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Fragen und Antworten => Dienstunfähig -Wehrdienstbeschädigung - Behinderung => Thema gestartet von: LwPersFw am 17. Juli 2019, 07:15:04

Titel: Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: LwPersFw am 17. Juli 2019, 07:15:04

... bin nunmehr schlauer, es verhält sich (leider), wie es @LwPersFw ausführte. Für die Betroffenen gelten die selben Regularien, wie für Kameraden, die in Folge einer nicht einsatzbedingten/ qualifizierten WDB dienstunfähig wurden und deshalb in den Ruhestand versetzt wurden.

Allerdings hörte ich (durchaus valide) das die Bw/ Fachgremien sehr unzufrieden sei mit den geplanten Änderungen der neuen VersMedV und deshalb einen Alleingang diesbezüglich anstrebt. Da davon ausgegangen werden muss, dass die neue VersMedV insbesondere einsatzbeschädigten Soldaten nur sehr unzureichend gerecht wird. Hierzu habe man sich auch schon mit anderen beteiligten Ministerien ins Benehmen gesetzt und Wohlwollen erfahren.

Hat dies von Euch auch bereits jemand vernommen?


Aus dem Internet:

"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 20.11.2018 einen Entwurf zur Reform des Sozialen Entschädigungsrechts vorgelegt. Es soll in einem eigenen Sozialgesetzbuch 14 (SGB XIV) geregelt werden.

Das Gesetz soll das Bundesversorgungsgesetz (BVG) als Leitgesetz der Sozialen Entschädigung ablösen und die soziale Entschädigung der Gewaltopfer einschließlich Terroropfern, der künftigen Opfer von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege und der durch Schutzimpfungen Geschädigten sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen regeln.

Als wesentliche Inhalte weist der 246-seitige Referentenentwurf folgende Punkte aus:

Das SGB XIV regelt die Entschädigung von schädigungsbedingten Bedarfen von Opfern ziviler Gewalttaten, von auch künftig noch möglichen Opfern der beiden Weltkriege, die eine gesundheitliche Schädigung und daraus resultierende Schädigungsfolge beispielsweise durch nicht entdeckte Kampfmittel erleiden, sowie von Personen, die durch eine Schutzimpfung oder sonstige Maßnahmen der spezifischen Profilaxe eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.
Es werden anrechnungsfreie, wesentlich erhöhte Entschädigungsleistungen in Form von monatlichen Zahlungen an Geschädigte und Hinterbliebene erbracht. Geschädigte, Witwen oder Witwer und eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner können statt der monatlichen Entschädigungszahlungen Einmalzahlungen als Abfindung wählen.
Als neue Leistungen werden Schnelle Hilfen eingeführt. Die Schnellen Hilfen – das sind Leistungen in Traumaambulanzen und Leistungen des Fallmanagements – werden als niedrigschwellige Angebote in einem neuen erleichterten Verfahren zur Verfügung gestellt.
Im Bereich der Entschädigung der Opfer ziviler Gewalt wird der Gewaltbegriff, insbesondere in den Fällen von Stalking und Menschenhandel, um Formen psychischer Gewalt ergänzt.
Für die Krankenbehandlung werden, aufbauend auf den Leistungen nach dem SGB V, den Berechtigten weitergehende Leistungen zur Verfügung gestellt. Einen Schwerpunkt bilden dabei mehr Leistungen im Bereich psychotherapeutischer Maßnahmen, um alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die seelische Verfassung der Betroffenen mit der Vielfalt der zur Verfügung stehenden Behandlungsmethoden zu verbessern.
Der Teilhabegedanke wird deutlich gestärkt, indem Teilhabeleistungen grundsätzliche ohne den Einsatz von Einkommen und Vermögen erbracht werden.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit werden auf der Grundlage des SGB XI erbracht und bedarfsgerecht durch Leistungen bei Pflegebedürftigkeit der Sozialen Entschädigung aufgestockt.
Schädigungsbedingte Einkommensverluste von Geschädigten werden ausgeglichen.
Die „Besonderen Leistungen“ im Einzelfall ergänzen die übrigen Leistungen der Sozialen Entschädigung bei Hilfebedürftigkeit.
Die Einmalzahlungen für durch Gewalttaten im Ausland Geschädigte werden wesentlich erhöht.
Personen, die bis zum 31.12.2021 Leistungen nach dem BVG und den Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären, beziehen oder einen entsprechenden Antrag gestellt haben, erhalten im Rahmen des Besitzstandsschutzes weiterhin qualitativ hochwertige Versorgungsleistungen.
Folgende Leistungsverbesserungen werden bereits zum 01.07.2018 umgesetzt: Erhöhung der Waisenrenten sowie der Bestattungskosten, Verbesserungen bei der Übernahme von Überführungskosten sowie die Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Gewaltopfer."


Wenn dieses neue SGB XIV kommt...
...finden sich auch die Soldaten darin wieder...
...oder es gibt ggf. noch eigenständige, ergänzende Regelungen für die Soldaten...

Wir werden sehen....das wird noch dauern...


Referentenentwurf zum SGB XIV im Anhang
EDIT: der Anhang ist nicht mehr die aktuelle Version ! Neuere ... siehe weiter im Thema.... oder BMAS.de




Ob es auch eine eigenständige VersMedV für die Soldaten geben wird...

siehe Thema hier https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,65351.30.html

oder in der VersMedV eigenständige Kapitel nur für Soldaten....

auch da gilt ... wir werden sehen...
Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: LotseBert am 17. Juli 2019, 09:56:36
Das währen wesentliche finanzielle Verbesserungen für Einsatzgeschädigte ...

Quelle : Referentenentwurf zum SGB XIV

Entschädigungszahlungen
Abschnitt 1

Entschädigungszahlungen an Geschädigte

§ 84

Monatliche Entschädigungszahlung
(1)   Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von
1.   400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2.   800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3.   1 200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4.   1 600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5.   2 000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.
(2)   Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Entschädigungszahlungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 wird regelmäßig nach jeweils fünf Jahren überprüft. Für die Entschädigungszahlung nach Absatz 1 Nummer 5 wird die Überprüfung regelmäßig nach jeweils zehn Jahren vorgenommen.
(3)   Die §§ 44, 45 und 48 des Zehnten Buches bleiben unberührt.



§ 85

Abfindung


(1)   Geschädigte, die einen Anspruch auf eine monatliche Entschädigungszahlung nach § 84 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 haben, erhalten auf Antrag eine Abfindung. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen.
(2)   Die Abfindung erfolgt jeweils für fünf Jahre und beträgt das 60-fache der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 84 Absatz 1 Nummer 1 bis 4.
Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen.
(3)   Mit Zahlung der Abfindung sind die Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen für die Dauer von fünf Jahren abgegolten.
Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: Geschaden am 17. Juli 2019, 10:20:52
Wie ist diese Satz zu werten?

Wenn man schon jetzt Leistung wegen wdb bekommt wird man dann mit Inkrafttreten neues  SGB XIV die neuen Leistungen umgestellt bekommen. Also auch Anspruch auf die neuen entschödigungsleistungen monatliche?

Personen, die bis zum 31. Dezember 2021 Leistungen nach dem BVG und den Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären, beziehen oder einen entsprechenden Antrag auf diese Leistungen gestellt haben, erhalten im Rahmen des Besitzstandsschutzes weiterhin qualitativ hochwertige Versorgungsleistungen.
Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: LwPersFw am 17. Juli 2019, 17:53:45
Wie ist diese Satz zu werten?

Wenn man schon jetzt Leistung wegen wdb bekommt wird man dann mit Inkrafttreten neues  SGB XIV die neuen Leistungen umgestellt bekommen. Also auch Anspruch auf die neuen entschödigungsleistungen monatliche?

Personen, die bis zum 31. Dezember 2021 Leistungen nach dem BVG und den Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären, beziehen oder einen entsprechenden Antrag auf diese Leistungen gestellt haben, erhalten im Rahmen des Besitzstandsschutzes weiterhin qualitativ hochwertige Versorgungsleistungen.


Hier wird es auf die Anwendung der Regelungen im Kapitel 23 des Entwurfs ankommen...
Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: Geschaden am 17. Juli 2019, 18:23:12
Habe gefunden .. wenn das so zur Anwendung kommt keine Probleme..
Lese so dass man dann wählen kann oder ... ob man die neuen Leistungen beziehen will?

Abschnitt 4
Wahlrecht
§ 145
Wahlrecht
(1)   Anstelle der Leistungen nach diesem Kapitel können Berechtigte nach § 137 die Erbringung von Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 22 wählen. In diesem Fall gelten die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 22 als rechtsverbindlich festgestellt.
(2)   Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über Leistungen nach diesem Kapitel auszuüben. Die Ausübung des Wahlrechts ist unwiderruflich.
§ 146
Schriftform
Die Geltendmachung des Wahlrechts bedarf der Schriftform und ist gegenüber dem Träger der Sozialen Entschädigung zu erklären.

Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: Griffin am 17. Juli 2019, 23:18:20

... was auch immer in der Sache kommen wird, ich halte den Betroffenen fest die Daumen, dass diese reichlich Verbesserungen erhalten !!
Jedoch ist es in einem solchen Gesetzgebungsverfahren wohl ein bisschen wie auf hoher See bzw. wie vor Gericht – leider.

Aber von Geld allein ist noch kein Mensch genesen. Deshalb hoffe ich insbesondere, dass sich die leidige Problematik der Bundesbehandlungsscheine bzw. die grundsätzliche Abwicklung der WDB in Gesundheitsfragen via GKV zukünftig ersatzlos gestrichen wird. Denn es ist absolut nicht nachvollziehbar, dass aktive Soldaten uTV & Heilfürsorge erhalten und ausgeschiedene/ pensionierte Soldaten Beihilfe & PKV in Anspruch nehmen können; und der WDB-Beschädigte unterliegt den Regularien und damit verbundenen Reglementierungen der GKV – unhaltbar?! Privatärztliche Leistungen und dergleichen sollten daher künftig jedem WDB-Beschädigten im Mindesten zustehen – wie es das Wort bereits ausführt: wehrdienstbeschädigt oder anders gesagt: nachweislich und rechtsverbindlich durch den Dienstherrn geschädigt!

Grundsätzlich darf man wohl davon auszugehen, dass „Bestandsbeschädigte“ ihren Status mindestens erhalten oder wahlweise gar verbessern können – auch eine Mindestforderung im Sinne der Besitzstandwahrung.

Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: LwPersFw am 18. Juli 2019, 07:14:04

Aber von Geld allein ist noch kein Mensch genesen. Deshalb hoffe ich insbesondere, dass sich die leidige Problematik der Bundesbehandlungsscheine bzw. die grundsätzliche Abwicklung der WDB in Gesundheitsfragen via GKV zukünftig ersatzlos gestrichen wird.

Das wird nicht kommen ... siehe die rechtlichen Grundlagen der Krankenbehandlung in Kapitel 5 ... >> SGB

Die privaten KV sind nicht Teil des sozialen Entschädigungsrechts.

Hinzu tritt ... SaZ haben keinen Beihilfeanspruch mehr nach DZE.

Nur noch die BS.

Und ... die privaten KV'en schließen Leistungen für WDB aus  ... und werden dies bestimmt auch nicht ( freiwillig ) ändern.
Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: F_K am 18. Juli 2019, 07:18:04
... und nicht DURCH den Dienstherrn geschädigt, sonder während des Dienstes - ein deutlicher Unterschied!
Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: LotseBert am 18. Juli 2019, 09:49:56
Bleibt abzuwarten ob die Regelung zur anlasslosen regelmäßigen Überprüfung des Anspruchs wie geplant umgesetzt wird.
Sollte Sie wie geplant umgesetzt werden wäre es definitiv ein Nachteil für Betroffene.
Es kann hoch belastend sein gerade bei Traumatisierten alle 5 Jahre erneut ihren Anspruch beantragen zu müssen welcher dann jedes mal neu beschieden wird. Die aktuelle Regelung dass nur bei Anlass neu geprüft wird ist in der Praxis bewährt und zweckmäßig.

Hier die Stellungnahme des Anwaltvereins


5. Regelmäßige Überprüfungen

Die Gewährung von Leistungen der Opferentschädigung in Form monatlicher Entschädigungszahlungen soll gemäß § 84 Abs. 2 SGB XIV-E-E regelmäßig nach fünf Jahren, nur in Fällen einer Entschädigung wegen eines Grades der Schädigung von 100 nach 10 Jahren überprüft werden. Diese gesetzlich vorgeschriebene anlasslose regelmäßige Überprüfung birgt die Gefahr, dass es zu einer neuerlichen Belastung der Leistungsempfängerinnen und -empfänger kommt und psychische Verarbeitungsprozesse der Tat durch neuerliche Antragsverfahren gestört werden. Die Regelungen des allgemeinen Verwaltungsrechts,
insbesondere § 48 SGB X, bieten bislang ausreichende Möglichkeiten, auf geänderte Verhältnisse zu reagieren.

https://www.google.de/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://anwaltverein.de/de/newsroom/sn-2-19%3Ffile%3Dfiles/anwaltverein.de/downloads/newsroom/stellungnahmen/2019/dav-sn_2-2019-entwurf-eines-gesetzes-zur-regelung-des-sozialen-entschaedigungsrechts.pdf&ved=2ahUKEwihvv7u-73jAhUQmYsKHWjyBFYQFjABegQIAxAB&usg=AOvVaw1PBNVJfpvWnyfWqoRinwwQ
Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: LwPersFw am 18. Juli 2019, 12:50:41
Dies sind u.a. die Unterschiede zw BVG und SGB XIV nach Entwurf:

Quelle: BMAS.de

"Der Leistungskatalog des SGB XIV ist nicht identisch mit dem Leistungskatalog des BVG.

Einige Leistungen des BVG gehen in anderen Leistungen auf oder werden nach dem SGB XIV nur noch als Härtefall-Leistung erbracht:


Badekuren, Versehrtenleibesübungen -
Grund: wurden nur noch selten abgefragt, sie gehen in der Regelleistung medizinische Rehabilitation auf.

Erholungshilfe -
Grund: das Erholungsbedürfnis von Menschen hat seine Ursache nicht im schädigenden Ereignis.

Altenhilfe -
Grund: Erschwernisse im Alter haben ihre Ursache nicht im schädigenden Ereignis.

Ausgleichsrente -
Grund: Zusammenfassung in der wesentlich erhöhten monatlichen Entschädigungszahlung,

Vereinfachung Ehegattenzuschlag -
Grund: Zusammenfassung in der wesentlich erhöhten monatlichen Entschädigungszahlung,

Vereinfachung.die Hilfe zur Pflege -
Grund: geht in den ergänzenden Leistungen bei Pflegebedürftigkeit auf."
Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: LotseBert am 18. Juli 2019, 13:18:29
Aktuell !!!

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-regelung-soziales-entschaedigungsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Regierungsentwurf zum SGB XIV

Es gibt bereits Änderungen zur anlasslosen regelmäßigen Prüfung alle 5 Jahre.

Diese entfällt im Regierungsentwurf...

Kapitel 9
Entschädigungszahlungen
A b s c h n i t t 1
E n t s c h ä d i g u n g s z a h l u n g e n a n G e s c h ä d i g t e
§ 83
Monatliche Entschädigungszahlung
(1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von
1. 400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2. 800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3. 1 200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4. 1 600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5. 2 000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.
(2) Die monatliche Entschädigungszahlung nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für
Geschädigte mit schwersten Schädigungsfolgen um 20 Prozent.
(3) Schwerste Schädigungsfolgen liegen vor bei blinden Ohnhändern oder Geschä-
digten mit Verlust beider Arme im Oberarm und beider Beine im Oberschenkel. Von
schwersten Schädigungsfolgen ist ebenfalls auszugehen, wenn bei
1. Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung,
2. Hirnbeschädigten mit schweren psychischen und physischen Störungen,
3. Ohnhändern mit Verlust beider Beine im Oberschenkel,
4. blinden Doppel-Oberschenkelamputierten oder
5. Blinden mit völligem Verlust einer oberen und einer unteren Gliedmaße
eine weitere wesentliche Schädigungsfolge vorliegt, so dass der Leidenszustand vergleich-
bar außergewöhnlich ist wie bei den Geschädigten nach Satz 2. Schwerste Schädigungs-
folgen können auch andere Geschädigte mit einem GdS von 100 haben, wenn deren au-
ßergewöhnlicher Leidenszustand vergleichbar ist mit den Geschädigten nach Satz 2.



Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: Griffin am 18. Juli 2019, 13:27:12
... Das die PKV keine WDB-Beschädigten betreuen wird, ist völlig klar. Jedoch könnte dieser Personenkreis bspw. 100% beihilfeberechtigt (im Rahmen der WDB) werden oder die Bw trägt in anderer Form hierzu Privatliquidationen - soll bereits in Fachgremien diskutiert worden sein.

Ist eigentlich offiziell bzw. inoffiziell bekannt, wann diese Thematik/ das Verfahren Finalität erhalten soll - diskutiert, verhandelt und in Stein gemeiselt sein soll bzw. existiert ein grober Fahrplan/ Anhalt hierfür?
Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: LotseBert am 18. Juli 2019, 14:07:08
Weitere wesentliche Änderung ...

Das neue SGB XIV soll erst am 1.1.2024 in Kraft treten.
Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: Griffin am 18. Juli 2019, 21:57:29

... dann können wir ja unseren Thread in fünf Jahren fortsetzen und uns zwischenzeitlich ausgiebig in Spekulationen üben - Spaß muss sein.

Aber mal im Ernst, das ist doch für die Betroffenen keine wirkliche Perspektive und politisch betrachtet eine echte Bankrotterklärung!
Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: LwPersFw am 19. Juli 2019, 07:38:59
... Das die PKV keine WDB-Beschädigten betreuen wird, ist völlig klar. Jedoch könnte dieser Personenkreis bspw. 100% beihilfeberechtigt (im Rahmen der WDB) werden oder die Bw trägt in anderer Form hierzu Privatliquidationen - soll bereits in Fachgremien diskutiert worden sein.

Ist eigentlich offiziell bzw. inoffiziell bekannt, wann diese Thematik/ das Verfahren Finalität erhalten soll - diskutiert, verhandelt und in Stein gemeiselt sein soll bzw. existiert ein grober Fahrplan/ Anhalt hierfür?

Dadurch kommt er aber trotzdem nicht auf PKV-Level...
Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: Griffin am 20. Juli 2019, 15:00:02

... @F_K ... Nein, es ist und bleibt formaljuristisch eine Schädigung DURCH den Dienstherrn.

Transparentes Bsp.: ein Soldat lässt sich durch Bw-Ärzte im BwK operieren. In der Folge kommt es zu unvorhergesehenen und bleibenden Schäden. Eine WDB wird anerkannt. Dann ist doch dieser Betroffene nicht in Ausübung seines Dienstes beschädigt worden, sondern klar durch den Dienstherrn.
Anderes Bsp.: ein Kamerad verlässt zu Fuß nach Dienstschluss die Kaserne und wird hierbei unverschuldet durch ein Dienst-Kfz, welches bspw. der OvWa führt, angefahren.
Deshalb werden WDB grundsätzlich und formell als Schädigung durch den Dienstherrn/ die BRD betrachtet; entsprechend rechtsverbindlich anerkannt und wiederum adäquat (worüber sich trefflich streiten lässt) entschädigt.

Soweit mein Kenntnisstand hierzu.

Gruß!
Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: F_K am 20. Juli 2019, 15:36:51
Negativ - es mag Einzelfälle geben, in denen der Dienstherr der Schädiger ist - allgemein spricht man von Schäden, die während eines Dienstverhältnisses entstanden sind.

Das IED ist weder durch den Dienstherrn hergestellt, verlegt oder gezündet worden, noch war dies vom Dienstherrn gewollt - der Dienstherr ergreift sogar Massnahmen dagegen.

Quelle: die einschlägigen Gesetze.
Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: Griffin am 20. Juli 2019, 22:44:07
... @F_K , mit dieser/ deiner Formulierung kann ich gut leben.

Vermutlich verhält es sich bei dieser Thematik ähnlich leidig wie bei MdE, GdB u. GdS - alle meinen vermeintlich das Gleiche oder gar das Selbe, nur benennt es jeder - wenn auch vielfach falsch - einfach anderes.

Selbst in Rechtssprechung und Gesetzgebung geht es mitnichten ausschließlich korrekt zu.

Gruß!
Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: LwPersFw am 21. Juli 2019, 11:57:50
Ihr habt beide recht...es kommt auf den Einzelfall an...
...und damit lassen wir es bewenden... !
Wir Ihr wisst ... in diesen Thema keine nicht zielführenden Endlosdiskussionen!
Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: LwPersFw am 30. Juli 2019, 09:41:04

... bin nunmehr schlauer, es verhält sich (leider), wie es @LwPersFw ausführte. Für die Betroffenen gelten die selben Regularien, wie für Kameraden, die in Folge einer nicht einsatzbedingten/ qualifizierten WDB dienstunfähig wurden und deshalb in den Ruhestand versetzt wurden.

Allerdings hörte ich (durchaus valide) das die Bw/ Fachgremien sehr unzufrieden sei mit den geplanten Änderungen der neuen VersMedV und deshalb einen Alleingang diesbezüglich anstrebt. Da davon ausgegangen werden muss, dass die neue VersMedV insbesondere einsatzbeschädigten Soldaten nur sehr unzureichend gerecht wird. Hierzu habe man sich auch schon mit anderen beteiligten Ministerien ins Benehmen gesetzt und Wohlwollen erfahren.

Hat dies von Euch auch bereits jemand vernommen?


Aus dem Internet:

"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 20.11.2018 einen Entwurf zur Reform des Sozialen Entschädigungsrechts vorgelegt. Es soll in einem eigenen Sozialgesetzbuch 14 (SGB XIV) geregelt werden.

Das Gesetz soll das Bundesversorgungsgesetz (BVG) als Leitgesetz der Sozialen Entschädigung ablösen und die soziale Entschädigung der Gewaltopfer einschließlich Terroropfern, der künftigen Opfer von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege und der durch Schutzimpfungen Geschädigten sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen regeln.

Als wesentliche Inhalte weist der 246-seitige Referentenentwurf folgende Punkte aus:

Das SGB XIV regelt die Entschädigung von schädigungsbedingten Bedarfen von Opfern ziviler Gewalttaten, von auch künftig noch möglichen Opfern der beiden Weltkriege, die eine gesundheitliche Schädigung und daraus resultierende Schädigungsfolge beispielsweise durch nicht entdeckte Kampfmittel erleiden, sowie von Personen, die durch eine Schutzimpfung oder sonstige Maßnahmen der spezifischen Profilaxe eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.
Es werden anrechnungsfreie, wesentlich erhöhte Entschädigungsleistungen in Form von monatlichen Zahlungen an Geschädigte und Hinterbliebene erbracht. Geschädigte, Witwen oder Witwer und eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner können statt der monatlichen Entschädigungszahlungen Einmalzahlungen als Abfindung wählen.
Als neue Leistungen werden Schnelle Hilfen eingeführt. Die Schnellen Hilfen – das sind Leistungen in Traumaambulanzen und Leistungen des Fallmanagements – werden als niedrigschwellige Angebote in einem neuen erleichterten Verfahren zur Verfügung gestellt.
Im Bereich der Entschädigung der Opfer ziviler Gewalt wird der Gewaltbegriff, insbesondere in den Fällen von Stalking und Menschenhandel, um Formen psychischer Gewalt ergänzt.
Für die Krankenbehandlung werden, aufbauend auf den Leistungen nach dem SGB V, den Berechtigten weitergehende Leistungen zur Verfügung gestellt. Einen Schwerpunkt bilden dabei mehr Leistungen im Bereich psychotherapeutischer Maßnahmen, um alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die seelische Verfassung der Betroffenen mit der Vielfalt der zur Verfügung stehenden Behandlungsmethoden zu verbessern.
Der Teilhabegedanke wird deutlich gestärkt, indem Teilhabeleistungen grundsätzliche ohne den Einsatz von Einkommen und Vermögen erbracht werden.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit werden auf der Grundlage des SGB XI erbracht und bedarfsgerecht durch Leistungen bei Pflegebedürftigkeit der Sozialen Entschädigung aufgestockt.
Schädigungsbedingte Einkommensverluste von Geschädigten werden ausgeglichen.
Die „Besonderen Leistungen“ im Einzelfall ergänzen die übrigen Leistungen der Sozialen Entschädigung bei Hilfebedürftigkeit.
Die Einmalzahlungen für durch Gewalttaten im Ausland Geschädigte werden wesentlich erhöht.
Personen, die bis zum 31.12.2021 Leistungen nach dem BVG und den Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären, beziehen oder einen entsprechenden Antrag gestellt haben, erhalten im Rahmen des Besitzstandsschutzes weiterhin qualitativ hochwertige Versorgungsleistungen.
Folgende Leistungsverbesserungen werden bereits zum 01.07.2018 umgesetzt: Erhöhung der Waisenrenten sowie der Bestattungskosten, Verbesserungen bei der Übernahme von Überführungskosten sowie die Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Gewaltopfer."


Wenn dieses neue SGB XIV kommt...
...finden sich auch die Soldaten darin wieder...
...oder es gibt ggf. noch eigenständige, ergänzende Regelungen für die Soldaten...

Wir werden sehen....das wird noch dauern...



Zu dieser Aussage von oben:


Wenn dieses neue SGB XIV kommt...
...finden sich auch die Soldaten darin wieder...
...oder es gibt ggf. noch eigenständige, ergänzende Regelungen für die Soldaten...

Wir werden sehen....das wird noch dauern...


Es ist wohl im BMVg ein eigenständiges Gesetz in Arbeit, dass die Soldaten aus dem SGB XIV heraus nimmt...

Ob ganz, oder in Teilen ... muss abgewartet werden...

Arbeitsname des Gesetzes ist wohl  "Gesetz zur Sozialen Entschädigung der aktiven und ehemaligen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr"
Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: Griffin am 01. August 2019, 22:25:58

... schön, dass meine Quelle Recht behielt, denn oft genug ist bei derartigen Äußerungen ehr der Wunsch Vater des Gedanken.

Existiert bezüglich des Vorhabens "Gesetz zur Sozialen Entschädigung der aktiven und ehemaligen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" bereits ein Fahrplan oder Referentenentwurf?

( PS: Ich habe es doch tatsächlich nach Monaten/ Jahren geschafft, mich im Forum zu registrieren - gezwungenermaßen, denn leider haben Gäste hier aktuell nichts mehr zu melden  ;)  )
Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: ulli76 am 01. August 2019, 22:46:02
Wir mussten wegen dem Trollangriff die Schreibfunktion für Gäste sperren. Ist aktuell die einzige Möglichkeit, wir suchen aber nach einer Lösung.

Wir haben auch reichlich Registrierungsversuche- da gehen leider auch die Anmeldungen echter User immer wieder mit unter. Gut dass es bei dir geklappt hat.
Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: LwPersFw am 02. August 2019, 06:55:56

Existiert bezüglich des Vorhabens "Gesetz zur Sozialen Entschädigung der aktiven und ehemaligen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" bereits ein Fahrplan oder Referentenentwurf?


Im BMVg ... sicherlich ...  ;)
Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: Griffin am 02. August 2019, 23:06:45

... wie ich hörte, spricht man von ein bis zwei Jahren. Tendenziell ehr zwei Jahre, da dass Gesetzgebungsverfahren und die Abstimmung mit andren Ministerien/ Org-Bereichen entsprechend Zeit bedarf.

Hoffen wir im Interesse aller Betroffenen, dass es es zeitnah kommt und vor allem inhaltlich allen gerecht wird!
Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: LwPersFw am 13. August 2019, 11:04:17
Aktuell !!!

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-regelung-soziales-entschaedigungsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Regierungsentwurf zum SGB XIV

Es gibt bereits Änderungen zur anlasslosen regelmäßigen Prüfung alle 5 Jahre.

Diese entfällt im Regierungsentwurf...

Kapitel 9
Entschädigungszahlungen
A b s c h n i t t 1
E n t s c h ä d i g u n g s z a h l u n g e n a n G e s c h ä d i g t e
§ 83
Monatliche Entschädigungszahlung
(1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von
1. 400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2. 800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3. 1 200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4. 1 600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5. 2 000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.
(2) Die monatliche Entschädigungszahlung nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für
Geschädigte mit schwersten Schädigungsfolgen um 20 Prozent.
(3) Schwerste Schädigungsfolgen liegen vor bei blinden Ohnhändern oder Geschä-
digten mit Verlust beider Arme im Oberarm und beider Beine im Oberschenkel. Von
schwersten Schädigungsfolgen ist ebenfalls auszugehen, wenn bei
1. Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung,
2. Hirnbeschädigten mit schweren psychischen und physischen Störungen,
3. Ohnhändern mit Verlust beider Beine im Oberschenkel,
4. blinden Doppel-Oberschenkelamputierten oder
5. Blinden mit völligem Verlust einer oberen und einer unteren Gliedmaße
eine weitere wesentliche Schädigungsfolge vorliegt, so dass der Leidenszustand vergleich-
bar außergewöhnlich ist wie bei den Geschädigten nach Satz 2. Schwerste Schädigungs-
folgen können auch andere Geschädigte mit einem GdS von 100 haben, wenn deren au-
ßergewöhnlicher Leidenszustand vergleichbar ist mit den Geschädigten nach Satz 2.


Für alle, die zum Inkrafttreten des neuen SGB z.B. schon eine Grundrente beziehen, gilt es zu beachten:

Grundsätzlich greift ein Bestandsschutz.
Die Leistung wurde nach dem BVG gewährt ... und wird auch weitergewährt ... auf der Grundlage des dann alten BVG.

Für diesen Fall ist vorgesehen, dass nicht die o.g. Beträge gezahlt werden - sondern der alte Betrag + 25 %.



"Zu § 144 (Geldleistungen )

Die Regelung stellt eine Abweichung von dem in § 142 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Grundsatz dar, demzufolge die von dem Besitzstandsschutz
erfassten Leistungen unverändert nach dem bisherigen Recht erbracht werden.
Sie gilt für die in Absatz 1 Satz 2 abschließend aufgezählten unbefristeten Geldleistungen wie beispielsweise die Grundrente und den Berufsschadensausgleich.
Nach Absatz 1 Satz 1 werden die Beträge, die die berechtigte Person im ...[einsetzen: Monat des Außerkrafttretens des BVG] erhalten hat, addiert.
Die Summe wird monatlich ab dem ...[einsetzen: Inkrafttreten SGB XIV] weiterhin unbefristet gezahlt.
Nach Absatz 1 Satz 3 wird der Betrag nach Satz 1 um 25 Prozent erhöht.
Damit soll berücksichtigt werden, dass sich bei Fortgeltung des BVG weitere Leistungsansprüche hätten ergeben können.
Dies könnten z. B. Ansprüche auf eine Badekur, auf Versehrtenleibesübungen, auf Krankenhilfe, Altenhilfe oder Erholungshilfe nach den einschlägigen Vorschriften des BVG sein.


Mit den Regelungen in den Kapiteln 1 bis 22 wird das Recht der Sozialen Entschädigung für Neufälle weiterentwickelt und an veränderte gesellschaftliche Entwicklungen und Erkenntnisse angepasst.
Für bereits bestehende Leistungsbezieher besteht ein Wahlrecht, ob sie in das neue Recht wechseln oder Leistungen im Rahmen des Besitzstandsschutzes weiter beziehen möchten.
Der Zuschlag als pauschale Erhöhung der Geldleistungen kommt denjenigen zugute, die im Leistungsbezug nach altem Recht im Besitzstandsschutz verbleiben möchten."





Wer in den Genuss der o.g. Beträge kommen will ... muss also (Stand heute) beachten:

+ Wenn das neue SGB in Kraft ist, wird jeder einen Bescheid bekommen.
+ Darin wird u.a. mitgeteilt werden, dass die Grundrente nach BVG weitergezahlt wird + 25 %.
+ Und ... wenn die neuen Beträge gezahlt werden sollen ... muss innerhalb eines Jahres - schriftlich - erklärt werden, dass man vom BVG zum neuen SGB XIV wechseln will

Dieser Wechsel geht aber nur "ganz - oder gar nicht" !

Leistungen, die nach dem alten BVG noch zustehen würden ... die es aber im neuen SGB nicht mehr gibt ... können dann grundsätzlich nicht mehr genutzt werden (max. in Härtefällen).

Wenn es also in 2024 soweit ist ... muss jeder für sich vergleichen, ob er auf Leistungen nach dem alten BVG noch unbedingt angewiesen ist.

Wenn ja ... muss man eben damit leben, dass es nur die 25 % mehr gibt...

Wenn nein ... die Wechseloption innerhalb der Jahresfrist ausüben - und die neuen Geldleistungen erhalten.
Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: Griffin am 13. August 2019, 23:16:37
... @LwPersFw , danke für Deine aktuellen Ausführungen/ Informationen in der Sache.

Dennoch wird bis 2024 noch einiges an Wasser Rhein und Spree herunterlaufen und insofern gilt es abzuwarten, was final geschehen wird.
Nicht zuletzt ist nichts so beständig wie die Änderung.
Insbesondere deshalb sollten wir gespannt sein, ob es der Bw/ BMVg gelingt ein eigenes Machwerk wie "Gesetz zur Sozialen Entschädigung der aktiven und ehemaligen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" auf die Beine zu stellen, in welchem dann mglw. ganz andere Regularien bzw. signifikant abweichende Bedingungen zum SGB XIV zum Tragen kommen.

Hoffen wir stets das Beste  :)
Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: Supermann59 am 29. September 2019, 19:06:42
Zu Artikel 6 (Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes)
Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des Bundesversor- gungsgesetzes und des Inkrafttretens des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.
Die Beschädigtenversorgung der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr richtete sich seit dem Inkrafttreten des Soldatenversorgungsgesetzes am 26. Juli 1957 aufgrund der ge- setzlichen Verweisung nach den Regelungen des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetzes – BVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist.
Aufgrund der Besonderheiten des Dienst- und Treueverhältnisses sowie der aus dem im- manenten Aufopferungsanspruch erwachsenen besonderen Fürsorgepflicht der Bundes- wehr als Dienstherr gegenüber den Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen ist es zielführender, die besonderen Ausgestaltungen des Versorgungsanspruchs aufgrund gesundheitlicher Schädigungen von wehrdienstbe- schä-digter Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr im Rahmen des Wehrdienstverhält- nisses und für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst in einem gesonderten Ent-schädigungsgesetz außerhalb des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädi- gungs-rechts zu regeln.
Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: Supermann59 am 29. September 2019, 19:10:49
277 -
Durch die Aufhebung des Bundesversorgungsgesetzes zum 1. Januar 2024 besteht das Erfordernis, die Verweisungsnorm im Soldatenversorgungsgesetz auf das Bundesversor- gungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung für die Zeit nach dem 1. Januar 2024 bis zum Inkrafttreten eines neu zu fassenden Entschädigungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr vorübergehend entsprechend zu regeln. Darüber hinaus war die Verweisungsnorm auf weitere, für die Umsetzung des Bundesversorgungsgesetzes not- wendigen Gesetze, zu erweitern, die für das Soldatenversorgungsgesetz ebenfalls in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung Anwendung finden.
Für die Dynamisierung der gesetzlichen Leistungen aufgrund der jährlichen Rentenanpas- sung wird die bisher in § 56 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes enthaltene Ermäch- tigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung als Ermächtigungsnorm in das Soldatenver- sorgungsgesetz aufgenommen.
Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: Supermann59 am 29. September 2019, 19:20:24
Das ist der neuste Entwurf des neuen Entschädigungsgesetz , das bereits den Bundesrat vorliegt .

Das heißt für uns , wir bekommen ein Eigenes Entschädigungsgesetz für unsere Soldatinnen und Soldaten , ab den 01.01.2024 , wenn es bin dahin kein neues gibt , verbleiben die Beschädigten weiterhin als Übergang im alten BVG

Ich hoffe für die Zukunft , es wird dann angemessen ein gutes neues Entschädigungsgesetz  ;D
Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: LwPersFw am 02. Oktober 2019, 12:25:54
Verfahrens-Link  beim  Bundesrat    https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2019/0301-0400/0351-19.html (https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2019/0301-0400/0351-19.html)

Dort zu finden u.a. die Stellungnahme des BR zum Gesetzentwurf (Beschlussdrucksache)
Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: LwPersFw am 10. Oktober 2019, 19:49:23
Im Anhang die neueste Version des Gesetzentwurf

Drucksache 19/13824
Stand 09.10.2019

Darin enthalten die Antworten der Bundesregierung zu den Vorschlägen des Bundesrates.... >> Anlage 4 , S. 325

"Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates"
Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: LwPersFw am 16. Oktober 2019, 19:21:02
Im Anhang die kleine Anfrage der Fraktion der Grünen

zu

Auswirkungen der Reform des Sozialen Entschädigungsrechts

Deutscher Bundestag Drucksache 19/13789
19. Wahlperiode 08.10.2019
Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: LwPersFw am 09. November 2019, 11:55:12
Verfahrenslink beim Deutschen Bundestag

http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2517/251749.html
Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: DieEhefrau2 am 29. November 2019, 22:18:14
Aus dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Quelle: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-regelung-soziales-entschaedigungsrecht.pdf;jsessionid=64FD39D187405E6538DB3209AAFD4D0D?__blob=publicationFile&v=4

S.276/277


Zu Artikel 6 (Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des Bundesversorgungsgesetzes und des Inkrafttretens des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. Die Beschädigtenversorgung der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr richtete sich seit dem Inkrafttreten des Soldatenversorgungsgesetzes am 26. Juli 1957 aufgrund der gesetzlichen Verweisung nach den Regelungen des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetzes – BVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist. Aufgrund der Besonderheiten des Dienst- und Treueverhältnisses sowie der aus dem immanenten Aufopferungsanspruch erwachsenen besonderen Fürsorgepflicht der Bundeswehr als Dienstherr gegenüber den Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen ist es zielführender, die besonderen Ausgestaltungen des Versorgungsanspruchs aufgrund gesundheitlicher Schädigungen von wehrdienstbeschä-digter Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr im Rahmen des Wehrdienstverhältnisses und für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst in einem gesonderten Ent-schädigungsgesetz außerhalb des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungs-rechts zu regeln.

Durch die Aufhebung des Bundesversorgungsgesetzes zum 1. Januar 2024 besteht das Erfordernis, die Verweisungsnorm im Soldatenversorgungsgesetz auf das Bundesversorgungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung für die Zeit nach dem 1. Januar 2024 bis zum Inkrafttreten eines neu zu fassenden Entschädigungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr vorübergehend entsprechend zu regeln. Darüber hinaus war die Verweisungsnorm auf weitere, für die Umsetzung des Bundesversorgungsgesetzes notwendigen Gesetze, zu erweitern, die für das Soldatenversorgungsgesetz ebenfalls in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung Anwendung finden. Für die Dynamisierung der gesetzlichen Leistungen aufgrund der jährlichen Rentenanpassung wird die bisher in § 56 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes enthaltene Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung als Ermächtigungsnorm in das Soldatenversorgungsgesetz aufgenommen.


Zu meinen Fragen.

Liege ich richtig in der Annahme, dass aufgrund der besonderen Erfordernisse des Soldatenberufes ein eigenes Gesetzt zur Versorgung im Wehrdienst geschädigter Soldaten erarbeitet/angestrebt wird?

Kann es also sein, dass Soldaten welche im Dienst einen gesundheitlichen Schaden erleiden (WDB) anders gestellt werden als "zivile" Gewaltopfer?

Der Artikel 6 (siehe oben) liest sich so als würde, sollte bis zum 1.1.2024 kein eigenes Gesetz zur Entschädigung geschädigter Soldaten in Kraft treten, den Soldaten weiter die Versorgung durch das bisherige BVG (schlechter Leistungen als das neu SGB 14) zugrunde liegen.

An dem neuen Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
waren eine Vielzahl an Verbänden und Interessenvertretungen beteiligt und aufgrund der dramatischen Ereignisse am Breitscheid-Platz ein entsprechendes öffentliches und politisches Interesse vorhanden, was sich in dem auf wesentlichen Verbesserungen basierenden neuen SGB14 auswirkt.

Meine Frage wäre nun, ob es passieren kann, dass Einsatzgeschädigte und im Dienst geschädigte Soldaten abweichende bzw. schlechtere Leistungen in einem eigenen Entschädigungsgesetz erhalten, weil evtl. die nötige Beteiligung von Interessenvertretungen fehlt und zu wenig politisches und öffentliches Interesse vorhanden ist?

Oder ist mit gleichwertigen (finanzielle Leistungen)  oder in Teilen für Soldaten spezifischen besseren (medizinischen Leistungen)  zu rechnen?

Bin etwas verunsichert, wenn es darum geht, dass die Bundeswehr / Verteidigungsministerium in eigener Verantwortung ein so wichtiges Gesetz erstellt. Gerade im eigenen Verantwortungsbereich (siehe Umsetzung Arbeitszeitverordnung) wurden teilweise erst über Umwege, in der Praxis taugliche Konzepte umgesetzt.

Es wäre eine enorme zusätzliche Belastung für die betroffenen Soldaten, welche zum Teil mit schwersten gesundheitlichen Schädigungen zu kämpfen haben und nach teilweise sehr belastenden und zeitlich sehr langen WDB Verfahren, nun weiteren Unsicherheiten oder evtl. sogar   Schlechterstellungen gegenüber Berechtigten, welche durch das neue ab 2024 gültige SGB 14 versorgt werden, erleiden würden. 

Auch wäre es hilfreich, wenn durch die Verantwortlichen (bmvg) bereits frühzeitig über das Vorhaben eines eigenen Gesetzes zur Entschädigung von Soldaten informiert würde. Durch das zuständige Ministerium und die verantwortlichen Verbände (z.B. Weißer Ring) für das neue Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts, wurde bereist frühzeitig informiert. Seitens der Bundeswehr sowie der zuständigen Verbände und Interessenvertretungen sind noch absolut keine Informationen erfolgt.
Gerade aufgrund der Besonderheiten des Dienst- und Treueverhältnisses sowie der aus dem immanenten Aufopferungsanspruch erwachsenen besonderen Fürsorgepflicht der Bundeswehr als Dienstherr gegenüber den Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen, wäre es anzustreben, dass eine gleichwertige bzw. bessere Entschädigung erfolgt, ohne Schlechterstellungen in eventuellen Überbrückungszeiten bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Entschädigung von Bundeswehrangehörigen.

Das Neue Entschädigungsgesetzt enthält neben den wesentlich höhere finanziellen Entschädigungsleistungen auch viele weitere nützliche Änderungen wie die Möglichkeiten der Abfindung (§84 Abfindung) und viele andere nützliche Verbesserungen auch in der medizinischen Versorgung. Es wäre ein wesentlicher Nachteil, würden sich diese Verbesserungen in einem neuen Entschädigungsgesetz für Soldaten nicht finden.

Um von vorne herein für Transparenz zu sorgen, wäre es hilfreich frühzeitig über das Vorhaben eines eigenes Gesetzes zur Entschädigung von Bundeswehrangehörigen zu informieren und frühzeitig die Interessenvertretungen (Verbände, Vereine, Stiftungen usw.) in den Entwicklungsprozess mit einzubinden.

Liegen schon Informationen zu einem Entschädigungsgesetz für Soldaten seitens des Dienstherren oder den Verbänden vor?

Liebe Grüße

DieEhefrau (eines schwer Einsatzgeschädigten Ehemannes) 





Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: LwPersFw am 30. November 2019, 08:29:36
Nur als Hinweis .... der Bundesrat hat am Freitag auch abschließend zugestimmt... damit wird das Gesetz zum 01.01.2024 in Kraft treten.
Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: LwPersFw am 30. November 2019, 08:45:49
Zu den Fragen :

Liege ich richtig in der Annahme, dass aufgrund der besonderen Erfordernisse des Soldatenberufes ein eigenes Gesetzt zur Versorgung im Wehrdienst geschädigter Soldaten erarbeitet/angestrebt wird?

Ja, ist in Erarbeitung.

Kann es also sein, dass Soldaten welche im Dienst einen gesundheitlichen Schaden erleiden (WDB) anders gestellt werden als "zivile" Gewaltopfer? 

Was die konkreten Leistungen betrifft, kann derzeit dazu keine verlässliche Aussage getroffen werden.

Der Artikel 6 (siehe oben) liest sich so als würde, sollte bis zum 1.1.2024 kein eigenes Gesetz zur Entschädigung geschädigter Soldaten in Kraft treten, den Soldaten weiter die Versorgung durch das bisherige BVG (schlechter Leistungen als das neu SGB 14) zugrunde liegen. 

So ist es, da Bestandsschutz.
Ob besser ... oder schlechter ... hängt vom Einzelfall ab.
Deshalb hat mal ein Wahlrecht zwischen Bestandsschutz, oder Wechsel ins SGB XIV.


An dem neuen Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts 
waren eine Vielzahl an Verbänden und Interessenvertretungen beteiligt und aufgrund der dramatischen Ereignisse am Breitscheid-Platz ein entsprechendes öffentliches und politisches Interesse vorhanden, was sich in dem auf wesentlichen Verbesserungen basierenden neuen SGB14 auswirkt.

Meine Frage wäre nun, ob es passieren kann, dass Einsatzgeschädigte und im Dienst geschädigte Soldaten abweichende bzw. schlechtere Leistungen in einem eigenen Entschädigungsgesetz erhalten, weil evtl. die nötige Beteiligung von Interessenvertretungen fehlt und zu wenig politisches und öffentliches Interesse vorhanden ist?

Wie bei jedem Gesetz ... erfolgt auch hier eine Verbändebeteiligung.
Und jeder Geschädigte, der z.B. im DBwV ist, kann sich aktiv an den DBwV-Vorstand wenden und um eine breite und vor allem öffentliche Diskussion bitten (diese einfordern...) ...


Oder ist mit gleichwertigen (finanzielle Leistungen)  oder in Teilen für Soldaten spezifischen besseren (medizinischen Leistungen)  zu rechnen?

Das ist aktuell nicht bekannt.

Bin etwas verunsichert, wenn es darum geht, dass die Bundeswehr / Verteidigungsministerium in eigener Verantwortung ein so wichtiges Gesetz erstellt. Gerade im eigenen Verantwortungsbereich (siehe Umsetzung Arbeitszeitverordnung) wurden teilweise erst über Umwege, in der Praxis taugliche Konzepte umgesetzt.

Es wäre eine enorme zusätzliche Belastung für die betroffenen Soldaten, welche zum Teil mit schwersten gesundheitlichen Schädigungen zu kämpfen haben und nach teilweise sehr belastenden und zeitlich sehr langen WDB Verfahren, nun weiteren Unsicherheiten oder evtl. sogar   Schlechterstellungen gegenüber Berechtigten, welche durch das neue ab 2024 gültige SGB 14 versorgt werden, erleiden würden.  

Auch wäre es hilfreich, wenn durch die Verantwortlichen (bmvg) bereits frühzeitig über das Vorhaben eines eigenen Gesetzes zur Entschädigung von Soldaten informiert würde. Durch das zuständige Ministerium und die verantwortlichen Verbände (z.B. Weißer Ring) für das neue Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts, wurde bereist frühzeitig informiert. Seitens der Bundeswehr sowie der zuständigen Verbände und Interessenvertretungen sind noch absolut keine Informationen erfolgt. 
Gerade aufgrund der Besonderheiten des Dienst- und Treueverhältnisses sowie der aus dem immanenten Aufopferungsanspruch erwachsenen besonderen Fürsorgepflicht der Bundeswehr als Dienstherr gegenüber den Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen, wäre es anzustreben, dass eine gleichwertige bzw. bessere Entschädigung erfolgt, ohne Schlechterstellungen in eventuellen Überbrückungszeiten bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Entschädigung von Bundeswehrangehörigen. 

Wie ich schon sagte ... kein Betroffener ist dienstlich zum Stillhalten, oder "Kopf in den Sand stecken" verpflichtet.
Wer geistig dazu in der Lage ist ... z.B. die E-Mail-Adressen von DBwV und VSB sind kein Geheimnis.

Das Neue Entschädigungsgesetzt enthält neben den wesentlich höhere finanziellen Entschädigungsleistungen auch viele weitere nützliche Änderungen wie die Möglichkeiten der Abfindung (§84 Abfindung) und viele andere nützliche Verbesserungen auch in der medizinischen Versorgung. Es wäre ein wesentlicher Nachteil, würden sich diese Verbesserungen in einem neuen Entschädigungsgesetz für Soldaten nicht finden. 

Um von vorne herein für Transparenz zu sorgen, wäre es hilfreich frühzeitig über das Vorhaben eines eigenes Gesetzes zur Entschädigung von Bundeswehrangehörigen zu informieren und frühzeitig die Interessenvertretungen (Verbände, Vereine, Stiftungen usw.) in den Entwicklungsprozess mit einzubinden. 

Siehe meine letzte Antwort.

Liegen schon Informationen zu einem Entschädigungsgesetz für Soldaten seitens des Dienstherren oder den Verbänden vor? 

Nicht für die breite Masse...
Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: DieEhefrau2 am 30. November 2019, 11:13:38
Der Artikel 6 (siehe oben) liest sich so als würde, sollte bis zum 1.1.2024 kein eigenes Gesetz zur Entschädigung geschädigter Soldaten in Kraft treten, den Soldaten weiter die Versorgung durch das bisherige BVG (schlechter Leistungen als das neu SGB 14) zugrunde liegen.

So ist es, da Bestandsschutz.
Ob besser ... oder schlechter ... hängt vom Einzelfall ab.
Deshalb hat mal ein Wahlrecht zwischen Bestandsschutz, oder Wechsel ins SGB XIV.


Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Meine Frage wäre, wo sie diesen Bestandschutz oder Wechsel entnehmen? (Wo entnehmen Sie, dass Soldaten/WDB Berechtigte nach SGB14 sind?

Schädigende Ereignisse welche auf Auslandseinsätze oder anderweitige Wehrdienstbeschädigungen zurückzuführen sind, gehören nicht zu den Schädigenden Ereignisse des neue SGB 14. Somit sind die Soldaten nicht durch das SGB 14 abgedeckt. Es wird ja im Artikel 6 darauf hingewiesen, dass ein eigenes Entschädigungsgesetzt für Soldaten notwendig ist und somit das SGB14 für Soldaten im rahmen einer WDB keine Leistungen erbringt.

Im aktuellen SVG wird auf Leistung des BVG bezogen.

Sollte also das SGB14 in Kraft treten und kein für Soldaten relevantes Entschädigungsgesetz in Kraft getreten sein, werden Soldaten weiter durch das BVG entschädigt, was dann zu wesentlich schlechteren Leistungen gegenüber den Berichtigten nach SGB14 führen würde.

Ich sehe vorerst keine gesetzliche Grundlage, wonach das neue SGB14 für Soldaten und WDB Gültigkeit hätte und ein Wahlrecht zur Verfügung stände.

Haben sie dazu Quellen?

Es ist also im Interesse aller Einsatzgeschädigten und anderweitig Wehrdienstbeschädigten bereits jetzt frühzeitig an die Interessenvertretungen heranzutreten.


Gesetzesentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Aufgabe und Anwendungsbereich der Sozialen Entschädigung

(1) Die Soziale Entschädigung unterstützt Menschen, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, bei der Bewältigung der dadurch entstandenen Folgen.

(2) Schädigende Ereignisse sind: 

1. Gewalttaten nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1,
2. Kriegsauswirkungen beider Weltkriege nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 sowie
3. Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3, die eine gesundheitliche Schädigung verursacht haben sowie
4. Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4,  die eine gesundheitliche Schädigung verursacht haben.
 (3) Das schädigende Ereignis kann ein zeitlich begrenztes, ein wiederkehrendes oder ein über längere Zeit einwirkendes Ereignis sein. 

§ 2 Berechtigte der Sozialen Entschädigung
(1) Berechtigte sind Geschädigte sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende.
(2) Geschädigte sind Personen, die durch ein schädigendes Ereignis nach diesem Buch unmittelbar eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.
(3) Angehörige sind Ehegatten sowie Kinder und Eltern von Geschädigten. Als Kinder gelten auch in den Haushalt Geschädigter aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes. (
4) Hinterbliebene sind
1. Witwen, Witwer und Waisen sowie
2. Betreuungsunterhaltsberechtigte einer an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person. Als Waisen gelten auch in den Haushalt der an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes. 
(5) Nahestehende sind Geschwister sowie Personen, die mit Geschädigten eine Lebensgemeinschaft führen, die der Ehe ähnlich ist

Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: LwPersFw am 30. November 2019, 12:03:24

Ich sehe vorerst keine gesetzliche Grundlage, wonach das neue SGB14 für Soldaten und WDB Gültigkeit hätte und ein Wahlrecht zur Verfügung stände.

Haben sie dazu Quellen?


Bitte lesen Sie einmal den gesamten Gesetzesentwurf... und Sie werden finden...  ;)
Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: DieEhefrau2 am 30. November 2019, 12:24:42
Ich habe den Gesetzesentwurf sowie die Beiträge hier im Forum ausführlich und mehrmals gelesen. Könnten Sie bitte die entsprechenden Stellen zur Verfügung stellen, aus welchen zu entnehmen ist, dass Schädigende Ereignisse aus WDB und Einsatzschäden durch das SGB XIV abgedeckt werden.

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Aufgabe und Anwendungsbereich der Sozialen Entschädigung (1) Die Soziale Entschädigung unterstützt Menschen, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, bei der Bewältigung der dadurch entstandenen Folgen.  (2) Schädigende Ereignisse sind:  1. Gewalttaten nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 2. Kriegsauswirkungen beider Weltkriege nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 sowie 3. Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3, die eine gesundheitliche Schädigung verursacht haben sowie 4. Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4,  die eine gesundheitliche Schädigung verursacht haben. (3) Das schädigende Ereignis kann ein zeitlich begrenztes, ein wiederkehrendes oder ein über längere Zeit einwirkendes Ereignis sein. 
§ 2 Berechtigte der Sozialen Entschädigung (1) Berechtigte sind Geschädigte sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende. (2) Geschädigte sind Personen, die durch ein schädigendes Ereignis nach diesem Buch unmittelbar eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. (3) Angehörige sind Ehegatten sowie Kinder und Eltern von Geschädigten. Als Kinder gelten auch in den Haushalt Geschädigter aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes. (4) Hinterbliebene sind 1. Witwen, Witwer und Waisen sowie 2. Betreuungsunterhaltsberechtigte
 - 19 -   einer an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person. Als Waisen gelten auch in den Haushalt der an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes.  (5) Nahestehende sind Geschwister sowie Personen, die mit Geschädigten eine Lebensgemeinschaft führen, die der Ehe ähnlich ist.

Ich kann hier die für Soldaten relevanten Ereignisse nicht entnehmen.


Weiter:
S.276/277
Zu Artikel 6 (Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes)

…..Durch die Aufhebung des Bundesversorgungsgesetzes zum 1. Januar 2024 besteht das Erfordernis, die Verweisungsnorm im Soldatenversorgungsgesetz auf das Bundesversorgungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung für die Zeit nach dem 1. Januar 2024 bis zum Inkrafttreten eines neu zu fassenden Entschädigungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr vorübergehend entsprechend zu regeln.....


Also wird das SVG da hingehend geändert, dass nach dem 1.1.2024 auf das BVG in der letzten Fassung zum 1.1.2024 verwiesen wird und somit weiter Gültigkeit für die Entschädigung von Soldaten hat.

Da sich die Schädigenden Ereignisse des SGB 14 nicht auf die Soldaten relevanten Ereignisse bezieht, sind Wehrdienstbeschädigungen auch nicht durch das SGB14 abgedeckt. Somit auch kein Wahlrecht nach SGB14 oder?

Hier wäre es notwendig, dass im SVG auf das neue SGB14 und nicht auf das BVG in letzter Fassung zum 1.1.2024 verwiesen wird.

Auch wäre es anzustreben, dass Soldaten danach bei in Kraft treten des neuen Soldatenentschädigungsgesetzes ein Wahlrecht haben, ob sie im SGB14 bleiben möchten oder ins neue Soldatenentschädigungsgesetz übernommen werden möchten.

Oder begehe ich einen wesentlichen Denkfehler? Als direkt und schwer Betroffene Ehefrau eines Schwerstgeschädigten kann es durchaus sein, dass die nötige Distanz und der klare Blick fehlen. Dann würde ich mich über eine weiter sachliche und ausführliche Klarstellung mit verweis auf die Entsprechende Gesetzesstelle freuen.

Liebe Grüße
 
Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: DieEhefrau2 am 30. November 2019, 12:57:56
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-regelung-soziales-entschaedigungsrecht.pdf;jsessionid=64FD39D187405E6538DB3209AAFD4D0D?__blob=publicationFile&v=4

Artikel 6 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert
…..
(Seite 97)

4. Nach § 106 wird folgender § 107 angefügt:

§ 107„
 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Soweit Regelungen dieses Gesetzes die Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, bestimmen, sind die darin genannten Vorschriften und die Vorschriften anderer Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, in ihrer jeweils bis zum …[einsetzen: Tag vor Außerkrafttreten des BVG] geltenden Fassung anzuwenden.“



Also wird übergangsweise das BVG in der aktuellen Fassung zum Außerkrafttreten als Grundlage zur Entschädigung für Soldaten zur Verfügung stehen und somit wesentlich schlechtere Leistungen als das SGBXIV.

Oder liege ich falsch und überlese etwas?



Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: DieEhefrau2 am 30. November 2019, 13:49:11
So ich nochmal :-) Habe den Gesetzentwurf nochmal gelesen.

Kapitel 23
Vorschriften zu Besitzständen

Abschnitt 1
Grundsätze und Leistungen

§ 142 Grundsätze
(1) Personen, deren Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, in der bis zum ...[einsetzen: Tag des Außerkrafttretens des Bundesversorgungsgesetzes] geltenden Fassung bis zum ...[einsetzen: Tag des Außerkrafttretens des Bundesversorgungsgesetzes] bestandskräftig festgestellt sind, erhalten diese Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, in der am … [einsetzen: Tag des Außerkrafttretens des Bundesversorgungsgesetzes] geltenden Fassung weiter, soweit dieses Kapitel nichts Abweichendes bestimmt. Kurzfristige Unterbrechungen im Leistungsbezug unmittelbar vor dem ...[einsetzen: Tag des Außerkrafttretens des Bundesversorgungsgesetzes] lassen die Ansprüche auf Leistungen nach Satz 1 jeweils unberührt. 

(2) Über einen bis zum ...[einsetzen: Tag des Außerkrafttreten Bundesversorgungsgesetzes] gestellten und nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, ist nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden. Wird hierbei ein Anspruch festgestellt, werden ebenfalls Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 erbracht. 

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können im Rahmen des Wahlrechts nach § 152 Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 22 in Anspruch genommen werden



Also können Soldaten mit anerkannter WDB welche nach BVG entschädigt werden wählen ob sie weiter nach BVG in der letzten Fassung oder nach neuem SGBXIV entschädigt werden.

Da ja im SVG das Bundesversorgungsgesetz in letzter Fassung für anwendbar erklärt wird.

Somit gilt für einen Wehrdienstbeschädigten

Abschnitt 4
Wahlrecht
§ 152 Wahlrecht

(1) Anstelle der Leistungen nach diesem Kapitel können Berechtigte nach § 142 die Erbringung von Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 22 wählen. In diesem Fall gelten die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 22 als rechtsverbindlich festgestellt.  (2) Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über Leistungen nach diesem Kapitel auszuüben. Die Ausübung des Wahlrechts ist unwiderruflich.

§ 153
Schriftform

Die Geltendmachung des Wahlrechts bedarf der Schriftform und ist gegenüber dem Träger der Sozialen Entschädigung zu erklären.


bis zum in Kraft treten eines Soldatenentschädigungsgesetzes?

Und danach wird voraussichtlich im neuen Soldatenentschädigungsgesetz geregelt sein wie der Übergang vom neuen SGBXIV in das neue Soldatenentschädigungsgesetz stattfinden kann ohne Nachtteile zu erlangen.





Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: LwPersFw am 01. Dezember 2019, 09:49:59
Zum Thema Wahlrecht ... beachte die Hinweise hier: 

 Antwort #24 am: 13. August 2019, 11:04:17
Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: DieEhefrau2 am 01. Dezember 2019, 17:33:12
Vielen Dank für die Hinweise.

Dann ist nun geklärt, dass auch für wehrdienstbeschädigte Soldaten das BVG in letzter gültiger Fassung bzw. nach Inanspruchnahme des bestehenden Wahlrechtes, nach Inkrafttreten, das SGB XIV durch die Änderung/Zusatz des §107 im SVG für anwendbar erklärt wird.

Ich habe mich trotzdem dazu entschieden, mich an die Vorstände diverser Interessenvertreter zu wenden, um das Thema um ein "Gesetz zur Sozialen Entschädigung der aktiven und ehemaligen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" breit in der Öffentlichkeit zur Diskussion zu stellen und regelmäßig zum aktuellen Sachstand zu informieren um dadurch für Transparenz zu sorgen.

Dadurch Transparenz sollten mögliche Unsicherheiten bei Betroffenen vermieden werden.

Ich hoffe die Verbände und Interessenvertretungen sorgen durch eine umfangreiche und intensive Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren und in der öffentlichen Diskussion für den nötigen Nachdruck bei den Verantwortlichen, um das für die betroffenen Soldaten Bestmögliche  (mindestens dauerhaft die Leistungen nach dem SGBXIV), bei Versorgung und Entschädigung zu ermöglichen.



Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: LwPersFw am 02. Dezember 2019, 09:28:04

Ich habe mich trotzdem dazu entschieden, mich an die Vorstände diverser Interessenvertreter zu wenden, um das Thema um ein "Gesetz zur Sozialen Entschädigung der aktiven und ehemaligen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" breit in der Öffentlichkeit zur Diskussion zu stellen und regelmäßig zum aktuellen Sachstand zu informieren um dadurch für Transparenz zu sorgen.


Das kann ich nur begrüßen !!
Und alle neuen Informationen zum Thema sind hier jederzeit willkommen !  :)

Und als Hinweis

... dieses Gesetz wird in Federführung BMVg erstellt... bei BMVg P III 3 / bmvgpiii3@bmvg.bund.de  verortet

... https://www.gesetze-im-internet.de/ifg/__1.html

Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: Griffin am 03. Dezember 2019, 00:08:45

... @DieEhefrau2 ,

Auch ich finde Deinen Tatendrang super und wünsche Dir - im Sinne aller Betroffenen - Kraft, Erfolg und Ausdauer hierfür !!

Ganz prima & danke hierfür !!

PS: kann mich nur @LwPersFw anschliessen, halte uns sehr gern auf dem Laufenden.
Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: DieEhefrau2 am 10. Dezember 2019, 18:29:00
Es stellt sich nach aktuellem Sachstand scheinbar so dar, als hatte ich mit meiner ersten Einschätzung hier im Themenbereich recht. Nach der aktuellen geplanten Gesetzeslage, wird das SGBXIV auf wehrdienstgeschädigte Soldaten KEINE ANWENDUNG finden.

Die Begründung ergibt sich aus der Antwort des zuständigen Referats Versorgung mit der Abteilung "Recht" des DBwV, welches sich bereits mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt hat und mir nach einer Anfrage an den Vorsitzenden des DBwV, durch die zuständige Referentin, zeitnah an meine Anfrage übersendet wurde.

Der DBwV nahm meine Anfrage sehr ernst und nahm umgehend auf meine Anfrage ausführlich Stellung.

Sollte es wirklich zu einer Schlechterstellung für Soldaten gegenüber den Berechtigten nach SGBXIV kommen, wäre das ein sehr unbefriedigender und für die betroffenen Soldaten nicht hinzunehmender Zustand.

Es stellt für mich auch einen absolut unbefriedigenden Zustand dar, dass es in einer eventuellen Übergangsphase nicht geregelt ist, dass z.B durch einen Verweis im SVG, zumindest eine finanzielle Schlechterstellung in der Entschädigung vermieden wird.

Sollten Soldaten in der Übergangszeit finanziell in der ENTSCHÄDIGUNG SCHLECHTER GESTELLT WERDEN, kann das nicht im Interesse des Gesetzgebers sein.

Hier muss zur gegebenen Zeit, durch ein breites Publikum an Interessierten und Betroffenen, bei den Interessenvertretungen und gegebenenfalls bei den politischen Vertreter (Bundestagsabgeordneten) auf die unbefriedigenden Sachverhalte hingewiesen werden.

Hier meine Anfrage sowie die Antwort des DBwV. Ich bitte um Verständnis, dass Teile in welchen es sich um persönliche Angaben handelt weg gelassen wurden und die Kommunikation somit nicht in Gänze wiedergegeben werden kann.


Guten Tag Frau XXX
 
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Anfrage.
 
….
 
Ich wende mich noch einmal an Sie mit der Frage um die Sicherstellung einer Versorgung/ Entschädigung ohne finanzielle Schlechterstellung der Soldaten gegenüber den Berechtigten nach SGBXIV, für die Übergangsphase zwischen Ausserkrafttreten BVG (Inkrafttreten SGBXIV) und Inkrafttreten "Soldatenentschädigungsgesetz".
 
Aus meiner Sicht (ohne juristische Kenntnise) wird eine adäquate Entschädigung in der Übergangsphase sichergestellt.
 
Mit dem neuen SGB XIV stehen den berechtigten Beschädigten ab 1.1.2024 wesentlich bessere Leistungen/Entschädigungen zur Verfügung als bisher nach dem BVG.
Bei den Betroffenen, im Dienst geschädigten Soldaten herrscht nun große Verunsicherung.
Uns als Betroffene Soldatenfamilie stellen sich nun mehrere Fragen für diese Übergangsphase.
Für wehrdienstbeschädigte Soldaten kommt nach Inkrafttreten des SGB XIV das BVG in letzter gültiger Fassung zur Anwendung, in dem im für die Entschädigung für Soldaten maßgeblichen SVG, nach §106 ein zusätzlicher §107 eingefügt wird.
 
Quelle:
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-regelung-soziales-entschaedigungsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Artikel 6
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes –

4. Nach § 106 wird folgender § 107 angefügt:

§ 107„
"Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts Soweit Regelungen dieses Gesetzes die Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, bestimmen, sind die darin genannten Vorschriften und die Vorschriften anderer Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, in ihrer jeweils bis zum …[einsetzen: Tag vor Außerkrafttreten des BVG] geltenden Fassung anzuwenden.“
Somit wird aus meiner Sicht, im SVG §107 das BVG in letzter gültiger Fassung für anwendbar erklärt. Daraus ergibt sich nach § 142 in Verbindung mit § 152 des neuen SGBXIV, dass der wehrdienstgeschädigte Soldat  zum Berechtigten Personenkreis des SGBXIV gehört und ein Wahlrecht in Anspruch nehmen kann, wonach er wählen kann, ob er weiter Leistungen nach BVG erhalten will oder in die Versorgung nach SGBXIV wechseln möchte.

§ 142

Grundsätze

(1) Personen, deren Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, in der bis zum ...[einsetzen: Tag des Außerkrafttretens des Bundesversorgungsgesetzes] geltenden Fassung bis zum ...[einsetzen: Tag des Außerkrafttretens des Bundesversorgungsgesetzes] bestandskräftig festgestellt sind, erhalten diese Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, in der am … [einsetzen: Tag des Außerkrafttretens des Bundesversorgungsgesetzes] geltenden Fassung weiter, soweit dieses Kapitel nichts Abweichendes bestimmt. Kurzfristige Unterbrechungen im Leistungsbezug unmittelbar vor dem ...[einsetzen: Tag des Außerkrafttretens des Bundesversorgungsgesetzes] lassen die Ansprüche auf Leistungen nach Satz 1 jeweils unberührt. 


(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können im Rahmen des Wahlrechts nach § 152 Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 22 in Anspruch genommen werden.
 
§ 152

Wahlrecht

(1) Anstelle der Leistungen nach diesem Kapitel können Berechtigte nach § 142 die Erbringung von Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 22 wählen. In diesem Fall gelten die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 22 als rechtsverbindlich festgestellt. 
(2) Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über Leistungen nach diesem Kapitel auszuüben. Die Ausübung des Wahlrechts ist unwiderruflich
 
In den Ausschusssitzungen und Diskussionen im Deutschen Bundestag haben die verantwortlichen Ausschussmitglieder, maßgeblich Herr Bundestagsabgeordneter Pascal Kober (FDP), mehrmals darauf hingewiesen, dass das neue SGBXIV, auch Soldaten entschädigen wird.

Ich hoffe ich habe die Gesetzeslage richtig bewertet und Soldaten kommen ab 1.12024 auch in den Genuss der wesentlich besseren Leistungen nach SGBXIV.

Sollte bis 2024 kein eigenes Entschädigungsgesetz für Soldaten, welches mindestens die gleichen finanziellen Entschädigungsleistungen wie nach SGBXIV beinhaltet in Kraft treten, muss unbedingt sichergestellt werden, dass die Soldaten auch nach dem neuen SGB XIV entschädigt werden und nicht weiter in der Versorgung/ Entschädigung nach BVG bleiben (überwiegend wesentlich schlechtere finanzielle Leistungen)

Es wäre eine enorme zusätzliche Belastung für die betroffenen Soldaten, welche zum Teil mit schwersten gesundheitlichen Schädigungen zu kämpfen haben und nach teilweise sehr belastenden und zeitlich sehr langen WDB Verfahren, nun weitere Unsicherheiten oder evtl. sogar Schlechterstellungen gegenüber Berechtigten, welche durch das neue ab 2024 gültige SGB 14 versorgt werden, erleiden würden.
 
Das kann und darf nicht die Absicht des Gesetzgebers sein, eine Übergangsphase mit Schlechterstellung von Beschädigten Soldaten mit einer damit verbunden zusätzlichen Belastung und Verunsicherung herbeizuführen.
 
Hier müssen die Interessenvertretungen konsequent, zumindest für eine übergangsweise finanzielle Gleichstellung sorgen, welche in der Praxis für die Verwaltung leicht um zusetzten ist.

Das Neue Entschädigungsgesetzt (SGBXIV)enthält neben den wesentlich höhere finanziellen Entschädigungsleistungen auch viele weitere nützliche Änderungen wie die Möglichkeiten der Abfindung (SGB XIV §84 Abfindung). Es wäre ein wesentlicher Nachteil und Schlechterstellung, würden sich diese Verbesserungen in einem neuen Entschädigungsgesetz für Soldaten nicht finden oder in der Übergansphase den Soldatinnen und Soldaten verwehrt bleiben.

Das wäre gegenüber den Betroffenen Soldaten und der Öffentlichkeit nicht zu vermitteln und zu rechtfertigen.
Es wäre im dringenden Interesse aller betroffenen Soldatinnen und Soldaten, dass dauerhaft mindestens eine Entschädigung nach dem ab 1.2024 in Kraft tretenden SGB XIV, für Soldaten sichergestellt ist und das neue "Gesetz zur Sozialen Entschädigung der aktiven und ehemaligen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" mindestens die gleichen finanziellen Entschädigungen inkl. der Möglichkeit der Abfindung (SGBXIV § 83 Monatliche Entschädigungszahlung § 84 Abfindung) erhalten, wie bei Entschädigung nach SGB XIV.
Ich bitte Sie kurz zusätzlich zu ihrem letzten Schreiben noch auf diese Übergangsphase durch Ihre fachliche Einschätzung Stellung zu nehmen.
 
Vielen Dank für Ihre kompetente Antwort.

Wir Betroffenen vertrauen weiter auf die kompetente Unterstützung durch den DBwV.
 
Ich verbleibe hochachtungsvoll

XXX




Antwort DBwV Abteilung Recht


Sehr geehrte Frau XXX,  

vielen Dank für Ihre Rückmeldung an den Deutschen BundeswehrVerband.
 
Ich verweise bezüglich Ihrer Nachfragen auf die Gesetzesbegründung zu den von Ihnen zitierten Übergangsvorschriften.
 
„Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des BVG und des Inkrafttretens des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. Die Beschädigtenversorgung der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr richtet gemäß den Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes aufgrund der gesetzlichen Verweisung nach den Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes.

Auch nach der Aufhebung des Bundesversorgungsgesetzes zum 1. Januar 2024 verbleibt es bei dem Rechtsfolgenverweis auf das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, in der bis zum ...[einsetzen: Tag des Außerkrafttretens] geltenden Fassung.“
 
D.h. es wird für geschädigte Soldaten bis auf weiteres das BVG angewandt werden, sofern zum Stichtag noch keine eigenständige Rechtsgrundlage existiert. 
 
Aufgrund der Besonderheiten des Dienst- und Treueverhältnisses sowie der aus dem immanenten Aufopferungsanspruch erwachsenen besonderen Fürsorgepflicht der Bundes-wehr als Dienstherr gegenüber den Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen ist es zielführender, die besonderen Ausgestaltungen des Versorgungsanspruchs aufgrund gesundheitlicher Schädigungen von wehrdienstbeschädigter Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr im Rahmen des Wehrdienstverhältnisses und für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst in einem gesonderten Entschädigungsgesetz außerhalb des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts zu regeln.
 
Durch die Aufhebung des Bundesversorgungsgesetzes zum 1. Januar 2024 besteht das Erfordernis, die Verweisungsnorm im Soldatenversorgungsgesetz auf das Bundesversorgungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung für die Zeit nach dem 1. Januar 2024 bis zum Inkrafttreten eines neu zu fassenden Entschädigungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr vorübergehend entsprechend zu regeln. Darüber hinaus war die Verweisungsnorm auf weitere, für die Umsetzung des Bundesversorgungsgesetzes notwendigen Gesetze, zu erweitern, die für das Soldatenversorgungsgesetz ebenfalls in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung Anwendung finden.
 
Für die Dynamisierung der gesetzlichen Leistungen aufgrund der jährlichen Rentenanpassung wird die bisher in § 56 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes enthaltene Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung als Ermächtigungsnorm in das Soldatenversorgungsgesetz aufgenommen.
 
Das SGB XIV regelt die Entschädigung von schädigungsbedingten Bedarfen von Opfern einer Gewalttat, von auch künftig noch möglichen Opfern der beiden Weltkriege, die eine gesundheitliche Schädigung und eine daraus resultierende Schädigungsfolge beispielsweise durch nicht entdeckte Kampfmittel erleiden, von Personen, die durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben sowie von Personen, die durch eine Schutzimpfung oder sonstige Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach dem Infektionsschutzgesetz, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.
 
Der Anwendungsbereich des SGB XIV ist für geschädigte Soldaten somit nicht eröffnet. Es besteht kein Wahlrecht und kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XIV.
 
Wir werden versuchen eine Schlechterstellung gegenüber dem SGB XIV in der Übergangszeit zu vermeiden, doch wie bereits mitgeteilt, ist der Gesetzgeber noch nicht soweit, sodass die Verbändebeteiligung noch gar nicht offiziell angefangen hat.
 
Ich hoffe zur Hintergrundinformation beigetragen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
 
XXXXX


Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: LwPersFw am 10. Dezember 2019, 19:26:20
Vielen Dank für Deine Mühen, @Ehefrau !!! Super!

Dann sind wir jetzt schlauer ... und mein zuvor Genanntes


Zitat
Zu dieser Aussage von oben:

Zitat von: LwPersFw am 17. Juli 2019, 07:15:04


Wenn dieses neue SGB XIV kommt...
...finden sich auch die Soldaten darin wieder...
...oder es gibt ggf. noch eigenständige, ergänzende Regelungen für die Soldaten...

Wir werden sehen....das wird noch dauern...


Es ist wohl im BMVg ein eigenständiges Gesetz in Arbeit, dass die Soldaten aus dem SGB XIV heraus nimmt...

Ob ganz, oder in Teilen ... muss abgewartet werden...

Arbeitsname des Gesetzes ist wohl  "Gesetz zur Sozialen Entschädigung der aktiven und ehemaligen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr"


gilt... vollkommen eigenständige Regelungen !

Man hat uns also ganz aus dem SGB IX genommen ... und es wird auf das SER-Gesetz für die Soldaten ankommen.

Da bis zum 01.01.2024 noch 4 (!) Jahre "Luft sind"... hätte ich kein Verständnis dafür, wenn das BMVg und der Gesetzgeber es nicht schaffen, dass dieses Gesetz spätestens auch zum 01.01.2024 in Kraft tritt.

Das SGB XIV zu planen...zu beraten..zu verabschieden... hat ca. 2,5 Jahre gedauert... wobei deutlich mehr Personengruppen betroffen sind...

...da kann - darf - es für "nur" die Soldaten nicht mehr als 4 Jahre dauern, zumal, wie genannt, bei BMVg P III 3 bereits daran gearbeitet wird.

Hier nachhaltig "dran zu bleiben" und wenn notwendig "Druck zu machen" sehe ich den DBwV und den VSB in der Pflicht!
Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: DieEhefrau2 am 10. Dezember 2019, 19:43:39
Vielen Dank für Deine Mühen, @Ehefrau !!! Super!

Dann sind wir jetzt schlauer ... und mein zuvor Genanntes


Zitat
Zu dieser Aussage von oben:

Zitat von: LwPersFw am 17. Juli 2019, 07:15:04


Wenn dieses neue SGB XIV kommt...
...finden sich auch die Soldaten darin wieder...
...oder es gibt ggf. noch eigenständige, ergänzende Regelungen für die Soldaten...

Wir werden sehen....das wird noch dauern...


Es ist wohl im BMVg ein eigenständiges Gesetz in Arbeit, dass die Soldaten aus dem SGB XIV heraus nimmt...

Ob ganz, oder in Teilen ... muss abgewartet werden...

Arbeitsname des Gesetzes ist wohl  "Gesetz zur Sozialen Entschädigung der aktiven und ehemaligen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr"


gilt... vollkommen eigenständige Regelungen !

Man hat uns also ganz aus dem SGB IX genommen ... und es wird auf das SER-Gesetz für die Soldaten ankommen.

Da bis zum 01.01.2024 noch 4 (!) Jahre "Luft sind"... hätte ich kein Verständnis dafür, wenn das BMVg und der Gesetzgeber es nicht schaffen, dass dieses Gesetz spätestens auch zum 01.01.2024 in Kraft tritt.

Das SGB XIV zu planen...zu beraten..zu verabschieden... hat ca. 2,5 Jahre gedauert... wobei deutlich mehr Personengruppen betroffen sind...

...da kann - darf - es für "nur" die Soldaten nicht mehr als 4 Jahre dauern, zumal, wie genannt, bei BMVg P III 3 bereits daran gearbeitet wird.

Hier nachhaltig "dran zu bleiben" und wenn notwendig "Druck zu machen" sehe ich den DBwV und den VSB in der Pflicht!


Ich kann deinem Beitrag uneingeschränkt zustimmen.

Es ist extrem wichtig, dass möglichst viele Interessierte und Betroffene, soweit es ihnen möglich ist, an die Interessenvertretungen heranzutreten.

Was ich ausdrücklich betonen möchte ist, dass ich durch den Kontakt mit den Verbänden (DBwV und Veteranenverband) das Gefühl hatte, dass die Problematik bekannt ist und die Verantwortlichen in den Verbänden um eine Lösung im Interesse der Soldaten sehr bemüht sind, es jedoch noch an den nötigen Informationen aus dem BMVg fehlt. Im allgemeinen machten die Verantwortlichen in den Interessenvertretungen einen sehr informierten und kompetenten Eindruck.

Was intensiv kommuniziert wurde war, dass mit Beginn der offiziellen Verbandsbeteiligung im Gesetzgebungsverfahren, mit einer intensiven Beteiligung durch die Verbände zu rechnen ist. Hier ist es jedoch aus meiner Sicht elementar, dass durch die Mitglieder (also die Soldaten und Betroffenen) aktiv an die Verbände herangetreten wird und mit den Verbänden die Vorstellungen, Anliegen und Verbesserungsvorschläge kommuniziert werden müssen, damit diese dann die Interessen der Soldaten bestmöglich vertreten können.



Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: LwPersFw am 28. Dezember 2019, 22:46:26
Das SGB XIV wurde verkündet. Siehe Anhang.

Soldaten: beachte die Beiträge vom 10.12.2019 !

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – (SGB XIV)

Artikel 2 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Unterstützungsabschlussgesetzes
Artikel 6 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Zivildienstgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes zu dem Zusatzvertrag vom 7. Februar 1969 zur Durchführung und Ergänzung des Vertrags vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter
Artikel 9 Änderung des Häftlingshilfegesetzes
Artikel 10 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes
Artikel 11 Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
Artikel 15 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 16 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher
Artikel 18 Änderung des Berlinförderungsgesetzes
Artikel 19 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 20 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 21 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Artikel 22 Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 23 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 24 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Artikel 25 Änderung des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes
Artikel 26 Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
Artikel 27 Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung zum Jahr 2022
Artikel 28 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 29 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 30 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 31 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 32 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 33 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel 34 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 35 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 36 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 37 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 38 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 39 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 40 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 41 Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
Artikel 42 Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung
Artikel 43 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 44 Änderung der Sonderurlaubsverordnung
Artikel 45 Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Artikel 46 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 47 Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
Artikel 48 Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes
Artikel 49 Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
Artikel 50 Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
Artikel 51 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 52 Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 53 Änderung der Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter
Artikel 54 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 55 Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 56 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 57 Änderung weiterer Vorschriften
Artikel 58 Aufhebung bisherigen Rechts
Artikel 59 Finanzuntersuchung
Artikel 60 Inkrafttreten


Artikel 60
Inkrafttreten
(1) Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe c tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2018 in Kraft.
(2) Die Artikel 2 und 3 treten mit Wirkung zum 1. Juli 2018 in Kraft, soweit nicht Absatz 3 etwas Abweichendes regelt.
(3) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
1. in Artikel 1 die §§ 38, 40, 91, 109 und 113 Absatz 6 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,
2. Artikel 2 Nummer 1,
3. Artikel 3 Nummer 3,
4. Artikel 26 sowie
5. Artikel 59.
(4)
Artikel 16 Nummer 7,
Artikel 23 Nummer 4 Buchstabe b,
Artikel 30 Nummer 6 und 9,
Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 4 und 6,
Artikel 32 Nummer 10 Buchstabe b, Nummer 14 und 15,
Artikel 34 Nummer 17,
Artikel 35 Nummer 7 bis 9,
Artikel 38 Nummer 4,
Artikel 39 Nummer 10 und 11 sowie
Artikel 57
treten am 1. Januar 2020 in Kraft.
(5) Artikel 1 § 2, §§ 31 bis 37, §§ 111 bis 112, §§ 115 bis 116 und § 138 Absatz 7 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(6) Artikel 31 Nummer 3 Buchstabe b und Artikel 34 Nummer 5 treten am 1. Juli 2021 in Kraft.
(7) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2024 in Kraft.



https://www.buzer.de/gesetz/13714/index.htm

U.a. wichtig daraus der Artikel 26 Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung, da bereits in Kraft

https://www.buzer.de/gesetz/13714/a232823.htm

"Die zum SER zugehörigen Versorgungsmedizinischen Grundsätze sind mit Wirkung vom 20.12.2019 unter „Teil C: Begutachtung im SER“ in der Anlage VersMedV neu gefasst. Diese Begutachtung für Zwecke des SER muss gesondert vom Schwerbehindertenrecht geschehen. Denn im Schwerbehindertenrecht wird jede Behinderung final (egal welche Ursache die Behinderung hat) bewertet und nicht kausal (ursachenbezogen). Demgegenüber bedarf es im SER stets einer Kausalitätsbetrachtung, ob eine Gesundheitsstörung die Folge einer Schädigung ist. Deshalb heißt es in Teil C Nr. 1 „Die Grundsätze, die im Sozialen Entschädigungsrecht zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung maßgebend sind, werden in diesem Teil der Versorgungsmedizinischen Grundsätze aufgestellt. Die Auswirkungen der als Schädigungsfolgen anerkannten Gesundheitsstörungen werden mit einem Grad der Schädigungsfolgen bewertet.“ Quelle: poko.de
Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: LwPersFw am 28. Mai 2020, 21:06:16
siehe Artikel 7 im Anhang

"Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes"

Warum diese Änderung ? :

"Die  Regelungen  im  Soldatenversorgungsgesetz  sind  unabhängig  von  der  aktuellen Corona-Pandemie  eilbedürftig, da  eine  versehentliche  Doppeländerung einer Vorschrift  des  Soldatenversorgungsgesetzes  in  zwei  parallelen  Gesetzgebungsverfahren (Gesetz  zur  Regelung des  Sozialen  Entschädigungsrechts  und  Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz)  umgehend  korrigiert  werden muss. Die damit  einhergehenden redaktionellen Änderungen haben  sich aus  rechtsförmlichen  Erfordernissen  ergeben.  Inhaltlich  umfassen  diese  Artikel  keine  neuen  Regelungen;  es  wird  die  Änderung einer  fehlerhaften  schwebenden  Änderung  aus Artikel  6 des  Gesetzes  zur  Regelung des  sozialen  Entschädigungsrechts  vom 12.  Dezember  2019 korrigiert."




Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: DieEhefrau2 am 29. Mai 2020, 09:03:31
Ich stehe mit den Verbänden im Kontakt. Leider muss ich für mich persönlich feststellen, dass bei mir zunehmend Zweifel aufkommen ob die Bundeswehr tatsächlich den Interessen der geschädigten Soldaten adäquat nachkommen wird.

Im SGB XIV ist es dem Gesetzgeber gelungen, ein hoch komplexes und umfangreiches Gesetz, welches für eine breite Zahl an Betroffenen zur Anwendung kommt zu erlassen in welchem den Bedürfnissen der Betroffenen im angemessenen und erforderlichen Rahmen begegnet wird.

Es wurde regelmäßig durch das zuständige Ministerium informiert und somit Transparenz geschaffen.

Die Bundeswehr mit Zuständigkeit Bmvg für die Ausarbeitung des Gesetzes, zeigt sich dabei wesentlich weniger transparent. Auch für die Verbände ist es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich an Informationen zu kommen.

Es wäre absolut wünschenswert, dass die Bundeswehr sich hier transparenter zeigt.

Ich hoffe für alle Betroffenen, dass die Bundeswehr/Bmvg es schafft, rechtzeitig ein eigenes Gesetz zur Entschädigung von Soldaten zu verfassen und im Gesetzgebungsverfahren zur Wirkung zu bringen.

Für mich ist nicht nachvollziehbar, warum darauf verzichtet wurde, sicherzustellen, dass Soldaten in einer evtl auftretenden Übergangszeit sollte das Bundeswehrgesetz zu spät zur Anwendung kommen können, eine adäquate Entschädigung nach dem neuen SGB XIV erhalten.

Sollten Soldaten nicht mindestens die Leistungen aus SGB XIV erhalten, wäre das eine starke Belastung für alle Betroffenen.

Alleine der Umstand, dass durch das Ministerium nicht frühzeitig informiert wird, ist aus meiner Bewertung ein unbefriedigender Zustand.

Hier wäre eine frühzeitige Information wünschenswert gewesen, dass ein Gesetz in Erarbeitung ist und was die groben Ziele des Gesetzgebers sein werden.

Evtl muss ich mit dieser Thematik an die neue zuständige Wehrbeauftragte herantreten und ihr die Situation aus Sicht einer schwer Betroffenen Soldatenfamilie aufzeigen....

Ich möchte noch einmal an alle Betroffenen und interessierten Soldaten sowie Leser appellieren sich an die zuständigen Interessenvertretungen/Verbände zu wenden, damit diese den Druck auf das Bmvg erhöhen, besser zu informieren und den Bedürfnissen der Soldaten bestmöglich nachkommen.


Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: LwPersFw am 29. Mai 2020, 16:00:23

Alleine der Umstand, dass durch das Ministerium nicht frühzeitig informiert wird, ist aus meiner Bewertung ein unbefriedigender Zustand.

Hier wäre eine frühzeitige Information wünschenswert gewesen, dass ein Gesetz in Erarbeitung ist und was die groben Ziele des Gesetzgebers sein werden.


In Arbeit ist es ... Die Frage ist, wann das BMVg sich "in die Karten schauen lässt..."

Zitat
Zitat von: LwPersFw am 17. Juli 2019, 07:15:04

Arbeitsname des Gesetzes ist wohl  "Gesetz zur Sozialen Entschädigung der aktiven und ehemaligen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr"

Zitat
..da kann - darf - es für "nur" die Soldaten nicht mehr als 4 Jahre dauern, zumal, wie genannt, bei BMVg P III 3 bereits daran gearbeitet wird.



Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: Griffin am 31. Mai 2020, 23:25:56

... „DieEhefrau2“, ich kann den Unmut gut verstehen. Denn die Bw brilliert regelmäßig darin intransparent zu sein. Aber wie immer hat jede Medaille zwei Seiten. Oftmals ist es dann eben in der Sache und für die Sache von Vorteil, wenn nicht immer gleich und sofort mit Überlegungen und Sachverhalten an die Öffentlichkeit getreten wird.

Auch kann ich mir kaum vorstellen, dass eine Regelung speziell für den Bereich BMVg nachteilig gegenüber dem zivilen Sektor/ Betroffenen sein soll. Das Gegenteil erhoffe ich.

Ich bin zu dem davon überzeugt, dass insbesondere die Führung des BMVg (politisch wie militärisch) sehr sensibilisiert ist, was die Belange von Einsatzgeschädigten betrifft.

Aber es ist schadet nie in der Sache zu kämpfen und konstruktiv harte Kritik zu üben. In diesem Sinne müssen wir alle weiterhin und unermüdlich tätig sein!


Eine aktuelle Frage beschäftigt mich zu dem:
Kommt es "Corona"-bedingt zu Verzögerungen oder Veränderungen in den Abläufen und Richtlinien bei WDB-Verfahren?

Ich könnte mir gut vorstellen, dass gerade ärztliches und fachliches Personal an anderer Stelle derzeit dringend benötigt wird, so dass es hier mglw. zu denkbaren Verzögerungen oder Ausfall von Begutachtungen/ Stellungnahmen/ Nachbegutachtungen/ Präsenzterminen/ etc. kommen könnte.


Danke & schöne Pfingsten!
Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: LwPersFw am 01. Juni 2020, 08:50:20

Eine aktuelle Frage beschäftigt mich zu dem:
Kommt es "Corona"-bedingt zu Verzögerungen oder Veränderungen in den Abläufen und Richtlinien bei WDB-Verfahren?



Alle darin eingebundenen Personen tun ihr Bestes dies zu verhindern.

Aber wie auch im ganzen Land gilt hier : Leben in der Lage...
Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: Malu55 am 01. Juni 2020, 19:33:45

Eine aktuelle Frage beschäftigt mich zu dem:
Kommt es "Corona"-bedingt zu Verzögerungen oder Veränderungen in den Abläufen und Richtlinien bei WDB-Verfahren?



Alle darin eingebundenen Personen tun ihr Bestes dies zu verhindern.

Aber wie auch im ganzen Land gilt hier : Leben in der Lage...

Es kommt zu Verzögerungen. Präzensuntersuchungen wurden und werden nicht durchgeführt. Egal in welchem Bereich.
M.E. wäre dies im Bereiche Psychologie möglich, da man hier den Abstand einhalten könnte. Aber sie finden trotzdem nicht statt. Gerade für Menschen mit WDB im psychischen Bereiche in der derzeitigen Situation doppelt belastend...   
Titel: Antw:Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts
Beitrag von: LwPersFw am 08. August 2020, 09:50:49

Ich möchte noch einmal an alle Betroffenen und interessierten Soldaten sowie Leser appellieren sich an die zuständigen Interessenvertretungen/Verbände zu wenden, damit diese den Druck auf das Bmvg erhöhen, besser zu informieren und den Bedürfnissen der Soldaten bestmöglich nachkommen.


Ich wusste das ich dazu mal etwas vom DBwV gelesen hatte...
Jetzt habe ich es wiedergefunden...

"DBwV begleitet die Neuordnung des Sozialen Entschädigungsrechts

Der Kampf um die Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) – er kommt immer wieder vor und stellt die Betroffenen oft vor eine Herausforderung. Die Ansprüche auf Heilbehandlung und finanzielle Leistungen richten sich nach dem Sozialen Entschädigungsrecht. Wichtig für die Soldaten ist dabei das Bundesversorgungsgesetz, das unter anderem die finanzielle Absicherung für Soldaten auf Zeit, Reservistendienst Leistende und Freiwillig Wehrdienst Leistende nach einer WDB enthält. Die Bundesregierung will all das neu ordnen. Ziel ist ein neues Sozialgesetzbuch XIII. Der Deutsche BundeswehrVerband ist von Anfang an dabei.

Gestartet wurde nun mit einem ersten Beteiligungsgespräch im Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Der Vorsitzende ERH, Hauptmann a. D. und Stabshauptmann d. R. Albrecht Kiesner, stellte für den DBwV klar: Das Vorhaben enthält gute Ansätze, aber auch klaren Anlass für Kritik. Ein Grundsatz lautet beispielsweise: „Reha vor Rente“ – mit Maßnahmen der sogenannten Schnellhilfe für die Wiedereingliederung in das Arbeitsleben. Jedoch passen Vorgaben wie starre Fristen für die Traumabehandlung nicht zu PTBS und anderen psychischen Schädigungen. Aus gutem Grund hat die Bundeswehr dafür andere Regeln.

Deshalb regt der DBwV hier ein eigenes Gesetz für Soldaten an.

Kernforderung des Verbands, so Kiesner, ist die Heilbehandlung auf Beihilfe-Niveau nach einer WDB. „Hier gibt es eklatante Unterschiede zwischen dem jetzigen Standard und der Beihilfe, die nicht vermittelbar sind.

Und jemandem, der im Wehrdienst dauerhaft geschädigt wurde, sollte doch das höchste Niveau zustehen“, sagte Kiesner.

Ein weiterer Kritikpunkt: unflexible Fristen für die Festlegung des Grads der Schädigungsfolgen, die eine Neufestsetzung auch bei einem verschlechterten Gesundheitszustand nicht zulassen. Dieser Kritik und weiteren Forderungen haben sich viele Verbände angeschlossen.

Der DBwV hat übrigens als einziger größerer Berufsverband für seine Mitglieder gesprochen. Das wird er bei jedem weiteren Schritt des Verfahrens fortführen. Es werden noch einige Schritte sein, denn das Ministerium hat die Ressortabstimmung und offizielle Verbändebeteiligung für die nächste Wahlperiode geplant."


DBwV, 07.04.2017


Die o.g. Aussagen beziehen sich auf das damals im Entwurf vorliegende SGB XIV.

Da der Anregung des DBwV gefolgt wurde, ein eigenständiges Gesetz für die Gruppe der Soldaten verabschieden zu wollen ...

... mit in Kraft treten spätestens zum 01.01.2024 ...

... ist jetzt der DBwV natürlich erst Recht in der Pflicht, dass Beste für seine Mitglieder zu erreichen... denn in diesem Gesetz geht es ausschließlich um die Personengruppe der Soldaten.

Z.B. die o.g. Kritikpunkte im Sinne der Betroffenen zu lösen.





Alleine der Umstand, dass durch das Ministerium nicht frühzeitig informiert wird, ist aus meiner Bewertung ein unbefriedigender Zustand.

Hier wäre eine frühzeitige Information wünschenswert gewesen, dass ein Gesetz in Erarbeitung ist und was die groben Ziele des Gesetzgebers sein werden.


In Arbeit ist es ... Die Frage ist, wann das BMVg sich "in die Karten schauen lässt..."

Zitat
Zitat von: LwPersFw am 17. Juli 2019, 07:15:04

Arbeitsname des Gesetzes ist wohl  "Gesetz zur Sozialen Entschädigung der aktiven und ehemaligen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr"

Zitat
..da kann - darf - es für "nur" die Soldaten nicht mehr als 4 Jahre dauern, zumal, wie genannt, bei BMVg P III 3 bereits daran gearbeitet wird.







Der Gesetzentwurf für die Soldaten ... Siehe hier

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68867.0.html