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Zusammenfassung

Autor: Versorger123
« am: 18. Oktober 2022, 11:37:38 »

Guten morgen,

ich hänge mich mal mit rein, da ich in einer ähnlichen Situation bin, nur dass es bei mir in Richtung DZE geht. Ich habe noch etwas über ein Jahr Restdienstzeit als SaZ 12 (DZE 21.12.23). Mein Ziel ist eigentlich ab Februar neben dem Dienst auf ein Abendgymnasium zu gehen, um das Fachabitur nachzuholen, um dann den Versuch zu starten in die Beamtenlaufbahn zu gelangen. Der Z-Schein wird im Dezember beantragt (Absprache mit BFD).
Nun habe ich durch Zufall diesen Beitrag hier gesehen und würde gerne wissen, ob der Diziplinarvorgesetzte auch ausscheidende Soldaten für den Besuch der BwFachschule freistellen könnte.

Der Besuch der BwFachschule in Köln wäre interessant, da dass Fachabitur dort auf den Bereich Wirtschaft und Verwaltung ausgerichtet ist. Das würde mir eher in die Karten spielen als eine Abendschule neben dem Dienst.

Grüße

Versorger123
Autor: F_K
« am: 24. Mai 2020, 17:06:40 »

Fassen wir zusammen:

Einen Anspruch auf 1 Jahr BW Fachschule "kommandiert" (in der Dienstzeit) hat der TE nicht - denkbar nach der Dienstzeit im Rahmen eines genehmigten Förderplans.

Ratschlag:
Bildung in der Freizeit / Abends bzw. Laufbahnwechsel, ggf. "erstmal" UA / FA mit Ausbildung.
Autor: LwPersFw
« am: 24. Mai 2020, 08:43:50 »

... und Abendschule ist ja ein ganz anderes Thema... weil außerhalb der regulären Dienstzeit ... in der Freizeit

Wenn hier, wie im Bsp. von 200/3 genannt, der Soldat seine Laufbahnausbildung abgeschlossen hat und der DV ihn für die Zeit der Abendschule nicht anderweitig benötigt... kein Einsatz... keine Übung ... etc. ... und der Förderplan dies ebenso beinhaltet ...

... kann der Soldat natürlich zur Abendschule und der BFD bezahlt es.


Im Fall des TE will der Soldat aber 1 Jahr vom Dienst freigestellt werden... in Vollzeit an der Maßnahme teilnehmen.
Autor: Ralf
« am: 24. Mai 2020, 06:33:39 »

Einen Anspruch auf Bildung (also in Vollzeit und Kommandierung), haben Bewerber OAMilFD und §29er SLV, wenn sie ausgewählt wurden, aber die Bildungsvoraussetzungen nicht vorliegen Das sind ja auch beides Aufstiegslaufbahnmöglichkeiten (vgl. ZDv A-1340/49, dort ist das geregelt).
Autor: Jay-C
« am: 24. Mai 2020, 00:25:41 »

Hoffentlich hilfreich und ohne Verwirrung zu stiften, mein Kenntnisstand diesbezüglich ist nämlich veraltet:

Aber in meiner alten Einheit haben damals auch zig Kameraden inkl. mir Förderungsangebote in Abendschulform über den BFD in Anspruch genommen.

Mich hat es immer gewundert, wieso diese Möglichkeit hier im Forum so selten genannt wird.
Ich dachte lange, dass die (u. a. wegen der Änderung des BFD-Rechts) komplett weggefallen ist.
In meinem Beorderungstruppenteil habe ich jedoch wieder mehrere Leute kennen gelernt, die auch aktuell an solchen Maßnahmen teilnehmen.

Dort geht es in allen Fällen um den Abschluss staatlich anerkannter Ausbildungsberufe.
Der "Klassiker" unter Mannschaften und UoP in meiner aktiven Zeit war aber definitiv das Fachabitur.
Autor: 200/3 ohne LoginDaten
« am: 23. Mai 2020, 23:00:58 »

Etwas anders gelagert aber dennoch ähnlich: Mir ist persönlich ein Fall bekannt, bei dem ein UmP direkt im Anschluß an seine Laufbahnausbildung sein (Voll)Abitur BFD-gefördert an einer Abendschule nachgeholt hat. Hierfür wurde der Soldat für immerhin 3 Jahre von sämtlichen Lehrgängen/Übungen/Einsätzen freigestellt. Ziel war auch hier die Bewerbung als Offizier im Truppendienst. Mit viel "goodwill" scheint einiges zu gehen, da müssen aber wirklich alle Beteiligten mitspielen (BFD, DV, Köln...). Den abschließenden Ausgang der Geschichte habe ich damals aufgrund eigener Versetzung nicht mehr mitbekommen...habe aber gehört, dass der Kamerad es tatsächlich geschafft haben soll.
Autor: LwPersFw
« am: 23. Mai 2020, 18:43:38 »

.... Das ist doch niemals im Interesse des Dienstherren...

Deshalb schrieb ich ja

Zitat
... der DV ...wenn dem so sein sollte.

... der Kurs geht ca. 1 Jahr


Entscheidend ist hier aber zuerst der Förderplan. Und hier ist der BFD zuständig.

Und dieser sollte dem Soldaten erklären, wozu das SVG da ist ... und dies ist [b]nicht[/b] die Förderung einer militärischen Karriere.

Sondern:

§ 3 SVG Zweck und Arten

(1) Die Leistungen der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung sollen den Soldaten auf Zeit nach
Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie auf die Zeiten der
zivilberuflichen Bildung und der Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche vorbereiten, diese Zeiten finanziell
absichern und die Soldaten auf Zeit bei der Tätigkeits- und Beschäftigungssuche unterstützen.

Alle Leistungen der Berufsförderung dienen der angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben.



Deshalb würde es mich sehr überraschen, wenn solch ein Förderplan aufgestellt und umgesetzt werden würde.
Autor: Ralf
« am: 23. Mai 2020, 15:04:06 »

Eben. Das ist wohl eher ein theoretischer Konstrukt. Der Wunsch, sich umzuorientieren und den Bildungsabschluss während der Dienstzeit nachzuholen ist zwar ehrenwert, jedoch nicht realistisch.

Zitat
SLV § 23 Absatz 2
Hierzu bitte mal die Zulassungsvoraussetzungen in der ZDv A-1340/49 Nr. 702 lesen.
Autor: Andi8111
« am: 23. Mai 2020, 13:57:29 »

Aber das ist doch Mumpitz. Man wird den Soldaten doch nicht jetzt, offenbar kurz nach dem Ende der dienstpostengerechten Ausbildung zur Teilnahme an der schulischen Ausbildung 5 Jahre vor DZE freistellen. Das ist doch niemals im Interesse des Dienstherren...
Autor: LwPersFw
« am: 23. Mai 2020, 12:09:27 »

Danke für die Antworten.

Der Soldat ist seit dem 1.Nov.2017 in der Bundeswehr und ist momentan 21 Jahre alt.

Damit gilt für ihn ausschließlich das neue BFD-Recht.

Und auch hier gilt ... entscheidend ist der Förderplan ... der zwischen Soldat und BFD aufgestellt wird.

Und hier KANN ggf. zum Tragen kommen:

§ 4 BFöV Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit

(1) Förderungsfähig sind Bildungsmaßnahmen fachberuflicher und berufsübergreifender Art.

Soweit dies im Einzelfall nach dem Förderungsplan notwendig ist, kann im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung auch schulische Bildung gefördert werden.

§ 17 gilt entsprechend."



§ 5 BFöV Durchführung der dienstzeitbegleitenden Förderung

"(1) Gefördert wird die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen der Bundeswehrfachschulen..."


Und auch nochmal ... der DV kann nur bestätigen, dass dienstliche Gründe einer Teilnahme nicht entgegen stehen... wenn dem so sein sollte.

Freistellung/Kommandierung liegt bei anderen Stellen.

Autor: VP eines Soldaten
« am: 23. Mai 2020, 12:05:06 »

Frage:

Bildungsvoraussetzung des Soldaten?

Natürlich kann man sich mit Realschulabschluss und Ausbildung "theoretisch" als OA bewerben, praktisch sind die Chancen aber bei Null.

Unabhängig davon, dass der Soldat nur den Realschulabschluss besitzt.
Die SLV § 23 sagt etwas anderes als die A-1340/49. Nicht verwechseln.
und Praktisch haben wir an unserem Standort genügend Beispiele für Offiziere mit Realschule und Ausbildung
Autor: F_K
« am: 23. Mai 2020, 11:56:36 »

Frage:

Bildungsvoraussetzung des Soldaten?

Natürlich kann man sich mit Realschulabschluss und Ausbildung "theoretisch" als OA bewerben, praktisch sind die Chancen aber bei Null.
Autor: VP eines Soldaten
« am: 23. Mai 2020, 11:32:23 »

Hinweis der noch genannt wurden ist.

BfD: Der DV kann den Soldaten vom Dienst freistellen bzw kommandieren damit er zur Bundeswehrfachschule kommandiert werden kann.
Autor: VP eines Soldaten
« am: 23. Mai 2020, 11:29:17 »

Wie soll er denn da jetzt zur eine Bw-Fachschule kommandiert werden? Er ist doch ganz normal im Dienst.

Aufgrund dessen, da sich die Interessen des Soldaten geändert haben und er in die Offizierslaufbahn übergehen möchte, hatte sich der Soldat bereits auch bei anderen Vorgesetzten darüber informiert.

Mehre Quellen haben ihn den Hinweis gegeben, dass er sein Fachabitur an der Bundeswehrfachschule machen kann wenn er sich kommandieren lässt.

Auch der BfD Berater X hatte den Soldaten dem Tipp gegeben.
BfD Berater Y hatte bereits nachgefragt, warum der Soldat nicht seinen Abschluss bei der Bundeswehrfachschule macht.

Andere Quellen wiederum besagen, dass der Soldat nach der SLV § 23 Absatz 2 die Voraussetzung erfüllt und zum Test zugelassen werden kann.
An diesem Punkt scheiden sich wieder die Geister.

Autor: Ralf
« am: 23. Mai 2020, 11:16:54 »

Wie soll er denn da jetzt zur eine Bw-Fachschule kommandiert werden? Er ist doch ganz normal im Dienst.
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