Autor: ulli76
« am: 06. März 2018, 12:39:17 »Bekommst du für die lange Kommandierung die UKV zugesagt? Dann werden nämlich auch unter bestimmten Voraussetzungen Mietzahlungen übernommen.
AUS AKTUELLEM ANLASS:
in letzte Zeit häufen sich in Beitragen einige identifizierbaren Daten:
Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden
Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen
Hast Du denn überhaupt schon mit Deinem Vermieter gesprochen? Vielleicht ist er je bereit zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung.
Meines Wissens nach ist eine Kommandierung eine "vorübergehende Abordnung", der Passus somit hinfällig
§ 570 BGB a. F. ist durch die am 1.9.2001 in Kraft getretene Mietrechtsreform ersatzlos weggefallen. Für Zeitmietverträge, die vor der Mietrechtsreform abgeschlossen worden sind, gilt § 570 BGB jedoch aus Gründen des Vertrauensschutzes weiter.
Versetzung bedeutet Änderung des Dienstorts, nicht jedoch Übertritt in den Ruhestand, vorübergehende Abordnung oder Übertritt in den Dienst eines ausländischen Staats. Die Versetzung muss im Zeitpunkt der Kündigung bereits angeordnet und dem Mieter mitgeteilt sein.
Die dreimonatige Kündigungsfrist ist schlich die ordentliche Kündigung gemäß § 573c BGB, die Jedermann als Mieter hat. Das ist keine "außerordentliche Kündigung". Und - mich würde interessieren wo du deine "Recherchen" durchgeführt hast - selbstverständlich gelten für Soldaten keine anderen Rechte und Pflichten, wie für "Jedermann".
mein Mietvertrag läuft noch bis zum 28.02.2019.....
laut meinen Recherchen ist es Soldaten gestattet, bei einer Versetzung, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (3 Monate) Außerordentlich den Mietvertrag zu kündigen.