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Zusammenfassung

Autor: KlausP
« am: 03. August 2018, 08:24:10 »

Waren Sie schon bei der Eignungsfeststellung? Dort wird nach Prüfung die Berücksichtigungsfähigkeit des Hausstandes festgestellt und über die Zusage/Nichtzusage der UKV entschieden. Dort müssen Sie auch ggf. erklären, dass Sie keine UKV-Zusage wünschen. Nach welchem § Ihnen dann nach Dienstantritt TG gewährt wird entscheidet das zuständige Dienstleistungszentrum nach entsprechender Prüfung.
Autor: Phantomphlyer
« am: 03. August 2018, 08:01:46 »

Hallo,

ich klinke mich hier auch noch mal ein. Ich hab zwar viel gelesen, aber hätte gern noch mal bestätigt, dass ich alles richtig verstanden hab.

Zu mir: ü25, Wiedereinsteller als SaZ, neuer Standort hat (vermutlich) keine freien Kapazitäten, eigenes Haus mit Frau + Kindern, 110km einfache Wegstrecke, google Maps sagt ca. 1:10h, real sind es aber ohne besonderen Verkehr eher 55-60min.

Umzug wäre eher nicht geplant.

Also UKV ablehen (wann und wie?) und dann TG nach §6? Ist das dann auch die Wegstreckenentschädigung?

Ich hoffe, ich hab jetzt nicht alles total durcheinander gebracht...

Gruß Swen
Autor: F_K
« am: 01. August 2018, 08:46:45 »

Um es für den TE nochmal zusammenzufassen:

Als FWDL hat er einen Rechtsanspruch auf eine (unentgeldliche) Unterkunft, die Ausgestaltung geht hier vom "Bett / Spind" in Zweier oder Mehrbelegung bis hin zur "Stube 2000" mit Einzelzimmer und gemeinsam genutztem Bad.
Dazu kommt als FWDL die Kostenübernahme der Mietkosten der EIGENEN Wohnung, soweit vorhanden.

Als SaZ (wenn er später einen Statuswechsel macht), kann er ggf. gegen geringe "Gebühr" entsprechend in der Kaserne wohnen - je nach Konstellation aber ohne Rechtsanspruch / Möglichkeit dazu - die eigene Wohnung muss er dann selber bezahlen.
Autor: LwPersFw
« am: 01. August 2018, 08:39:31 »

Noch als Ergänzung zur Frage, wer vom Dienstherrn eine kostenlose Unterkunft gestellt bekommen muss:

Zentralerlass B-1457/4 "Fahrkosten für Wehrdienstleistende bei fehlender Unterkunft"

"1 Allgemeines

101. Soldatinnen und Soldaten im Geltungsbereich des Wehrsoldgesetzes (WSG) (Wehrdienstleistende - WDL) haben nach § 4 WSG Anspruch auf unentgeltliche Unterkunft.
Diese ist ihnen grundsätzlich in Form der Kasernenunterkunft am Standort oder einem benachbarten Standort bereitzustellen.

102. In Ausnahmefällen kann die Bereitstellung auch durch Anmietung einer geeigneten anderen Unterkunft erfolgen.

103. Kann bei Ausschöpfung aller vorstehenden Möglichkeiten – auch unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit – keine Unterkunft bereitgestellt werden,
können Fahrkosten für die Strecke von der eigenen Wohnung zur Dienststätte erstattet werden."



Diese Vorgaben gelten somit u.a. zwingend für alle Soldaten, die im § 1 Abs 1 WSG aufgeführt sind:

"(1) Soldaten,
+ die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz,
+ nach § 58b des Soldatengesetzes oder
+ nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten,
erhalten Geld- und Sachbezüge nach den folgenden Vorschriften."



D.h.
+ zuerst wird eine kostenlose Truppenunterkunft bereitgestellt
+ ist diese nicht verfügbar und die Anmietung einer anderen Unterkunft wirtschaftlicher als Fahrkosten zu zahlen, wird diese bereitgestellt
+ wohnt der Soldat in der Nähe der Dienststelle ( z.B. früher die GWDL bei den KWEA ) und die Fahrtkosten wären billiger, als die Kosten
   für die andere Unterkunft
... wird der Soldat von der Unterkunftspflicht befreit und erhält die Fahrtkosten erstattet.


Wie werden diese Fahrtkosten beantragt/bewilligt ?

"2 Voraussetzungen

201. Die oder der WDL wird nach Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften über die Verpflichtung
zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft (Kapitel 12.1 der Zentralvorschrift A1-1800/0-6570) aus
dienstlichen
Gründen von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft auf
Widerruf befreit.

202. Die Befreiung darf nur ausgesprochen werden, wenn sich die oder der WDL bereit erklärt, ihre bzw. seine Wohnung als Unterkunft zu nutzen.

3 Verfahren

301. Die Befreiung und die Bereitschaftserklärung nach Abschnitt 2 bedürfen der Schriftform und dienen als zahlungsbegründende Unterlagen.

302. Die Fahrkostenerstattung ist schriftlich zu beantragen.

4 Umfang der Fahrkostenerstattung

401. Erstattet werden die Kosten für Fahrten zwischen der Wohnung und der Dienststätte der oder
des WDL im notwendigen Umfang unter entsprechender Anwendung reisekostenrechtlicher
Bestimmungen (§§ 4 und 5 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG)), wobei
Wegstreckenentschädigung nur in der in § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG genannten Höhe gewährt wird.

402. Die Fahrkostenerstattung ist nur zulässig, wenn die Entfernung zwischen der Wohnung und der Dienststätte mehr als zwei Kilometer beträgt."
Autor: LwPersFw
« am: 31. Juli 2018, 15:00:54 »

Zitat
Beide Gruppen finden sich auch in der aktuellen A1-1800/0-6570 wieder.

+ Bereitstellungspflicht für:

Zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft (einschließlich (1) Bordunterkunft) ist regelmäßig verpflichtet, wer
a) Wehrdienst auf Grund des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) leistet,
b) Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet oder
c) Wehrdienst im Rahmen von dienstlichen Veranstaltungen (§ 81 SG) leistet.

(2) Zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft (einschließlich Bordunterkunft) sind regelmäßig auch
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit während der ersten sechs Monate ihrer Dienstzeit verpflichtet.

Für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die mit einem höheren Dienstgrad erstmals in die Bundeswehr eingestellt werden,
gilt statt dessen die Regelung in Nummer 4.

+ keine Bereitstellungspflicht für:

Unter der Voraussetzung, dass Unterkunft zur Verfügung gestellt wird,
sind zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft (einschließlich Bordunterkunft) ferner regelmäßig verpflichtet
die übrigen Oberleutnante, Leutnante, Unteroffiziere und Mannschaften bis zum Ablauf des Monats, der dem Monat
vorhergeht, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden; befinden sich diese im letzten Dienstjahr, verlängert sich der
Zeitraum der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft bis zu dem Zeitpunkt der bei Vollendung
des 25. Lebensjahres zu erwartenden Beendigung des Dienstverhältnisses.


Und in diesem Kontext ist auch die Nr 205 zu lesen:

205. Soldatinnen und Soldaten haben einen Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer
Gemeinschaftsunterkunft, wenn und solange sie zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft
verpflichtet sind.

Wenn keine Unterkunft (gemeint ist die bestehende Truppenunterkunft) gestellt werden kann,
besteht keine Verpflichtung und ohne Verpflichtung kein Rechtsanspruch.

Der Rechtsanspruch besteht ausschließlich für die erste in der Zentralvorschrift genannte Personengruppe.
Autor: F_K
« am: 31. Juli 2018, 14:17:42 »

@ Andi:

Also gibt es die Dienstbekleidung auch nur unendgeldlich, wenn diese in der BWB tatsächlich verfügbar ist?
Und Wehrsold auch nur, wenn der Staat die "Kohle" hat?

Nö - rechtssystematisch zwangsverpflichtet der Staat mit dem Wehrpflichtgesetz Soldaten zum Wehrdienst im "Nirgendwo" - und hat dann natürlich auch Unterkunft zur Verfügung zu stellen.

"Früher", in Zeiten der Wehrpflicht, hat man dann auch nur und auschließlich Grundwehrdienstleistende in solchen Kleinstdienststellen eingesetzt, die VOR ORT gelebt haben und eben nicht auf die Durchsetzung ihres Rechtsanspruches bestanden haben.

Nochmal: Was es gibt, steht im Gesetz und auch auf den aktuellen Webseiten der Bundeswehr - ein FWDLer erhält eine Unterkunft (Bett, Spind, oft auch Flachbildschirm, Deckenleuchte, Wandspiegel, Kühlschrank).

Gleiches gilt für Reservisten - SaZ ist ein anderes Thema.

Das die Bundeswehr FWDLern keine "Wohnung" am Dienstort zur Verfügung stellt, ist unstrittig.

Über die Unterhaltssicherung wird aber ggf. die vorhandene Wohnung "bezahlt".
Autor: Andi
« am: 31. Juli 2018, 14:00:00 »

Geil, die nächste sinnlose Kaperung eines Threads von dir.

Hast du die Frage von Mekó gelesen und verstanden? Da schwingt deutlich die Botschaft mit, dass die gemeinsame Wohnung mit dem Expartner mutmaßlich nicht der Status quo bleibt. Deswegen der Hinweis, dass die Bundeswehr definitiv keine Wohnung zur Verfügung stellt - wenn sie etwas stellt - sondern nur ein Bett und einen Spint.

Die Webseite der Bundeswehr "garantiert":

Zitat
-Unentgeltliche Unterkunft.

Dann kannst du ja noch mal genau lesen, was da tatsächlich steht: Eben nur, dass Unterkunft unetgeltlich ist - wenn es sie gibt!

Gäbe es einen Anspruch auf Unterkunft für Soldaten, die Wehrsold nach dem WSG beziehen, dann würde in diesem Paragraphen äquivalent zum §3 stehen:
"Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten oder die an einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes teilnehmen, haben Anspruch auf Unterkunft. Die Unterkunft wird unentgeltlich bereitgestellt."

Steht da aber nicht. Der Paragraph bedeutet nichts anderes, als dass die Unterkunft die bereitgestellt wird eben unetgeltlich ist. Ein Anspruch auf Unterkunft leitet sich daraus nicht ab.

Die "Entpflichtung" war auch schon zu Zeiten des Grundwehrdienstes insbesondere in kleineren Dienststellen, wie KWEA die Regel.

Deine Resifragen solltest du dann im entsprechenden Unterforum stellen. Ich bin mir aber ziemlich sicher, das einer der beiden Perser das Thema neulich erst umfänglich dargestellt hat.

Gruß Andi
Autor: wolverine
« am: 31. Juli 2018, 13:58:02 »

In Köln kannte ich Fälle, wo FWDL keine Unterkunft in der Kaserne hatten und statt dessen die Fahrtkosten (ÖPNV) abrechnen konnten. Dies geschah aber immer im Einvernehmen mit dem Soldaten. Einen Fall, wo Unterkunft nicht gestellt wurde, obwohl der Soldat darauf bestanden hätte, kenne ich nicht.
Auch die Entscheidung der Befreiung vom Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft aus dienstlichen Gründen kenne ich nur bei SaZ an wenigen Standorten, die eben keine Unterkünfte stellen können (Beispiel ZOpKom Mayen).
Autor: F_K
« am: 31. Juli 2018, 13:46:42 »

Zweite Ergänzung:

FWDL ist Dienst nach § 58 b Soldatengesetz, diese Kameraden erhalten Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz - und dieses sichert in § 4 eine unendgeldliche Unterkunft rechtsverbindlich zu.

Da bin ich mal auf eine Quelle gespannt, die das mit "Entpflichtung" aufheben soll ...
Autor: F_K
« am: 31. Juli 2018, 13:34:10 »

Autor: F_K
« am: 31. Juli 2018, 13:32:39 »

Hallo Andi,

ich habe von Unterkunft gesprochen - nicht von "Wohnung".

Die Webseite der Bundeswehr "garantiert":

Zitat
-Unentgeltliche Unterkunft.

Da für Res die gleichen / ähnlichen Bedingungen gelten - hätte ich gerne eine Quelle für die Behauptung.

Ich habe es schon öfter erlebt, dass "vor Ort" tatsächlich keine Unterkünfte verfügbar waren - da wurde ich IMMER entweder an einem anderen Standort untergebracht oder es gab (weil nur kurzzeitig) eine Hotelunterbringung.
Autor: Andi
« am: 31. Juli 2018, 13:25:35 »

Du bekommst IMMER eine Unterkunft.

Nein, auch FWDL können ganz einfach von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft befreit werden.
Unterkunft gibt es nur, wenn in der Dienststelle auch welche vorhanden sind.
Und es wird keine Wohnung gestellt, sondern ein Bett und ein Spint.

Gruß Andi
Autor: F_K
« am: 31. Juli 2018, 13:13:22 »

@ Meko:

Du wirst offensichtlich Freiwilligwehrdienstleistender (FWDL) werden - Du bekommst IMMER eine Unterkunft.
Autor: Mekó
« am: 31. Juli 2018, 12:37:48 »

Hallo ich habe mal eine Frage zum Thema wohnen in der Kaserne oder in der Nähe wird von der Bundeswehr ein Wohnraum gestellt oder wie läuft das ab ?.
Ich bin 26 Jahre alt und wohne noch in der Wohnung von meinem ex Partner und bin dort auch gemeldet aber da ich mich für 23 Monate verpflichten lassen habe und danach weiter machen möchte wäre meine Frage wie es aussieht oder was es für Möglichkeiten gibt.
Danke schön mal im voraus:-)
Autor: Gast_123
« am: 10. Dezember 2017, 16:33:13 »

Hallo zusammen,

ich möchte auch eine Frage zum Thema Umzug stellen. Ich hoffe, dass ich in diesem Thread ungefähr richtig gelandet bin...

Folgende Situation:

SaZ X <25 wird am gleichen Standort in eine andere Einheit versetzt. Der Soldat war bis dato in GMU untergebracht und erhält keine UKV, da der Dienstort ja derselbe ist. Seinen Hauptwohnsitz hatte er dementsprechend bisher auch in der GMU am Standort.

Die neue Einheit hat allerdings zu wenig Unterkünfte und kommandiert alle ledigen Soldaten ohne anerkannten/berücksichtigungsfähigen Hausstand an andere Standorte. Es wird weder Unterkunft noch Heimschläfer-Spind o.Ä. bereitgestellt. Der hauptamtliche Wohnsitz wird also vorübergehend wieder bei den Eltern in der Heimat angemeldet.

Nun beabsichtigt SaZ X aus oben genannten Gründen einen eigenen Hausstand im Einzugsbereich seiner Stammeinheit (<30km) einzurichten. Laut Aussage des Spießes der Stammeinheit wird der Antrag auf Befreiung vom Wohnen in der GMU zu 99% genehmigt werden, der Soldat würde im März sowieso das 25. Lebensjahr vollenden.

Er kontaktiert das BwDLZ und bekommt auch eine Wohnung vermittelt. Auf die Frage, ob es irgendeine Möglichkeit gibt, Transportkosten der Möbel vom Elternhaus in die neue Wohnung zu beantragen, wird er an das BAIUDBw verwiesen. Diese teilt ihm mit, dass die Versetzungsverfügung korrekt sei und folgerichtig keine UKV zugesagt wird.

Zur eigentlichen Frage: Gibt es absolut keine Möglichkeit, Kosten für die Wohnungsbesichtigungsreise und/oder den Umzug vom Elternhaus in die neue Wohnung zu beantragen? Meine Frage bezieht sich insbesondere auf Antwort #4 von LwPersFw... Eine richtige "Dienstantrittsreise" gab es nicht, der Standort ist ja derselbe...

Ich bedanke mich im Voraus für eure Hilfe!

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