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Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 12. Mai 2018, 20:58:54 »

Bitten Sie... im Zweifel... um amtliche Entfernungsfeststellung durch das ZGeoBw.


Noch als Hinweis:

Ist ggf. der Hin- und Rückweg nicht identisch...

Und sollte der Mittelwert aus Hin- u. Rückweg 30 km und mehr sein...

Die Verwaltung aber nur den Hinweg berücksichtigen...anstatt den Mittelwert

Siehe hier:

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 
Beschluss verkündet am 22.10.2001 
Aktenzeichen: 4 S 2258/99
Autor: Ralf
« am: 12. Mai 2018, 20:16:55 »

Bitten Sie... im Zweifel... um amtliche Entfernungsfeststellung durch das ZGeoBw.
Autor: dunstig
« am: 12. Mai 2018, 18:11:40 »

Bei einem Kameraden, bei dem es um 30 Meter ging, wurde unser Geoinformationsdienst gebeten, genau nachzumessen.
Autor: Rollo83
« am: 12. Mai 2018, 17:14:20 »

Das war auch meine Info bis mir letzte Woche in Köln Wahn gesagt wurde das Falk benutzt wird.
Hätte eigentlich gedacht das dieses Verfahren in der kompletten Bundeswehr oder sogar im kompletten öffentlichen Dienst gleich geregelt ist.
Autor: PzHurra
« am: 12. Mai 2018, 11:37:53 »

Seit 2014 Google Maps. Das sagt mein BwDLZ...  ;)
Autor: Rollo83
« am: 12. Mai 2018, 07:18:53 »

Mir wurde letzte Woche von einem zivilen Rechnungsführer gesagt das die Anweisung ist alle Wegstrecken mit dem Routenplaner von Falk zu prüfen.
Autor: Umni4ka
« am: 11. Mai 2018, 20:25:05 »

Vielen Dank an alle!
Autor: LwPersFw
« am: 11. Mai 2018, 20:01:24 »

Bei 5.1 gibt es kein TG.

Wenn Sie der Meinung sind, dass die "kürzeste überlichweise befahrene Strecke" mehr als 30 km sind... müssen Sie sich innerhalb eines Monats gegen die Versetzung beschweren.

Erläutern Sie, dass Sie mit der UKV-Entscheidung nicht einverstanden sind und im Rahmen der Beschwerdebearbeitung um deren Überprüfung bitten, da Ihnen aus Ihrer Sicht die UKV nach der Nr 2.3 oder 2.1 der Anlage zur Versetzungsverfügung nicht zugesagt werden müsste. Grund: Entfernung über 30 km.
Bitten Sie... im Zweifel... um amtliche Entfernungsfeststellung durch das ZGeoBw.
Autor: Ralf
« am: 11. Mai 2018, 19:43:46 »

Die Grenze sind 30km, nicht 30,5, oder 29,5. Falls was falsch gelaufen ist, Antrag auf Überprüfung bzw. Beschwerde schreiben.
Autor: Umni4ka
« am: 11. Mai 2018, 19:37:10 »

Oder du bist bereits einmal an den Dienstort mit UKV-Zusage versetzt worden?!
Nein, auch nicht.

Allerdings habe ich gerade mal am PC die Strecke bei Maps eingegeben und gesehen, dass die kürzeste Strecke mit 30,5 km angegeben wird. Bisher habe ich nur per Smartphone geschaut.
Zählt das noch als drüber?  ???
Autor: Al Terego
« am: 11. Mai 2018, 19:30:14 »

... wie ist die Definition vom Einzugsbereich?

Das ist die kürzeste Entfernung zwischen Wohnung und Dienststelle. Wenn Du 32 km fährst bist Du tatsächlich 2 km über der Grenze, aber Achtung, wenn es eine kürzere Strecke gibt, dann wird die zu Grunde gelegt.
Autor: Ralf
« am: 11. Mai 2018, 19:27:46 »

Genau 30km. Also entweder ist etwas falsch gelaufen oder wir/du haben etwas übersehen. Vielleicht ist es hilfreich, wenn du mal die Orte aufschreibst. Wohnort, Dienstort etc. oder du bist bereits einmal an den Dienstort mit UKV-Zusage versetzt worden?!
Autor: Umni4ka
« am: 11. Mai 2018, 19:18:32 »

@F_K wie ist die Definition vom Einzugsbereich? Wenn es die 30 km sind, dann bin ich ja knapp drüber mit den 32 km.
Autor: F_K
« am: 11. Mai 2018, 18:26:29 »

Aber jetzt liegt die Wohnung im Einzugsbereich des Standortes?
Autor: Umni4ka
« am: 11. Mai 2018, 17:16:23 »

Nein, der Standort ist komplett anders und es ist auch nicht die gleiche Gemeinde oder Stadt. Meine Wohnung ist anerkannt.
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