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Zusammenfassung

Autor: KlausP
« am: 11. Dezember 2017, 18:10:57 »

Dann schreiben Sie das so rein.
Autor: FrankS
« am: 11. Dezember 2017, 18:03:07 »

Hallo, ich weiß dass hier eigentlich eine andere Frage gestellt wurde, ich hoffe ich darf trotzdem eine eigene stellen:

"Für Zeiten ohne Beschäftigung ab einem Zeitraum von mehr als 6 Monaten ist bei Minderjährigen von den Eltern eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass Sie bei Ihren Eltern gelebt haben. Andernfalls ist eine entsprechende Erklärung von Ihnen erforderlich. Die Zeit der Arbeitslosigkeit können (ab einem Zeitraum von 6 Monaten – müssen!) von der Agentur für Arbeit / Arbeitsamt (beglaubigte Kopie) bescheinigt werden."

Ich war längere Zeit (mehr als sechs Monate) ohne Arbeit, aber nicht arbeitslos gemeldet - folglich habe ich auch keine Bescheinigung der Agentur für Arbeit. Jetzt meine Frage: Was bedeutet das nun für mich? Schließt mich das automatisch aus?
Autor: KlausP
« am: 11. Dezember 2017, 12:59:08 »

Zitat
... Das steht so auf meinem Zettel, wo alle Unterlagen aufgeführt sind die ich einreichen soll.
...


Hab noch mal nachgelesen. Im Erläuterungsblatt steht:

Zitat
... C Angaben zum/zur Studium/Berufsausbildung/Fortbildung/Beschäftigung
17 Studium:
...
18 Berufsausbildung/Fortbildung:
Geben Sie die Bezeichnung des voraussichtlichen, abgeschlossenen, oder nicht abgeschlossenen Ausbildungsberufes (z.B. Karosseriebauer, Versicherungskaufmann, Fernmeldeinstallateur) an.
Wenn Sie neben dem bezeichneten Ausbildungsberuf einen weiteren Beruf abgeschlossen oder begonnen haben, so machen Sie bitte auch unter 2. Berufsbezeichnung Ihre Angaben.
19 Frühere Beschäftigungsstelle:
Jede Eintragung ist durch eine beglaubigte Kopie der Arbeitsbescheinigung oder Zeugnis des Arbeitgebers zu belegen. Für Zeiten ohne Beschäftigung ab einem Zeitraum von mehr als 6 Monaten ist bei Minderjährigen von den Eltern eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass Sie bei Ihren Eltern gelebt haben. Andernfalls ist eine entsprechende Erklärung von Ihnen erforderlich. Die Zeit der Arbeitslosigkeit können (ab einem Zeitraum von 6 Monaten – müssen!) von der Agentur für Arbeit / Arbeitsamt (beglaubigte Kopie) bescheinigt werden. Weitere Details: siehe oben „Arbeitszeugnisse bzw. Arbeitsbescheinigungen“.
20 Jetzige Beschäftigungsstelle:
...

Ich vermute, dass Sie das meinen.
Autor: BulleMölders
« am: 11. Dezember 2017, 12:36:37 »

Da bald Wiehnachten ist und ich Heute meinen sozialen habe, habe ich die Jahreszahl in den Betreffs und im Eingangspost mal angepasst.
Autor: qsxAirborn
« am: 11. Dezember 2017, 11:46:55 »

Zitat
Seit wann braucht man sowas für dioe Bewerbung bei der Bundeswehr? Im Bewerbungsbogen und den Erläuterungen ist dazu nichts gefordert.

Das steht so auf meinem Zettel, wo alle Unterlagen aufgeführt sind die ich einreichen soll.


Zitat
Der 01.10.2017 ist schon rum.

Sorry meinte natürlich das Jahr 2018  ;D .


Zitat
Für nen Legastheniker ist das sehr ordentlich.

Danke haben sich die 10 Jahre "Spezial"-Nachhilfe gelohnt  :D.


Zitat
Ich denke, wenn Sie mit Ihrem Einplaner sprechen, wird sich das arrangieren lassen, wann es für Sie losgeht.

Ebenfalls ist es bereits vor der AGA Gegenstand der Planungen, wo Ihre Verwendung sein wird, schließlich ergibt es ja keinen Sinn, Sie zur Marine zu schicken, wenn Sie bei den Gebirgsjägern anfangen sollen/wollen. Manchmal ist es möglich, nach der AGA zu wechseln - üblich aber nicht.


Danke für die Infos ;).

Autor: KlausP
« am: 11. Dezember 2017, 11:28:59 »

Zitat
... (wenn mein Chef mal mein Arbeitszeugnis fertigstellen würde  ::) )  ...

Seit wann braucht man sowas für dioe Bewerbung bei der Bundeswehr? Im Bewerbungsbogen und den Erläuterungen ist dazu nichts gefordert.
Autor: BSG1966
« am: 11. Dezember 2017, 11:26:06 »

Für nen Legastheniker ist das sehr ordentlich.

Ich denke, wenn Sie mit Ihrem Einplaner sprechen, wird sich das arrangieren lassen, wann es für Sie losgeht.

Ebenfalls ist es bereits vor der AGA Gegenstand der Planungen, wo Ihre Verwendung sein wird, schließlich ergibt es ja keinen Sinn, Sie zur Marine zu schicken, wenn Sie bei den Gebirgsjägern anfangen sollen/wollen. Manchmal ist es möglich, nach der AGA zu wechseln - üblich aber nicht.
Autor: Ralf
« am: 11. Dezember 2017, 11:25:00 »

Der 01.10.2017 ist schon rum.

Mit deiner Unterschrift beim Einplaner kannst du dir die angebotene Verwendung annehmen oder halt eben auch nicht.
Autor: qsxAirborn
« am: 11. Dezember 2017, 11:19:10 »

Hallo liebe Community,

ich hab mal ne ganz doofe Frage. Ich wollte mich zum 01.07.2018 als Luftwaffensicherer bei der BW bewerben. Mein Karriereberater sagte mir, dass dann die Musterung im Februar stattfinden sollte. Nun steht mein 2 Termin für die Bewerbung bevor (wenn mein Chef mal mein Arbeitszeugnis fertigstellen würde  ::) ) wo ich mich nun doch erst zum 01.10.2018 bewerben werde, da ein Teil meiner mündlichen Abschlussprüfung (absolviere z. Z. noch eine Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement) in den Juli fallen könnte. Nun meine Frage, meint Ihr es wäre trotzdem möglich die Musterung im Februar zu machen bzw. war es vlt. bei einem von euch der Fall? Natürlich werde ich das auch meinen Karriereberater Fragen aber wollte mich vorab mal bei euch informieren. Zudem hätte ich noch eine Frage bis jetzt habe ich nur mit meinen Karriereberater darüber gesprochen, dass ich mich als Luftwaffensicherer bewerbe. Aber wann spricht man über den Verwendungszweck erst in der AGA oder vorab?

Mit freundlichen Grüßen


qsxAirborn

PS.: Verzeiht mir meine Rechtschreibfehler bin Legastheniker, versuche aber möglichst fehlerfrei zu schreiben :D.
(Falls so eine Frage schon öfter gestellt wurde, schon mal vorab sorry hab dieses Forum gerade erst entdeckt.)
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