Autor: Rollo83
« am: 25. Juli 2018, 14:53:38 »Das solch eine unbedeutende Formulierung solche eine Diskussion hervor ruft hat sich der Gesetzgeber bestimmt auch nicht gedacht.
AUS AKTUELLEM ANLASS:
in letzte Zeit häufen sich in Beitragen einige identifizierbaren Daten:
Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden
Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen
Mir hat man gesagt mehr als 30km,daher würde ich bei 30,0km kein tg bekomnen
Deshalb meine Empfehlung... bitten Sie den Abrechner um schriftliche Mitteilung, ob Sie nach dessen Prüfung der Entfernung auch weiterhin TG-berechtigt wären, wenn Sie in 3 Monaten an den neuen Wohnort umziehen würden...
Eine genaue Messung wurde durchgeführt
Es sind exakt 30,0 km
Denn... bei 29,9 km... Wegfall TG...ist doch eindeutig.
c) die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet)..."
Auf den Meter genau. 30,0km
Ja