Moin!
„Wird der Wehrpflichtige zu einer Wehrübung auf Grund freiwilliger Verpflichtung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes) einberufen, so gelten die §§ 1 bis 4 und 6 bis 9 nur, soweit diese Wehrübung allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Wehrübungen im Kalenderjahr nicht länger als sechs Wochen dauert.“
Was genau sind sechs Wochen?
42 Tage, weil 6 x 7 Tage auch unabhängig von Wochenenden
oder 30 Werktage, weil 6 x 5 Werktage.
Oder anders gefragt, fiele folgende Planung eines Reservedienstes im Kalenderjahr unter das Arbeitsplatzschutzgesetz:
- ROA-Modul 1 = 13 Werktage (2 x mo-do & 1 x mo-fr)
- ROA-Modul 2 = 13 Werktage (2 x mo-do & 1 x mo-fr)
- RD vom 1.7 bis 16.7.
= 42 Tage
Vielen Dank für Rückmeldungen!