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Autor: Jan14758
« am: 03. April 2018, 10:42:51 »

Vielen Dank für den Hinweis! :)
Autor: LwPersFw
« am: 02. April 2018, 17:05:55 »

und wie lange beträgt die Verjährungsfrist?


Zentralvorschrift A1-1450/0-5001

Diese regelt in der darin eingefügten Anlage die Grundsätze für die Verjährung von Besoldungsansprüchen.
Autor: Jan14758
« am: 02. April 2018, 17:01:22 »

und wie lange beträgt die Verjährungsfrist?
Autor: Jan14758
« am: 02. April 2018, 17:00:18 »

Ok, vielen Dank für die Antwort.
Autor: KlausP
« am: 02. April 2018, 14:44:06 »

Die Zulage wird nicht beantragt, sie ist von der Einheit von Amts wegen zuzuerkennen. Reden Sie als mit Ihrem Disziplinarvorgesetzten.
Autor: Jan14758
« am: 02. April 2018, 14:28:29 »

Hallo Zusammen,

ich bin auf der Suche nach jemanden, der sich mit dem Thema "Erschwerniszulagenverordnung" auskennt.

Im Jahr 2016 sind mir Überstunden am WE angefallen, die ich gerne rückwirkend als Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten  beantragen möchte.
Frage: Gilt hier die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren nach dem BGB? Im Internet konnte ich zu der Frist leider nichts finden.

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Tolle Grüße

Jan
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