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Zusammenfassung

Autor: Thomi35
« am: 25. Juli 2020, 12:18:55 »

Kinder zwischen 18 und 24 Jahren, die bis zu vier Monaten auf einen weiteren Ausbildungsabschnitt warten, sind grundsätzlich kindergeldberechtigt, vgl. § 66 i. V. m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchs. b EStG. Man könnte jetzt die wegen der Erkrankung abgebrochenen Ausbildung als eigenen Abschnitt ansehen. Für die Kindergeldzahlung dürfte es unerheblich sein, ob diese erfolgreich abgeschlossen wurde oder nicht. Wichtig wäre jetzt, ob die Wartezeit bis zum Juni 2020 maximal vier Monate oder mehr betragen wird, um den Kindergeldanspruch für diesen Zeitraum zu bestimmen: Wurde die bisherige Ausbildung bis zum 31.01.2020 durchgeführt, dann wäre genau vier Monate Wartezeit (Febr., März, Apr., Mai) gegeben und der entsprechende Anspruch auf Kindergeld wäre auch hierfür gegeben. Wurde das Ausbildungsverhältnis früher beendet, dann bestünde kein Anspruch. Darauf wird sich auch die Frage nach dem Ende der bisherigen Ausbildung (die nicht abgeschlossen ist!) beziehen. Zur Bescheinigung schrieb ja @LwPersFw schon etwas.

Ich würde hier ansonsten empfehlen, mit der Familienkasse Rücksprache zu halten.

Die Familienzuschläge folgen der Kindergeldfestsetzung, vgl. z. B. § 40 Abs. 2 S. 1 BBesG.

§ 32 Abs. 4 EStG:

Zitat
1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

  • noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
  • noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
    • für einen Beruf ausgebildet wird oder
    • sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
    • eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
    • ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder eine Freiwilligenaktivität im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (ABI. L 250 vom 4.10.2018, S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016 oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 25. Mai 2018 (GMBl S. 545) oder einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes leistet oder
  • wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. 3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.
Autor: LwPersFw
« am: 23. Juli 2020, 18:41:03 »

Mit Wirkung vom 01.01.2018 wurde § 66 Abs. 3 EStG durch Art. 7 Nr. 7 des Gesetzes zur
Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
(Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG; BGBl I Nr. 39 S. 1682 – 1692) geändert.

§ 66 Abs. 3 EStG lautet ab 01.01.2018:

„Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats
gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.“

Damit kann eine Auszahlung von Kindergeld für Anträge, die ab 01.01.2018 eingehen, rückwirkend nur für sechs Monate erfolgen.

Allerdings bezieht sich § 66 Abs. 3 EStG nur auf die Auszahlung des Kindergeldes und wirkt sich
nicht auf die Festsetzungsfrist von vier Jahren aus.

Damit ist es der Familienkasse weiterhin möglich, bei Vorliegen der Voraussetzungen rückwirkend
vier Jahre Kindergeld festzusetzen, also einen Kindergeldanspruch festzustellen
,
jedoch nur für sechs Monate rückwirkend nachzuzahlen.

Dies kann für Kindergeldberechtigte wichtig sein, die rückwirkend einen Kindergeldanspruch
festgestellt haben müssen, um vom Kindergeldanspruch abhängende sonstige Leistungen
(Besitzstandszulage, Familienzuschlag, Beihilfeanspruch u.a.) bei anderen Stellen beantragen zu können."

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Kinder-Jugendliche/Kindergeld/kindergeld_node.html

https://www.bva.bund.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Expertensuche/Expertensuche_Formular.html?templateQueryString=festsetzungsfrist&cl2Taxonomies_Themen=0%2Fbundesbedienstete
Autor: LwPersFw
« am: 23. Juli 2020, 18:30:31 »

Zitat
„Bitte weisen  Sie die Beendigung der Ausbildungsmaßnahme nach“

Hier soll Ihr Sohn den Pers/S1 um Erstellung eines Schreibens bitten, dass die gewünschten Angaben enthält.

Warum Pers/S1 ?
Siehe Ausführungen hier https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,53295.msg638154.html#msg638154

Antwort #3


Zitat
Die Familienkasse hat dies so spät an die Persstelle gemeldet

Dann müssen das ja diese beiden Behördenstellen miteinander klären.



Autor: kgot
« am: 23. Juli 2020, 18:16:02 »

Rechtslage:

Zitat
Der BFH erklärte, die Kindergeldberechtigung der Eltern während des freiwilligen Wehrdienstes des Kindes sei daher abhängig von seiner Ausgestaltung und der Art der Durchführung im Einzelfall. Der BFH nahm die Eltern in die Pflicht, hier den Nachweis zu führen, dass tatsächlich eine Ausbildung im Vordergrund stehe.

Denn wenn keine Ausbildung vorliegt, dann besteht während des freiwilligen Wehrdienstes auch kein Anspruch auf Kindergeld. Dies bekräftigte auch der BFH. Denn beim freiwilligen Wehrdienst entstehen den Eltern keine Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes. Darin unterscheide sich der freiwillige Wehrdienst von anderen Freiwilligendiensten wie etwa dem freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr oder den Bundesfreiwilligendiensten (AZ: III R 53/13).

D. h. die Argumentation der Familienkasse ist wohl nicht völlig aus der Luft gegriffen.

Die Bemerkung bezüglich "Kosten" kann ich nicht nachvollziehen - das Familieneinkommen hat sich durch den FWD doch deutlich erhöht (wenn der Sohn vorher kein Einkommen hatte).

Rechtslage:

Zitat
Der BFH erklärte, die Kindergeldberechtigung der Eltern während des freiwilligen Wehrdienstes des Kindes sei daher abhängig von seiner Ausgestaltung und der Art der Durchführung im Einzelfall. Der BFH nahm die Eltern in die Pflicht, hier den Nachweis zu führen, dass tatsächlich eine Ausbildung im Vordergrund stehe.

Denn wenn keine Ausbildung vorliegt, dann besteht während des freiwilligen Wehrdienstes auch kein Anspruch auf Kindergeld. Dies bekräftigte auch der BFH. Denn beim freiwilligen Wehrdienst entstehen den Eltern keine Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes. Darin unterscheide sich der freiwillige Wehrdienst von anderen Freiwilligendiensten wie etwa dem freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr oder den Bundesfreiwilligendiensten (AZ: III R 53/13).

D. h. die Argumentation der Familienkasse ist wohl nicht völlig aus der Luft gegriffen.

Die Bemerkung bezüglich "Kosten" kann ich nicht nachvollziehen - das Familieneinkommen hat sich durch den FWD doch deutlich erhöht (wenn der Sohn vorher kein Einkommen hatte).

[/Vielen Dank  für die Antwort
ich behalt das Geld ja nicht für mich,  sondern es ist für die Zeit nach der  BW  gedacht , dann brauch er jeden Euro.Irgendwo stand auch,  es ist egal was er monatlich ausgezahlt bekommt.
Meine Frage ist , kann das Geld  zurückgefordert werden ( im Krankheitsfall findet ja keine Ausbildung statt, demnach ja kein Kindergeldanspruch )
update :
Ich habe gerade mit Familienkasse geredet , die meinte das geht sowieso nicht mehr, da er bereits aus der
Familienkasse raus ist , ( länger als 1 Monat kein Kindergeld)Ich müsste nun ein neuen Antrag auf Kindergeld stellen .Dann  hat sich das wahrscheinlich mit der Nachzahlung ja auch erledigt.
Werde dann halt einen neuen Antrag mit Beginn der Ausbildung  stellen .

Autor: F_K
« am: 23. Juli 2020, 15:39:47 »

Rechtslage:

Zitat
Der BFH erklärte, die Kindergeldberechtigung der Eltern während des freiwilligen Wehrdienstes des Kindes sei daher abhängig von seiner Ausgestaltung und der Art der Durchführung im Einzelfall. Der BFH nahm die Eltern in die Pflicht, hier den Nachweis zu führen, dass tatsächlich eine Ausbildung im Vordergrund stehe.

Denn wenn keine Ausbildung vorliegt, dann besteht während des freiwilligen Wehrdienstes auch kein Anspruch auf Kindergeld. Dies bekräftigte auch der BFH. Denn beim freiwilligen Wehrdienst entstehen den Eltern keine Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes. Darin unterscheide sich der freiwillige Wehrdienst von anderen Freiwilligendiensten wie etwa dem freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr oder den Bundesfreiwilligendiensten (AZ: III R 53/13).

D. h. die Argumentation der Familienkasse ist wohl nicht völlig aus der Luft gegriffen.

Die Bemerkung bezüglich "Kosten" kann ich nicht nachvollziehen - das Familieneinkommen hat sich durch den FWD doch deutlich erhöht (wenn der Sohn vorher kein Einkommen hatte).
Autor: Al Terego
« am: 23. Juli 2020, 15:24:39 »

Das beste wird sein, Du telefonierst mal mit Deiner Besoldungsstelle. Nur so kann genau auf Deinen Fall eingegangen werden.
Autor: kgot
« am: 23. Juli 2020, 14:37:09 »

Hallo,
mein Sohn ist im FWD und hat eine erweiterte Ausbildungsmaßnahme ( nach Grundausb.bis Nov 2019) im Jan 2020 begonnen , somit dann  Kindergeld berechtigt.
Diese Ausbildung ( bis März 2020) wurde nicht beendet ( sollte bis März laufen) sondern aus Krankheitsgründen abgebrochen.
Frage dazu : muss ich das Kindergeld nun zurückzahlen,  da bei erneuten Beginn der Ausbildung ( hier nun ab Juni 2020) der Nachweis einer  beendeten Ausbildung aus März zur Prüfung herangezogen  wird?
Den habe ich nicht , zumal kam mein Sohn auch nicht in die nächste Ausbildungsmaßnahme,  da wegen Corana alles zurückgestellt wurde.  von März bis Juni erhielt ich kein Kindergeld aber der Familienzuschlag wurde weitergezahlt ,bin ja Beamter)
Jetzt beantrage ich das Kindergeld neu ( beginn der Ausbildungsmaßnahme ab juni ) und da stand drin :
„Bitte weisen  Sie die Beendigung der Ausbildungsmaßnahme nach“
Ich vermute, wenn ich das nicht kann dann gilt die Maßnahme als abgebrochen und ist dann wohl auch nicht Kindergeld berechtigt .
Nun bekam ich auch noch  Post von meiner Pers.stelle , ich möchte bitte den Familienzuschlag vom Dez 19 sowie April bis Juli zurückzahlen ( 5•264€ netto ) Die Familienkasse hat dies so spät an die Persstelle gemeldet,bzw hat so lange gedauert. Ich hatte mit 3* 264 € Rückforderung gerechnet.

Evtl muss ich nun Febr und März auch noch zurückzahlen, einschließlich 2x 204€ Kindergeld .
Wegen Corona war mein Sohn von Dezember bis Juni  ständig zuhause.  (Ausnahme 3 Wochen im Januar( Dez war Urlaub , auch im Urlaub wird kein Kindergeld gezahlt). 
Das sind nicht eingeplante Kosten  für mich .
Wenn wirklich die Ausbildungsmaßnahme (, abgebrochen wg Krankheit) nicht Kindergeldberechtigt ist, dann summiert sich das bereits auf 2256€ netto Rückforderung.
Wie verhält sich das nun tatsächlich  ?

vielen Dank für eine Antwort



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