Autor: KlausP
« am: 12. Januar 2017, 12:59:19 »Zitat
Die ersten Monate zählen ja scheinbar als Wehrübung - d.h. da ruht mein Arbeitsverhältnis und ich muss es nicht kündigen.
Als "Wehrübung" zählt da gar nichts. Wenn man auf Grund seines zivilen Berufsabschlusses mit höherem Dienstgrad eingestellt wird leistet man eine Eignungsübung. Dann greift aber nicht das ArbPlSchG sondern das Eignungsübungsgesetz. Wie dort zu verfahren ist, regelt genau dieses Gesetz.