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Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen


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Zusammenfassung

Autor: Ralf
« am: 23. Februar 2018, 12:45:41 »

Bei Versetzungen ohne einen Laufbahnaufstieg muss grundsätzlich immer die Freigabe des abgebenden Personalführers vorliegen. Das macht er natürlich nur, wenn er ausreichend Personal hat. Ausnahmen von dieser Regel sind in der B-1320/4 Kapitel 3.14 "Priorisierungen" bzw. auch in den Anlagen der UTB unter dem selben Punkt festgeschrieben.
U.a. KSK, Kampfschwimmer, Protler, Fliegerischer Dienst und MAD OffzMilFD gehören dazu. Hier braucht keine Freigabe zu erfolgen.
Autor: Andi
« am: 23. Februar 2018, 12:26:49 »

Würde ich im Grundsatz verneinen. Bei den von dir genannten Auswahlverfahren geht es nicht um Bestenauslese, sondern um körperliche und geistige Eignung. Laufbahn- und Förderungsentscheidungen sind damit ja erst einmal nicht verbunden. Die sehe ich bei Laufbahnauswahlverfahren.

Wenn ich allerdings sehe, dass beim KSK andere Beförderungszeiträume für Offiziere gelten könnte man hier auf die Idee kommen, dass es sich formell auch um eine Förderung handelt, die nach dem Grundsatz der Bestenauslese zu erfolgen hat.  ???

Aber das ist jetzt nur meine ganz unmaßgebliche Meinung.

Gruß Andi
Autor: Jan96
« am: 23. Februar 2018, 11:52:09 »

Unter diese Entscheidung fallen dann auch Auswahlverfahren wie Phase2,3 der Pilotenauswahl oder das Eignungsfeststellungsverfahren EGB, KSK?
Ist nämlich tatsächlich interessant, da noch Ende letzten Jahres Kameraden von mir vom Personaler die Teilnahme an den Ausahlverfahren untersagt wurde, da sie eine Mangel-ATN bekleideten.
Autor: LwPersFw
« am: 15. Februar 2018, 20:48:02 »

Im folgenden Urteil wieder einmal ein "Lehrstück" wie BAPersBw und in der Folge BMVg R II 2 rechtswidrige Personalentscheidungen treffen/bestätigen:

BVerwG 1 WB 41.16 vom 26.10.2017

Leitsatz:

"1. Die für die Beschwerdeentscheidung zuständige Stelle (§ 9 Abs. 1 WBO) ist im Umfang ihrer Kontrollkompetenz (§ 13 WBO) befugt, in der Beschwerdeentscheidung die materiellen Auswahlerwägungen, die einer Entscheidung über die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens zugrunde liegen, zu ändern oder zu ergänzen.

2. Personalwirtschaftliche Erwägungen (hier: das Ziel, Soldaten in einem defizitär besetzten fachlichen Werdegang zu halten) sind kein zulässiges Kriterium, um einen Bewerber von der Betrachtung in einem Auswahlverfahren nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) auszuschließen.

3. Wird ein Auswahlverfahren zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens fortgesetzt, obwohl kein Bewerber alle Kriterien des Anforderungsprofils erfüllt, so muss der Verzicht auf die ursprünglichen Anforderungen gegenüber allen Bewerbern gleichmäßig gehandhabt werden. Es verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn ein Bewerber, der ein bestimmtes Kriterium des ursprünglichen Anforderungsprofils nicht erfüllt, ohne (dokumentierten) sachlichen Grund von der Betrachtung im Eignungs- und Leistungsvergleich ausgeschlossen wird, während ein anderer Bewerber, der ein anderes Kriterium des ursprünglichen Anforderungsprofils nicht erfüllt, hierin einbezogen wird."




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