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Fragen und Antworten => Dienstunfähig -Wehrdienstbeschädigung - Behinderung => Thema gestartet von: LwPersFw am 13. Februar 2019, 20:26:21

Titel: 6. Änderung zur VersMedV
Beitrag von: LwPersFw am 13. Februar 2019, 20:26:21
Aktuell ist die

Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung

in der Bearbeitung. Federführung hat das BAS

Was will der Verordnungsgeber:

"A. Problem und Ziel

Die in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung festgelegten „Versorgungs-
medizinischen Grundsätze“ sind auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen
Wissenschaft fortzuentwickeln. Dabei sind die Grundsätze der evidenzbasierten Medizin
anzuwenden. Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin hat eine Anpas-
sung der Anlage an den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft und der versor-
gungsmedizinischen Erfordernisse empfohlen. Diese Empfehlungen betreffen insbeson-
dere den neu gefassten Teil A „Gemeinsamen Grundsätze“ sowie die fachspezifischen Be-
gutachtungsgrundsätze für „Sehfunktionen und verwandte Funktionen“, für „Funktionen des
hämatologischen und des Immunsystems“ und für „Muskuloskeletale Funktionen“." 



Diese Verordnung ist äußerst wichtig, da auf dessen Grundlage der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) gebildet wird.
Ebenso wird damit die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ermittelt.

Beide Werte sind für alle Menschen relevant, die von einer Behinderung betroffen sind, die mindestens mehr als 6 Monate andauern wird, bzw. dauerhaft sein wird.

Im Anhang der Entwurf...

Und die Stellungnahme des VdK und des DGB dazu...

m.E. ist auch mit Verschlechterungen zu rechnen...

...wenn der Entwurf in dieser Form verabschiedet wird...


Im Internet finden sich noch weitere Stellungnahmen.
Titel: Antw:6. Änderung zur VersMedV
Beitrag von: ulli76 am 13. Februar 2019, 20:32:06
Die Vorschrift ist quasi die Bibel des Entschädigungsrechts.
(Gibt noch ein Buch mit Beispielen und früheren Entscheidungen der Gerichte, das ist auch ziemlich wichtig).
Damit sollte sich jeder beschäftigen, der eine größere WDB durchbekommen will. Erspart die ein oder andere Enttäuschung.
Titel: Antw:6. Änderung zur VersMedV
Beitrag von: Griffin am 14. Februar 2019, 22:44:38

... ja, ich kann @LwPersFw nur zustimmen, sollte der Entwurf unverändert Gesetz werden, so wäre dies in einigen Bereichen klar von Nachteil für die Betroffenen.

Einmal mehr wird hier klar, was ich bereits zuvor ausführte, dass nämlich GdS, GdB und MdE unterschiedlich von einander betrachtet und festgelgt werden. Einzig werden sie alle auf der selben Gesetzes-/ Verordnungsgrundlage ermittelt.

Und so wird es in Zukunft häufiger vorkommen, dass Betroffenen einander differierende GdS, GdB und MdE beschieden werden.
Titel: Antw:6. Änderung zur VersMedV
Beitrag von: LwPersFw am 16. Februar 2019, 10:18:37

... ja, ich kann @LwPersFw nur zustimmen, sollte der Entwurf unverändert Gesetz werden, so wäre dies in einigen Bereichen klar von Nachteil für die Betroffenen.

Einmal mehr wird hier klar, was ich bereits zuvor ausführte, dass nämlich GdS, GdB und MdE unterschiedlich von einander betrachtet und festgelgt werden. Einzig werden sie alle auf der selben Gesetzes-/ Verordnungsgrundlage ermittelt.

Und so wird es in Zukunft häufiger vorkommen, dass Betroffenen einander differierende GdS, GdB und MdE beschieden werden.


@Griffin,

Im sozialen Entschädigingsrecht, wozu auch das SVG zählt, wurde zum 01.01 2008 die MdE durch den GdS ersetzt.

Siehe als Beispiel ... die Formulierungen in folgendem Urteil

BSG, Urteil vom 18.11.2015  - Aktenzeichen B 9 V 1/15 R

https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Rechtsprechung/2015/BSG/Anerkennung-einer-Wehrdienstbeschaedigung-im-Versorgungsrecht-Zulaessigkeit-einer-Herabsetzung-der-MdE-nach-einer-wesentlichen-Besserung-der-Wehrdienstbeschaedigungsfolgen-Anwendbarkeit-von-62-Abs.-3.-S-1-BVG-Berechnung-der-10-Jahresfrist (https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Rechtsprechung/2015/BSG/Anerkennung-einer-Wehrdienstbeschaedigung-im-Versorgungsrecht-Zulaessigkeit-einer-Herabsetzung-der-MdE-nach-einer-wesentlichen-Besserung-der-Wehrdienstbeschaedigungsfolgen-Anwendbarkeit-von-62-Abs.-3.-S-1-BVG-Berechnung-der-10-Jahresfrist)


Auszüge:

"Die Herabsetzung des für die Bemessung der gewährten Versorgung maßgeblichen Grads der Schädigungsfolgen (Minderung der Erwerbsfähigkeit) wegen einer Besserung..."

"§ 62 Abs 3 S 1 BVG in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.2007 (BGBl I 2904) lautet:


"Bei Versorgungsberechtigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist der Grad der Schädigungsfolgen wegen Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustandes oder einer Änderung der Verordnung nach § 30 Abs 7 infolge neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht niedriger festzusetzen, wenn er in den letzten zehn Jahren seit Feststellung nach diesem Gesetz unverändert geblieben ist."

Im Zeitpunkt der Herabsetzung des GdS (MdE) von 40 auf unter 25 vH hatte der Kläger..."



"Entgegen dem Vorbringen der Revision ist bei der Fristberechnung nach § 62 Abs 3 S 1 BVG für den Beginn der Zehn-Jahres-Frist nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem die MdE (GdS) zuerkannt worden ist, hier der 1.11.1969. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung. So hat der 9a Senat des BSG bereits mit Urteil vom 6.7.2006 (B 9a V 4/05 R - SozR 4-3100 § 62 Nr 1 RdNr 24 f) ausgeführt, dass § 62 Abs 3 BVG auf den Fristablauf "seit Feststellung nach diesem Gesetz" abstellt und damit deutlich macht, dass es auf einen mindestens zehnjährigen Leistungsbezug nach einer unveränderten MdE - jetzt GdS - ankommt"






Oder hier:

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2014 - L 6 VS 4393/13

https://openjur.de/u/708179.html (https://openjur.de/u/708179.html)


"Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG erhalten Beschädigte eine monatliche Grundrente bis zum 31.12.2008 bei einer MdE und ab 01.01.2009 bei einem GdS ab 30. MdE und GdS sind gemäß § 30Abs. 1 Satz 1 BVG nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. MdE und GdS sind nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein/e bis zu fünf Grade geringere/r MdE oder GdS wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst (§ 30Abs. 1 Satz 2 BVG).

Für die Beurteilung der bis zum 31.12.2008 maßgeblichen MdE und des ab 01.01.2009 maßgeblichen GdS gelten dieselben Grundsätze.

Im Folgenden wird daher allein auf die Beurteilung des GdS Bezug genommen."




Sollte das BAPersBw in einem Bescheid unterschiedliche Werte für GdS und MdE anführen, kann ich jedem Betroffenen nur dringend raten, innerhalb der Widerspruchsfrist, die im Bescheid genannt wird, umgehend Widerspruch einzulegen und - unter Berufung auf die Rechtsprechung des BSG - zu fordern, beide Werte, bezogen auf den höheren Wert, gleich festzusetzen.
Titel: Antw:6. Änderung zur VersMedV
Beitrag von: LotseBert am 16. Februar 2019, 14:50:57
Mir ist aus den letzten 2 Jahren kein WDB Bescheid bekannt in dem was anderes als ein GdS angegeben gewesen wäre...

Zum Änderungsentwurf kann ich nur sagen dass aus meiner Sicht gerade bei den einsatzgeschädigten  Soldaten sehr häufigen psychoreaktiven Störungen warscheinlich nach in Krafttreten der neuen Verordnung regelmäßig zu befristeten Bescheiden  kommen könnte was aus meiner Sicht zu einer massiven psychischen Mehrbelastung bei den Betroffenen wenn nicht sogar unter Umständen zu massiven Verschlechterungen der Symptomatik führen kann. 
Gerade in der Arbeit mit traumatisierten Soldaten ist sehr häufig zu beobachten wie die  sehr lange teilweise über Jahre gehende Ungewissheit über den Ausgang des WDB Verfahrens die Soldaten zusätzlich extrem massiv belastet. Wenn jetzt in Zukunft nach einem wdb Verfahren dass an sich schon regelmäßig 1-2 Jahre dauert eine Heilungsbewährung bzw Befristung des Bescheides für z.B 2 oder sogar 5 Jahre festgestellt wird heißt dies für den Betroffenen weitere Jahre der Ungewissheit wie eine Begutachtung nach der Frist verläuft.


Titel: Antw:6. Änderung zur VersMedV
Beitrag von: Griffin am 16. Februar 2019, 21:41:40

... @LotseBert, muss ich insofern widersprechen, dass mir sind allein aus 2018 nicht wenige Bescheide bekannt sind, in denen von MdE und nicht vom GdS die Rede ist. Jedoch stammen diese Bescheide nicht aus dem Hause BAPersBw und betreffen nicht direkt das WDB-Verfahren. Diese Bescheide kommen aus dem BMVg - hier betreffen sie vorrangig Einmalzahlungen und von vor allem der GZD, welche die Ruhegehaltsbescheide für BS erstellt. Und in diesen monetären Vorgängen wird stets Bezug auf die MdE genommen.

Außerdem und wie von mir bereits angeführt, hat die 6. Änderung VerMedV (Entwurf) ausdrücklich zum Ziel wieder zw. GdB, GdS u. MdE zu differenzieren bzw. Alleinstellungsmerkmale zu schaffen.

Ich gebe @LotseBert unbedingt Recht, dass die Befristung des GdS bei psychischen Erkrankung eine zusätzliche Last für die Betroffenen ist.
Aber auch hier kann ich nur feststellen, dass dies in der Vergangenheit bereits häufig der Fall bei WDB-Verfahren war. Denn widerum sieht genau hier der Dienstherr eine Chance - und das wünsche ich allen Betroffenen sehr, wenn es auch ehr unwahrscheinlich ist - das sie wieder sich stabilisieren und mglw. genesen; und in der Folge der GdS noch unten zu korrigieren ist. Nur bleibt die Frage offen, ob dies den Betroffenen unter diesem Damoklesschwert überhaupt möglich ist?!

Wenn man von den geplanten Befristungen der 6. Änderung einmal absieht, ist m.E.n. für psychisch Kranke mit einer Verbesserung zu rechnen, da immer wieder mit Nachdruck daraufhin gewiesen wird, dass die Einschränkung der Teilhabe am gesell. Leben oberste Priorität hat und Maß der Dinge in den Wertungen/ Begutachtungen sein soll. Und diese Menschen sind i.d.R. im Besonderen von dieserart Einschränkungen betroffen.

Vor allem bleibt abzuwarten, wann und wie nunmehr eine valide Verordnung erfolgt.
Titel: Antw:6. Änderung zur VersMedV
Beitrag von: ulli76 am 16. Februar 2019, 21:50:27
Es ist auf jeden Fall eine zweischneidige Sache. Einerseits soll der Betroffene ja seinen Ausgleich bekommen, andererseits ist das immer wieder ein Therapiehinderniss. Wenn es dem Betroffenen besser geht, verliert er ja seine Ansprüche. Das muss nicht unbedingt bewusst passieren.

Was teilweise sehr unsensibel gehandhabt wurde, war/ist dass selbst bei offensichtlich nicht mehr möglicher Verbesserung (z.B. verlust von Körperteilen, irreversibler Ausfall von Organen) noch Nachuntersuchungen angesetzt wurden/werden.

Andere Behörden und Unfallversicherungen sehen übrigens auch Nachuntersuchungen vor, das gibt es nicht nur bei der Bundeswehr. Hat man vernünftige Unterlagen geht das auch recht problemlos und man entdeckt so auch Verschlechterungen oder Verletzungen/Verletzungsfolgen die bisher nicht beachtet wurden.
Titel: Antw:6. Änderung zur VersMedV
Beitrag von: LwPersFw am 17. Februar 2019, 08:22:50

... @LotseBert, muss ich insofern widersprechen, dass mir sind allein aus 2018 nicht wenige Bescheide bekannt sind, in denen von MdE und nicht vom GdS die Rede ist. Jedoch stammen diese Bescheide nicht aus dem Hause BAPersBw und betreffen nicht direkt das WDB-Verfahren. Diese Bescheide kommen aus dem BMVg - hier betreffen sie vorrangig Einmalzahlungen und von vor allem der GZD, welche die Ruhegehaltsbescheide für BS erstellt. Und in diesen monetären Vorgängen wird stets Bezug auf die MdE genommen.


Dann stellt sich die Frage... wo kommen diese Werte her ?
Und diese können nicht vom BMVg und auch nicht von der GZD stammen.

Nur die Versorgungsverwaltung, sprich aktuell das BAPersBw, legt diese Werte fest.

Beachten muss man natürlich... und trennen ... Fälle der Festsetzung bis 31.12.2008 und ab 01.01.2009...

Ich bestreite ja nicht, dass dies in Bescheiden steht ... ich bin aber der Meinung ... es ist nicht korrekt und ich würde, auf Grundlage der genannten Rechtsprechung, dagegen vorgehen.
Titel: Antw:6. Änderung zur VersMedV
Beitrag von: ulli76 am 17. Februar 2019, 09:49:40
Evtl. einfach von den vorherigen Bescheiden übernommen?
Titel: Antw:6. Änderung zur VersMedV
Beitrag von: LwPersFw am 17. Februar 2019, 16:17:52
Ich bin ja selbst Betroffener und hatte 2009 noch einige Fragen, explizit zum Thema Einmalzahlung (damals noch 80000 €) und erhöhtes Unfallruhegehalt.

Um verbindliche Aussagen zu erhalten, stellte ich die Anfrage direkt an das BMVg.

Hier ein Auszug aus der Antwort des zuständigen Referat des BMVg:

"Sollte ... der GdS dauerhaft 50+ betragen, ... Sobald dieses Ergebnis festgestellt worden wäre, bestünde für Sie der Anspruch auf die einmalige Entschädigung in Höhe von 80000 €."

"Wie bereits dargestellt kann die einmalige Entschädigung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 63a SVG bereits während des Dienstverhältnisses ausgezahlt werden.

Für die Zahlung der einmaligen Entschädigung i.H.v. 80000 € sowie der qualifizierten Dienstunfallversorgung ist ein auf den Einsatzunfall zurückzuführender GdS von 50 erforderlich."


Wie zu lesen, dass BMVg nennt ausschließlich den GdS als Voraussetzung !

Seit 2009 gab es keine Änderungen an den zugrunde liegenden Rechtsnormen.


Was man aber wissen und beachten muss:

Es zählt in beiden Fragen ausschließlich der GdS aus dem Einsatzunfall und den auf dem Einsatzunfall beruhenden direkten Folgen.

Wer noch weitere WDB hat, die nicht auf einem Einsatzunfall beruhen...

...hier kann es dann wirklich sein, dass er beides nicht erhält !

Beispiel 1

Einsatzunfall > Verlust Körperteil > bewertet mit GdS 50 > Anspruch besteht

Beispiel 2

WDB 1 ohne Einsatzbezug > GdS 10
WDB 2 ohne Einsatzbezug > GdS 20
Einsatzunfall > GdS 40

Im Versorgungsrecht werden diese Werte nicht einfach addiert !!
Der Gutachter bildet aus allen Werten einen Gesamt-GdS.

Im Beispiel GdS 40 > somit kein Anspruch


Titel: Antw:6. Änderung zur VersMedV
Beitrag von: ulli76 am 17. Februar 2019, 16:25:06
Bei der Gesamt-GdS geht man vom höchsten Einzel-GdS aus und bewertet dann, in wiefern die anderen Schäden eine zusätzliche Einschränkung ergeben. Dabei führen Einzel- GdS von 10% in der Regel nicht zu einer Erhöhung der Gesamt-GdS. Das ist aber echt eine Wissenschaft für sich. Und bei Fällen, die nicht eindeutig sind, wird regelhaft ein Gutachter mit der Beurteilung beauftragt.

Bei meinem letzten Arbeitgeber war genau DAS einer meiner Schwerpunktaufgaben.
Titel: Antw:6. Änderung zur VersMedV
Beitrag von: Griffin am 17. Februar 2019, 17:57:38

... danke für die Klarstellung @LwPersFw, dass WDB-Verfahren/ den GdS betreffend.

Unbestritten bleibt jedoch, dass das SVG bezüglich der Einmalentschädigung und dem qualifiziertem Unfallruhegehalt immer auf das BeamtVG abstellt und dieses für deren Anwendungen bemüht. Und das BeamtVG agiert in den betreffenden Passagen stets mit dem Begriff der MdE. Und da die GZD die Ruhegehaltsbescheide erstellt und die Auszahlung der Einmalzahlungen auf Weisung BMVg vornimmt, weht wohl genau daher der MdE-Wind.

Auch unstrittig bleibt, dass die 6. Änderung der VersMedV (Entwurf) klar und absichtlich zw. den Begrifflichkeiten GdS, GdB und MdE differenziert.
Titel: Antw:6. Änderung zur VersMedV
Beitrag von: LwPersFw am 17. Februar 2019, 18:35:55

... danke für die Klarstellung @LwPersFw, dass WDB-Verfahren/ den GdS betreffend.

Unbestritten bleibt jedoch, dass das SVG bezüglich der Einmalentschädigung und dem qualifiziertem Unfallruhegehalt immer auf das BeamtVG abstellt und dieses für deren Anwendungen bemüht. Und das BeamtVG agiert in den betreffenden Passagen stets mit dem Begriff der MdE. Und da die GZD die Ruhegehaltsbescheide erstellt und die Auszahlung der Einmalzahlungen auf Weisung BMVg vornimmt, weht wohl genau daher der MdE-Wind.

Auch unstrittig bleibt, dass die 6. Änderung der VersMedV (Entwurf) klar und absichtlich zw. den Begrifflichkeiten GdS, GdB und MdE differenziert.

@Griffin,

wie ich ja sagte... ich glaube Dir das Bescheide entsprechend formuliert sind...

Nur ich behaupte ... es ist schlicht rechtswidrig.

Im Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG wird in "§ 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt" ausgeführt:

"(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist."

Dort steht nicht, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 50 vom Hundert...

Dies ist ein kleiner, aber entscheidender Unterschied.

Denn wie in den zitierten Urteilen und den Ausführungen des BMVg bestätigt... gibt es seit 01.01.2009 im sozialen Entschädigingsrecht die MdE nicht mehr.

Sie wurde durch den GdS ersetzt.

D.h. im Bescheid des BAPersBw darf auch nur der GdS auftauchen.

Und der GdS gibt u.a. wieder, wie sehr der Soldat in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt ist.

Und da der GdS (seit 01.01.2009) = (alt) MdE ist... darf es z.B. in einem Bescheid der GZD keinen davon abweichenden Wert geben.

Das dies so ist habe ich ja schließlich "Schwarz auf Weis" vom BMVg.


Solltest Du davon betroffene Kameraden betreuen...
Melde Dich hier bitte richtig an...
Dann kannst Du mir die Kontaktdaten der Kameraden per PN zukommen lassen...
Damit ich diesen z.B. das Schreiben des BMVg zukommen lassen kann...
Titel: Antw:6. Änderung zur VersMedV
Beitrag von: Griffin am 17. Februar 2019, 21:16:08

... @LwPersFw , nochmals danke für Deine Erklärung.

Nein, ich betreue keine Kameraden diesbezüglich. Die Thematik betrifft mich mittelbar; sie beschäftigt mich jedoch sehr, da ich ein Gerechtigkeit liebender und fürsorglich veranlagter Mensch bin. Und da ich mich grundsätzlich nicht mit Halbwissen zufrieden gebe, möchte ich mich hierzu gern umfänglich einarbeiten und korrekt informiert sein.

Ich habe mich bereits wiederholt versucht im Forum "richtig" anzumelden - FAZ.

Es wäre prima, wenn Du mir auf meine Frage aus "Rund um WDB ..." noch eine Antwort geben könntest.

Danke!
Titel: Antw:6. Änderung zur VersMedV
Beitrag von: ulli76 am 18. Februar 2019, 09:13:00
@querdenker: In diesem Thread wird ernsthaft diskutiert. Deine komischen Theorien und wirren Texte kannst bitte in deinem eigenen Thread verbreiten.
Titel: Antw:6. Änderung zur VersMedV
Beitrag von: LwPersFw am 18. Februar 2019, 09:16:18

... @LwPersFw , nochmals danke für Deine Erklärung.

Nein, ich betreue keine Kameraden diesbezüglich. Die Thematik betrifft mich mittelbar;

Worin liegt denn dann Deine mittelbare Betroffenheit ?
Wo bekommst Du dann Einblick in die von Dir genannten Bescheide ?
Titel: Antw:6. Änderung zur VersMedV
Beitrag von: Griffin am 18. Februar 2019, 12:50:18

... aus Gründen der Schweigepflicht kann und darf ich mich hierzu nicht äußern.

Mglw. "ereilt" mich hierzu auch noch eine unmittelbare Betroffenheit (Familie).

Danke für das Verständnis!
Titel: Antw:6. Änderung zur VersMedV
Beitrag von: LwPersFw am 18. Februar 2019, 14:14:53

... aus Gründen der Schweigepflicht kann und darf ich mich hierzu nicht äußern.


Es verletzt doch keine Schweigepflicht wenn Du nur den Bereich nennst.

Das hier Niemand mit Namen und Daten agiert ist ja selbstverständlich. Das war auch nicht meine Frage.
Titel: Antw:6. Änderung zur VersMedV
Beitrag von: Griffin am 19. Februar 2019, 23:02:46

... aus dem ND-Bereich.
Titel: Antw:6. Änderung zur VersMedV
Beitrag von: LwPersFw am 20. Februar 2019, 09:14:16

... aus dem ND-Bereich.

Kannst Du dies bitte für alle Leser "übersetzen"  ;) 

Gerade in diesem Thema ist es für Viele wichtig, dass sie die Antwortenden grob "einordnen" können...  ;)

Sprich wie kompetent und hilfreich könnte die gegebene Antwort sein...  :)
Titel: Antw:6. Änderung zur VersMedV
Beitrag von: Griffin am 20. Februar 2019, 14:12:11

... gerne, Nachrichtendienstliche Tätigkeit (ND) - daher nur mittelbar.

Die Betroffenheit und Motivation entspringen aus dem familiären Sektor. Wie ich nunmehr am WE erfuhr, befindet sich das WDB-Verfahren in seiner finalen Phase. Und da möchte man nach allen Kräften hilfreich und kompetent unterstüzen.
Titel: Antw:6. Änderung zur VersMedV
Beitrag von: LwPersFw am 21. Februar 2019, 08:45:06

... gerne, Nachrichtendienstliche Tätigkeit (ND) - daher nur mittelbar.



Und wo bekommt man in diesem ND-Bereich Einblick in diese Vorgänge/Bescheide... ?



... @LotseBert, muss ich insofern widersprechen, dass mir sind allein aus 2018 nicht wenige Bescheide bekannt sind, in denen von MdE und nicht vom GdS die Rede ist.

Jedoch stammen diese Bescheide nicht aus dem Hause BAPersBw und betreffen nicht direkt das WDB-Verfahren.

Diese Bescheide kommen aus dem BMVg - hier betreffen sie vorrangig Einmalzahlungen und von vor allem der GZD, welche die Ruhegehaltsbescheide für BS erstellt.

Und in diesen monetären Vorgängen wird stets Bezug auf die MdE genommen.


Titel: Antw:6. Änderung zur VersMedV
Beitrag von: Griffin am 21. Februar 2019, 12:08:50

... @LwPersFw, wie bereits zuvor ausgeführt, äußere ich nicht weiter hierzu. Ich bitte dies zu akzeptieren.

Erst gestern hielt ich einen BBHS in der Hand - Zitat: "... BAPersBw Gz. XYZ MdE 60.."aus 2018.

Im Übrigen erhalte ich mehr und mehr das Gefühl - wie andere Forenteilnehmer auch - das dieses Forum eine Selbstzweckveranstaltung der Moderatoren ist, ständig wird man hinterfragt und zu recht gewiesen, als ob einige TN/ Moderatoren die Wahrheit gepachtet hätten. Das ist doch keine sachdienliche und kompetente Diskussion auf Augenhöhe, ohne Anderen auch mal zu vertrauen.
Titel: Antw:6. Änderung zur VersMedV
Beitrag von: LwPersFw am 21. Februar 2019, 13:01:05

... @LwPersFw, wie bereits zuvor ausgeführt, äußere ich nicht weiter hierzu. Ich bitte dies zu akzeptieren.

Erst gestern hielt ich einen BBHS in der Hand - Zitat: "... BAPersBw Gz. XYZ MdE 60.."aus 2018.

Im Übrigen erhalte ich mehr und mehr das Gefühl - wie andere Forenteilnehmer auch - das dieses Forum eine Selbstzweckveranstaltung der Moderatoren ist, ständig wird man hinterfragt und zu recht gewiesen, als ob einige TN/ Moderatoren die Wahrheit gepachtet hätten. Das ist doch keine sachdienliche und kompetente Diskussion auf Augenhöhe, ohne Anderen auch mal zu vertrauen.

@Griffin,

ich habe nicht zurechtgewiesen und weiß auch nicht alles (besser).

Aber das Sozialrecht ist so komplex und einzelfallabhängig, dass es gerade in diesem Bereich darauf ankommt, genau zu wissen worüber man sich austauscht, was im Einzelfall die Hintergründe sind, etc.

Tut man dies nicht ... redet man oft aneinander vorbei... Das hat nichts mit mangelndem Vertrauen zu tun !

Das fängt z.B. schon damit an, mit Abkürzungen zu arbeiten, die die Masse der Leser nicht kennt ... wie BBHS

Und mit einer Angabe wie "...BAPersBw Gz. XYZ MdE 60..." kann auch niemand etwas anfangen, da sich die Zusammenhänge nicht erschließen...

Deshalb nochmal meine Bitte, erläutere mehr, zitiere auch aus Dokumenten (dies kann man - ohne das ein Bezug zu Personen möglich ist), denn dann kann man auch deutlich besser in die Diskussion treten.

Vor allem verstehen dann auch alle Leser, warum es geht ... nicht nur ein kleiner Kreis ...
Titel: Antw:6. Änderung zur VersMedV
Beitrag von: Griffin am 21. Februar 2019, 21:11:42

... a'accord.
Titel: Antw:6. Änderung zur VersMedV
Beitrag von: LwPersFw am 22. Februar 2019, 07:45:20

... a'accord.

Dann erläutere dies bitte... zitiere z.B. den Abschnitt in dem die MdE festgestellt wird...  Wird auch ein GdS erwähnt ?... und worum geht es in dem Bescheid ? ...


... BBHS in der Hand - Zitat: "... BAPersBw Gz. XYZ MdE 60.."  aus 2018.


Eine wesentliche Frage ist dabei ... über welche Gruppe von Personen wir reden ? : Beamte , Berufssoldaten , Soldat auf Zeit , FWDL , RDL , Arbeitnehmer ... ?
Diese können alle in den Einsatz gehen ... und einen Einsatzunfall erleiden.
Die Versorgung danach ... weicht aber z.T. erheblich voneinander ab.
Titel: Antw:6. Änderung zur VersMedV
Beitrag von: F_K am 22. Februar 2019, 08:43:59
Zitat
d’ac·cord

Der Unterschied mit dem "a" soll wohl bedeuten, dass nur "formal" Zustimmung signalisiert wird, aber inhaltlich / sachlich von dem anonymen Teilnehmer weiter wenig kommt.

Ich lasse mich natürlich gerne eines Besseren belehren ...
Titel: Antw:6. Änderung zur VersMedV
Beitrag von: LwPersFw am 22. Februar 2019, 11:06:24
Ich bitte sowohl @F_K, als auch @Griffin hier nicht in eine unnütze Debatte über persönliches Verhalten einzusteigen.

Ich denke jeder hat verstanden, worum es hier geht ... konkrete Unterstützung, sachliche Diskussion zum Fachlichen und Sammeln von Wissen ... das möglichst jeder versteht.


Wird dies nicht beachtet ... werde ich kommentarlos löschen !  >:(
Titel: Antw:6. Änderung zur VersMedV
Beitrag von: Griffin am 22. Februar 2019, 21:43:33

... der Unterschied mit dem "a" soll gar nichts bedeuten - Tippfehler meinerseits, sorry.

... @LwPersFw, Du hast völlig recht und ich kann Dir nur zustimmen! In aller ERSTER Line geht es hierbei um die Betroffen, ihnen Hilfe und Unterstützung - einfach erklärt, denn sie (vom Gefreiten bis zum Stabsoffizier) wollen vor allem wissen, was sie ganz praktisch (wenn auch manchmal nur hypothetisch) erwartet - zu teil werden lassen! Persönliche Befindlichkeiten unsererseits haben hier nichts verloren, auch wenn dies nicht immer leicht fällt (mir zumindest nicht, gerade bei solch einem emotionalen Thema) - dennoch einfach mal professionell sein.

... im konkreten Fall "BBHS" handelt es sich um einen Bundesbehandlungsschein für Beschädigte nach §10 Abs.1 BVG (Bundesversorgungsgesetz) ausgestellt durch AOK (Allgemeine Ortskrankenkasse) veranlasst durch das BAPersBw (Bundesamt für Personalmanagment der Bundeswehr) mit dem Vermerk: "... BAPersBw Gz. (Geschäftszeichen) "123..-XY-..Z" nach SVG (Soldatenversorgungsgesetz) mit MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) 60 v.H. (von Hundert) vom 00.01.2019 ..." Zitatende.
Der Betroffene ist BS (Berufssoldat) im Ruhestand wegen DU (Dienstunfähigkeit) aufgrund eines Einsatzunfalls (qualifizierter Dienstunfall).
Titel: Antw:6. Änderung zur VersMedV
Beitrag von: LwPersFw am 24. Februar 2019, 14:19:57

... im konkreten Fall "BBHS" handelt es sich um einen Bundesbehandlungsschein für Beschädigte nach §10 Abs.1 BVG (Bundesversorgungsgesetz) ausgestellt durch AOK (Allgemeine Ortskrankenkasse) veranlasst durch das BAPersBw (Bundesamt für Personalmanagment der Bundeswehr) mit dem Vermerk: "... BAPersBw Gz. (Geschäftszeichen) "123..-XY-..Z" nach SVG (Soldatenversorgungsgesetz) mit MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) 60 v.H. (von Hundert) vom 00.01.2019 ..." Zitatende.
Der Betroffene ist BS (Berufssoldat) im Ruhestand wegen DU (Dienstunfähigkeit) aufgrund eines Einsatzunfalls (qualifizierter Dienstunfall).

Siehst Du ... genau das meinte ich ... jetzt weiß ich ... worum es in diesem Einzelfall geht...

Die Erteilung des Bundesbehandlungsscheins.

Und dies hat ...direkt... nichts mit der Einmalzahlung bzw. der qualifizierten Unfallversorgung bei DU zu tun.

Und hier kommt die Krankenkasse ins Spiel ... die noch mit dem MdE arbeitet.

Hier macht es also Sinn, dass das BAPersBw in einem Schreiben, dass für die Krankenkasse gedacht ist, den Begriff MdE benutzt, wenn der genannte Wert identisch mit dem GdS ist.

Denn ... ich wiederhole mich ... der GdS hat den MdE im sozialen Entschädigingsrecht ersetzt... und im gesamten BVG wird in allen
Paragraphen, u.a. dem §10, nur noch der GdS genannt.

Wie kompliziert das System der kassenärztlichen Versorgung der Personen ist, die zu den "besonderen Kostenträgern" zählen, verdeutlicht der Anhang...

Diese Beschreibung sowie eine Übersicht finden Sie im Internet unter www.kvb.de in der Rubrik Abrechnung/ Erstellung-Abgabe-Korrektur/ Besondere Kostenträger.


Beim BVG ist z.B. ein großer Unterschied bei der Krankenbehandlung nach DZE, wenn GdS 30/40 vorliegt, oder 50+.

siehe hier https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,59617.0.html
Titel: Antw:6. Änderung zur VersMedV
Beitrag von: Griffin am 24. Februar 2019, 22:36:02
... dann hätte ich eine weitere Frage zu diesem Komplex:

BAPersBw: " ... Der Anspruch Schwerbeschädigter auf Heilbehandlung nach § 10 Abs. 2 BVG hängt
von den persönlichen Verhältnissen und von der Höhe des Einkommens des Berechtigten
bzw. des Leistungsempfängers ab.
Übersteigt das Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung,
dies sind 59.400,00 Euro (monatlich 4.950,00 Euro) für das Kalenderjahr
2018, so ist grundsätzlich der Anspruch auf Heilbehandlung nach § 10 Abs. 2 BVG i.V.m. § 10Abs.7 BVG ausgeschlossen. ..."

Soweit verstanden - für 2019 existieren bereits neue Zahlen.

Wie aber genau definiert das BAPersBw dieses "Einkommen" - insbesondere im Hinblick auf mgl. Einkünfte aus Dienstunfähigkeitsversicherungen, Einkünfte aus Vermietung & Verpachtung, Einkünfte aus Wertpapiergeschäften, etc. etc. ?

Darauf angesprochen/ nachgefragt, reagiert das BAPersBw zunächst mit Achselzucken (Ebene-Sachbearbeitung) und später mit der wenig validen Aussage (SGL-Ebene): zählt Alles mit dazu.

Die AOK, welche ihrerseits mit der Umsetzung des Sachverhaltes beauftragt ist, sieht dass widerum ganz anders. Auf Nachfrage zählen für diese zur Jahresarbeitsentgeltgrenze nur reglemäßig wiederkehrende Einnahmen aus (sozialversicherungspflichtigen) Arbeitsverhältnissen oder Vergleichbarem bspw. Renten/Pensionen o. Selbstständigkeit.

Mal wieder diffizil und für den Betroffenen jede Menge Dickicht.
Titel: Antw:6. Änderung zur VersMedV
Beitrag von: LwPersFw am 25. Februar 2019, 09:19:14
Abschnitt 8 BVGVwV
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum BVG

zu § 10 BVG

"Das Einkommen der Berechtigten und Leistungsempfänger ist nach den Grundsätzen für die Feststellung
des der Berechnung der Ausgleichsrente zu Grunde zu legenden Bruttoeinkommens zu ermitteln.

Dabei sind §§ 1, 3, 6 bis 12, 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 und § 16 AusglV sinngemäß anzuwenden.

Die in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6, 7, 8, 12, 13, 14, 16 bis 21, 24 und 26 bis 35 AusglV aufgeführten Einnahmen
sowie Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulagen nach dem BVG und nach Gesetzen, die das BVG für
anwendbar erklären, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Das gilt auch für Renten nach dem BEG für Schaden an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe des Betrages,
der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und
Schwerstbeschädigtenzulage gewährt werden würde sowie für vergleichbare Renten nach Landesrecht
bis zu der diesem Betrag entsprechenden Höhe."
Titel: Antw:6. Änderung zur VersMedV
Beitrag von: sledgehammer am 25. Februar 2019, 13:56:41
@griffin
Einkommensbegriffe
https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/familienversicherung/_jcr_content/par/download/file.res/gr_gesamteinkommen.pdf
Titel: Antw:6. Änderung zur VersMedV
Beitrag von: LwPersFw am 25. Februar 2019, 15:57:22
Es geht hier um die Frage, ob ein Anspruch nach dem BVG besteht.

Deshalb spielt es keine Rolle, was die AOK sagt...

Sondern ausschließlich was das BVG und die dazu erlassen Verwaltungsvorschriften BVGVwV festlegen.

Und diese bestimmen als Berechnungsgrundlage die

"Verordnung über die Einkommensfeststellung nach dem Bundesversorgungsgesetz (Ausgleichsrentenverordnung - AusglV)"


Titel: Antw:6. Änderung zur VersMedV
Beitrag von: Griffin am 25. Februar 2019, 23:40:20

... danke @LwPersFw - folglich habe ich ausreichend Lektüre für die nächste Zeit.
Titel: Antw:6. Änderung zur VersMedV
Beitrag von: sledgehammer am 26. Februar 2019, 05:02:13
@LwPersFw
@Griffin

LSG München, Urteil v. 19.12.2016 – L 15 VK 5/15 - Bürgerservice

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-112233?AspxAutoDetectCookieSupport=1

Titel:
Höhe einer Ausgleichsrente
Normenketten:
EStG § 8, § 9, § 9a, § 10 - 10d, § 20 Abs. 6
BVG § 33 Abs. 6, § 40a, § 41, § 60a
AusglV § 11, § 15
Leitsatz:
Die versorgungsrechtlichen Vorschriften lassen eine Berücksichtigung von negativen Einkünften aus Kapitalvermögen und erst recht eine Verrechnung mit Einkünften aus Kapitalvermögen in einem nachfolgenden Jahr nicht zu. Der Wortlaut der maßgeblichen versorgungsrechtlichen Vorschriften ist insofern eindeutig. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ausgleichsrente, negative Einkünfte, Verrechnung, Betriebsvermögen, Einkommen
Vorinstanz:
SG München, Urteil vom 07.05.2015 – S 30 VK 5/14


Titel: Antw:6. Änderung zur VersMedV
Beitrag von: LwPersFw am 26. Februar 2019, 09:39:14
@LwPersFw
@Griffin

LSG München, Urteil v. 19.12.2016 – L 15 VK 5/15 - Bürgerservice

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-112233?AspxAutoDetectCookieSupport=1

Titel:
Höhe einer Ausgleichsrente
Normenketten:
EStG § 8, § 9, § 9a, § 10 - 10d, § 20 Abs. 6
BVG § 33 Abs. 6, § 40a, § 41, § 60a
AusglV § 11, § 15
Leitsatz:
Die versorgungsrechtlichen Vorschriften lassen eine Berücksichtigung von negativen Einkünften aus Kapitalvermögen und erst recht eine Verrechnung mit Einkünften aus Kapitalvermögen in einem nachfolgenden Jahr nicht zu. Der Wortlaut der maßgeblichen versorgungsrechtlichen Vorschriften ist insofern eindeutig. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ausgleichsrente, negative Einkünfte, Verrechnung, Betriebsvermögen, Einkommen
Vorinstanz:
SG München, Urteil vom 07.05.2015 – S 30 VK 5/14

Danke für das Urteil.

Was wollen Sie damit verdeutlichen ?
Titel: Antw:6. Änderung zur VersMedV
Beitrag von: sledgehammer am 26. Februar 2019, 12:49:57
@LwPersFw
Zur Verdeutlichung beitragen kann ich wenig. Es fehlt weiterhin eine Höchstrichterliche Rechtsprechung zu Interpretationen des § 11 der AusglV. auch i.V. Abgabenordnung (AO) § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten.

Eine Musterfeststellungsklage durch Verbände nach neuem Recht könnte Klarheit bringen.

Gegen das ihr am 11.07.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schreiben vom 04.08.2015 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt.
Die Klägerin hoffe, „dass damit die wilden und kreativen Interpretationen des § 11 der AusglV von Seiten des Amtes und des Sozialgerichts endgültig dem Reich der Märchen und Sagen angehören und aus dieser Bestimmung nur das herausgelesen wird, was auch drinsteht und der Gesetzgeber gemeint hat, nämlich dass die Einnahmen aus Kapitaleinkünften entsprechend den Bestimmungen des § 20 EStG zu ermitteln sind und davon lediglich keine Pauschbeträge nach § 9 a des EStG abgesetzt werden können.“

LSG München verweist auf BSG, Urteil – welches den Sachverhalt nicht geprüft hat.

Vorinstanz: SG München, Urteil vom 07.05.2015 – S 30 VK 5/14
Mit Urteil vom 07.05.2015 ist die Klage abgewiesen worden. Die Klageabweisung ist damit begründet worden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er § 11 AusglV zugrunde liege, offenkundig in einer sehr vereinfachenden Betrachtungsweise nur die positiven Einkünfte eines Kalenderjahrs den Werbungskosten desselben Kalenderjahrs gegenübergestellt werden sollten. Die grundsätzlichen Bedenken der Klägerin gegen diese nur unvollständige Übernahme steuerrechtlicher Grundsätze in das Recht der Ausgleichsrente hat das SG für „nachvollziehbar“ erachtet und daher „eine Klärung durch höhere Instanzen ... [für] wünschenswert“ erachtet, „nachdem zu § 11 AusglV insoweit keine Rechtsprechung bekannt ist.“

LSG München, Urteil v. 19.12.2016 – L 15 VK 5/15
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt angesichts des klaren Wortlauts der maßgeblichen Vorschriften und der vorgenannten Entscheidung des BSG nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG). Warum das SG gleichwohl „eine Klärung durch höhere Instanzen ... [für] wünschenswert“ erachtet hat, ist für den Senat nicht nachvollziehbar.

LSG München, Urteil v. 19.12.2016 – L 15 VK 5/15 Bezug auf BSG, Urteil vom 14. 11. 2013 – B 9 V 5/12 R (lexetius.com/2013,4926) zitiere: [20] Auf der Grundlage der nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist dem Senat eine abschließende Entscheidung nicht möglich. Er kann nicht beurteilen, ob der Beklagte die Bewilligung von Witwenbeihilfe an die Witwe für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. 1. 2006 bis 30. 4. 2006 zu Recht aufgehoben hat. Das wirkt sich auch auf die davon abhängige Erstattungspflicht nach § 50 Abs 1 SGB X aus.
Titel: Antw:6. Änderung zur VersMedV
Beitrag von: LwPersFw am 26. Februar 2019, 14:03:06
Zitat
Es fehlt weiterhin eine Höchstrichterliche Rechtsprechung zu Interpretationen des § 11 der AusglV

Nun ... dann bleibt es ... bis dies ggf. irgendwann erfolgt ... bei dem was in der AusglV steht.

Das sagt ja auch das LSG:

"Der Wortlaut der maßgeblichen versorgungsrechtlichen Vorschriften ist insofern eindeutig."




"§ 11 AusglV Einkünfte aus Kapitalvermögen

(1)
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 des Einkommensteuergesetzes) sind der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 und 9 des Einkommensteuergesetzes).
Pauschbeträge nach § 9a des Einkommensteuergesetzes können nicht abgesetzt werden.
(2)
Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 bleiben unberücksichtigt, soweit sie insgesamt jährlich 307 Euro nicht übersteigen."



Und da die BVGVwV bestimmen, dass u.a. der § 11 sinngemäß anzuwenden ist ... hat das BAPersBw ja keine andere Wahl, als dies zu tun.
Titel: Antw:6. Änderung zur VersMedV
Beitrag von: LwPersFw am 13. Mai 2019, 21:51:21
Im Anhang eine

Informationen und häufige Fragen zum Entwurf der 6. Verordnung zur Änderung derVersorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)

Einschätzung des Deutschen Behindertenrat (DBR)

vom 25.04.2019 zum Thema