Ich hab's hier im Forum noch gefunden...
2015 hieß die Vorschrift
ZDv A 2211/4 "Zumutbarkeit amtlich bereitgestellter unentgeltlicher Unterkünfte"
(Anm.: ...für Dienstreisende und TG-Empfänger)
Einfach mal in ZRMS schauen, ob sie es noch ist ... wenn nicht ... steht ja bei der alten Vorschrift immer die Nachfolgerin... wenn es sie gibt...
Es müsste zumindest eine neuere Version als 2015 geben.
Ich habe nochmal gesucht...
Sie ist in der Version 3.1 vom 07.08.2018 gültig und heiß korrekt:
A-2211/4 "Unentgeltliche Bereitstellung von Unterkünften im Rahmen von Dienstreisen und für Trennungsgeldberechtigte in Liegenschaften der Bundeswehr"
Zweck : Zentrale Vorgaben zur Anwendung von § 7 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesreisekostengesetzes sowie § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 der Trennungsgeldverordnung
Das Wesentliche für die TG-Empfänger darin ist dann...
102. Für die unentgeltliche Bereitstellung dieser Unterkünfte sind grundsätzlich zuständig:
Kasernenkommandantinnen bzw. Kasernenkommandanten oder Dienststellenleiterinnen bzw.
Dienststellenleiter der jeweiligen Liegenschaft.
105. Trennungsgeldberechtigte sind verpflichtet, zeitgerecht vor Beginn der Maßnahme um die
Bereitstellung einer unentgeltlichen Unterkunft des Amtes wegen bei dem bzw. der nach Nr. 102
Zuständigen nachzusuchen. Kann eine entsprechende Unterkunft in einer Liegenschaft der
Bundeswehr nicht bereitgestellt werden, ist dies von dem bzw. der nach Nr. 102 Zuständigen
schriftlich zu bescheinigen. Diese Bescheinigung legt die bzw. der Trennungsgeldberechtigte der für
sie bzw. ihn zuständigen Abrechnungsstelle vor, damit diese sie bzw. ihn über ihre bzw. seine
Ansprüche informieren kann.
106. Wird eine konkret bezeichnete Unterkunft des Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellt
(Benennung des Zimmers sowie der Übergabemodalitäten hinsichtlich des Schlüssels wie Abholort,
späteste Abholzeit, Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerin etc.), wird Übernachtungsgeld bei
Dienstreisen nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 Bundesreisekostengesetz (BRKG) nicht gewährt.
Entsprechend entfällt auch der Anspruch auf die Gewährung des Übernachtungsgeldes im
Trennungsreisegeld als gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 BRKG
i. V. m. § 3 Absatz 1 Satz 1 Trennungsgeldverordnung (TGV) sowie das Trennungsübernachtungsgeld
nach § 3 Absatz 4 Satz 3 TGV. Die Rechtsfolgen treten auch ein, wenn die Unterkunft ohne
triftigen Grund nicht genutzt wird.
107. Ein
allgemeiner Verweis auf das Vorhandensein freier Unterkunftskapazitäten reicht für das
Eintreten der in Nr. 106 beschriebenen Rechtsfolge
nicht aus.
2 Zumutbarkeit amtlich bereitgestellter unentgeltlicher Unterkünfte2.1 Allgemeines201.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die in einer Bundeswehrliegenschaft des Amtes
wegen unentgeltlich bereitgestellte Unterkunft objektiv zumutbar ist und eine »gleichwertige«
Alternative zu einer sonst notwendigen entgeltlichen Unterkunft darstellt.
202. Die Unterkunft
muss in einem guten, zweckmäßigen und frisch gereinigten Zustand sein, der
gesundheitliche Beeinträchtigungen wie z. B. durch Schimmelbildung ausschließt. Eine nicht
funktionsfähige oder betriebsbereite Heizung/Warmwasserversorgung oder eine fehlende Reinigung
der Unterkunft im Sinne der Nr. 207, sind Gründe, die die Unterbringung in einer derartigen
Unterkunft
objektiv unzumutbar machen.
203. In Gebäuden, die von Ausbildungseinheiten genutzt werden, kommt die Bereitstellung von
Übernachtungsmöglichkeiten für Dienstreisende und Trennungsgeldberechtigte
nur in Betracht,
wenn
eine ungestörte Nachtruhe von vornherein gewährleistet ist.
204. Von dem in Abschnitt 2.2 definierten Mindeststandard kann
nur im Einvernehmen mit dem
bzw. der Dienstreisenden/Trennungsgeldberechtigten
oder in den in den Abschnitten 2.3.1 und 2.3.2
genannten Fällen abgewichen werden.
Wird eine Unterkunft, auch wenn sie nicht dem Mindeststandard entspricht,
einvernehmlich bezogen,
so treten die Rechtsfolgen der Nr. 106 gleichwohl ein.
2.2 Mindeststandard der unentgeltlich bereitgestellten Unterkunft des Amtes wegen205. Es ist ein Einzelzimmer/eine Einzelbelegung vorzusehen.
206. Die Unterkunft muss mindestens eine Raumgröße von 13,5 qm haben
mit Duschgelegenheit und WC auf dem Zimmer. (Anm.: Dies erfüllt auch eine Nasszelle zw. 2 Zimmern)
Die Ausstattung erfolgt auf Grundlage der Anlage 3.1 der Zentralen Dienstvorschrift A-1800/113 „Raumausstattungssätze“ (RAS 0101).
207. Die Reinigung der Unterkunft erfolgt gemäß A1-1800/0-6570.
208. In der Liegenschaft bzw. in zumutbarer Entfernung – Fußweg max. zwei Kilometer (gerechnet ab der Unterkunft) – muss sich eine Verpflegungsmöglichkeit befinden.
209. Die Unterkunft muss in zumutbarer Entfernung – Fußweg max. zwei Kilometer (gerechnet ab der Unterkunft) oder bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
mit einer Gesamtreisezeit von max. 30 Minuten – zum Ort des Dienstgeschäftes (Gebäude/Raum) liegen.
210. Für den Personenkreis der schwerbehinderten Menschen ist entsprechend der Zentralen
Dienstvorschrift A-1473/3 „Inklusion schwerbehinderter Menschen“ zu handeln. Soweit
Schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Menschen betroffen sind, muss eine umfassende
Barrierefreiheit beim Zugang des Unterkunftsgebäudes und der Unterkunft sowie bei der Einrichtung
der Unterkunft sichergestellt sein. Die Barrierefreiheit ist für die Betroffenen auch bei der Anwendung
der Vorgaben gemäß der Nrn. 208 und 209 sicherzustellen. Darüber hinaus wird für
Schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Menschen mit entsprechender Gehbehinderung die
zumutbare Entfernung nach den Nrn. 208 und 209 auf einen Fußweg von max. einem Kilometer
(gerechnet ab der Unterkunft) festgelegt.
2.3 Besonderheiten2.3.1 Lehrgangsteilnehmer und Lehrgangsteilnehmerinnen211. Bei Lehrgängen ist die Unterbringung in Einzelzimmern/eine Einzelbelegung anzustreben.
Dies gilt nicht für die Grundausbildung von Soldatinnen und Soldaten.
212. Eine Unterbringung in Mehrbettzimmern ist insbesondere aus organisatorischen Gründen
oder im Hinblick auf die Lehrgangsziele zumutbar, aber wenn möglich zu vermeiden.
2.3.2 Besondere Dienstgeschäfte214. Für Manöver, Übungen und andere Besondere Dienstgeschäfte der Bundeswehr gemäß
der Zentralen Dienstvorschrift A-2211/2 „Besonderes Dienstgeschäft“, die unter besonderen
militärischen Bedingungen durchgeführt werden, können hinsichtlich der Unterkünfte andere
Mindeststandards gelten. Sie orientieren sich an den durch das Dienstgeschäft bedingten
Notwendigkeiten, Bedingungen und den verfolgten Zielen (z. B. Zeltunterbringung oder Unterbringung
in Behelfsräumen bei Übungen) unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Für die
an derartigen Besonderen Dienstgeschäften teilnehmenden Beamtinnen und Beamten sowie
Tarifbeschäftigten ist insbesondere Abschnitt 2.3 der vorgenannten Regelung zu beachten.