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Zusammenfassung

Autor: BulleMölders
« am: 14. Oktober 2018, 08:20:30 »

Welches Gespräch am Montag? Die Vernehmung ist doch laut Beitrag des TE schon gelaufen.
Autor: Sierra_Hotel
« am: 13. Oktober 2018, 22:52:29 »

Hallo Kameraden,

Ich habe eine Frage zu dem oben genannten Betreff.

Und zwar sind zwei Kameraden mit mir zusammen auf einem Mittwoch Abend 4 Minuten zu spät in der Kaserne angekommen. Es hieß 23 Uhr sollten alle in der Kaserne sein. Die zwei haben mich vom Bahnhof abgeholt und wir sind dann losgefahren. Das war 22:31. Mein Zug kam 22:20 an. Wir sind dann Punkt 23 Uhr an der wach gewesen und haben uns 23:04 bei unserem Zugführer verspätet gemeldet. Es war aber weder Dienst oder eine Dienstzeitunterbrechung. Es war Feiertag und die 23 Uhr war eine Richtzeit. Es wurde nicht darauf hingewiesen daß diese Uhrzeit genau zuhalten war. Es gab nach der Ankunft auch keine weiteren Aufträge oder sonstiges. Zugführer und Soldaten waren auch alle in Zivil gekleidet. Unserer Zugführer hat unsere Namen dann dem Chef gemeldet und wir wurden vernommen und müssen jetzt erstmal warten was noch auf uns zukommt.

Meine Frage ist wie man dagegen vorgehen kann, ob das alles legitim war und mit welcher Strafe man rechnen kann.

Vielen Dank im vorraus für die Antwort.

Wenn dem tatsächlich so ist, wie du das geschildert hast, dann wartest du das Gespräch am Montag ab und entschuldigst dich. Ohne Rechtfertigung und ohne wilde Erklärungen.

Räume alles ein, nehme das nächste Mal einen früheren Zug und biete irgendwas zur Wiedergutmachung an (da gibt es in der AGA sicher genug). Außer einem Du,Du passiert da dann gar nichts.
Autor: Ceeya
« am: 13. Oktober 2018, 22:24:33 »

Wurde halt auch nicht befohlen erst nach 22:55 zu kommen...  ::) allein schon angesichts Deutscher Bahn würde mir der gesunde Menschenverstand eher noch etwas Puffer nahelegen...

Naja im jungen Alter ist die DB nicht immer als Zeitsünder bekannt.^^
Autor: KlausP
« am: 13. Oktober 2018, 21:40:49 »

Da wird wohl vom TE nichts mehr kommen.  ::)
Autor: BSG1966
« am: 13. Oktober 2018, 21:38:27 »

Wurde halt auch nicht befohlen erst nach 22:55 zu kommen...  ::) allein schon angesichts Deutscher Bahn würde mir der gesunde Menschenverstand eher noch etwas Puffer nahelegen...
Autor: justice005
« am: 12. Oktober 2018, 17:55:04 »

Zitat
Und zwar sind zwei Kameraden mit mir zusammen auf einem Mittwoch Abend 4 Minuten zu spät in der Kaserne angekommen. Es hieß 23 Uhr sollten alle in der Kaserne sein.


War Zapfenstreich durch den Disziplinarverfahren befohlen? Wenn ja, zu welchem Zweck? Die Frage ist wichtig!

Zitat
Die zwei haben mich vom Bahnhof abgeholt und wir sind dann losgefahren. Das war 22:31. Mein Zug kam 22:20 an. Wir sind dann Punkt 23 Uhr an der wach gewesen und haben uns 23:04 bei unserem Zugführer verspätet gemeldet.


4 Minuten Verspätung sind ja nun kein Staatsverbrechen. Da Sie nicht zu spät kommen wollten, kann Ihnen der Disziplinarvorgesetzte ja nur einen fahrlässigen Verstoß gegen die Gehorsamspflicht vorwerfen. In diesem Zusammenhang hat er zu prüfen und zu ermitteln, ob Sie bei der Auswahl Ihres Zuges Ihre Sorgfaltspflichten verletzt haben. Dies wäre der Fall, wenn der Zug tatsächlich zu knapp kalkuliert gewesen wäre und Sie einen früheren Zug hätten nehmen müssen. Ihre Sorgfaltspflichten hätten Sie hingegen nicht verletzt, wenn der Zug unvorhergesehener Weise Verspätung gehabt hätte.

Zitat
Es war aber weder Dienst oder eine Dienstzeitunterbrechung. Es war Feiertag und die 23 Uhr war eine Richtzeit. Es wurde nicht darauf hingewiesen daß diese Uhrzeit genau zuhalten war. Es gab nach der Ankunft auch keine weiteren Aufträge oder sonstiges.


Wie gesagt, es kommt entscheidend auf die Befehlslage an. Normalerweise wird Zapfenstreich im Dienstplan befohlen. Und wenn tatsächlich 23:00 befoheln war und es hierfür auch einen dienstlichen Grund gab, dann muss man sich an den Befehl auch halten.

Zitat
Meine Frage ist wie man dagegen vorgehen kann


Im Moment kann man gar nichts machen. Wenn (!) der Chef tatsächlich eine echte Disziplinarmaßnahme verhängt, dann kann man gegen die Disziplinarmaßnahme Beschwerde einlegen. Dann prüft der Kommandeur den Vorgang. Bis es soweit ist, müssen Sie aber abwarten.

Zitat
ob das alles legitim war


siehe oben.

Zitat
und mit welcher Strafe man rechnen kann.


Alles was über einen Verweis hinausgeht, dürfte wohl ziemlich überzogen sein.....


 
Autor: KlausP
« am: 12. Oktober 2018, 13:21:34 »

Auch unabhängig von der GA kann der DV für seine Einheit für den Einzelfall Zapfenstreich befehlen. Aber vielleicht äußert sich der TE ja dazu noch, ganz entgegen seiner bisherigen Gewohnheit, auf Antworten zu seinen Fragen nicht oder kaum zu reagieren.  ;)
Autor: BulleMölders
« am: 12. Oktober 2018, 13:09:53 »

Ga passt schon mal nicht, da der TE nach diesem Post https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,56616.msg598876.html#msg598876 seit dem 01.12.2016 dabei ist.
Autor: wolverine
« am: 12. Oktober 2018, 13:08:03 »

Der DV kann ja den Zapfenstreich für den konkreten Einzelfall befohlen haben, weil es eben am nächsten Morgen zeitig losgehen sollte, zu was auch immer.
Siehste. ;) Das brauche ich.
Autor: KlausP
« am: 12. Oktober 2018, 13:06:33 »

Das es in der GA keinen generellen Zapfenstreich mehr gibt ist mir schon bewusst. Der DV kann ja den Zapfenstreich für den konkreten Einzelfall befohlen haben, weil es eben am nächsten Morgen zeitig losgehen sollte, zu was auch immer.

Ja, die Aussagen sind sehr dünn. Wenn es so war wie von mir vermutet, würde ich meinem DV raten, die Delinquenten zu belehren und gut isses.
Autor: wolverine
« am: 12. Oktober 2018, 13:00:46 »

Ich weiß es schlicht nicht; steht nichts im Eingangspost. Ich kann erst bewerten, wenn es einen Sachverhalt gibt. Bisher ist es mir schlicht zu dünn.
Und soweit ich weiß, gibt es auch schon Grundausbildungen ohne Zapfenstreich. Also selbsterklärend ist das heute alles nicht.
Autor: KlausP
« am: 12. Oktober 2018, 12:58:14 »

Dienstlicher Grund? Zapfenstreich in der GA, weil vermutlich am Donnerstag frühzeitig zur Einkleidung gefahren wurde. Ich denke, das war letzte Woche. Dienstantritt am Montag, 01.10., Feiertag am Mittwoch, 03.10.. Würde also lassen. ;)
Autor: wolverine
« am: 12. Oktober 2018, 12:53:09 »

Genau das ist doch die Frage: War es ein verbindlicher Befehl um 23:00 Uhr anwesend zu sein?! Wann ja: Verstoß gegen die Gehorsamspflicht. Die Umstände der Befehlsgebung oder ob es überhaupt ein Befehl war, ist aus der Zuschrift nicht eindeutig zu erkennen. Und ein dienstlicher Zweck sollte auch noch vorgelegen haben? Gab es den?
Autor: KlausP
« am: 12. Oktober 2018, 12:49:13 »

Zitat
... Meine Frage ist wie man dagegen vorgehen kann ...

So lange es keine Disziplinarmaßnahme gibt gar nicht.

Zitat
... ob das alles legitim war ...

Wieso nicht? Wenn befohlen ist, dass bis 23:00 Uhr alle in der Kaserne sein sollen heißt das auch 23:00 und nicht 23:04 Uhr.

Zitat
... und mit welcher Strafe man rechnen kann...

Das kann hier niemand voraussagen, weil der Disziplinarvorgesetzte darüber entscheidet - in nur der.
Autor: Rythayces
« am: 12. Oktober 2018, 12:48:31 »

Nicht einhalten der gesetzten Zeit.
23 Uhr wurde uns zugerufen. Meines Wissens nicht bei einem Antreten bekannt gegeben.
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