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Zusammenfassung

Autor: ulli76
« am: 06. März 2018, 12:39:17 »

Bekommst du für die lange Kommandierung die UKV zugesagt? Dann werden nämlich auch unter bestimmten Voraussetzungen Mietzahlungen übernommen.
Autor: luckyjoe
« am: 05. März 2018, 18:48:30 »

Aus so einen Mietvertrag kommt man nicht ohne Mitwirkung des Vermieters raus. Hatte ich auch mal und würde das auch nicht mehr so abschließen.

Ich würde mit dem Vermieter erstmal ein Gespräch führen und meine Lage schildern. Vielleicht lässt er dich auch so raus. Im weiteren Verlauf könntest du ihm auch anbieten, einen Nachmieter zu suchen. Hat bei mir zumindest vor ein paar Jahren funktioniert.

Sollte sich der Vermieter nicht drauf einlassen, würde ich den Mietvertrag einmal durch einen auf Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen. Kann ja sein, dass der Passus in deinem Vertrag nicht "glücklich" formuliert ist. Sollte so um 50,00 Euro +/- kosten.
Autor: Kevin593
« am: 05. März 2018, 13:40:02 »

Zitat
Hast Du denn überhaupt schon mit Deinem Vermieter gesprochen? Vielleicht ist er je bereit zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung.

Nein.....Ich werde ihn aber jetzt wohl oder übel kontaktieren müssen, auch wenn ich mir zu 99% sicher bin, das er mir nicht entgegen kommt.  :-[

Naja die Hoffnung stirbt zuletzt.

Autor: Al Terego
« am: 05. März 2018, 13:32:37 »

Hast Du denn überhaupt schon mit Deinem Vermieter gesprochen? Vielleicht ist er je bereit zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung.
Autor: Kevin593
« am: 05. März 2018, 13:29:21 »

Zitat
Meines Wissens nach ist eine Kommandierung eine "vorübergehende Abordnung", der Passus somit hinfällig

ich dachte das eine Kommandierung ab einem bestimmten zeitlichen Rahmen eventuell mehr ist als nur eine vorübergehende Abordnung.


Danke für eure schnellen Antworten.

Autor: Andi
« am: 05. März 2018, 13:26:12 »

§ 570 BGB a. F. ist durch die am 1.9.2001 in Kraft getretene Mietrechtsreform ersatzlos weggefallen. Für Zeitmietverträge, die vor der Mietrechtsreform abgeschlossen worden sind, gilt § 570 BGB jedoch aus Gründen des Vertrauensschutzes weiter.

Das heißt du hast diesen Zeitmietvertrag vor dem 01.09.2001 abgeschlossen?
Selbst wenn du das hättest: Kommandierung=Abordnung, von daher greift diese Norm eh nicht und es bleibt bei meiner ersten Antwort.

Gruß Andi
Autor: SGBunny
« am: 05. März 2018, 13:16:49 »

Zitat aus gleicher Quelle:

Zitat
Versetzung bedeutet Änderung des Dienstorts, nicht jedoch Übertritt in den Ruhestand, vorübergehende Abordnung oder Übertritt in den Dienst eines ausländischen Staats. Die Versetzung muss im Zeitpunkt der Kündigung bereits angeordnet und dem Mieter mitgeteilt sein.

Meines Wissens nach ist eine Kommandierung eine "vorübergehende Abordnung", der Passus somit hinfällig
Autor: Kevin593
« am: 05. März 2018, 13:04:55 »

Hallo Andi,

es handelt sich um einen normalen Mietvertrag für Wohnräume, der eine ordentliche Kündigung frühestens zum 01.03.2019 erlaubt........da habe ich mich eben falsch ausgedrückt.



Zitat
Die dreimonatige Kündigungsfrist ist schlich die ordentliche Kündigung gemäß § 573c BGB, die Jedermann als Mieter hat. Das ist keine "außerordentliche Kündigung". Und - mich würde interessieren wo du deine "Recherchen" durchgeführt hast - selbstverständlich gelten für Soldaten keine anderen Rechte und Pflichten, wie für "Jedermann".

Militärpersonen, Beamte, Geistliche und Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten können im Fall der Versetzung nach einem anderen Ort das Mietverhältnis in Ansehung der Räume, welche sie für sich oder ihre Familie an dem bisherigen Garnisons- oder Wohnort gemietet haben, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (3 Monate) außerordentlich kündigen.

§ 570 BGB a. F. ist durch die am 1.9.2001 in Kraft getretene Mietrechtsreform ersatzlos weggefallen. Für Zeitmietverträge, die vor der Mietrechtsreform abgeschlossen worden sind, gilt § 570 BGB jedoch aus Gründen des Vertrauensschutzes weiter.

Quelle: https://www.haufe.de/immobilien/verwalterpraxis/kuendigung-durch-den-mieter-223-vorzeitige-kuendigung-bei-versetzung-des-mieters-im-oeffentlichen-dienst_idesk_PI9865_HI2765249.html


Gruß Kevin

Autor: Andi
« am: 05. März 2018, 12:38:35 »

mein Mietvertrag läuft noch bis zum 28.02.2019.....

Klingt nach einem Zeitmietvertrag. Aber letztlich sollten im Mietvertrag zur Kündigung die gesetzlichen Fristen benannt sein. Wenn nicht: Blick ins BGB.

laut meinen Recherchen ist es Soldaten gestattet, bei einer Versetzung, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (3 Monate) Außerordentlich den Mietvertrag zu kündigen.

Die dreimonatige Kündigungsfrist ist schlich die ordentliche Kündigung gemäß § 573c BGB, die Jedermann als Mieter hat. Das ist keine "außerordentliche Kündigung". Und - mich würde interessieren wo du deine "Recherchen" durchgeführt hast - selbstverständlich gelten für Soldaten keine anderen Rechte und Pflichten, wie für "Jedermann".

Gruß Andi
Autor: Kevin593
« am: 05. März 2018, 11:12:16 »

Liebe Kameradinnen und Kameraden,

mein Mietvertrag läuft noch bis zum 28.02.2019.....
laut meinen Recherchen ist es Soldaten gestattet, bei einer Versetzung, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (3 Monate) Außerordentlich den Mietvertrag zu kündigen.

Jedoch werde ich nicht Versetzt, sondern Kommandiert für 21 Monate.... --> etwa 230 Km entfernt vom Wohnort

Besteht in diesem Fall auch eine Rechtsgrundlage für eine Außerordentliche Kündigung ?

Vielen dank vorab.


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