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Zusammenfassung

Autor: StOPfr
« am: 07. Juli 2018, 19:27:55 »

Sachfremde Beiträge erneut gelöscht.
Lebensdaten stehen hier nicht zur Diskussion.
 
Autor: justice005
« am: 06. Juli 2018, 14:53:56 »

Hab´s mal vorsichtshalber gleich rausgesucht.

Die letzte Diskussion zu diesem Thema habe ich am 21. Januar 2011 um 10:49 Uhr mit einem sauberen Vorschriftszitat beenden können. Dank Regelungsmanagement wird es jetzt wohl woanders stehen, aber inhaltlich gilt natürlich immernoch das gleiche. Denn alles andere würde einen eklatanten Verstoß gegen § 35 WDO bedeuten.

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,25479.60.html




Autor: justice005
« am: 06. Juli 2018, 14:42:42 »

Zitat
Nun, da bei einem Disziplinararrest zwingend der Rechtsberater der Kommandodienststelle zu beteiligen ist, ist es nicht nur "der Cheffe" alleine daran beteiligt.


Das ist schlichtweg falsch. Wo soll das denn bitte stehen? Hatten wir nicht schon vor Jahren diese sinnfreie Diskussion, in der Sie vergleichbares behauptet haben? Sollte das jetzt wieder von vorne losgehen, werde ich wohl den alten Thread raussuchen müssen...  :-\

Allerdings muss einem Arrest vom zuständigen Truppendienstgericht zugestimmt werden. Der Chef beantragt also einen Arrest beim Truppendienstgericht und insofern wird natürlich kompetent geprüft, ob die Maßnahme angemessen bzw. vertretbar ist oder nicht. Daher kann bei einem Arrest nicht sooo viel schieflaufen, denn schließlich hatte ein Richter ja ein Auge drauf.

 

Autor: KlausP
« am: 06. Juli 2018, 14:06:20 »

Wir hatten beim Spießlehrgang etliche Unterrichte in Disziplinarrecht, sowohl zum zum Thrma Disziplinare Ermittlungen als auch zum Erstellen von Disziplinarverfügungen bis hin zum Führen des Disziplinarbuches. Und bei den jährlichen Unterrichten des Rechtsberaters der Division waren neben allen Offizieren immer auch alle Spieße als Teilnehmer befohlen. Ich kann mich auch an keinen Passus in den "Disziplinarhinweisen der 14. PzGrenDiv" erinnern, in dem festgelegt war, dass bei der beabsichtigten Verhängung von Ausgangsbeschränkung oder Disziplinararrest der RB der Division zu konsultieren war.
Autor: DeltaEcho
« am: 06. Juli 2018, 13:54:57 »

Warum sollte man Spießen dies auch unterrichten, die Weisung richtet sich an den DV und eben nicht KpFw. Der KpFw hat mit disziplinarischen Ermittlungen nichts zu tun.

Wird im übrigen auch so ausgebildet am Zentrum InFü und steht meiner Meinung nach auch im Handbuch für DV der 1. PD
Autor: KlausP
« am: 06. Juli 2018, 11:09:17 »

Diese Weisung ist mir in meinen Spießzeiten nie begegnet, nicht einmal bei den Rechtsunterrichten durch die Rechtsberater oder den Rechtslehrer in Sonthofen.
Autor: miguhamburg1
« am: 06. Juli 2018, 10:50:27 »

Lieber KlausP, es gibt eine Weisung von BMVg R , dass der RB bei diesen beiden freiheitseinschränkenden einfachen Disziplinarmaßnahmen zu beteiligen ist, seit mindestens Mitte der 1980er Jahre, die kenne ich bereits aus meiner Chefzeit. Das schränkt ja den Chef in seiner Freiheit überhaupt nicht ein, aber es macht ihm die Arbeit leichter, den Disziplinararrest gegenüber dem zuständigen Truppendienstrichter so zu begründen, dass er seinem Antrag auch folgt.
Also, in diesem speziellen Fall empfinde ich diese Weisung als Unterstützung des DV.
Autor: KlausP
« am: 06. Juli 2018, 10:40:44 »

Aha. Und das steht dann wo in der WDO, dass der "zwingend zu beteiligen" ist? Und nur die ist nach meinem Verständnis ausschlaggebend!

Oder hat wieder irgend ein hoher "Staatsbedenkenträger" in vorauseilendem Gehorsam mal eben die WDO in Form einer "Weisung" in Teilen außer Kraft gesetzt? Dann kann man den ganzen Quatsch doch gleich sein lassen und den Disziplinarvorgesetzten ihre Befugnisse entziehen. Nur gut, dass ich mir solchen Mumpitz, wenn er denn so erfolgt ist, nie mehr antun muß.
Autor: miguhamburg1
« am: 06. Juli 2018, 09:05:55 »

Der Truppendienstrichter, wie im letzten Satz angefügt, entscheidet ja nach Antragstellung des DV über den Disziplinararest.

Aber Sie haben recht, lieber KlausP, das konnte missverständlich sein. Dass der RB bei der Absicht, Ausgangsbeschränkungen und Disziplinararrest zwingend zu beteiligen ist, ergibt sich aus der Weisungslage heraus.
Autor: KlausP
« am: 06. Juli 2018, 06:43:49 »

Wo kommt im § 40 WDO der Rechtsberater vor?
Autor: miguhamburg1
« am: 05. Juli 2018, 23:20:06 »

Vergehen ist ein Begriff aus dem Strafrecht und damit unpassend für Disziplinarmaßnahmen.

Disziplinarmaßnahmen können verhängt werden, wenn ein Soldat seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Hierzu sagt § 38 Wehrdisziplinarordnung: "(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.

(3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.

Insofern gibt es keinen "Katalog" von Dienstpflichtverletzungen, die automatisch zum Disziplinararrest führen. Zusätzlich muss auf dem Weg hierzu der Rechtsberater des Kommandobereichs des Disziplinarvorgesetzten eingeschaltet werden und ein Truppendienstrichter dem Disziplinararrest zugestimmt haben (§ 40 WDO).
Autor: apollo13
« am: 05. Juli 2018, 22:32:38 »

Rein der Neugier halber für welche Vergehen wird denn so ein Disziplinarrest verhängt? Sorry meine Dienstzeit ist eine ganze Ecke her.
Autor: miguhamburg1
« am: 05. Juli 2018, 21:59:01 »

Nun, da bei einem Disziplinararrest zwingend der Rechtsberater der Kommandodienststelle zu beteiligen ist, ist es nicht nur "der Cheffe" alleine daran beteiligt. Und im Übrigen scheint es ja in dieser Einheit - wenn denn die Geschichten des Fragenstellers so stimmen - ziemlich drunter und drübe zu gehen. Und dann muss der Disziplinarvorgesetzte ja noch nicht einmal "Fan" von Disziplinarmaßnahmen sein ...
Autor: KlausP
« am: 05. Juli 2018, 21:11:21 »

Wem Geld wichtiger ist als Freiheit...

Aber gut, wenn so etwas regelmäßig vorkommt, ist bei manchen vielleicht eh nicht alles richtig gelaufen.

So lange die ersten 4 Jahre nicht rum sind, sollte man sich nie all zu sicher sein. Man kann einen Delinquenten disziplinarmäßig auch zum Fall für § 55(5) "aufbauen".  ;)

Kommt bei uns oft vor unser cheff ist irgendwie fan davon und schmeißt auch quasi mit diszis um sich, aber hey besser als Geldstrafe.

Hoffentlich liest Ihr Chef oder ein anderer Vorgesetzter Ihrer Einheit hier mit ...  ::)
Autor: F_K
« am: 05. Juli 2018, 21:08:30 »

Auch da ist die Vorschrift / WDO klar: in der Regel ist mit den "kleineren", einfachen DM zu beginnen und dann zu steigern.

Wenn man dann schon bei Arrest ist, bleibt nur mehr Arrest und dann die gerichtlichen Massnahmen.

Wenn's aber einer toll findet - braucht er das wohl ...
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