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Zusammenfassung

Autor: Ralf
« am: 12. Dezember 2017, 12:52:12 »

Berücksichtigungsfähige Wehrdienstzeiten im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG sind Zeiten in einem Wehrdienstverhältnis aufgrund des Wehrpflichtgesetzes, als Freiwilligen Wehrdienst Leistender bzw. Freiwilligen Wehrdienst Leistende (§ 58b SG) und als Reservistendienst Leistender bzw. Reservistendienst Leistende nach dem vierten Abschnitt des Soldatengesetzes (§§ 60 ff. SG), sofern insgesamt mindestens vier Monate Dienst geleistet wurde. Berücksichtigt werden können nach dieser Regelung höchstens zwei Jahre.
Autor: CIRK
« am: 12. Dezember 2017, 12:40:29 »

... Kann ein Reservist in seiner Erfahrungsstufe steigen?

Nein, da es bei der Besoldung, die im Rahmen einer RDL ausbezahlt wird, keine Erfahrungsstufen gibt.
Autor: BaldigerReservist
« am: 12. Dezember 2017, 12:36:32 »

Danke für Ihre Antwort.

Vereinfacht gefragt: Kann ein Reservist in seiner Erfahrungsstufe steigen?
Autor: Ralf
« am: 11. Dezember 2017, 12:56:04 »

Schon mal hier gelesen: https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,51402.msg637187.html#msg637187
Deine Frage ist -zumindest für mich- nicht wirklich verständlich.
Die gesetzl. Grundlagen findest du im BBesG §§27 und 28. Alles was dort steht, geht.
Autor: BaldigerReservist
« am: 11. Dezember 2017, 12:49:50 »

Moin,

Stimmt es, dass ein Reservist, unter bestimmten Bedingungen, bis drei Jahre nachdem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst, Jahre für seine Erfahrungsstufe sammeln kann? Ich scheide demnächst als Mannschafter aus der Bundeswehr aus und werde ein dreijähriges Studium als Regierungsinspektoranärter beginnen.

Gruß
BaldigerReservist
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