, 21:26:29 »

Ich sprach von "unbedingt benötigt", nicht von "nice to have".
Autor: Al Terego
« am: 02. September 2018, 21:22:08 »

Dann definieren Sie doch bitte mal, welche Ausrüstungsgegenstände der Soldat unbedingt zu seiner Auftragserfüllung braucht und die ihm nicht dienstlich bereitgestellt werden. Mir fällt da nämlich nichts ein.
Na da gibt es schon einiges, was dass Leben als Soldat einfacher macht. Außerdem ist es einen Versuch wert. Wenn das Finanzamt z.B. der Meinung ist, der besonders kälteisolierende Schlafsack (oder andere Gegenstände) ist nicht erforderlich, weil der Soldat ja vom Dienstherrn schon einen Schlafsack gestellt bekommt, dann wird es das Teil schon nicht anerkennen.
Autor: KlausP
« am: 02. September 2018, 21:16:42 »

Dann definieren Sie doch bitte mal, welche Ausrüstungsgegenstände der Soldat unbedingt zu seiner Auftragserfüllung braucht und die ihm nicht dienstlich bereitgestellt werden. Mir fällt da nämlich nichts ein.
Autor: Al Terego
« am: 02. September 2018, 21:08:16 »

... Ausrüstungsgegenstände dürfte das Finanzamt nicht anerkennen, warum auch?
So pauschal ist die Aussage nicht richtig.

Am besten alles einreichen, dass Finanzamt kürzt dann schon, wenn es meint etwas kürzen zu müssen.
Autor: KlausP
« am: 02. September 2018, 20:20:11 »

Bücher und Schreibzeug könnten unter Werbungskosten fallen. Ausrüstungsgegenstände dürfte das Finanzamt nicht anerkennen, warum auch?
Autor: C-17
« am: 02. September 2018, 20:11:09 »

Hallo,

Kann man Einkäufe die man für den Dienst getätigt hat wie z.B. Bücher und Schreibzeug für Lehrgänge oder Ausrüstungsgegenstände usw. als SaZ von der Steuer absetzen?

Gruß

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