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Zusammenfassung

Autor: BFD Frage
« am: 06. September 2018, 19:02:51 »

Dann wäre man doch freigestellt.

Achso und Freistellung bedeutet, dass man salopp gesagt tun und lassen kann, was man will? Das wusste ich nicht. Also werden wegen einer Werksstudentenvergütung auch keine Bezüge gekürzt und die maximal 8 Stunden Nebentätigkeit pro Woche, die man als Aktiver beantragen kann sind dann auch nicht mehr relevant?
Autor: Ralf
« am: 06. September 2018, 18:54:27 »

Dann wäre man doch freigestellt.
Autor: BFD Frage
« am: 06. September 2018, 18:33:38 »

Zitat
... Nehmen wir mal an, dass man am Ende der Dienstzeit für ein Vollzeitstudium freigestellt wird. ...

Auf welcher rechtlichen Grundlage soll denn die Freistellung erfolgen?

Danke für die schnelle Antwort und die Rückfrage.

Rechtsanspruch nach altem BFD-Recht, also Förderung am Ende und nach der Dienstzeit. Man wäre ja zumindest am Anfang des Studiums noch Soldat, bis man richtig DZE hat.
Autor: KlausP
« am: 06. September 2018, 18:28:06 »

Zitat
... Nehmen wir mal an, dass man am Ende der Dienstzeit für ein Vollzeitstudium freigestellt wird. ...

Auf welcher rechtlichen Grundlage soll denn die Freistellung erfolgen?
Autor: BFD Frage
« am: 06. September 2018, 18:25:02 »

Hallo zusammen,

bei mir habe ich auf die Schnelle leider keine schlüssige Antwort bekommen, deswegen probiere ich es hier mal. Das einzige was ich in den Vorschriften gefunden habe ist, dass ein Studium 30 ECTS pro Semester oder eine Maßnahme 21 Std an 4 Tagen in der Woche haben muss, damit man dafür freigestellt werden kann.

Nehmen wir mal an, dass man am Ende der Dienstzeit für ein Vollzeitstudium freigestellt wird. Darf man seitens der Bundeswehr nebenbei Werksstudent sein oder in den Semesterferien ein Praktikum machen, ohne dass es im Studium speziell im Stundenplan vorgesehen ist? Machen ja viele zivile Studenten auch. Spricht da dienstrechtlich was dagegen?

Kennt ihr dazu Vorschriften oder wisst ihr da was zu?

Danke!

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