Autor: LwPersFw
« am: 16. August 2018, 13:12:18 »Siehe Anhang
Wichtig darin...
"Übersteigt jedoch die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Vorsorgepauschale die als Sonderausgaben abziehbaren
tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen, sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (vgl. § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG).
Sofern Sie im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung keine steuerentlastenden Ausgaben (z.B. zusätzlichen Werbungskosten oder
außergewöhnlichen Belastungen) geltend machen können, müssen Sie mit einer Steuernachforderung durch Ihr örtliches Wohnsitzfinanzamt rechnen.
Hierfür sollten Sie bestenfalls Rücklagen bilden."
Wichtig darin...
"Übersteigt jedoch die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Vorsorgepauschale die als Sonderausgaben abziehbaren
tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen, sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (vgl. § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG).
Sofern Sie im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung keine steuerentlastenden Ausgaben (z.B. zusätzlichen Werbungskosten oder
außergewöhnlichen Belastungen) geltend machen können, müssen Sie mit einer Steuernachforderung durch Ihr örtliches Wohnsitzfinanzamt rechnen.
Hierfür sollten Sie bestenfalls Rücklagen bilden."