Forum Chat ()

StartseiteForumTeamANB / RegelnFeedgenerator Hilfe
  • 19. April 2024, 04:38:10
  • Willkommen Gast
Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen


Antworten

Achtung - während Du das Thema gelesen hast, wurden 12 neue Beiträge geschrieben. Du solltest das Thema erneut lesen.
Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Solltest du deiner Antwort nicht sicher sein, starte ein neues Thema.
Name:
E-Mail:
Betreff:
Symbol:

Datei anhängen:
(Dateianhang löschen)
(mehr Dateianhänge)
Erlaubte Dateitypen: txt, jpg, jpeg, gif, pdf, mpg, png, doc, zip, xls, rar, avi
Einschränkungen: 10 pro Antwort, maximale Gesamtgröße 8192KB, maximale Individualgröße 8192KB
Verifizierung:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:

Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau


Zusammenfassung

Autor: Rekrut84
« am: 11. Mai 2020, 13:25:54 »

Vielen Dank nochmal :)
Autor: LwPersFw
« am: 11. Mai 2020, 09:46:31 »

Ich hab's hier im Forum noch gefunden...

2015 hieß die Vorschrift

ZDv A 2211/4 "Zumutbarkeit amtlich bereitgestellter unentgeltlicher Unterkünfte"

(Anm.: ...für Dienstreisende und TG-Empfänger)

Einfach mal in ZRMS schauen, ob sie es noch ist ... wenn nicht ... steht ja bei der alten Vorschrift immer die Nachfolgerin... wenn es sie gibt...

Es müsste zumindest eine neuere Version als 2015 geben.

Ich habe nochmal gesucht...

Sie ist in der Version 3.1 vom 07.08.2018 gültig und heiß korrekt:

A-2211/4 "Unentgeltliche Bereitstellung von Unterkünften im Rahmen von Dienstreisen und für Trennungsgeldberechtigte in Liegenschaften der Bundeswehr"

Zweck : Zentrale Vorgaben zur Anwendung von § 7 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesreisekostengesetzes sowie § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 der Trennungsgeldverordnung


Das Wesentliche für die TG-Empfänger darin ist dann...

102. Für die unentgeltliche Bereitstellung dieser Unterkünfte sind grundsätzlich zuständig:
Kasernenkommandantinnen bzw. Kasernenkommandanten oder Dienststellenleiterinnen bzw.
Dienststellenleiter der jeweiligen Liegenschaft.

105. Trennungsgeldberechtigte sind verpflichtet, zeitgerecht vor Beginn der Maßnahme um die
Bereitstellung einer unentgeltlichen Unterkunft des Amtes wegen bei dem bzw. der nach Nr. 102
Zuständigen nachzusuchen. Kann eine entsprechende Unterkunft in einer Liegenschaft der
Bundeswehr nicht bereitgestellt werden, ist dies von dem bzw. der nach Nr. 102 Zuständigen
schriftlich zu bescheinigen. Diese Bescheinigung legt die bzw. der Trennungsgeldberechtigte der für
sie bzw. ihn zuständigen Abrechnungsstelle vor, damit diese sie bzw. ihn über ihre bzw. seine
Ansprüche informieren kann.

106. Wird eine konkret bezeichnete Unterkunft des Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellt
(Benennung des Zimmers sowie der Übergabemodalitäten hinsichtlich des Schlüssels wie Abholort,
späteste Abholzeit, Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerin etc.), wird Übernachtungsgeld bei
Dienstreisen nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 Bundesreisekostengesetz (BRKG) nicht gewährt.
Entsprechend entfällt auch der Anspruch auf die Gewährung des Übernachtungsgeldes im
Trennungsreisegeld als gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 BRKG
i. V. m. § 3 Absatz 1 Satz 1 Trennungsgeldverordnung (TGV) sowie das Trennungsübernachtungsgeld
nach § 3 Absatz 4 Satz 3 TGV. Die Rechtsfolgen treten auch ein, wenn die Unterkunft ohne
triftigen Grund nicht genutzt wird.

107. Ein allgemeiner Verweis auf das Vorhandensein freier Unterkunftskapazitäten reicht für das
Eintreten der in Nr. 106 beschriebenen Rechtsfolge nicht aus.



2 Zumutbarkeit amtlich bereitgestellter unentgeltlicher Unterkünfte

2.1 Allgemeines

201. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die in einer Bundeswehrliegenschaft des Amtes
wegen unentgeltlich bereitgestellte Unterkunft objektiv zumutbar ist und eine »gleichwertige«
Alternative zu einer sonst notwendigen entgeltlichen Unterkunft darstellt.

202. Die Unterkunft muss in einem guten, zweckmäßigen und frisch gereinigten Zustand sein, der
gesundheitliche Beeinträchtigungen wie z. B. durch Schimmelbildung ausschließt. Eine nicht
funktionsfähige oder betriebsbereite Heizung/Warmwasserversorgung oder eine fehlende Reinigung
der Unterkunft im Sinne der Nr. 207, sind Gründe, die die Unterbringung in einer derartigen
Unterkunft objektiv unzumutbar machen.

203. In Gebäuden, die von Ausbildungseinheiten genutzt werden, kommt die Bereitstellung von
Übernachtungsmöglichkeiten für Dienstreisende und Trennungsgeldberechtigte nur in Betracht, wenn
eine ungestörte Nachtruhe von vornherein gewährleistet ist.

204. Von dem in Abschnitt 2.2 definierten Mindeststandard kann nur im Einvernehmen mit dem
bzw. der Dienstreisenden/Trennungsgeldberechtigten oder in den in den Abschnitten 2.3.1 und 2.3.2
genannten Fällen abgewichen werden.

Wird eine Unterkunft, auch wenn sie nicht dem Mindeststandard entspricht, einvernehmlich bezogen,
so treten die Rechtsfolgen der Nr. 106 gleichwohl ein.


2.2 Mindeststandard der unentgeltlich bereitgestellten Unterkunft des Amtes wegen

205. Es ist ein Einzelzimmer/eine Einzelbelegung vorzusehen.

206. Die Unterkunft muss mindestens eine Raumgröße von 13,5 qm haben mit Duschgelegenheit und WC auf dem Zimmer.    (Anm.: Dies erfüllt auch eine Nasszelle zw. 2 Zimmern)

Die Ausstattung erfolgt auf Grundlage der Anlage 3.1 der Zentralen Dienstvorschrift A-1800/113 „Raumausstattungssätze“ (RAS 0101).

207. Die Reinigung der Unterkunft erfolgt gemäß A1-1800/0-6570.

208. In der Liegenschaft bzw. in zumutbarer Entfernung – Fußweg max. zwei Kilometer (gerechnet ab der Unterkunft) – muss sich eine Verpflegungsmöglichkeit befinden.

209. Die Unterkunft muss in zumutbarer Entfernung – Fußweg max. zwei Kilometer (gerechnet ab der Unterkunft) oder bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
mit einer Gesamtreisezeit von max. 30 Minuten – zum Ort des Dienstgeschäftes (Gebäude/Raum) liegen.

210. Für den Personenkreis der schwerbehinderten Menschen ist entsprechend der Zentralen
Dienstvorschrift A-1473/3 „Inklusion schwerbehinderter Menschen“ zu handeln. Soweit
Schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Menschen betroffen sind, muss eine umfassende
Barrierefreiheit beim Zugang des Unterkunftsgebäudes und der Unterkunft sowie bei der Einrichtung
der Unterkunft sichergestellt sein. Die Barrierefreiheit ist für die Betroffenen auch bei der Anwendung
der Vorgaben gemäß der Nrn. 208 und 209 sicherzustellen. Darüber hinaus wird für
Schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Menschen mit entsprechender Gehbehinderung die
zumutbare Entfernung nach den Nrn. 208 und 209 auf einen Fußweg von max. einem Kilometer
(gerechnet ab der Unterkunft) festgelegt.




2.3 Besonderheiten


2.3.1 Lehrgangsteilnehmer und Lehrgangsteilnehmerinnen

211. Bei Lehrgängen ist die Unterbringung in Einzelzimmern/eine Einzelbelegung anzustreben.
Dies gilt nicht für die Grundausbildung von Soldatinnen und Soldaten.

212. Eine Unterbringung in Mehrbettzimmern ist insbesondere aus organisatorischen Gründen
oder im Hinblick auf die Lehrgangsziele zumutbar, aber wenn möglich zu vermeiden.

2.3.2 Besondere Dienstgeschäfte

214. Für Manöver, Übungen und andere Besondere Dienstgeschäfte der Bundeswehr gemäß
der Zentralen Dienstvorschrift A-2211/2 „Besonderes Dienstgeschäft“, die unter besonderen
militärischen Bedingungen durchgeführt werden, können hinsichtlich der Unterkünfte andere
Mindeststandards gelten. Sie orientieren sich an den durch das Dienstgeschäft bedingten
Notwendigkeiten, Bedingungen und den verfolgten Zielen (z. B. Zeltunterbringung oder Unterbringung
in Behelfsräumen bei Übungen) unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Für die
an derartigen Besonderen Dienstgeschäften teilnehmenden Beamtinnen und Beamten sowie
Tarifbeschäftigten ist insbesondere Abschnitt 2.3 der vorgenannten Regelung zu beachten.

Autor: Rekrut84
« am: 05. Mai 2020, 21:49:54 »

Danke nochmal  :) Ich werde das bei Gelegenheit nachschlagen, sofern man sich in der Stamm querstellt.
Autor: LwPersFw
« am: 05. Mai 2020, 20:05:39 »

Ich hab's hier im Forum noch gefunden...

2015 hieß die Vorschrift

ZDv A 2211/4 "Zumutbarkeit amtlich bereitgestellter unentgeltlicher Unterkünfte" 

(Anm.: ...für Dienstreisende und TG-Empfänger)

Einfach mal in ZRMS schauen, ob sie es noch ist ... wenn nicht ... steht ja bei der alten Vorschrift immer die Nachfolgerin... wenn es sie gibt...

Es müsste zumindest eine neuere Version als 2015 geben.
Autor: Rekrut84
« am: 05. Mai 2020, 16:04:51 »

Nochmals vielen Dank für die ausführlichen Antworten. Ich werde dann mal morgen alles in Angriff nehmen.

Kameradschaftliche Grüße
Autor: LwPersFw
« am: 05. Mai 2020, 15:08:41 »


Im Moment habe ich keine Stube in der Stamm, musste als ich auf den Lehrgang bin wieder abgeben, und durch Corona bin ich noch mindestens einen Monat zu Hause, also auch keine neue Stube zugewiesen bekommen.

Um so besser.
Dann versuchen dies schon einmal telefonisch abzuklären...

Ansonsten gleich wenn wieder vor Ort.


Ich bin §3 TG Empfänger, UKV nicht zugesagt. In den nächsten 1,5 Jahren bin ich noch auf diversen Lehrgängen unterwegs. Wie verhält es sich dann mit der Zweitwohnung wenn ich auf einen Lehrgang bin und ich sie dan faktisch mehrere Monate nicht nutze? 


Unterbrechungen der Nutzung der Unterkunft bis 3 Monate sind unkritisch
(für Auslandseinsätze gibt es noch andere Regelungen).

Über 3 Monate muss die Unterkunft i.d.R. aufgegeben werden.

Wenn wieder vor Ort ... neue Unterkunft anmieten.

Aber ... es muss im Einzelfall geprüft werden, was für die Bw die billigere Lösung ist...

Siehe hier

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,64820.0.html



Autor: Rekrut84
« am: 05. Mai 2020, 13:54:03 »

Ich bin §3 TG Empfänger, UKV nicht zugesagt. In den nächsten 1,5 Jahren bin ich noch auf diversen Lehrgängen unterwegs. Wie verhält es sich dann mit der Zweitwohnung wenn ich auf einen Lehrgang bin und ich sie dan faktisch mehrere Monate nicht nutze?

Im Moment habe ich keine Stube in der Stamm, musste als ich auf den Lehrgang bin wieder abgeben, und durch Corona bin ich noch mindestens einen Monat zu Hause, also auch keine neue Stube zugewiesen bekommen.
Autor: LwPersFw
« am: 05. Mai 2020, 13:46:03 »

Wenn Sie dauerhafter TG-Empfänger in der Stammeinheit sind ... ja.

Dann sollten Sie aber umgehend handeln...

Sagen Sie, Sie wurden erst jetzt über diese Vorgaben informiert.

Beantragen Sie also die Zuweisung eines Einzelzimmer mit Waschgelegenheit.

Und wenn nicht verfügbar, um die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung der Nicht-Verfügbarkeit durch den KasOffz/KasFw.

Mit dieser gehen Sie dann zum BwDLZ und lassen sich dort zur Anmietung möbliertes Zimmer/Appartement/ /Pendlerwohnung beraten.

Siehe hier

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68096.0.html
Autor: Rekrut84
« am: 05. Mai 2020, 13:34:36 »

Vielen Dank für die rasche Antwort.  :)

Eine Frage stellt sich mir noch:

Kann man sich auch nach Beginn der Versetzung bescheinigen lassen, dass keine angemessene Unterkunft bereitgestellt werden kann, bzw. eine Trennungsgeldwohnung beantragen?
Hintergrund ist, dass ich im November in meine Stamm versetzt wurde, vorerst DPäK. Da war ich dann einen Monat, hatte eine 2 Mann Stube und das ging für mich klar, weil es nur so kurz war und ich dann wieder für 4 Monate auf Lehrgang musste. Nun bin ich aber nicht mehr DPäK sondern fest an dem Standort eingeplant und da möchte ich dann schon wenn ich mehrere Monate in der Stamm bin nach Dienst meine Privatsphäre haben.
Autor: LwPersFw
« am: 05. Mai 2020, 13:31:46 »

Hier im Forum hatten wir es in einem Thema zum TÜG...

Aus der A-2212/1 kann man es ableiten... Aber wie gesagt... es gibt noch eine eigene Vorschrift dazu !


ZDv A-2212/1 Anwendung der Trennungsgeldverordnung

"415. Die Trennungsgeldverordnung kennt keine Höchstbetragsregelung im Sinne einer absoluten
Kappungsgrenze, sondern fordert in § 3 Absatz 4 Satz 1 die Erstattung aller im Einzelfall
nachgewiesenen und notwendigen Kosten für eine angemessene Unterkunft. Wegen der Bindung der
vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz (Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz) können auch die
Trennungsgeldbehörden im Rahmen ihrer Befugnis zum Erlass norminterpretierender
Verwaltungsvorschriften keine mit § 3 Absatz 4 Satz 1 TGV unvereinbare absolute Höchstgrenze
vorsehen.

Dies schließt es jedoch nicht aus, dass eine Behörde zur einheitlichen Behandlung ihres Personals in
einer Vielzahl gleichgelagerter Trennungsgeldfälle typisierende Verwaltungsvorschriften erlässt und
darin aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung einen Betrag festlegt, bis zu dem regelmäßig ohne
nähere Prüfung die tatsächlich entstandenen Mietkosten als notwendig anerkannt werden. Dass die
Festlegung eines solchen relativen Höchstbetrags in einer Verwaltungsvorschrift arbeitserleichternd
wirkt, die Ressourcen einer Personalverwaltung schont, zu einer Beschleunigung der
Trennungsgeldbewilligung führt und auch dem Trennungsgeldberechtigten beim Abschluss des
Mietvertrags eine Orientierungshilfe bietet (siehe auch Urteil BVerwG vom 6. November 2012 –
Az 5 A 2/12).

416. Bei der Ermittlung des örtlichen Höchstbetrages der notwendigen Kosten für eine
angemessene Unterkunft für die Berechtigten sind die vorhandenen möblierten Unterkünfte am
Dienstort und im Einzugsgebiet zur Dienststätte mit einer Wohnungsgröße von 20 bis 39 qm zu
berücksichtigen. Reicht die Anzahl der Unterkünfte für die Deckung des Bedarfs nicht aus, sind auch
kleinere und größere Unterkünfte zu berücksichtigen.

417. Die Unterkunft muss auch angemessen sein. Die/der Berechtigte hat keinen Anspruch auf
eine Wohnung mit einer bestimmten Größe oder Zimmerzahl. Insoweit ist auch das Angebot des
Wohnungsmarktes maßgeblich. Bei der Angemessenheit sind u. a. die Dauer der Maßnahme nach
§ 1 Absatz 2 und das Alter der/des Berechtigten beachtlich. Angemessen ist die Unterkunft, die ein(e)
auf Sparsamkeit bedachte(r) Privatreisende(r) bei Anlegung eines strengen Maßstabes unter
Berücksichtigung möglicher Kosteneinsparungen aufzuwenden bereit wäre.

Für Trennungsgeldberechtigte stellt regelmäßig ein "möbliertes Zimmer/Appartement (Pendlerwohnung)"
eine angemessene Unterkunft dar
. Dies entspricht den Grundsätzen, die das BVerwG in seinen
Urteilen vom 20. November 2001 – Az 10 A 2.01 und vom 5. Februar 2002 – Az 10 A 1.01 zur
Zumutbarkeit einer vom Dienstherrn gestellten Unterbringung entwickelt hat. Wird die Warmmiete für
ein möbliertes Ein-Zimmer-Appartement übernommen, muss die/der Trennungsgeldberechtigte zwar
einerseits Komforteinschränkungen insbesondere bei der Wohnungsgröße hinnehmen, wird aber
andererseits durch die Übernahme der Heizkosten, des Möblierungszuschlags und der Grundmiete
von den beruflich bedingten Mehraufwendungen finanziell freigestellt und keinen unzumutbaren
persönlichen Belastungen ausgesetzt (Urteil BVerwG vom 6. November 2012 – Az 5 A 2/12).

418. Ob eine solche unentgeltliche Unterkunft des Amtes wegen zur Verfügung steht und im
Einvernehmen mit der/dem für diese Unterkunft Zuständigen (Kasernenkommandant,
Kasernenoffizier, Standortkommandant) der/dem Berechtigten zugewiesen werden kann, ist durch die
für das Trennungsgeld zuständigen Dienststellen und Stellen zu prüfen.
 "


Daraus ergibt sich, dass die unentgeltliche Unterkunft für den TG- Berechtigten dem einfachen Hotelstandard entsprechen muss.
Autor: LwPersFw
« am: 05. Mai 2020, 13:16:17 »


Im Rahmen der Stubenzuweisung haben deine Vorgesetzten bei einem Anspruch auf Unterkunft natürlich auch zu klären, ob dir eine angemessene, deinem Dienstgrad und deiner Dienststellung entsprechende Unterkunft gewährt werden kann.
Wenn du als Trennungsgeldempfänger nach §3 TGV am Standort keine angemessene (Doppelunterkunft bei einem Portepee oder Offizier ist nicht angemessen) Unterkunft bekommen kannst, weil es sie nicht gibt, dann bekommst du einen Nachweis darüber vom Standortältesten und hast Anspruch auf Trennungsübernachtungsgeld.

Der Beitrag ist zwar schon etwas alt, aber ist diese Regelung noch aktuell, wenn ja, wo ist das geregelt?


Es gilt



Antwort des BMVg:

"Nichtunterkunftspflichtige Wochenendpendler haben nur als Trennungsgeldempfänger einen Anspruch auf dienstliche Unterkunft.

Sofern diesen keine angemessene dienstliche Unterkunft (Einzelzimmer mit Waschbecken) bereitgestellt werden kann, erhalten sie Trennungs-/Übernachtungsgeld zur Anmietung einer Wohnung auf dem Wohnungsmarkt."


Einzelzimmer mit Waschbecken = einfacher Hotelstandard

Dazu gibt es auch eine Vorschrift ... mal in ZRMS suchen, wenn wieder Zugriff
Autor: Rekrut84
« am: 05. Mai 2020, 12:58:36 »


Im Rahmen der Stubenzuweisung haben deine Vorgesetzten bei einem Anspruch auf Unterkunft natürlich auch zu klären, ob dir eine angemessene, deinem Dienstgrad und deiner Dienststellung entsprechende Unterkunft gewährt werden kann.
Wenn du als Trennungsgeldempfänger nach §3 TGV am Standort keine angemessene (Doppelunterkunft bei einem Portepee oder Offizier ist nicht angemessen) Unterkunft bekommen kannst, weil es sie nicht gibt, dann bekommst du einen Nachweis darüber vom Standortältesten und hast Anspruch auf Trennungsübernachtungsgeld.

Der Beitrag ist zwar schon etwas alt, aber ist diese Regelung noch aktuell, wenn ja, wo ist das geregelt?
Autor: SDW
« am: 13. April 2018, 20:58:00 »

Naja, der Zustand vor Ort hängt doch auch davon ab, wieviel "Lust" das dafür zuständige Personal hat, sich drum zu kümmern.
Für Reinigungszustand und Wartung ist nicht "die Regierung" verantwortlich, sondern die Kameraden und Mitarbeiter vor Ort.
Und wenn man das einfach schleifen lässt, aus welchen Gründen auch immer, dann werden die Zustände entsprechend.

Wenn Kameraden sich um die ihnen anvertraute Stube nicht ausreichend kümmern, gibt's genau dafür das Disziplinarrecht. Muss man halt auch nutzen.
Autor: Andi
« am: 12. April 2018, 15:25:34 »

Jetzt kann ich nur noch beten das die Regierung so langsam mal anfängt ihre Bürger in Uniform zu würdigen und einen Standard in den Unterkünften installiert und ich rede nicht von den ganz alltäglichen Politfloskeln " Wir sind dabei die Missstände in den Unterkünften zu beseitigen, sondern das auch aktiv gehandelt wird.

Es wird aktiv gehandelt. Bundesweit sind dementsprechend mehrere tausend Unterkunftseinheiten aus der Nutzung gegangen, weil die Nutzung nicht mehr zumutbar war. Dadurch hat sich a) Die Anzahl der verfügbaren Untekünfte reduziert und b) der durchschnittliche Zustand der Unterkünfte massiv verbessert.
Das bedeutet, dass effektiv mitunter auch beschwerden und Eingaben über den schlechten Zustand von Unterkünften dazu geführt hat, dass wir massiv weniger haben, als noch vor drei Jahren. Und die, die wir haben werden dementsprechend denjenigen zur Verfügung gestellt, die einen Anspruch darauf haben.

Im Rahmen der Stubenzuweisung haben deine Vorgesetzten bei einem Anspruch auf Unterkunft natürlich auch zu klären, ob dir eine angemessene, deinem Dienstgrad und deiner Dienststellung entsprechende Unterkunft gewährt werden kann.
Wenn du als Trennungsgeldempfänger nach §3 TGV am Standort keine angemessene (Doppelunterkunft bei einem Portepee oder Offizier ist nicht angemessen) Unterkunft bekommen kannst, weil es sie nicht gibt, dann bekommst du einen Nachweis darüber vom Standortältesten und hast Anspruch auf Trennungsübernachtungsgeld.
Wenn du kein TG-Empfänger nach §3 TGV und kein Lehrgangsteilnehmer bist hast du als Ü25 keinen Anspruch auf irgendwas und solltest einfach dankbar dafür sein, dass du überhaupt etwas bekommst. Bei den Äußerungen, die hier von dir kommen würde ich mir aber vermutlich eher überlegen dir die Genehmigung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft aus Kapazitätsgründen wieder zu entziehen (ich hoffe du hast das überhaupt beantragt).

Wenn man seine Arbeit nicht machen kann aufgrund dessen , das irgendwelche Stabsoffiziere in den Ämtern den Bedarf völlig an der Realität vorbei planen, Hauptsache die Quote stimmt.

Das "plant" kein "Stabsoffizier", die Bundeswehr setzt gesetzliche Vorgaben um! Aber wer so reflektiert "argumentiert" wie du, ist vermutlich nie mit Fakten zum Thema belastet worden.

Gruß Andi
Autor: LwPersFw
« am: 12. April 2018, 09:07:23 »

1. Was "Früher" war ... spielt keine Rolle mehr. Die Bw hat sich eine neue Agenda auf die Fahne geschrieben : dann muss man auch liefern.

2. Das gilt auch für das "Bild" des Soldaten. Wir Leben im Jahr 2018 ... und nicht mehr 1970 ...

Dessen ungeachtet ... wäre es naiv zu glauben, dass Defizite aus Jahrzehnten "über Nacht" beseitigt werden, bzw. neue Projekte a.s.a.p.
ihre Umsetzung finden... da gibt es genügend "Showstopper"... finanziell...planerisch...etc.


Und deshalb ist auch das Thema "Unterkünfte" regelmäßig im Wehrbericht...

Hier mal aus der StN des BMVg zum 2016'er:

WB:

"Fehlende Unterkünfte und Wohnraum

Die landläufige Vorstellung, dass jede Soldatin und jeder Soldat ein Bett und einen Spind in einer Kaserne hat, stimmt schon lange nicht mehr. Selbst für die unterkunftspflichtigen Soldatinnen und Soldaten im Alter von bis zu 25 Jahren ist an einigen Standorten, wie beispielsweise derzeit in Mayen, kein ausreichender Wohnraum in der Kaserne vorhanden. Darüber hinaus steht für nicht unterkunftspflichtige Soldatinnen und Soldaten, die zum Beispiel im Rahmen von Übungen, Alarmierungs- und Bereitschaftsdiensten, das heißt aus dienstlicher Notwendigkeit, Präsenzpflicht in einer Kaserne haben, nicht selten nur mit viel Improvisationstalent dort überhaupt eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung. Geschätzt wird ein Bedarf von 13.500 Stuben in Gemeinschaftsunterkünften (Vier- Mann-Belegung).

Die größte Gruppe der Unterkunftssuchenden in der Bundeswehr stellen nach wie vor die Wochenendpendler (siehe hierzu auch das Kapitel „Probleme einer Pendlerarmee“)."


Antwort des BMVg:

"Schon immer wurden Unterkünfte ausschließlich für einen Teil der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr für dienstliche Zwecke, die sich in der Regel aus Ausbildungs-, Übungs-, Alarmierungs- und Bereitschaftsdiensten ergeben, bereitgestellt.

Gesetzliche Grundlage ist hierbei die Unterkunftspflicht gem. §18 Soldatengesetz.

An einigen Standorten sind die noch notwendigen Bau- und Sanierungsmaßnahmen von Unterkünften eingeleitet worden.
Daher kann an diesen Standorten ein vorübergehender Mangel an Wohnraum in den Kasernen auftreten.

Für nicht unterkunftspflichtige Soldatinnen und Soldaten werden seit Anfang 2017 Flächen von jeweils 3m² (vorher 2,25 m²) vorrangig in Gemeinschaftsunterkunft zur Aufbewahrung ihrer dienstlichen Bekleidung und persönlichen Ausrüstung bereitgestellt.

Hierzu sind etwa 13.500 Gemeinschaftsunterkünfte weiter zu erhalten. Sollte im Einzelfall darüber hinausgehender temporärer Übernachtungsbedarf bestehen, ist dieser durch individuelle organisatorische Maßnahmen vor Ort zu decken.

Sollte der Bedarf dauerhaft bestehen, kann auf Antrag und in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen ein erhöhter Unterkunftsbedarf anerkannt werden.

Nichtunterkunftspflichtige Wochenendpendler haben nur als Trennungsgeldempfänger einen Anspruch auf dienstliche Unterkunft.

Sofern diesen keine angemessene dienstliche Unterkunft (Einzelzimmer mit Waschbecken) bereitgestellt werden kann, erhalten sie Trennungs-/Übernachtungsgeld zur Anmietung einer Wohnung auf dem Wohnungsmarkt.

Nichtanspruchsberechtigten Wochenendpendlern kann auf Antrag und gegen Bezahlung dienstliche Unterkunft im Rahmen freier Kapazitäten bereitgestellt werden."
© 2002 - 2024 Bundeswehrforum.de