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Fragen und Antworten => Reserve => Thema gestartet von: PNK am 22. November 2019, 18:41:13

Titel: Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: PNK am 22. November 2019, 18:41:13
"Da viele Reservistendienst Leistende im zivilen Berufsleben stehen, stellen sich auch sozialversicherungsrechtliche Fragen:
Was passiert mit meiner Krankenversicherung?
Wer zahlt die Beiträge an das Versorgungswerk weiter?
Alle diese Fragen werden in dem Leistungskatalog selbstverständlich auch behandelt.

Hier gilt zu beachten, dass der Leistungskatalog gerade bei steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten seine Grenzen hat und nicht die individuelle Beratung ersetzen kann.

Diese Beratungen erfolgen, um beim Beispiel der Sozialversicherung zu bleiben, in erster Linie durch die Sozialversicherungsträger, zum Beispiel die Krankenkassen.

Darüber hinaus steht natürlich auch das Kompetenzzentrum für Reservistenangelegenheiten der Bundeswehr für Rückfragen zur Verfügung. Dies gilt vor allem für bundeswehrspezifische Fragestellungen.

Sollten Sie als Reservistin oder als Reservist Verbesserungs- oder Ergänzungsvorschläge zum Leistungskatalog haben, senden Sie uns Ihre Ideen gerne zu.

KompZResAngelBw:
Tel.: +49 228 5504 6178;
E-Mail: SKAKompZResAngelBwDezGrds@Bundeswehr.org.

von Kompetenzzentrum für Reservistenangelegenheiten der Bundeswehr"


Link zum Leistungskatalog (https://www.google.de/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://www.bundeswehr.de/resource/blob/5042112/536ec6d52bbb095032fa74d4964c602a/leistungskatalog-data.pdf&ved=2ahUKEwjZ0aC14vnwAhUjhf0HHW6MBJAQFjAAegQIAxAC&usg=AOvVaw1F2d7jFJc7r440m1bN8bgb)

oder hier als Anhang
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: LwPersFw am 10. Februar 2020, 07:59:43
Die Seite der USG-Stelle auf Bundeswehr.de

https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/unterhaltssicherung (https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/unterhaltssicherung)

Dort zu finden ist auch die "Sachbearbeiter-Suche" … um mit dem persönlichen Abrechner Kontakt aufnehmen zu können.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: LwPersFw am 10. Februar 2020, 08:06:21

Autor: PNK
« am: 22. November 2019, 18:41:13 »

Die Frage klingt vielleicht etwas schräg, ist aber eventuell von Belang auch für andere ältere RDLende.

Wenn der Arbeitgeber ein Altersteilzeitmodell anbietet, bestünde theoretisch die Möglichkeit in der Freistellungsphase noch WÜ abzuleisten und die Mindestleistung in Anspruch zu nehmen? Oder wird das gezahlte Gehalt angerechnet?

Zusatzfrage: was wäre, wenn man aus einem Arbeitszeitkonto Zeit entnimmt? Da ruht ja die originäre Arbeitspflicht beim Arbeitgeber, aber man könnte dennoch die Mindestleistung beantragen? Verrückte Idee wäre zB während der Zeitentnahme für ein bezahltes Sabbatical eine langfristig WÜ einzulegen?

Die Frage bezieht sich auf USG neu mit der Wahlmöglichkeit bzgl der USG Inanspruchnahme...

Nein, ich bin nicht 63 und will es nochmal krachen lassen, es geht um das Verständnis der Neuregelung USG...
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: LwPersFw am 10. Februar 2020, 08:07:07
Hallo, hier die Antwort der USG:

Unabhängig von der aufgeworfenen Frage der grundsätzlichen Möglichkeit einer Ableistung von Reservistendiensten während der Freistellungsphase einer Altersteilzeit bzw. eines "Sabbaticals", die Sie bitte mit Ihrem Arbeitgeber abklären, haben Sie nunmehr durch die Novellierung des USG ein Wahlrecht erhalten, ob Sie mögliche Einkommensverluste oder die Mindestleistung beantragen. Entscheiden Sie sich für die Mindestleistung, etwa weil keine Einkommensverluste entstanden sind, so werden auch nur noch weitergewährte Arbeitsentgelte im öffentlichen Dienst, Dienstbezüge sowie Versorgungsleistungen angerechnet. Ist eine Anrechnung durchzuführen, so ist hinsichtlich des Grundes der Weitergewährung des Arbeitsentgeltes (aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst) nicht zu differenzieren. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber das auf einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst beruhende Arbeitsentgelt während der Übung weiterzahlt. Die konkrete Ausgestaltung des Arbeits- bzw. Anstellungsverhältnisses (z. B. Altersteilzeit im Blockmodell mit Arbeits- und Freistellungsphase) ist daher für die Anrechnung unerheblich.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: LwPersFw am 10. März 2020, 10:26:48
Neue Leistungen für Arbeitgeber/innen von Reservistendienst Leistenden ab dem 01.01.2020

siehe auch Anhang



"Neue Leistungen  für Arbeitgeber/innen von  Reservistendienst Leistenden ab dem 01.01.2020:

Leistungen nach § 1 Abs. 2 Satz  3  ArbPlSchG                        (NEU ab 01.01.2020)

Erstattung des Arbeitsentgelts für längere Reservistendienste

(Arbeitgeber/innen des öffentlichen Dienstes - außer Bund)

Wird ein/e Arbeitnehmer/in im öffentlichen Dienst zu einem  Reservistendienst  (RD) herangezogen, so kann auf Antrag der Arbeitgeberin /  des Arbeitgebers eine  Erstattung der von der Arbeitgeberin / vom Arbeitgeber um  die  gesetzlichen  Abzüge  geminderten  ausgezahlten  Arbeitsentgelts für  den 15. bis zum 30.  Wehrdiensttag eines zusammenhängenden  Reservistendienstes im Kalenderjahr im Rahmen  der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt werden.  Die Erstattungsmöglichkeit gilt nicht für Arbeitgeber/innen des Bundes. Der Vorabbewilligungsantrag ist nur  zulässig, wenn er spätestens einen  Monat  vor Beginn  des  RD  der/s Beschäftigten  gestellt wird. Nach Absolvierung des Reservistendienstes soll der Auszahlungsantrag innerhalb von 2 Monaten nach RD-Ende  gestellt werden.

Näheres entnehmen Sie  auch dem  Merkblatt zu  Leistungen  nach § 1  Abs.  2  und  § 9  Abs.  2 ArbPlSchG. Dieses finden Sie unter  der  Rubrik  „Leistungen  an Arbeitgeber“.




Leistungen nach § 1 Abs. 6  ArbPlSchG                                  (NEU ab 01.01.2020)

Erstattung des Arbeitsentgelts für eine Ersatzkraft

(privatrechtliche Arbeitgeber)

Auf Antrag einer/s privatrechtlichen Arbeitgeberin/s,  kann die  Erstattung der Kosten für die Einstellung  einer Ersatzkraft aufgrund eines Reservistendienstes einer/s Beschäftigten im Kalenderjahr mit 1/3 der der/dem Arbeitnehmer/in zustehenden  Mindestleistung nach § 8  Abs. I USG i. V.  m.  Anlage 1 des USG vor Dienstantritt im  Rahmen der  zur  Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt werden (Vorabbewilligungsantrag). Vor Auszahlung hat die/der Arbeitgeber/in nachzuweisen, dass sie/er eine  fachlich gleichwertige Ersatzkraft eingestellt hat. Der  Anspruch  entsteht  ab  dem 21.  Tag  des RD für den  ersten bis  zum dreißigsten  Reservistendiensttag im  Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Der Vorabbewilligungsantrag  ist nur  zulässig, wenn  er spätestens einen  Monat vor Beginn des RD der/s Beschäftigten  gestellt  wird. Nach Absolvierung des Reservistendienstes soll der Auszahlungsantrag innerhalb von 2 Monaten nach RD-Ende  gestellt werden.

Näheres entnehmen Sie  auch dem  Merkblatt zu  Leistungen  nach § 1  Abs.  6 ArbPlSchG. Dieses finden  Sie unter der  Rubrik  „Leistungen  an Arbeitgeber“.




Leistungen nach § 9 Abs. 2 Satz  4 ArbPlSchG                                  (NEU ab 01.01.2020) 

Vorabbewilligung der Erstattung der Dienstbezüge 

(Arbeitgeber/innen des öffentlichen Dienstes außer Bund)

Wird eine Beamtin / ein Beamter zu einem Reservistendienst  herangezogen, so kann auf  Antrag der Dienstherrin / des Dienstherrn eine  Erstattung  der von der  Dienstherrin / vom Dienstherrn um die gesetzlichen Abzüge  geminderten  ausgezahlten Bezüge für den  15.  bis  zum  30.  RD-Tag  für  einen zusammenhängenden Reservistendienst im  Kalenderjahr im Rahmen der zur Verfügung  stehenden Haushaltsmittel bewilligt werden. Die Erstattungsmöglichkeit gilt nicht für Arbeitgeber/innen des Bundes. Der  Vorabbewilligungsantrag  ist nur  zulässig, wenn  er spätestens einen  Monat vor Beginn des Reservistendienstes gestellt wird. Nach Absolvierung des Reservistendienstes soll der Auszahlungsantrag innerhalb von 2 Monaten nach RD-Ende  gestellt werden.

Näheres entnehmen Sie  auch dem  Merkblatt zu  Leistungen  nach § 1  Abs.  2  und  § 9  Abs.  2 ArbPlSchG. Dieses finden Sie unter  der  Rubrik  „Leistungen  an Arbeitgeber“.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: LwPersFw am 03. April 2020, 14:57:38
Wichtig

"Information an alle  Reservistendienst  Leistenden im Zusammenhang  mit  der Lage „COVID  19“ "

die eine RDL angetreten haben, bzw. in nächster Zeit antreten werden.



https://www.bundeswehr.de/resource/blob/247836/4788366e19aba67ce86ff8be29d2746d/informationen-unterhaltssicherung-data.pdf (https://www.bundeswehr.de/resource/blob/247836/4788366e19aba67ce86ff8be29d2746d/informationen-unterhaltssicherung-data.pdf)
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: LwPersFw am 01. Juli 2020, 07:36:17
Die für das USG zuständige Stelle BAPersBw PA 1.2 wird zum 01.07.2020 umbenannt in BAPersBw VII 3.2
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: Daveg am 06. August 2020, 10:29:52
Hallo,

bin seit Jahresanfang Reservist und habe auch schon ein paar RDL's gemacht, und jetzt steht die erste RDL üner ein Wochenende an.

Dazu habe ich Fragen:
Da ich ja normal angestellt bin (freie Wirtschaft) beantrage ich immer nach §5 USG (Ersatz des Nettolohns), der wird mir von meinem AG aufgelistet und bestätigt und die Bw zahlt. Jedoch ist das ja nur für Werktage gültig, am WE arbeite ich ja nicht, also entgeht mir da auch nichts.
Nur was bekomme ich dann für das WE?

Ich habe $14 USG gefunden, da steht etwas von doppeltem Betrag aus Tabelle 2, Spalte 2. Das wären dann 50€. Ist das echt alles? Normal gibt es doch am WE mehr Geld, als zu Werktagen, jetzt wäre es aber weniger (bekomme normal deutlich über 50€ netto am Tag).

Vielen Dank für eine Erhellung!

Mit kameradschaftlichem Gruß
Dave
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 06. August 2020, 10:58:00
Erstmal Gegenfrage:

Wirklich RDL "nur" Samstag / Sonntag?

Wäre nämlich extra zu begründen ...

Wenn ja, gibt es Dienstgeld.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: DieEhefrau am 06. August 2020, 11:39:36
Nettolohn / 30 * Tage. (bzw 31 oder 28/29)

Beispiel: 03.08.-14.08. sind 12 Tage.
Nicht 2x5 Tage.

So kenn ich das.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 06. August 2020, 11:50:16
@ Ehefrau:

Es kommt wohl darauf an, wie der Arbeitgeber das bescheinigt / rechnet.

Mein AG nutzt SAP, und trotz der Tatsache,  das ich ein Gehalt beziehe, rechnet er auf Basis der Stunden / Tage im Monat - und würde daher bei Abwesenheit nur am Sa / So auch keinen Verdienstausfall bescheinigen - aber auch vollen Lohn zahlen.

Dann würde ich Mindestleistung beantragen - plus Dienstgeld keine schlechte Sache.

Wie gesagt - endet / beginnt eine RDL am WE, so benötigt man jeweils eine extra Begründung,  ich meine vom DV Stufe 2.

Ist es ggf. eine Dvag?
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: DieEhefrau am 06. August 2020, 13:42:12
Hallo,
bin seit Jahresanfang Reservist und habe auch schon ein paar RDL's gemacht, und jetzt steht die erste RDL üner ein Wochenende an.

@F_K: Lass uns mal von dem Beispiel Montag 03.08.-Freitag 14.08. ausgehen.
Also nicht um die RDL-Tage am Dienstanfang/Ende, die auf Samstag/Sonntag fallen! (Auch wenn dies durchaus als An/Abreisetage auf einen Lehrgang in betracht käme). Der TE fragt nach "über ein Wochenende"

SAP kann das auch. Man muss die Stammdaten für die Person nur richtig pflegen. Dein Arbeitsverhältnis ruht für die Zeit des Wehrdienstverhältnisses - auch deine Sozialabgaben.

F_K, du bist also dann doppelt versichert an einem Wochenende (wie betont "innenliegend" - nicht Rand-Wochenende!). Zu welchem Arzt würdest du gehen, wenn am 08. oder 09.08. krank würdest?
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: Tommie am 06. August 2020, 14:03:22
Die meisten Arbeitgeber rechnen in der Tat so, dass sie das monatliche Entgelt durch die Anzahl der Tage des Monats teilen und dann für die Anzahl der Tage der RDL einen Betrag von X Tagen a Y € bescheinigen! Hier werden Wochenenden und Arbeitstage gleich behandelt, weil da die RDL ja auch nicht unterbrochen ist im Sinne von "Freitags Entlassung, Montag Wiedereinstellung"!

Daher fährt derjenige, der von seinem Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung erhält, stets auf der sicheren Seite und muss sich nach Übersendung der Unterlagen an die USB um nichts weiteres mehr kümmern.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: wolverine am 06. August 2020, 14:06:34
Ihr schreibt gerade aneinander vorbei. FK schreibt
bei Abwesenheit nur am Sa / So auch keinen Verdienstausfall bescheinigen - aber auch vollen Lohn zahlen.
also eine reine Wochenend-RDL, so wie früher Kurzwehrübung im Heimatschutz oder heute wieder in den RSUKp. Bei einer RDL "über das Wochenende" wird dieses selbstverständlich durchgehend besoldet und man geht am WE auch zum Truppenarzt.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: Tommie am 06. August 2020, 14:08:40
Dass man zum Truppenarzt geht ist richtig, aber wegen des Konfliktes, den "F_K" zu recht erkannt hat, heißt die "Besoldung" für diese Kurzübung "Dienstgeld"! Und das darf man für die RDL von Freitag Nachmittag bis Sonntag durchaus neben den regulären Bezügen vom Arbeitgeber haben!
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 06. August 2020, 14:47:20
Also, RDL nur 2 Tage, nur von Samstag bis Sonntag würde mein AG rechnen: Werktage = Null, also kein Verdienstausfall.

Wenn das vorkommen würde, und ich es dem AG nicht melden würde, wäre ich tatsächlich "doppelt" versichert und  könnte zu beiden Ärzten gehen - wird bei beiden am WE schwierig.

An den RE:
Von wann bis wann genau geht die RDL / Dvag?
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: Daveg am 06. August 2020, 17:20:30
Also, ich erkläre mal (als Threadersteller) wie mein AG das bescheinigt.

Da werden Werktage bezahlt, also i.d.R. 22 Tage im Monat. Bei einer RDL unter der Woche kein Problem, aber jetzt kommt eben eine über 8 Tage, Freitag bis Freitag. Da rechnet mein AG 6 Tage, welche aus meinem Gehalt rausfallen.
Nehmen wir mal 4.400€  netto (lässt sich gut rechnen), also 200€ netto am Tag. Diese für die Werktage, wären dann 200x6= 1200€ netto, welche die Bw übernimmt. Bleibt das Wochenende mit 2 Tagen , und da sehe ich bislang nur $14 USG mit doppelter Prämie, also 50€ am Tag.
Macht eigentlich für Angestellte keinen Sinn, es sei denn sie verdienen weniger als 50€ am Tag netto, was eher selten vorkommt.
Wenn ich Sold beantrage (Mindestleistung), dann werden ja auch 8 Tage bezahlt und nicht nur 6.

Oder habe ich irgendetwas übersehen?
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: Tommie am 06. August 2020, 17:51:00
Ich weiß nicht, was Ihr Arbeitgeber sich da zusammenspinnt, aber das ist BULLSHIT ;D !

Bleiben wir bei Ihrem Beispiel:

Der Monat in dem die RDL stattfindet, hat 30 Tage, dann wird wie folgt gerechnet: € 4.400,-- ./. 30 X Anzahl der RDL-Tage; hier: 4400 ./. 30 = 146,67 x 8 = 1.173,33

Diesen Betrag zieht er von Ihrem Brutto-Entgelt ab und die USB zahlt analog zu diesem betrag! Alles andere ist MUMPITZ und nicht vernünftig herleitbar!
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 06. August 2020, 17:55:13
@ Tommie:

Mein AG mit SAP rechnet ebenfalls mit Werktagen, ich kann nicht erkennen, was da falsch sein soll.

Ich erkenne aber auch nicht das Problem des TE - er bekommt 6 Wektage nicht bezahlt, diese aber ja erstattet.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: Seltsam_ am 06. August 2020, 18:38:00
Dass man zum Truppenarzt geht ist richtig, aber wegen des Konfliktes, den "F_K" zu recht erkannt hat, heißt die "Besoldung" für diese Kurzübung "Dienstgeld"! Und das darf man für die RDL von Freitag Nachmittag bis Sonntag durchaus neben den regulären Bezügen vom Arbeitgeber haben!
Nein, die Besoldung heißt nicht Dienstgeld! (Aber Sie kennen sich ja mit Bullshit aus, wie weiter unten zu lesen.)

Der Reservistendienstleistende erhält von Amts wegen die Reservistendienstleistungsprämie (dienstgradbahängig). An Wochenenden kommt noch ein Dienstgeld in gleicher Höhe für den Wochenendtag hinzu. Zusätzlich kann er dann noch entweder Verdienstausfall oder Mindestleistung beantragen.

Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: KlausP am 06. August 2020, 18:41:33
Und das können Sie bestimmt auch mit einem Vorschriftenzitat (oder Ähnlichem) belegen? Oder haben Sie einen Link, wo man das kurz und knapp nachlesen kann? Mir ist das so nicht bekannt, weil es relativ neu sein muss.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: Daveg am 06. August 2020, 18:41:54
Ich weiß nicht, was Ihr Arbeitgeber sich da zusammenspinnt, aber das ist BULLSHIT ;D !


Naja, also ich kenne so einige AG, welche nach Werktagen rechnen.

Zumindest für mich auch logisch, denn am WE erbringe ich ja auch keine Leistung und muss aber umgekehrt am WE auch keinen Urlaub nehmen.

Und zur Problematik: richtig, 6 Tage bekomme ich vom AG kein Gehalt, diese 6 werden erstattet. ABER ich arbeite ja letzten Endes 8 Tage. Macht 2 Tage mehr als üblich und ich könnte ja auch zu Hause sitzen und das WE geniessen.
Zumal diejenigen, welche Mindestleistung beantragen ja auch 8 Tage bezahlt werden und das Dienstgeld nach §14 USG noch on top bekommen.

Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: Daveg am 06. August 2020, 18:44:44

Der Reservistendienstleistende erhält von Amts wegen die Reservistendienstleistungsprämie (dienstgradbahängig). An Wochenenden kommt noch ein Dienstgeld in gleicher Höhe für den Wochenendtag hinzu. Zusätzlich kann er dann noch entweder Verdienstausfall oder Mindestleistung beantragen.

So habe ich das auch verstanden, aber Verdienstausfall gibt es für das WE eben nicht (da ich dem AG ja nicht fehle und er mir fürs WE nichts abzieht), zumindest in meinem Fall nicht, da AG immer mit Werktagen rechnet.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 06. August 2020, 18:46:16
Nochmal :

Der RDL bekommt den Verdienstausfall auf den Cent genau erstattet - oder die höhere Mindestleistung.

Dazu Dienstgeld "on top", ggf. Prämien "on top" - wo ist jetzt das Problem?

@ Tommie:

Ob am Wochenende dann tatsächlich Dienst ist, ist ja eine andere Frage - und Mindestleistung und Prämie gibt es auch an dienstfreien Tagen.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: Seltsam_ am 06. August 2020, 19:18:22
Die Verwendung des Begriffs Dienstgeld.

Früher gab es entweder Reservistendienstleistungsprämie oder Dienstgeld bei RDL von bis zu drei Tagen zzgl. Unterhaltssicherung.

Nun gibt es neben der Unterhaltssicherung die Reservistendienstleistungsprämie ohne Antragstellung und für Wochenenddienste ein zusätzliches Dienstgeld auf Antrag.

Der RDL bekommt Verdienstausfall oder die Mindestleistung. Diese muss nicht höher sein.

Komisch, sonst legt man hier auf Genauigkeit Wert, aber das gilt wohl nicht für alle.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: Thomi35 am 07. August 2020, 10:34:09
Ich möchte das Ganze auch noch einmal etwas sortieren, weil ich den Eindruck habe, daß es etwas durcheinander geht:


Aus § 25 USG ergibt sich, daß die Verdienstausfallentschädigung bzw. die Mindestleistung, also Leistung nach den §§ 5 bis 9 USG, sowie das Dienstgeld (§ 14 USG, wie von @Seltsam_ beschrieben) als auch der Auslandszuschlag (§ 18 USG) beantragt werden müssen. Die anderen Leistungen werden von Amts wegen gewährt.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: LwPersFw am 13. August 2020, 13:13:28
Im Anhang Hinweise der USG im Rahmen Corona...


"Information an alle Reservistendienstleistenden im Zusammenhang mit der Lage „COVID 19":

Wiederaufnahme der antragsabhängigen Leistungsgewährung"


Auszug:

"Infolgedessen werden Sie gebeten, Ihre Ansprüche nach dem USG für Dienstleistungen mit Beginn

1. September 2020

wieder nach dem bekannten Antragsverfahren geltend zu machen, also auch für die Mindestleistung nach § 8 USG."


Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: LwPersFw am 24. Oktober 2020, 11:48:55
Urteil BVerwG 2 C 15.19 vom 16.07.2020

Leitsatz:

"Auch für einen Reservistendienst, der nicht auf das Wochenende beschränkt war, sondern sich auch auf einen anderen Wochentag erstreckte, war für die auf das Wochenende entfallenden Tage ein erhöhtes Dienstgeld nach § 11 USG 2015 i.V.m. der Anlage 2 Spalte 5 zu gewähren."


https://www.bverwg.de/160720U2C15.19.0
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: bayern bazi am 08. November 2020, 10:30:50
WICHTIG:

bei der Beantragung von USG muss jetzt auf dem Antrag wenn dienst am Fr - Sa -und/oder So  geleistet wurde für die Dienstleistungsprämie nach §14 beantragt werden

dazu sind dann noch der extra "Antrag auf Dienstleistungsprämie nach §14" und der Forderungsnachweis für §14 auszufüllen (dieser ist dann vom S1 zu bestätigen )


wer sich diese Anträge und Nachweise immer neu einfallen lässt gehört auf den  Mond geschossen ;)


habe die Formulare mal als pdf mit angehängt ;) 
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: Falli2709 am 10. November 2020, 13:55:51
Hallo,

ich bin Angestellter im öffentlichen Dienst. Das heißt mein Arbeitgeber muss mir ja mein Gehalt weiter zahlen. Wenn ich eine Wehrübung mache, bekomme ich aber dennoch das Dienstgeld, gehe ich mal von aus. Weitere Zahlungen seitens der Bundeswehr, außer vllt Verpflegungsgeld / Fahrtkosten, gibt es dann aber nicht mehr? Meine letzte WÜ ist einige Zeit her und damals war ich noch in der Wirtschaft täzig. Da habe ich auch teilweise Urlaub genommen um eine WÜ zu machen....aber die Zeiten sind vorbei...da konnte man noch Grundsicherung mit beantragen glaube ich.

Würde gerne wissen wie das geregelt ist, bevor ich eine WÜ antrete..
Danke schonmal für Infos...

achja und Komentare wie..wer eine WÜ macht der macht es nicht fürs Geld sondern aus Überzeugung, brauche ich nicht...Man möchte ja zumindest n bisschen was extra haben dafür..

Glück Ab!
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: wolverine am 10. November 2020, 14:12:40
Die RDL-Prämie sollte es noch zusätzlich zum Verdienstausfall geben.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: Falli2709 am 10. November 2020, 14:23:21
Die RDL Prämie ist ja das was früher der Wehrsold war  denke ich mal. Vor ein paar Jahren hatte ich nämlich auch mal was gelesen von jemandem aus dem öffentlichen Dienst, bei dem etwas verrechnet wurde und er dann weniger hatte als auf Arbeit. Das kann ich mir halt eigentlich nicht vorstellen.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: wolverine am 10. November 2020, 15:21:56
Verrechnet wurde die USG-Mindestleistung mit etwaigen Einkünften, sodass sich der möglichst Arbeits- und Mittellose da am besten stand. Dies wurde aber zuletzt geändert, meine ich.
Der ÖD-Beschäftigte sollte jetzt seine normalen Bezüge plus der RDL-Prämie (und Fahrtkosten etc.) erhalten.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 10. November 2020, 16:18:26
Plus diverse Zuschläge,  sofern die Voraussetzungen vorliegen - einfach mal ins USG schauen.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: bayern bazi am 01. Dezember 2020, 19:18:53
aus aktuellem Anlass und aus erster Hand (heute mit BAPers telefoniert):

RDL Prämie nach  §11 (früher Wehrsold) wird vom Amtswegen  angewiesen

Verdienstausfall oder Mindestleistungen müssen angekreuzt und beantragt werden

Dienstgeld nach §14 muss mit oben genannten Formularen extra beantragt werden

meistens wird die RDL Prämie extra ausgezahlt da die andern Leistungen extra bearbeitet werden müssen und es daher dann Terminüberschneidungen bei der Abrechnung gibt

also nicht erschrecken wenn es (meist im drauf folgenden Monat nur die Prämien nach 11 gibt ;) )
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: LwPersFw am 13. Dezember 2020, 21:33:35
Neuerungen...

u.a.

Neuregelungen des Unterhaltssicherungsgesetzes

Alle monetären und nichtmonetären Leistungen für Reservistendienst Leistende sind nunmehr ausschließlich im Unterhaltssicherungsgesetz hinterlegt.

Neuregelung des Zuschlages für längeren Dienst gemäß § 12 Unterhaltssicherungsgesetz

Der Zuschlag für längeren Dienst wird ab dem 15. Tag des Reservistendienstes innerhalb eines Kalenderjahres automatisch und angebots- beziehungsweise antragsunabhängig geleistet

Neuregelung der Mindestleistung gemäß § 8 Unterhaltssicherungsgesetz

Es besteht nunmehr ein Wahlrecht zwischen Leistungen für Selbständige, Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und der Mindestleistung.

Wegfall der Anrechnungstatbestände im Rahmen der Mindestleistung

Es erfolgt beispielsweise keine Anrechnung mehr von Erträgen aus Land- und Forstwirtschaft auf die Mindestleistung.


Siehe Beitrag >>>   Antwort #25

Hier >>> https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,54300.msg704380.html#new
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: LwPersFw am 01. Juni 2021, 15:56:10
Neue App für Reservistinnen und Reservisten

Wenn Reservistinnen oder Reservisten bei der Bundeswehr Dienst leisten, erhalten sie für diese Zeit Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, kurz USG.

Mit einer neuen App, die ab sofort erhältlich ist, können sie diese zukünftig online beantragen.

https://www.bundeswehr.de/de/organisation/personal/neue-app-fuer-reservistinnen-und-reservisten-5087074
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: stclv am 01. Juni 2021, 17:10:46
Danke für den Beitrag!
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: LwPersFw am 23. September 2021, 13:19:51
Wurde neu in das USG aufgenommen:

http://www.gesetze-im-internet.juris.de/usg_2020/__11a.html

i.V.m.

https://www.gesetze-im-internet.de/bbesg/__42b.html


Damit ergeben sich für RDL Beträge in Höhe von

+ bis zu 2.100 €   (LA008H "Prämie §42b erstmalig RDL")
und
+ bis zu 1.050 €   (LA008I  "Prämie §42b weitere RDL")


In Kraft getreten rückwirkend zum 01.01.2020.



Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 21. Dezember 2021, 15:35:41
Nur als Ergänzung (es gibt noch einen anderen Thread zu dem Thema, finde ich auf die schnelle nicht):

BAPers wird nicht in die zweite Instanz gehen - ich bekomme also eine zusätzliche Prämie für Dienst am Wochenende, auch wenn parallel AVZ (Auslandsverwendungszuschlag) oder ATB (Ausnahmetatbestand) gezahlt wurde.

Der Herr, der mir das gerade telefonisch angekündigt hat (meine Auszahlung erfolgt dann wohl erst Anfang des nächsten Jahres), berichtete, dass sich die Vewaltungspraxis dann das Urteil anpassen wird - zukünftig erhalten also alle Res diese Zahlungen.

(Manchmal funktioniert ein Rechtsstaat dann doch ganz gut - auch wenn es etwas länger dauert).
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: MikeEchoGolf am 21. Dezember 2021, 16:01:12
ATB & Prämie verstehe ich, aber beim AVZ werden doch normalerweise alle Prämien mit abgegolten.

Nun gut, dann stelle ich jetzt noch einen Antrag für letzte Jahr.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 21. Dezember 2021, 16:14:35
@ MEG:

Wie von LwPersFw schon oft klargestellt, es ist eine FALSCHinformation, das Zahlung von AVZ "alles andere" ausschließt.

Es ist geregelt, was nicht mehr gezahlt wird und wo etwas ggf. verrechnet wird.
Es werden viele Zuschläge / Prämien neben AVZ gezahlt.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 21. Dezember 2021, 16:15:39
Ergänzung: es gibt Antragsfristen - die wären zu prüfen.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: Thomi35 am 22. Dezember 2021, 06:43:34
Nur als Ergänzung (es gibt noch einen anderen Thread zu dem Thema, finde ich auf die schnelle nicht):

Vermutlich meintest Du diesen:

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,60222.msg698047.html#msg698047


BAPers wird nicht in die zweite Instanz gehen - ich bekomme also eine zusätzliche Prämie für Dienst am Wochenende, auch wenn parallel AVZ (Auslandsverwendungszuschlag) oder ATB (Ausnahmetatbestand) gezahlt wurde.

Der Herr, der mir das gerade telefonisch angekündigt hat (meine Auszahlung erfolgt dann wohl erst Anfang des nächsten Jahres), berichtete, dass sich die Vewaltungspraxis dann das Urteil anpassen wird - zukünftig erhalten also alle Res diese Zahlungen.

(Manchmal funktioniert ein Rechtsstaat dann doch ganz gut - auch wenn es etwas länger dauert).

Dann einmal einen herzlichen Glückwunsch von mir für das erfolgreiche Verwaltungsgerichtsverfahren, das meine Rechtsauffassung bestätigt.

Es ist schön, daß das Urteil dann auch zukünftig einen Mehrwert für alle Reservedienstleistenden haben wird.

Und ja, ich denke, der Rechtsstaat funktioniert häufiger, als man es so erwartet ….
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: LwPersFw am 22. Dezember 2021, 10:29:27
Ich habe 2 Themen zu USG und z.B. Dienstgeld zusammengeführt...

Deshalb nicht verwirren lassen, wenn einzelne Beiträge nicht ganz chronologisch sind...  ;)
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 22. Dezember 2021, 12:28:10
@ LwPersFw:

Danke.

Ansonsten - Anmerkung: Heute war die Rechtskraftbestätigung des Urteils vom 15. Okt. 2021 in der Post (Datum vom 17. 12.), wie dargestellt ist damit der Anruf vom Sachbearbeiter wegen der Auszahlung einen Tag schneller gewesen.

Wie man sieht, benötigt ein Rechtsweg selbst (nur) in der ersten Instanz (ablehnender Bescheid, Einspruch, weiterer Einspruch, Klage, Schriftverkehr hin / her, Verhandlung) eben Zeit - ein Jahr ist da quasi als Minimum zu sehen.

(Die Justiz ist teilweise bzw. nur eingeschränkt in der Lage, Dinge zeitgerecht zu bearbeiten - dies stellt schon teilweise eine Gefährdung des Rechtsstaates da, weil eben ein zeitnaher Rechtsschutz nur eingeschränkt funktioniert.
Mein "Fall" hier war ja unkritisch.)
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: bayern bazi am 23. Dezember 2021, 19:35:56

(Die Justiz ist teilweise bzw. nur eingeschränkt in der Lage, Dinge zeitgerecht zu bearbeiten - dies stellt schon teilweise eine Gefährdung des Rechtsstaates da, weil eben ein zeitnaher Rechtsschutz nur eingeschränkt funktioniert.
Mein "Fall" hier war ja unkritisch.)

erinnert mich an meinen Rechtsstreit mit der USG als es noch im LRA untergebracht war (2007) - mein Prozess vor fem Verwaltungsgericht München war für 2009 datiert

und 3 Tage vor Prozess wurde durch das LRA zurückgezogen und mein Antrag stattgegeben (man wollte anscheinend keine Präzedenzfall für andere schaffen)
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: Unproomn am 22. April 2022, 07:58:14
Ich wurde jetzt zu einer Kurz-RDL am Freitag und Samstag herangezogen. Um es bürokratisch nicht zu sehr zu erschweren, habe ich mir hierfür einfach nur den Freitag als Urlaub frei genommen.

Verstehe ich das richtig, dass ich dann nur zwei Belege ausfüllen muss:

1) Erklärung zur Rentenversicherungspflicht --> "Ich arbeite in der Privatwirtschaft und das Arbeitsentgelt wird freiwillig weiter gezahlt"

2) Antrag auf Leistungen --> Leistungen nach §14 USG (Dienstgeld)

?
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: doc. am 22. April 2022, 19:01:12
Ich wurde jetzt zu einer Kurz-RDL am Freitag und Samstag herangezogen. Um es bürokratisch nicht zu sehr zu erschweren, habe ich mir hierfür einfach nur den Freitag als Urlaub frei genommen.

Verstehe ich das richtig, dass ich dann nur zwei Belege ausfüllen muss:

1) Erklärung zur Rentenversicherungspflicht --> "Ich arbeite in der Privatwirtschaft und das Arbeitsentgelt wird freiwillig weiter gezahlt"

2) Antrag auf Leistungen --> Leistungen nach §14 USG (Dienstgeld)

?

Du bist trotzdem 2 Tage in einer RDL, daher wird Dir die USG auch die Mindestleistung und Prämie auszahlen. Aber nochmal auch hier - Du bist am Freitag Soldat, daher wäre es korrekt, das auch der KV und dem AG zu melden. Meines Wissens ist man sogar verpflichtet das zu tun.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: p4uLe83 am 22. April 2022, 19:27:50
Das stimmt doc, man darf keinesfalls Gehalt und USG erhalten. Wäre aber in der Situation mit dem Urlaub der Fall, wenn dem AG die Übung und damit der Gehaltsentfall nicht gemeldet wird. Von daher besteht die Meldepflicht, der AG muss nur nicht der RDL zustimmen…
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 22. April 2022, 19:33:18
Quelle?

Die Mindestleistung ist unabhängig von sonstigen Einkünften - dies schliest auch Gehalt ein.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: p4uLe83 am 22. April 2022, 20:10:28
Aussage neulich vom HslLtr an der OSLw - da ist freitags noch RDL, die meisten sind dann aber schon zu Hause, weil Do abgereist. Explizites Verbot, sich wann für den AG zu engagieren und auch bezahlen zu lassen, weil man ja Soldat ist. Habe ich auf den Urlaub übertragen - da wäre er ja auch noch Betriebsangehöriger, obwohl rechtlich Soldat…
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 22. April 2022, 20:19:05
Und wo ist der dienstliche Zweck für diesen Befehl?

.. ganz dünnes Eis ... für den HS Leiter ...
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: MikeEchoGolf am 22. April 2022, 23:40:14
Das stimmt doc, man darf keinesfalls Gehalt und USG erhalten.

Das Dienstgeld (Wehrsold) wird in jedem Fall gezahlt.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: doc. am 23. April 2022, 10:53:37
Quelle?

Die Mindestleistung ist unabhängig von sonstigen Einkünften - dies schliest auch Gehalt ein.

Zitat
Meldepflicht bei Wehrdienst
1. Nach § 204 Sozialgesetzbuch (SGB) hat bei pflichtversicherten Beschäftigten
der Arbeitgeber, bei Beziehern von Arbeitslosengeld die Agentur für Arbeit
und bei Beziehern von Arbeitslosengeld II das Jobcenter Beginn und Ende der
Wehrdienstleistung der zuständigen Krankenkasse unverzüglich zu melden.
Dies gilt für Versicherte, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.
Die Meldung ist auch zu erstatten für Beschäftigte, die nicht mehr krankenversicherungspflichtig, aber rentenversicherungspflichtig oder/und beitragspflichtig
zur Bundesagentur für Arbeit sind.
2. Diese Meldung haben selbst zu erstatten
 a ) freiwillig Krankenversicherte.
 b ) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ohne anderweitige
 Absicherung im Krankheitsfall.
 c ) Rentenbezieher, die nach § 5 SGB V versicherungspflichtig in der Kranken-
 versicherung sind, und nichtbeschäftigete Rentner der knappschaftlichen
 Rentenversicherung,
 d ) versicherungspflichtige Selbständige.
 e ) Wehrdienst Leistende, deren Versicherungspflicht am Tag vor dem Beginn
 des Wehrdienstes endet oder wenn zwischen dem letzten Tag der Mitglied-
 schaft und dem Beginn des Wehrdienstes ein Samstag, Sonntag oder gesetz-
 licher Feiertag liegt.
3. Dieser Vordruck ist vom Werdienst Leistenden, wenn er nicht selbst die Meldung
zu erstatten hat, dem Arbeitgeber oder, wenn er selbst arbeitslos ist, der Agentur
für Arbeit bzw. dem Jobcenter unverzüglich auszuhändigen.
Diese Meldung haben selbst zu erstatten
 a ) freiwillig Krankenversicherte.
 b ) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ohne anderweitige
 Absicherung im Krankheitsfall.
 c ) Rentenbezieher, die nach § 5 SGB V versicherungspflichtig in der Kranken-
 versicherung sind, und nichtbeschäftigete Rentner der knappschaftlichen
 Rentenversicherung,
 d ) versicherungspflichtige Selbständige.
 e ) Wehrdienst Leistende, deren Versicherungspflicht am Tag vor dem Beginn
 des Wehrdienstes endet oder wenn zwischen dem letzten Tag der Mitglied-
 schaft und dem Beginn des Wehrdienstes ein Samstag, Sonntag oder gesetz-
 licher Feiertag liegt.Diese Meldung haben selbst zu erstatten
 a ) freiwillig Krankenversicherte.
 b ) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ohne anderweitige
 Absicherung im Krankheitsfall.
 c ) Rentenbezieher, die nach § 5 SGB V versicherungspflichtig in der Kranken-
 versicherung sind, und nichtbeschäftigete Rentner der knappschaftlichen
 Rentenversicherung,
 d ) versicherungspflichtige Selbständige.
 e ) Wehrdienst Leistende, deren Versicherungspflicht am Tag vor dem Beginn
 des Wehrdienstes endet oder wenn zwischen dem letzten Tag der Mitglied-
 schaft und dem Beginn des Wehrdienstes ein Samstag, Sonntag oder gesetz-
 licher Feiertag liegt.

Quelle: Formular "Meldung gemäß § 204 Sozialgesetzbuch (SGB) V (...)"

Ich weiß nicht, wie man als pflichtversicherter aus der Nummer rauskommt, seinem AG die Abwesenheit zu melden. Als frw. könnte ich das selbst machen, ohne meinem AG Bescheid zu sagen. Der wird aber evtl. blöd gucken, wenn die KK wiederum weniger SV-Tage meldet als der AG berechnet. In der Realität wird das bestimmt durchgehen, weil wo kein Kläger und so. Es ist aber nicht korrekt.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: Andi8111 am 23. April 2022, 12:37:11
Die Meldung ergeht aber lediglich für die Sozialversicherung. Das hat mit dem Gehalt nichts zu tun.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 23. April 2022, 13:36:00
Die gesetzliche Regelung ist mir bekannt.

Unterstellen wir mal, die Meldung wird nicht gemacht - welche Sanktionen drohen dann - Verbrechen, Vergehen, Owi?
Bitte mit Quelle.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: MikeEchoGolf am 23. April 2022, 17:36:37
https://www.buzer.de/397_SGB_V.htm?m=/204_SGB_V.htm
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 23. April 2022, 18:03:55
@ MEG:

... und nu?

Der AN ist nicht mit Bussgeld bedroht - wozu auch, die ausbleibende Meldung verursacht eben KEINEN Schaden.

Der AN ist dann bei der RV doppelt versichert, die GKV bekommt Beiträge obwohl ggf. keine Leistungsansprüche entstehen, und der AN ist ggf. "doppelt" krankenversichert.

Je nach Fallgestaltung kann es arbeitsrechtliche Probleme geben - daher sollte man genau prüfen, was man macht ..

(Dies ist keine Rechtsberatung).
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: Andi8111 am 23. April 2022, 21:06:56
Ehrlich gesagt verstehe ich euer Problem nicht. Es gibt unzählige Beispiele von Doppelverdienst, so lange von steuerpflichtigem Einkommen Steuern entrichtet werden, von sozialversicherungspflichtigem Einkommen Sozialversicherung entrichtet wird, ist alles überhaupt gar kein Problem. Ich sehe es so: Vom Wehrsold werden die pauschalen Beträge zu den Sozialversicherungen entrichtet, vom weiter gewährten Arbeitseinkommen die entsprechenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: Andi8111 am 23. April 2022, 21:08:21
 Ich habe mehrere Reservedienstleistungen abgeleistet und diesen so genannten Doppelverdienst erzielt. Weil mein öffentlicher Arbeitgeber mich bei Beibehaltung meiner Vergütung freigestellt hat.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: doc. am 24. April 2022, 08:15:41
Der AN ist nicht mit Bussgeld bedroht - wozu auch, die ausbleibende Meldung verursacht eben KEINEN Schaden.

(Dies ist keine Rechtsberatung).

Achso, wenn keine Konsequenz, dann muß man ja nicht...gut zu wissen.

Es geht ja auch nicht um die doppelten Einkünfte - aber nochmal, nehmen wir an wir halten uns an Gesetze auch wenn sie nicht strafbewehrt sind: Wie erfülle ich als pflichtversicherter diese Pflicht zur Anzeige, wenn ich dem AG die RDL *nicht* melde? Wenn der AG sagt, alles gut, ich zahle trotzdem weiter, dann paßt das ja. Und Urlaub: Da haben wir noch das Thema, daß Erholungsurlaub der Erholung dienen soll - bei manchen RDL mag das ja zutreffen, aber ich leiste Dienst und kriege sogar Geld dafür! Leute, bei allem Ernst, das kann nicht im Sinne des Erfinders sein.

Und auch noch mein letztes Argument: Es erzeugt ein falsches Bild beim AG, daß RDL ein Spaß ist, für den man Urlaub nimmt. Und als nächstes kommt der AG und sagt mir, der Karl nimmt Urlaub dafür, warum machst Du das nicht?

Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 24. April 2022, 08:57:12
@ doc:

Der Unterschied (Moral und Gesetz) zwischen Verbrechen, Vergehen und Owi ist klar?

Die Bedeutung von (gesetzlichen) Vorgaben ohne jegliche Sanktion (und zwar bewusst) ebenfalls?

Die arbeitsrechlichen Herausforderungen habe ich dargestellt.

Unabhängig davon sehe ich kein relevantes Problem wenn jemand z. B. bis Freitag Mittag arbeitet und dann eine Kurz RDL am WE mscht - ist nämlich kein Urlaub ...
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: thelastofus am 24. April 2022, 09:56:00
Naja das mit dem Urlaub ist aber ein anderes Thema. Wenn da was passiert, dann wird es nicht mehr lustig.

(ich weiß, das es gelebte Praxis ist, sich Urlaub für die RDL zu nehmen)
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 24. April 2022, 10:05:27
Was sollte denn passieren?

Es gibt Menschen, die verletzen sich z. B. im Urlaub beim Skifahren - nicht lustig, kann sogar ein Beinbruch sein - aber dafür sind wir ja ein Sozialstaat mit entsprechenden Versicherungen ..
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: thelastofus am 24. April 2022, 11:56:00
Aber bei einer RDL ruht doch das Arbeitsverhältnis und man ist freigestellt, wie kann man dann Urlaub haben? Zudem ist ja der AG über die RDL zu informieren.

Gesetzlich passiert da nix, aber ggf. arbeitsrechtlihc.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 24. April 2022, 12:13:49
@ thelastofus:

Hast Du die letzten Beiträge hier gelesen und verstanden?
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: doc. am 25. April 2022, 09:22:43
Der Unterschied (Moral und Gesetz) zwischen Verbrechen, Vergehen und Owi ist klar?
Die Bedeutung von (gesetzlichen) Vorgaben ohne jegliche Sanktion (und zwar bewusst) ebenfalls?

Auf die philosophischen Teile der Fragen kann ich leider nicht eingehen, weil ich den Sinn dieser Fragestellung nicht erfassen kann, evtl. bin ich intellektuell dazu nicht in der Lage. Es wäre durchaus der Diskussion zuträglich, wenn man nicht die Dummheit des Gegenübers suggerierte, sondern seine Argumente vorträgt.

Aber es gibt ein Gesetz und die Nichtbefolgung ist auch strafbewehrt nach §397 (2) SGB V:

Zitat
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.   a)   als Arbeitgeber entgegen § 204 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder
b)   entgegen § 204 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder § 205 Nr. 3 oder
c)   als für die Zahlstelle Verantwortlicher entgegen § 202 Absatz 1 Satz 1
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.   entgegen § 206 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder
3.   entgegen § 206 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Also zumindest als freiwillig Versicherter begehe ich eine Owi, die ziemlich teuer werden kann. Ich gebe zu, wenn ich als pflichtversicherter dem AG nicht melde, dann kann man dem wahrscheinlich auch keinen Vorwurf machen, wenn er die Pflicht nicht erfüllt.

Unabhängig davon sehe ich kein relevantes Problem wenn jemand z. B. bis Freitag Mittag arbeitet und dann eine Kurz RDL am WE mscht - ist nämlich kein Urlaub ...

Da bin ich dabei - wenn durch die RDL die zulässige Tagesarbeitszeit nicht überschritten wird. Morgens um 0700 anfangen, bis nachmittags um 1400 und dann noch bis von 1500 - 2200 Dienst wäre auch problematisch.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 25. April 2022, 10:02:06
@ Doc:

Lese bitte bei Wiki nach, was Straftaten, Verbrechen und Vergehen sind - und wie sich dazu Owis abgrenzen.

Nur kurz - es gibt "böse" Dinge, wie Mord, diese sind Verbrechen und z. B. auch in den 10 Geboten genannt.
Es gibt Vergehen - z. B. kleiner Diebstahl, ist eine Straftat, aber je nach Fallgestaltung deutlich geringer bestraft (auch in 10 Geboten)

Andere Regelwidrigkeiten (trotz Gesetz) sind "nur" Owis, da gibt es keine Strafe, sondern eine Geldbuße - z. B. unberechtigt im Straßenverkehr hupen - 10 Euro oder so - soll man nicht machen, ist gegen eine Verordnung, die Gesetzesrang hat, ist aber nicht wirklich "böse".

(Anderes Beispiel: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/schwangerschaft-und-kinderwunsch/schwangerschaftsabbruch/schwangerschaftsabbruch-nach-218-strafgesetzbuch-81020

Hier liegt grundsätzlich sogar eine Straftat vor - die man unter gewissen Voraussetzungen aber straffrei stellt - hier gibt der Gesetzgeber also eine gesetzliche / moralische Wertung ab - möchte es aber doch im Ausnahmefall zulassen.)

.. und dann gibt es Fälle, wo ein Verhalten zwar gesetzlich normiert ist, aber es nicht mal eine Owi bei Fehlverhalten gibt.

Sprich:

Hier lässt der Gesetzgeber, der zwar ein Verhalten vorgibt, dem Bürger doch letztendlich die Wahl, wie er sich entscheidet.

Bist Du freiwillig gesetzlich versichert oder privat versichert?

Im ersteren Fall kannst Du eine freiw. gesetzliche Versicherung nur durch die Meldung an den AG unterbrechen - die Schutzrichtung des Gesetzes ist aber eine andere, so dass eine Owi nicht zu befürchten ist.

Als PKV Versicherter kannst Du der PKW die Meldung ja unabhängig von AG machen.

Für die Einhaltung der Arbeitszeiten ist der AG verantwortlich.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: Unproomn am 25. April 2022, 10:03:46
Ich möchte es einfach einigermaßen pragmatisch halten, da ich erst seit einigen Monaten bei meinem neuen AG bin und eh schon sehr froh bin, dass ich die einwöchige Ausbildungswoche freigestellt bekomme. Wegen einer RDL, die genau einen Arbeitstag umfasst, möchte ich nicht das ganze Brimborium mit Freistellung & Co. einleiten.

Also habe ich das richtig verstanden: Beantragung nur des Dienstgeldes bedeutet, dass Rente und SV normal über den AG weiterlaufen und sich die BW eh um nichts kümmert? Oder würde ein Freitag da nochmal anders als ein Samstag behandelt werden?
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 25. April 2022, 10:09:25
@ Unproom:

Du solltest Mindestleistung UND Dienstgeld beantragen.

Bei Abbau von Überstunden oder Urlaub am Freitag läuft dein Gehalt (inklusive Rente und SV) über den AG normal "durch" - die BW versichert Dich zusätzlich bei der RV nach, dies ist völlig unproblematisch.

(Welcher Wochentag dies ist, ist egal. Bei längeren RDL kann es arbeitsrechtlich problematisch sein, weil man, je nach Fallgestaltung, gegen die Erholungspflicht im Urlaub verstoßen kann).
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 25. April 2022, 10:20:44
Ergänzung:

Zitat
Im Gegensatz zu den Straftaten fehlt den Ordnungswidrigkeiten aber der ethische Unwert, also die moralische Vorwerfbarkeit, obgleich ein Fehlverhalten vorliegt, welches der Gesetzgeber immerhin mit Bußgeld oder etwa Fahrverbot bestraft, um dem Betroffenen sein Fehlverhalten aufzuzeigen.

Quelle - Wiki.

Das Nichtmeldung der RDL beim Arbeitgeber "enthält" also keinen ethischen Unwert und ist moralisch nicht vorwerfbar - und der Gesetzgeber wertet das Fehlverhalten so gering, dass er nicht mal ein Fehlverhalten aufzeigen möchte.

Warum ist es trotzdem gesetzlich normiert?
Weil die Folgen der Meldung (Ruhen Arbeitsverhältnis, weitere Meldepflichten) ja in anderen Gesetzen beschrieben ist, und der "Arbeitsablauf" nicht anders möglich ist.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: Unproomn am 25. April 2022, 11:06:24
@ Unproom:

Du solltest Mindestleistung UND Dienstgeld beantragen.

Bei Abbau von Überstunden oder Urlaub am Freitag läuft dein Gehalt (inklusive Rente und SV) über den AG normal "durch" - die BW versichert Dich zusätzlich bei der RV nach, dies ist völlig unproblematisch.

(Welcher Wochentag dies ist, ist egal. Bei längeren RDL kann es arbeitsrechtlich problematisch sein, weil man, je nach Fallgestaltung, gegen die Erholungspflicht im Urlaub verstoßen kann).

Danke, das habe ich dann wohl zusammen mit diesem hier https://www.dienstzeitende.de/dze-abc/mindestleistung-212/#:~:text=Die%20Mindestleistung%20ist%20eine%20finanzielle,Berufssoldaten%20im%20gleichen%20Dienstgrad%20orientiert.

verstanden.

Meldung an KV und RV muss dann aber auch erfolgen, wenn ich den Mindestsatz beantrage?

Die Frage ist nur, was habe ich dann davon? Mein tägliches Nettogehalt ist höher als der Mindestsatz gemäß meines Dienstgrades, kommt das also dann nicht eh bei 0 raus?
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 25. April 2022, 11:12:16
@ Unproomn:

Du erhälst den MINDESTsatz unabhängig von anderem (Erwerbs-) Einkommen, dass ist "zusätzlich" (also kein Nullsummenspiel).

Dienstgeld gibt es dann noch zusätzlich zusätzlich "oben drauf". Dies ist vom Gesetzgeber genauso gewollt.

Eine Meldung an KV und RV muss NICHT erfolgen - da Du weiter Gehalt / Arbeitsentgeld erhälst, sind die entsprechenden Beiträge auch abzuführen.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: MikeEchoGolf am 25. April 2022, 14:02:19
@F_K & :

Zitat
Du erhälst den MINDESTsatz unabhängig von anderem (Erwerbs-) Einkommen, dass ist "zusätzlich" (also kein Nullsummenspiel).


Urteil vom 10.02.2016 - BVerwG 2 WD 4.15

VG München, Urteil v. 02.08.2018 – M 15 K 16.4689

Zitat
Leitsätze:
1. Sofern Reservistendienst Leistende kein Arbeitsentgelt einbüßen, weil sie am Wochenende oder anderen arbeitsfreien Tagen Reservistendienst leisten, besteht auch kein Anspruch auf Unterhaltssicherung; dies gilt sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitbeschäftigte.

2. Die Sicherung der Lebensverhältnisse oberhalb der Höchstsätze ist nicht Zweck des USG, so dass Mindestsicherung nicht gewährt wird, sofern Arbeitsentgelte, Dienstbezüge und Erwerbsersatzeinkommen auch ohne Verpflichtung weitergezahlt werden.  (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)


Und hier reden wir nicht mehr über eine mgl. OWI.  ^^
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 25. April 2022, 14:07:25
@ MEG:

Gesetze bitte immer im Kontext lesen und VERSTEHEN - das USG ist mehrfach geändert worden - zum Zeitpunkt der von Dir zitierten Urteile war eine andere Rechtslage aktuell.

Ansonsten:
Das von mir angesprochene Verhalten ist eben nicht mit Geldbuße bedroht.

Kurz: Untauglicher Versuch - völlig am Thema vorbei.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: Unproomn am 25. April 2022, 14:17:14
Wenn man sich den Antrag unter den Gesichtspunkten anschaut, ergibt es ja auch Sinn: Der Antrag auf Mindestleistung schließt USG nach §5,6,9 aus, also freigestellte(!) Arbeitnehmer, Selbstständige und Versorgungsempfänger. Dürften Arbeitnehmer dies also ohnehin nicht beantragen, wäre dieser Verweis obsolet.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: Unproomn am 25. April 2022, 14:22:42
Zuletzt: Ich schicke ja keine AG-Bescheinigung mit und habe beim offenbar verpflichtenden Blatt zur RV angekreuzt, dass ich in der Privatwirtschaft arbeite und Entgelt bekomme. Ganz offensichtlich versuche ich also ja nicht, mir einen Vorteil zu erschleichen.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: MikeEchoGolf am 25. April 2022, 14:23:25
@F_K:

Zahlreiche Änderungen traten am 1. November 2015 in Kraft, die RDL Zeiten und Urteile sind nach diesem Zeitraum gefällt worden und beschäftigten sich mit der Mindestleistung.

Und jetzt hätte ich eine Quelle, dass die Mindestleistung zusätzlich zu einem über dem Mindestsatz dennoch gezahlten Gehalts geleistet werden soll?
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 25. April 2022, 14:29:43
@ Unproomn:

Das Antragsformular liefert Hinweise - Rechtsquelle ist natürlich das Gesetz.

Frühere Versionen des USG stellten auf den Verdienstausfall ab - in der Folge gab es für AN ohne Verdienstausfall keine Leistungen.

Da inzwischen Leistungen aus ANDEREN Gesetzen ins USG übernommen worden sind, konnte diese Systematik nicht bestehen bleiben - der §1 wurde quasi komplett neu gefasst und es wurde eben die genannte WAHLmöglichkeit Verdienstausfall / Mindestleistung eingeführt.

Für die Mindestleistung ist KEIN Verdienstausfall mehr nachzuweisen (auch dies war vor der Änderung deutlich anders).

MEG hat lediglich deutlich gemacht, dass er über keine Kenntnis dieser Änderung verfügt - noch sich die Mühe gemacht hat, das Gesetz und das Urteil nachzuvollziehen.
MEG hat die Änderungen seit 2015 wohl nicht beachtet - noch die aktuelle Version des Gesetzes gelesen - denn dieses ist die Quelle, die meine Aussage bestätigt.


(Wer sich hier im Forum Mühe macht, wird ja erkennen, dass ich schon erfolgreich gegen die Auslegung des USG durch BAPers geklagt habe - also mich im Detail mit dem Gesetz beschäftigt habe - und vor Jahren schon mal nicht gewonnen habe - zur alten Rechtslage - und auch damals war es KEINE Owi, und es wurden jahrelang (Mindest) Leistungen gezahlt).
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 25. April 2022, 14:32:14
Zitat
USG
Ausfertigungsdatum: 04.08.2019
Vollzitat:
"Unterhaltssicherungsgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1179), das zuletzt durch Artikel 20 des
Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 20.8.2021 I 3932
Ersetzt G 53-8 v. 29.6.2015 I 1061, 1062 (USG)
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: MikeEchoGolf am 25. April 2022, 14:58:09
Es bleibt dabei,
Zitat
Sofern Reservistendienst Leistende kein Arbeitsentgelt einbüßen, weil sie am Wochenende oder anderen arbeitsfreien Tagen Reservistendienst leisten, besteht auch kein Anspruch auf Unterhaltssicherung; dies gilt sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitbeschäftigte.

Egal, ob ein Verdienstausfall nachgewiesen werden muss oder nicht.

Kein Verdienstausfall = keine Mindestleistung

Nach derzeitigem Gesetz und der letzten sechs Jahre nach der großen Änderung.


@F_K:

§ 8 mit seiner Mindestleistung stellt KEIN "Zubrot" da.

Genau lesen was das steht.
"§ 8 Mindestleistung
(1) Reservistendienst Leistende erhalten nach ihrer Wahl STATT der Leistungen nach den §§ 5 und 6 für jeden Tag der Dienstleistung einen Tagessatz, "

unter Abschnitt 1 "Leistungen zur SICHERUNG des Einkommens"


Bei deinem Streit mit BAPers ging es doch um das Dienstgeld und nicht um die Mindestleistung.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 25. April 2022, 15:08:20
@ MEG:

Es gibt Menschen / Kameraden, die kein Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit erhalten, bekommen diese dann keine Mindestleistung?

Wenn Du das Gesetz nicht verstehst, lasse es Dir von Deinem Bearbeiter bei BAPers erklären oder lese die Gesetzesbegründungen.

Die "damals" geltende Aufrechnung mit Verdienst ist so aus der Systematik des Gesetzes "verschwunden" - davor war es in §1, führte also zur "Nichtanwendung" des Gesetzes.
Reine "Titelüberschriften" des Gesetzes sind aber keine Regelungen.

Es ist jetzt eine WAHLLEISTUNG, d. h. der Antragsteller sagt "ich will die Mindestleistung" - und diese erhält er dann (einzige Ausnahme AN im ÖD mit Lohnfortzahlung oder Versorgungsempfänger) und BAPers zahlt dieses dann aus, selbst wenn BAPers durch andere Äntrage (mit Verdienstausfallbescheinigung positiv Kenntnis hat, dass der Antragsteller mehr als die Mindestleistung als Verdienstausfall hätte, wenn die Fallgestaltung denn so wäre).

("Damals" - musst halt länger zurück schauen - ging es auch um die Mindestleistung).
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: MikeEchoGolf am 25. April 2022, 16:11:31
RDL müssen wählen, ob sie anstelle der Erstattung von Einkommensverlusten (z. B. aus
selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit) die steuerfreie Mindestleistung beantragen.

Wer keine Einkommensverluste hat, der kann auch nicht wählen, so der Grundsatz.

Zitat
Es gibt Menschen / Kameraden, die kein Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit erhalten, bekommen diese dann keine Mindestleistung?

Das USG nimmt ein fiktives Einkommen, somit erhält auch dieser Kamerad die Mindestleistung.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 25. April 2022, 16:28:13
@ MEG:

NEIN - dieser Grundsatz ist mit der neuen Regelung eben ENTFALLEN - ersatzlos.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: MikeEchoGolf am 25. April 2022, 16:42:06
Quelle?
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 25. April 2022, 16:48:26
@ MEG:

Es steht genauso wörtlich im Gesetz.

Der ehemalige Grundsatz stand im ALTEN USG im ersten Paragraphen und ist mit der Neuordnung ersatzlos entfallen.

Lese bitte das Gesetz, alt und neu, die von Dir zutierten Urteile und die Gesetzesbegründung - es ist offensichtlich.

(Sonst würden die Hinweise / Paragraphen bezüglich AN im ÖD und Versorgungsempfänger (dies sind die Ausnahmen auch keinen Sinn ergeben).
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: Unproomn am 25. April 2022, 17:26:21
Ihr redet über das hier, oder?

https://www.gesetze-im-internet.de/usg_2020/__8.html

Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
§ 8 Mindestleistung
(1) Reservistendienst Leistende erhalten nach ihrer Wahl statt der Leistungen nach den §§ 5 und 6 für jeden Tag der Dienstleistung einen Tagessatz, dessen Höhe sich aus der Tabelle in Anlage 1 ergibt. Der Tagessatz wird in Anlehnung an die regelmäßigen Anpassungen der entsprechenden Grundgehälter und des Familienzuschlags nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes angepasst. Das Bundesministerium der Verteidigung regelt den jeweils geltenden Tagessatz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.
(2) Auf die Leistung nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Leistungen, jeweils gemindert um die gesetzlichen Abzüge, angerechnet:
1.
Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 11, des Arbeitsplatzschutzgesetzes und

2.
Ruhegehälter nach § 15 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes einschließlich des Unterschiedsbetrags nach § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes, die der oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden.


Dieses Arbeitsplatzschutzgesetz bezieht sich aber offenbar auf Beamte und den ÖD.

Aus dem würde ich daher selbst auch nicht entnehmen, dass es für Arbeitnehmer nicht generell gelten sollte.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 25. April 2022, 17:43:26
Exakt.

Weil AN im ÖD / Beamte auf GETZlicher Basis das Gehalt weitergezahlt wird - benötigt es keiner Ersatzleistung.

Weil aufgrund Gesetz bei AN (nicht ÖD) das Arbeitsverhältnis ruht, gibt es jetzt die Wahlmöglichkeit Mindestleistung oder Ersatz.

Dies war früher anders - der Verdienstausfall MUSSTE nachgewiesen werden, und dann gab es eine Günstigerprüfung von Amts wegen.

Die Günstigerprüfung und der Nachweis Verdienstausfall sind im Wahlfall ENTFALLEN.

(Ich habe über Jahrzehnte regelmäßig eher zweistellige Zahl an USG Anträgen im Jahr abgegeben und kenne meine Bearbeiter und kenne die Abläufe, das neue USG habe ich noch im Entwurf mit einem zuständigem Mitglied BT diskutiert ...)
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: MikeEchoGolf am 25. April 2022, 20:34:14
Zitat
Weil aufgrund Gesetz bei AN (nicht ÖD) das Arbeitsverhältnis ruht, gibt es jetzt die Wahlmöglichkeit Mindestleistung oder Ersatz.

Zitat
Bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis entfallen die Hauptpflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer verrichtet seine Leistung nicht mehr und der Arbeitgeber überweist keinen Lohn mehr.

Soweit ist die Wahlmöglichkeit Mindestleistung ja unstrittig.

Es ging aber um den Fall, wo das Gehalt über der Mindestleistung liegt und weiter ohne Abzug gezahlt wird und darüber hinaus der RD (AN nicht ÖD) Mindestleistung beantragt.

Nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll ausschließlich der Nachteil, der dem Reservistendienst Leistenden
durch die Einberufung entsteht, ausgeglichen werden.

Dass sich an diesem Tenor etwas geändert haben soll, wäre neu.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 25. April 2022, 21:33:00
@ MEG:

Du willst es nicht verstehen, oder?

Das "Konzept Unterhaltsicherung nur Aufall ersetzen" ist im neuen USG ersatzlos entfallen - traditionell ist der Names des Gesetzes aber erhalten geblieben - der Inhalt ist aber anders.

Alle Res erhalten über Zuschläge eben MEHR als den Verdienstausfall - und genau DAS ist die politische Absicht des Gesetzes.

Hast Du alt / neu komplett gelesen und Deinen Bearbeiter befragt?
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: doc. am 26. April 2022, 07:04:58

Bist Du freiwillig gesetzlich versichert oder privat versichert?


Zunächst mal danke für die Erläuterung - ich kann Deine Argumentation nachvollziehen, ich teile sie aber im konkreten Fall nur beschränkt, weil ich für mich nochmal einen Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit machen würde. Bewußt eine Owi zu begehen, die mit einem 4stelligen Bußgeld belegt werden kann, paßt nicht zu meinem persönlichen moralischen Kompaß.

Aber ich bin freiwillig versichert und bin daher nach §204 SGB V (Sonstige Versicherte...) verpflichtet, nicht meinem AG, sondern meiner KV *selbst* die RDL zu melden. Das ist doch mein Punkt.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 26. April 2022, 08:31:34
@ doc:

Dann melde es Deiner Versicherung direkt, dann ruht der Vertrag während der Zeit mit großer/ kleiner Anwartschaft.

Was passiert bei "Nichtmeldung"?

Genau, der Vertrag ruht dann nicht, Du zahlst weiter Beitrag und bekommst aber ggf. keine Leistungen weil doppelt versichert.

Entsteht ein "Schaden"?

Nein, eben in keinem Fall - daher liegt hier keine mögliche OWi vor.
Im Gegenteil - wegen des hohen Aufwandes ist die Abmeldung bei kurzen Zeiträumen von der Versicherung eher nicht gewünscht - und es gibt keine Bestimmung, sich bei nicht Notwendigkeit nicht versichern zu dürfen ..

Die "Owi Drohung" geht in Richtung Fallgestaltung, wo Schäden entstehen könnten.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: Unproomn am 26. April 2022, 08:48:44
Danke in jedem Falle nochmal, F_K, dass Du auf die Mindestleistung hingewiesen hast. Ich bin jetzt gespannt :D

Heißt aber, wenn ich tatsächlich vom AG freigestellt werde, bekomme ich tatsächlich nur mein Gehalt + Dienstgeld, oder? Dann dient diese Attraktivitätssteigerung ja vor allem freiwilligen Urlaubnehmern, wie im jetzigen Fall. Quasi als Vergütung des Urlaubstags.

Die nächste spannende Frage wird sich dann bei jener Woche stellen, wo ich tatsächlich freigestellt werden soll: Mein AG hätte gerne, dass mir das Gehalt weitergezahlt wird und dafür die Vergütung auf ihr Konto überwiesen wird. Soweit wahrscheinlich unproblematisch, da ich ja einfach andere Kontodaten angeben kann. Die Frage ist, was dann mit jenen Leistungen passiert, die ich zusätzlich bekomme, wie Dienstgeld und möglicherweise Nachtzuschläge?

Ich werde aber vermutlich auch nicht der erste sein, der dieses Problem hat.

Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 26. April 2022, 09:00:50
@ Unproom:

Eine Überweisung des USG Leistungen auf Konten Dritter ist NICHT vorgesehen - und wenn Du das Konto des AG angibst, dann bekommt dieser alle Leistungen - diese müsste der AG dann in seiner Buchhaltung verbuchen - sind dann Geldbeträge ohne Gegenleistung durch den AG, würde ein Riesenspass in der Buchhaltung bei einer Buchprüfung verursachen.

Auch kann und darf nur eine Verdienstausfallbescheinigung erstellt werden, wenn tatsächlich ein Verdienstausfall entsteht - also Gehalt nicht weitergezahlt wird.

Sprich: Eine falsche Verdienstausfallbescheinigung ist nicht nur eine Urkunde mit Falschaussage (erhebliches Bussgeld für den AG), sondern auch ein Betrugsversuch durch Dich beim USG Antrag - da Du ja keinen Ausfall hast - also strafbar und zusätzlich Owi.

Also ganz dumme Idee - ist hier keine Rechtsberatung - aber ich sehe ich deutlich Straftatbestände verwirklicht - also illegal, strafbar und moralisch vorwerfbar.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 26. April 2022, 09:04:47
Ergänzung:

Da es bei Straftaten Mittäter und Beihilfe gibt, ist der AG vermutlich ebenfalls in der Strafbarkeit "drin", wenn er falsche Bescheinigungen in dem Wissen erstellt, dass Du diese Nutzen möchtest, und ER (der AG) dieses Geld überwiesen bekommt.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: Unproomn am 26. April 2022, 10:01:37
Danke, ich merke schon: War zwar wahrscheinlich als vereinfachtes Prozedere seitens des AG gedacht, ist aber so nicht möglich.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 26. April 2022, 10:06:17
Wie gesagt: Eine Verdienstausfallbescheinigung MUSS "stimmen" - der Verdienstausfall muss tatsächlich vorhanden sein.

Hier ist ja genau der gesetzlich vorgesehene Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses - auch dies muss der AG (wenn er denn informiert ist), genauso nach Gesetz machen - da gibt es keinen Spielraum - und die schon hier aufgezeigten hohen Owi Beträge plus ggf. die Strafbarkeit.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: LwPersFw am 02. Mai 2022, 16:43:51
Im Link eine überarbeitete Version mit Stand Februar 2021

LEISTUNGSKATALOG FÜR RESERVISTENDIENST LEISTENDE

(Auszug aus dem Leistungskatalog für Freiwilligen Wehrdienst Leistende und Reservistendienst Leistende)

https://www.reservistenverband.de/wp-content/uploads/2021/03/leistungskatalog-data.pdf
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: Unproomn am 27. Mai 2022, 20:20:00
Übrigens kann ich es jetzt nach Erhalt der Abrechnung bestätigen: Den Mindestsatz habe ich überwiesen bekommen, obwohl ich an dem Tag zivil beurlaubt war, also mein normales Gehalt bezogen habe. Danke nochmal, @F_K, für den Hinweis  :)
Titel: Mindestleistung
Beitrag von: LwPersFw am 16. Juni 2022, 12:28:53
"Erfreulich für die Reserve: „Besoldungslücke“ von Unterhaltssicherungs- und Besoldungsempfängern geschlossen

Gute Nachrichten für die Empfänger der Mindestleistung nach § 8 Unterhaltssicherungsgesetz.
Der Dienstherr hat die Tabelle in Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) angepasst und schließt damit die „Besoldungslücke“ von Unterhaltssicherungs- und Besoldungsempfängern."

Mehr dazu im Link

dbwv.de (https://www.dbwv.de/mitgliedschaft-service/fuer-ehemalige-reservisten-und-hinterbliebene/aktuelles-service/beitrag/erfreulich-fuer-die-reserve-besoldungsluecke-von-unterhaltssicherungs-und-besoldungsempfaengern-geschlossen)
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: Schnolle am 03. August 2022, 17:13:23
Hallo, eine dringende Frage. Müssen angeordnete und genehmigte Mehrarbeitstunden (nicht Gleitzeitkonto) bis Ende der RD abgebaut werden?
...und wenn das nicht möglich ist, muss das dann ausgezahlt werden? Hintergrund meiner Frage ist eben die Situation, dass es viel Mehrarbeit gibt, die komplett mit Befehlen und ZDP hinterlegt sind und die bis zum Ende der RD aus dienstlicher Notwendigkeit, nicht abgebaut werden konnten. Jetzt ist die Frage ob das Übernehmen in die nächste RD statthaft ist.
Aus meiner Sicht nicht, da ja nicht garantiert ist, dass der RDL die RD auch antreten kann. Dann würde dem RD ein Nachteil entstehen.
In den Mehrarbeitszeitverordnungen konnte ich nichts zu Reservisten finden. Auch in der SAZV nicht.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: tdn am 03. August 2022, 17:19:52
Irgendwo stands, muß bis zum Ende der RDL abgebaut/ausgeglichen werden. Gab auch irgendwo eine Diskussion zu ATB, da stand das glaube ich mit Zitat drin.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: Schnolle am 03. August 2022, 17:24:30
Danke. Genau das hatte ich auch im Kopf, dass esirgedwo stand. Aber damit kann ich wenig argumentieren.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 03. August 2022, 17:26:04
.. zum Ende des RD bzw. zum DZE müssen ALLE Konten ausgeglichen sein - auch Gleitzeit kann NICHT übertragen werden.

Deshalb - diese Situation dem befehlenden Vorgesetzten melden - ggf. hat er dies ja nicht auf dem Schirm - und es geht ja schnell um viel Geld.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: KlausP am 03. August 2022, 17:27:31
Das Thema hatten wir im Forum schon, aber das zu finden bedarf wohl einer umfangreicheren Recherche.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: Schnolle am 03. August 2022, 18:38:35
Danke F_K. Damit ich das dem DV sagen kann: gibts da ne Quelle dazu? Ich meine das genau so, nämlich, dass alles ausgeglichen sein muss. Aber das wird er imZweifel mit der Frage quittieren, wo das denn steht.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: KlausP am 03. August 2022, 18:47:11
Na ja, Erholungsurlaub ist ja auch während der laufenden RDL abzugelten, eine Übertragung in eine spätere RDL ist nicht statthaft.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: Beuteberliner am 03. August 2022, 18:51:17
Alle Ansprüche, die sich aus einer RDL ergeben, müssen zu deren Ende abgegolten sein.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: LwPersFw am 03. August 2022, 18:51:58

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,71528.msg724377.html#msg724377


https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,60222.msg694857.html#msg694857

Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: KlausP am 03. August 2022, 19:03:14
Danke. Ich hab das mal wieder so schnell nicht gefunden. Ich glaube, ich werde alt …
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: Schnolle am 04. August 2022, 10:16:56
Danke für die Infos. Hoffentlich reichts
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 04. August 2022, 10:33:54
Was soll da "reichen"?

Der gesunde Menschenverstand sagt doch schon, dass zum Ende eines Arbeits- / Dienstverhältnis alle Ansprüche ausgeglichen sein müssen.

Deshalb ist der DV in der Pflicht  es so zu planen (in Absprache mit dem Res), dass dies gelingt.

Will der DV "viel" Dienst, und der Res ist einverstanden, dann ist neben "Freistellung" eben auch Auszahlung möglich.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: LwPersFw am 12. August 2022, 07:02:15
Ein aktueller Flyer zu USG-Online

https://www.bundeswehr.de/resource/blob/5474864/107e0888a1028feb562b42a9fedc6046/flyer-usg-online-data.pdf


Information zu § 13 USG Verpflichtungsvereinbarung


https://www.bundeswehr.de/resource/blob/5444010/be814a02755c3ce433f5f82ba5057594/information-zu-13-usg-verpflichtungsvereinbarung--data.docx

Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: Sachbearbeite® am 23. September 2022, 13:56:29
Bei RDL eines Angestellten im ÖD mit Entgeltfortzahlung durch den AG erhalte ich bei Beantragung der Mindestleistung von der Unterhaltsicherungsbehörde den Differenzbetrag zwischen Arbeitsentgelt ÖD und Mindestleistung + Prämie.

Wird auch die Jahressonderzahlung, die ich im November als Angestellter im ÖD erhalte gegen die Mindestleistung + Prämie gerechnet?
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: snitch am 27. September 2022, 16:16:44
Zitat
Bei RDL eines Angestellten im ÖD mit Entgeltfortzahlung durch den AG erhalte ich bei Beantragung der Mindestleistung von der Unterhaltsicherungsbehörde den Differenzbetrag zwischen Arbeitsentgelt ÖD und Mindestleistung + Prämie.

Ist das wirklich so? Hatte mir nämlich auch schon mal die Frage gestellt, was passiert, wenn Mindestleistung + Prämie höher ist als die Entgeltfortzahlung...
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 27. September 2022, 16:26:24
Prämie wird "immer" gezahlt - und Mindestleistung kann immer beantragt werden - ggf. wird halt gekürzt.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: Sachbearbeite® am 03. Oktober 2022, 12:08:35
Ein Reservisten-Kamerad (auch Angestellter im ÖD Freistaat Sachsen) berichtete mir, dass er für die Dauer seiner RDL immer Entgeltfortzahlung durch seinen AG ÖD hatte und bei der Unterhaltsicherungsbehörde Mindestleistung beantragt hat. Da die Mindestleistung höher ist als sein Entgelt beim Freistaat, wurde von der Unterhaltsicherungsbehörde seine Entgeltfortzahlung gegen die Mindestleistung gerechnet und er hat die Differenz vom Bund überwiesen bekommen + Prämie.

Dafür hat er jedes Mal der Unterhaltsicherungsbehörde für den entsprechenden Monat den aktuellen Entgeltnachweis vom Freistaat zugeschickt.

Offen ist noch, wird die Jahressonderzahlung ÖD im Monat November auch von der Unterhaltsicherungsbehörde gegen die Mindestleistung gerechnet?

Mein Kamerad hat in diesem Zeitraum noch nie RDL geleistet, daher betraf ihn dieses Thema nie.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: Seltsam_ am 03. Oktober 2022, 12:23:44
Offen ist noch, wird die Jahressonderzahlung ÖD im Monat November auch von der Unterhaltsicherungsbehörde gegen die Mindestleistung gerechnet?
Ja. Die Jahressonderzahlung ist schließlich Gehaltsbestandteil.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: xnos am 01. Dezember 2022, 18:37:16
Moin Kameraden!

Bitte verschieben, falls hier unpassend:

Wie steht es eigentlich um die Möglichkeit der Übernahme von Fahrtkosten (Heimfahrten mit Privat-Kfz am Wochenende), wenn ein Reservedienst über mehrere Wochen geht und die Dienststelle über 250 km vom Wohnort entfernt liegt?

Alternativ wäre die kostenfreie Bahnfahrt möglich, korrekt?

Vielen Dank für Antworten! :)
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 01. Dezember 2022, 18:43:33
Dienstantritt und Ende Reise, Familienheimfahrt alle 14 Tage und eben kostenloses Bahnfahren.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: xnos am 01. Dezember 2022, 20:33:01
@F_K: Danke schön!

Beispiel: Reservedienst beginnt am Montag 9.1.23 und endet am 25.1.23.

Kostenübernahme bei Nutzung des Privat-Kfz: Beginn (9.1.), Ende (25.1.) und einmal Hin- und Rückfahrt an einem Wochenende, da der Reservedienst länger andauert als 14 Tage.

Im aufgeführten Beispiel würden die Kosten der Hin- und Rückfahrt an dem anderen Wochenende nicht übernommen werden.

Korrekt?
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 01. Dezember 2022, 21:04:06
Ja, aber Du erhälst Solf, Zuschläge. Freies Essen, ...
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: PzPiKp360 am 01. Dezember 2022, 22:47:17
Freies Essen, ...

Bei einer RDL ist das Essen nicht frei.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: MikeEchoGolf am 01. Dezember 2022, 23:11:36
Die Verpflegung ist im Wehrsold inkludiert, so wie ferner Unterkunft,
Dienstkleidung und Ausrüstung und Heilfürsorge.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 02. Dezember 2022, 04:51:26
@ PzPiKp:

Wie MEG richtig schreibt, ist das Verpflegungsgeld im Tagessatz enthalten, ist vor Jahren aus Verwaltungsvereinfachung pauschalisiert worden.

Sachlich ist es damit "frei".
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: Beuteberliner am 02. Dezember 2022, 06:44:52
Dass die Verpflegung nicht mehr kostenlos ist, hat keine Gründe zur Verwaltungsvereinfachung, sondern erfolgte aus steuerlichen Gründen. Die Bundeswehr war gezwungen, die Ausgabe kostenfreier Verpflegung für GEDL/FWDL und Wehrübende/RDL zu ändern. Davon betroffen waren auch ohne jede Erhöhung SaZ/BS, die im Rahmen eines TrÜbPlAufenthaltes wegen Verpflichtung zur Teilnahme an der Truppenverpflegung nunmehr auch zahlen müssen.

Insofern ist es schlicht Unsinn, dass die Verpflegung für RDL kostenfrei für diese ist.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 02. Dezember 2022, 07:06:20
@ Beuteberliner:

Lese es einfach nach - das Verpflegungsgeld ist mit dem Wehrsold im Dienstgeld zusammengefasst worden - wird also jetzt immer gezahlt - und davon kann die Verpflegung gezahlt werden - die Verpflegung ist damit Teil der Leistungen, die der RDL erhält.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: BulleMölders am 02. Dezember 2022, 08:24:51
Bitte keine Bilateralen Diskussionen, das könnt ihr per PN machen.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: panzerjaeger am 02. Dezember 2022, 13:15:27
Zitat
Lese es einfach nach - das Verpflegungsgeld ist mit dem Wehrsold im Dienstgeld zusammengefasst worden - wird also jetzt immer gezahlt - und davon kann die Verpflegung gezahlt werden - die Verpflegung ist damit Teil der Leistungen, die der RDL erhält.

Bei Leistungen nach § 5USG bekomme ich jedoch nur meinen Verdienstausfall ersetzt - wo bleibt da das Verpflegungsgeld?

Gruß,
der Panzerjäger
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: KlausP am 02. Dezember 2022, 13:27:30
In Ihrem Wehrsold. Wurde doch schon geschrieben. Verpflegungsgeld hat doch mit USG- Leistungen rein gar nichts zu tun.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: panzerjaeger am 02. Dezember 2022, 15:06:16
Zitat
In Ihrem Wehrsold. Wurde doch schon geschrieben. Verpflegungsgeld hat doch mit USG- Leistungen rein gar nichts zu tun.

In welchem "Wehrsold" denn?
Als zivil festangesteller Reservist erhalte ich für Übungen wahlweise den Verdienstausfall nach § 5 USG, oder die Mindestleistungen nach § 8. Und zusätzlich noch die RDL-Prämie.
"Wehrsold" gibt es meiner Kenntnis nach für Reservisten nicht (mehr). Für die gibt es nur noch "USG-Leistungen".

Beste Grüße,
der Panzerjäger
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: panzerjaeger am 02. Dezember 2022, 15:09:34
Zitat
das Verpflegungsgeld ist mit dem Wehrsold im Dienstgeld zusammengefasst worden

"Dienstgeld" erhält der Reservist ausschließlich für Leistungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: MikeEchoGolf am 02. Dezember 2022, 15:20:32
Also, hier noch Mal zur Historie, zum Nachlesen: "Reservedienstleistungsprämie

RDL erhalten für jeden Tag der Dienstleistung eine steuerfreie Reservedienstleistungsprämie. Diese besteht aus dem früheren Wehrsold sowie dem alten Verpflegungsgeld und liegt in Abhängigkeit vom Dienstgrad zwischen 18,82 Euro und 29,00 Euro pro Tag. Der Anspruch auf kostenlose Truppenverpflegung ist weggefallen."
https://www.dienstzeitende.de/dze-magazin/neue-regelungen-fuer-reservisten-121/

Auch immer wieder hilfreich der LEISTUNGSKATALOG FÜR FREIWILLIGEN WEHRDIENST LEISTENDE UND RESERVISTENDIENST LEISTENDE
https://www.bundeswehr.de/resource/blob/5503782/0f42146ae27f32b709b57963b56675c0/leistungskatalog-fuer-fwdl-rdl-data.pdf
Stand: 20.09.2022.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: KlausP am 02. Dezember 2022, 15:32:36
Das meinte ich mit dem alten Begriff „Wehrsold“.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: MikeEchoGolf am 02. Dezember 2022, 15:36:20
Ich weiß, dem Panzerjaeger sollten diese Informationen zum Nachlesen gereicht werden.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: panzerjaeger am 02. Dezember 2022, 16:39:16
Verstanden...
Das "Verpflegungsgeld" ist also in der "RDL-Prämie" aufgegangen.

Ich bin tatsächlich erst 2020 wieder in die Reserve eingestiegen, daher sind mir die "historischen" Begriffe nicht geläufig.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: Sachbearbeite® am 24. Januar 2023, 14:24:38
Dienstantritt und Ende Reise, Familienheimfahrt alle 14 Tage und eben kostenloses Bahnfahren.

Zu den Familienheimfahrten stimmt die Information aber nicht.

Bei Familienheimfahrten zwischen Wohnort (Inland) und Dienstort (Inland) können bis zu 5 Reisebeihilfen je voller Kalendermonat erstattet werden, entsprechend der Anzahl der Wochenenden.

Voraussetzungen sind:




Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: Unproomn am 01. Juni 2023, 08:38:09
Ich bin https://www.bundeswehr.de/resource/blob/5503782/0f42146ae27f32b709b57963b56675c0/leistungskatalog-fuer-fwdl-rdl-data.pdf jetzt durchgegangen.

Verstehe ich das also richtig?

Für eine RDL, die zwei Wochenenden beinhaltet, bin ich vom AG freigestellt und würde daher nach §5 USG den Verdienstausfall beantragen. Damit kann ich NICHT zusätzlich noch eine andere Leistung aus dem USG beantragen.

Nach https://www.gesetze-im-internet.de/usg_2020/anlage_2.html würde ich pro Tag der RDL den entsprechenden Wehrsold plus an den Wochenendtagen noch einmal dasselbe bekommen (Wehrsold = Dienstgeld).

Die Gesamtleistungen für die RDL belaufen sich also nur auf Wehrsold + Dienstgeld.

Da ich während der RDL natürlich in der Kaserne esse, ist die Verpflegung entgeltfrei, ich kann Wehrsold + Dienstgeld also behalten.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: panzerjaeger am 01. Juni 2023, 09:13:42
Ich bin https://www.bundeswehr.de/resource/blob/5503782/0f42146ae27f32b709b57963b56675c0/leistungskatalog-fuer-fwdl-rdl-data.pdf jetzt durchgegangen.

Verstehe ich das also richtig?

Für eine RDL, die zwei Wochenenden beinhaltet, bin ich vom AG freigestellt und würde daher nach §5 USG den Verdienstausfall beantragen. Damit kann ich NICHT zusätzlich noch eine andere Leistung aus dem USG beantragen.

Nach https://www.gesetze-im-internet.de/usg_2020/anlage_2.html würde ich pro Tag der RDL den entsprechenden Wehrsold plus an den Wochenendtagen noch einmal dasselbe bekommen (Wehrsold = Dienstgeld).

Die Gesamtleistungen für die RDL belaufen sich also nur auf Wehrsold + Dienstgeld.

Da ich während der RDL natürlich in der Kaserne esse, ist die Verpflegung entgeltfrei, ich kann Wehrsold + Dienstgeld also behalten.


Das stimmt so leider einiges nicht in Deiner Betrachtung:

"Wehrsold" erhältst Du bei einer RDL keinen - Du bekommst entweder den Verdienstausfall ersetzt (§5 USG), oder Du erhätlst alternativ dazu die dienstgradanhängigen "Mindestleistungen".
Außerdem bekommst Du pro Tag der Übung zusätzlich eine "Prämie" (ist quasi der Nachfolger des "Verpflegungsgeldes"), denn in einer RDL ist die Verpflegung in der Truppenküche keineswegs kostenlos, sondern muss bezahlt werden.

Beste Grüße,
der Panzerjäger
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 01. Juni 2023, 09:22:32
In Ergänzung zu Panzerjäger:

Die "Prämie" ist historisch der zusammengefasste "Wehrsold" plus das pauschalisierte "Verpflegungsgeld".

Die Verpflegung der Truppenküche ist zu bezahlen - wobei diese Verpflegung durchaus (zusätzlich) subventioniert ist.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: MikeEchoGolf am 01. Juni 2023, 09:28:16
Wehrsold wird immer ausgezahlt, heißt hier aber Dienstgeld (= 1. Prämie).
Und im Dienstgeld ist das Verpflegungsgeld inklusive.
An Wochenenden/Feiertagen gibt es eine zweite Prämie.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: panzerjaeger am 01. Juni 2023, 09:45:52
Wehrsold wird immer ausgezahlt, heißt hier aber Dienstgeld (= 1. Prämie).
Und im Dienstgeld ist das Verpflegungsgeld inklusive.
An Wochenenden/Feiertagen gibt es eine zweite Prämie.

Sorry, aber gem. des aktuellen Leistungskatalogs (Link siehe Beitrag von unpromn) gibts es den Begriff "Wehrsold" nur noch bei FWDL, und nicht bei RDL.
"Verpflegungsgeld" gibt es ebenfalls nicht mehr, und hat auch nichts mit "Dienstgeld" zu tun (Geld für Verflegung ist nun Bestandteil der "RDL-Prämie")
Und "Dienstgeld" gibt es nur für Dienstzeiten an Wochenend- und Feiertagen (dann zusätzlich zu "Verdienstausfall" oder "Mindestleistung").

Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: MikeEchoGolf am 01. Juni 2023, 09:58:14
RDL-Prämie und Dienstgeld haben den selben Satz.

Und wie @F_K bereits erwähnte, "Die "Prämie" ist historisch der zusammengefasste "Wehrsold" plus das pauschalisierte "Verpflegungsgeld".

Wie sich letztendlich das Dienstgeld zusammensetzt, ist wohl spekulativ. ^^
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 01. Juni 2023, 10:17:20
@ MEG:

Für Gesetze gibt es nachlesbare Gesetzesbegründungen und Verfahren - insoweit liegt hier keine "Spekulation" vor - sondern eine Absicht des Gesetzgebers.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: tom80green am 17. Juni 2023, 22:06:32
Wie werden die RDL Tage gezählt? Angenommen ich mache eine RDL über 3Monate. Wenn ich z.b. einen DP im RDL habe der nur Mo.-Fr. ist wird dann nur 5Tage die Woche berechnet oder 7 Tage?
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 17. Juni 2023, 22:27:09
Volle Tage zwischen Beginn und Ende der RD.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: MarkusTzu am 25. Juli 2023, 00:09:55
Die Seite der USG-Stelle auf Bundeswehr.de

https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/unterhaltssicherung (https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/unterhaltssicherung)

Dort zu finden ist auch die "Sachbearbeiter-Suche" … um mit dem persönlichen Abrechner Kontakt aufnehmen zu können.


Wenn ich einen aktuellen Blick auf die Seite werfe, dann kann da etwas mit der PK nicht stimmen. Diese Sprünge der Zahlen und auch die ausgelassenen Jahre ergeben keinen Sinn. Oder liege ich falsch?
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: MikeEchoGolf am 25. Juli 2023, 03:09:07
Es sind sechsstellige Zahlen von 010100 bis 311299, aufsteigend.
Das eigene Geburtsdatum in eine sechsstellige Zahl (TTMMJJ) bringen und dann der in der Liste von - bis suchen.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: fneagle am 29. Juli 2023, 12:14:08
Ich wurde 2017 in den Ruhestand versetzt und empfange Versorgungsbezüge. Während meiner diversen Reservedienstleistungen habe ich die Laufbahn gewechselt und wurde nun zum Oberstleutnant d. R. befördert. Die Bezüge wurden bisher nach §9 USG berechnet. Die Versorgungsleitungen werden also weiterhin nach den letzten Bezügen als Hauptmann berechnet. Da ich nun im neuen Dienstgrad eine höherwertige Tätigkeit ausübe, empfinde ich die Bezahlung als ungerecht.
Für mich stellt sich nun die Frage, ob es ähnliche Fälle gibt. Auf Nachfrage bei der Unterhaltungssicherung erhielt ich nur die Antwort, dass eine andere Vergütung nicht vorgesehen ist. Meine Bitte, die Bezüge nach §8 testweise zu berechnen, wurde bisher nicht nachgekommen.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 29. Juli 2023, 12:51:46
Das Dienstgeld wird nach dem aktuellem DG gezahlt.

Wo soll da eine Ungerechtigkeit sein?

Bitte genauer erläutern.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: fneagle am 29. Juli 2023, 16:10:28
Das Dienstgeld unterscheidet sich vom Hauptmann zum OTL um 1,24€ pro Tag. Ein pensionierter Hauptmann erhält weniger Versorgungsbezüge als ein pensionierter OTL. Obwohl beide als Reservist die gleiche Arbeit machen, erhält der ehemalige Hauptmann (jetzt OTL d. R.) für die gleiche RDL nach USG §9  weniger Geld. Das ist, aus meiner Sicht, nicht gerechtfertigt. Meine Frage nochmal: Gibt es ähnliche Fälle?
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 29. Juli 2023, 17:01:30
Selbstverständlich gibt es ähnliche Fälle (die Mehrzahl aber deutlich kleinere Beträge - da Laufbahnwechsel in dem Alter eher selten sind).

Klar ist aber die gesetzliche Regelung - da gibt es keinen Spielraum.

(Die "hohe Differenz" ist ja auch eher neu, da die Altersgrenzen aufgehoben worden sind, "früher" war so ein Wechsel nicht möglich - und diese Regelung stammt aus diesen Zeiten.
Es bleibt nur, eine Gesetzesänderung anzustreben - viel Aufwand bei eher geringen Aussichten.)
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: MikeEchoGolf am 29. Juli 2023, 18:09:51
USG §9 dient zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden und hat nichts mit einer Entlohnung der tatsächlichen Arbeit zu tun.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: fneagle am 29. Juli 2023, 18:26:26
USG §9 dient zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden und hat nichts mit einer Entlohnung der tatsächlichen Arbeit zu tun.

Das ist ein schöne Theorie. Trifft das auch für die anderen Paragrafen des USG zu? Das heißt für mich, Reservisten müssen nichts leisten sondern müssen nur „unterhalten“ werden? Das müsste man bei der nächsten RDL man ansprechen:-)
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 29. Juli 2023, 18:31:06
@ fneagle:

Du Spaßvogel - was ist denn die Langform / der Gesetzesname des USG?

Reservisten müssen und dürfen aufgrund der DienstPFLICHT etwas "leisten" (im Sinne von Dienen), nicht wegen der Unterhaltssicherung.

@ MEG:

Genau - und hier werden sogar die Versorgungsbezüge auf den "damaligen" Sold erhöht, also erhält der Soldat mehr Geld (eben die Differenz, plus Dienstgeld und Zuschläge / Prämien).

... und Ja, ein aktiver OTL mit x Kinder erhält mehr Bezüge als die Mindestleistung, ggf. weniger als ein gut verdienender Angestellter oder Selbstständiger.

... sind aber alles andere Gruppen - und bei Beamten / Soldaten wird ja nicht nach "Leistung" bezahlt, sondern alimentiert - und das USG folgt halt nochmal einem anderem Gedanken.

Wie schon oft dargestellt: Unterschiedliche Gruppen dürfen, manchmal müssen, anders behandelt werden.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: MikeEchoGolf am 29. Juli 2023, 18:47:49
USG §9 dient zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden und hat nichts mit einer Entlohnung der tatsächlichen Arbeit zu tun.

Das ist ein schöne Theorie. Trifft das auch für die anderen Paragrafen des USG zu? Das heißt für mich, Reservisten müssen nichts leisten sondern müssen nur „unterhalten“ werden? Das müsste man bei der nächsten RDL man ansprechen:-)

Der Reservist führt eine Dienstleistung aus und deine Entlohnung bekommst du mit dem Dienstgeld (ehm. Wehrsold + VerpflGeld).

Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: dunstig am 29. Januar 2024, 11:54:39
Nach langer redaktioneller Abwesenheit, mal wieder ein Beitrag von mir mit einigen Fragen zum Thema RDL. Prinzipiell habe ich schon viele Informationen gefunden, allerdings nichts, was alles mal für meinen Fall zusammenträgt. Die Infoveranstaltung zu dem Thema war leider auch nur mehr eine Werbeveranstaltung für die Aktivitäten der örtlichen Reservistenkameradschaft.

Da für mich im QII bald der Übergang ins zivile Arbeitsleben ansteht, meine Dienststelle zum Jahresende Interesse an einer 2-wöchigen RDL (Gleitzeit, Mo-Fr, kein Wochenenddienst oder ungünstige Zeiten, etc.) geäußert hat, allerdings bisher niemand wirklich Erfahrung mit dem Thema hat (Kooperationsmodell mit Industrie), würde ich hier gerne kurz offene Punkte sammeln und klären:


Das ganze mag vielleicht so klingen, als ob ich versuchen würde, das Maximum rauszupressen. Das ist mitnichten so, da allerdings mittlerweile die ein oder andere finanzielle Verpflichtung besteht, würde ich gerne vorher wissen, auf was ich mich einstellen kann, bzw. ob es ggf. Einschränkungen mit sich bringt oder Stolpersteine warten.

Besten Dank und Gruß
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 29. Januar 2024, 12:23:03
@ Dunstig:

- Nettoverdienstausfall wird nach Bescheinigung erstattet
(- Da sind die Beiträge PKV dabei, die zahlst Du ja ansonsten selber)
- ggf. ist ein sinnvoll, eine kleine / große Anwartschaft für die Zeit abzuschließen (sind kleine Beträge) - und die "fehlende" Zahlung des Beitrages ist ja "gespartes" Geld
- Zusätzlich zu dem Nettoverdienstausfall bekommst Du ja noch Dienstgeld (ehemals Wehrsold plus Verpflegung).
- Rente wird nachversichert, also kein Nachteil

- Betriebsrente müsstest Du selber prüfen, was da sinnvoll ist - ggf. berücksichtigt Dein AG ja nicht so kurze "Ausfälle".
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: bayern bazi am 29. Januar 2024, 13:31:10
- Betriebsrente müsstest Du selber prüfen, was da sinnvoll ist - ggf. berücksichtigt Dein AG ja nicht so kurze "Ausfälle".

könnte dein AG auch mit dem Verdienstausfall bescheinigen (ist ja im Prinzip ein Ausfall deinerseits) - und du zahlst dem AG dann den Beitrag auf das er dich weiterversichert
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: dunstig am 29. Januar 2024, 13:41:20
- Nettoverdienstausfall wird nach Bescheinigung erstattet
Check. Dann muss ich nur schauen, dass es nicht in die Monate fällt, in welchen ich auf Grund einmaliger Zahlungen den Höchstsatz reißen würde.

(- Da sind die Beiträge PKV dabei, die zahlst Du ja ansonsten selber)
- ggf. ist ein sinnvoll, eine kleine / große Anwartschaft für die Zeit abzuschließen (sind kleine Beträge) - und die "fehlende" Zahlung des Beitrages ist ja "gespartes" Geld
D.h. die PKV ruht in dem Fall einfach? Falls ja, müsste ich das mal überschlagen und mit der Versicherung besprechen. Zumindest würde dann nicht der AG Anteil auf mich fallen. Gerade im Hinblick auf mögliche Anwartschaft, Altersentlastungsbaustein, fehlender AG Anteil zur Altersentlastung usw. Sollte dann aber alles in allem keine signifikante Größenordnung sein.

- Zusätzlich zu dem Nettoverdienstausfall bekommst Du ja noch Dienstgeld (ehemals Wehrsold plus Verpflegung).
Kannst du das spezifizieren? Unter Dienstgeld finde ich nur §11 USG, welcher bei mir aber nicht zutrifft. Meinst du die Reservistendienstleistungsprämie aus §10 (1)? Das wären dann zunächst als Hptm pro Tag zusätzlich 25,91 EUR. Würde das auch für das Wochenende in der Mitte zählen? Oder nur für die Tage, an denen tatsächlich Dienst geleistet wurde?

Zitat
- Rente wird nachversichert, also kein Nachteil
Meine Frage war nicht ob, sondern auf welcher Grundlage nachversichert wird? Habs aber jetzt gefunden, auf Grundlage des "Verdienstausfalls". Daher passt der Punkt.

Zitat
- Betriebsrente müsstest Du selber prüfen, was da sinnvoll ist - ggf. berücksichtigt Dein AG ja nicht so kurze "Ausfälle".
Ist bereits abgeklärt und in solch einem Fall funktioniert die Aufstockung leider nicht. Wird hier nichts ersetzt, müsste ich die Beiträge vollumfänglich selber leisten. Auf Grundlage des eigentlichen Jahresbruttos, der Dauer bis zum Renteneintritt und dem Zinseszinseffekt würde ich sonst langfristig auf einiges verzichten. Wäre die RDL monatsübergreifend, wären direkt zwei Monate betroffen.

könnte dein AG auch mit dem Verdienstausfall bescheinigen (ist ja im Prinzip ein Ausfall deinerseits) - und du zahlst dem AG dann den Beitrag auf das er dich weiterversichert
Sollte das möglich sein, hätte sich das Thema natürlich unkompliziert erledigt. :)
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 29. Januar 2024, 13:47:54
@ Dunstig:

Du musst schon Deiner PKV "melden", dass Du eine RDL leistest, und daher der Vertrag ruhen soll (weil UTV), bei mir ist dass nur ein "Zweizeiler" mit Kopie Heranziehung, und Bitte auf kleine / große Anwartschaft.

Ja, "ehemaliger" Wehrsold / Verpflegung ist nun die Prämie, wird pro Tag gezahlt, also auch am Wochenende / Feiertag, whatever.

Nachversicherung Rente auf Basis Nettoverdienstausfall (Dein Fall) oder alternativ nach Dienstgrad.

Ansonsten stimme ich Bazi zu - wir hatten auch mal eine Sonderzahlung, die ich nicht erhalten habe (wegen RDL) - ist dann bescheinigt worden, wurde bezahlt.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: wolverine am 29. Januar 2024, 15:06:39
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- Zusätzlich zu dem Nettoverdienstausfall bekommst Du ja noch Dienstgeld (ehemals Wehrsold plus Verpflegung).
Kannst du das spezifizieren? Unter Dienstgeld finde ich nur §11 USG, welcher bei mir aber nicht zutrifft. Meinst du die Reservistendienstleistungsprämie aus §10 (1)? Das wären dann zunächst als Hptm pro Tag zusätzlich 25,91 EUR. Würde das auch für das Wochenende in der Mitte zählen? Oder nur für die Tage, an denen tatsächlich Dienst geleistet wurde?
Ja, den Tagessatz gibt es für jeden RDL-Tag, auch an Wochenenden oder Feiertagen.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: KlausP am 29. Januar 2024, 15:22:17
Zitat
… D.h. die PKV ruht in dem Fall einfach? Falls ja, müsste ich das mal überschlagen und mit der Versicherung besprechen. …

Meine PKV hat  für die Zeiten meiner Wehrübungen den Beitragssatz jeweils auf Anwartschaftsniveau gesetzt. Ganz geruht hat das also nicht.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 29. Januar 2024, 16:32:05
@ KlausP:

Fakt ist, dass das Krankheitsrisiko für die PKV auf "null" sinkt, da die UTV das Risiko für den Soldaten abdeckt.

Es gibt daher 4 Möglichkeiten:

- PKV weiterfahren (doppelt "versichert"), Kosten trägt man selber)
- ruhend stellen
- Kleine oder große Anwartschaft.

Muss man sich halt entscheiden, und dies mit der PKV besprechen.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: SolSim am 29. Januar 2024, 18:01:27
@ KlausP:

Fakt ist, dass das Krankheitsrisiko für die PKV auf "null" sinkt, da die UTV das Risiko für den Soldaten abdeckt.

Es gibt daher 4 Möglichkeiten:

- PKV weiterfahren (doppelt "versichert"), Kosten trägt man selber)
- ruhend stellen
- Kleine oder große Anwartschaft.

Muss man sich halt entscheiden, und dies mit der PKV besprechen.

Hat eine Anwartschaft Vorteile im Vergleich zu „ruhend stellen“?
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 29. Januar 2024, 19:51:33
Eine "große" Anwartschaft bildet Altersrückstellingen, eine Kleine vermeidet Gesundheitsprüfungen - es ist ein privater Vertrag, also Bedingungen lesen - mag bei jedem Anbieter (leicht) anders sein.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: bayern bazi am 29. Januar 2024, 21:59:55
kommt auch auf die länge der RDL an - bis 4 Wochen ist es bei keiner KK ein Problem das man dann wieder reinkommt
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: dunstig am 31. Januar 2024, 10:32:30
Alles klar, danke euch für die Antworten. Insgesamt geht es sich dann zumindest ziemlich genau null auf null aus für mich. Das ist schon mal positiv.
Bisschen Organisationsaufwand auf meiner Seite und da die Einheit wenig Erfahrungen hat, wird wohl etwas mehr Aufwand bei mir hängen bleiben. Hoffe, dass dies bei einer angedachten Dauer von 2 Wochen in keinem Missverhältnis steht.
Aber werde es dann im Herbst einmal durchspielen und mir anschauen. :)
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 31. Januar 2024, 10:44:39
Anmerkung:

Als "normaler" Arbeitnehmer unterhalb der Obergrenzen ist es eben kein "Nullsummenspiel", sondern eher ein (kleines oder größeres) Zubrot.

Warum:

- Verpflegung wird bezahlt (zahlt man normalerweise selber, OK, aber immerhin ein paar Euro pro Tag)
- UTV wird bezahlt (für PKV Versicherte bares Geld, dreistellig im Monat)
- Dazu kommt die Dienstleistungsprämie
- ggf. anfallende Zuschläge (Verpflichtung, WE Dienst, AVZ, whatever) sind zusätzlich möglich

(Wie sagte mein ehemaliger BtlKdr mal - mein Bruder "angelt", der zahlt alles selber, Bekleidung, Verpflegung, Ausrüstung, Anreise .... "Hobby" BW kostet nichts .... )
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: dunstig am 31. Januar 2024, 11:22:09
Da du die doch sehr umfangreichen "nicht monetären" Benefits meines Arbeitgebers nicht kennst sowie die Auswirkungen von nicht ununterbrochenem Bezug mancher dieser Benefits, ich täglich während der RDL sehr weit pendeln darf statt durchgehend Homeoffice machen zu können, die Vereinbarung mit meiner PKV nicht kennst und noch einige weitere Punkte, kannst du es mir ruhig glauben, dass es eben doch ein Nullsummenspiel ist. Wenn überhaupt. Zeitlicher Aufwand vorab nichtmals berücksichtigt. Dennoch werd ich es mir im Herbst mal anschauen.

Schön, dass du Antworten und Belehrungen gibst für Sachverhalte, die nicht gefragt waren. Wie es "normal" aussehen mag, war nicht gefragt. Mag durchaus bei anderen im Regelfall anders aus sehen. Interessiert mich in dem Moment aber nicht, da ich an dieser Stelle gefragt habe, um mir ein Bild machen zu können, wie es sich für mich ausgeht.

Ich weiß schon, warum ich sehr lange hier nichts mehr geschrieben habe. Dieses ständige Belehren und Besserwissen ohne die Gesamtsituation zu kennen, ist schon sehr speziell.
Titel: Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
Beitrag von: F_K am 31. Januar 2024, 11:52:17
Lieber Dunstig,

jeder muss natürlich seine Situation persönlich beurteilen, dies machst Du sicher auch gut und richtig (und dies bezweifle ich auch nicht).

Das Forum ist aber für viele Ratsuchende, daher habe ich Deinen speziellen Fall in den allgemeinen Kontext gestellt (Du bist offensichtlich kein "normaler AN", ist doch positiv für Dich).