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Zusammenfassung

Autor: Tommie
« am: 22. Februar 2020, 19:56:56 »

Einfache Antwort: Keine!
Autor: Lansche
« am: 22. Februar 2020, 19:19:20 »

Hallo, welchew Befugnisse hat ein Schießlehrer welcher bei der Bw ausgebildet wurde, außerhalb der Bw?
Autor: funker07
« am: 20. Oktober 2016, 10:10:05 »

Tommie, wirklich sehr schön recherchiert!!! Allerdings habe ich genau das gleiche weiter oben geschrieben!!!
Da du davon scheinbar nur die Hälfte gelesen hast und selbst jeden Satz mit einem Ausrufezeichen beendest, versuche ich mal, mich dir anzupassen!!!
Ich hoffe, dass dann auch klar wird, dass der Text keine Deko ist!!!

Ich habe mich jetzt ein wenig sachkundig gemacht und folgendes erfahren:

1. Es ist angedacht, dass im Idealfalle jeder Feldwebeldienstgrad ein Schießausbilder neues SAK ist. Aus diesem Grunde wurde die Ausbildung dazu in das Ausbildungskonzept der Feldwebelanwärter aufgenommen!
Das schrieb ich schon!!!
Hier:
Dass nur fertige Fw zum SchAusb nSAK ausgebildet werden ist seit ein paar Jahren defintiv veraltet.
Das Ganze findet auf dem Feldwebellehrgang (dem früheren AMT, heute glaube ich Teil3) statt.
Zu dem Zeitpunkt sind die Soldaten überwiegend OG.

2. Diejenigen, die schon Feldwebel sind, können sich dann, wenn sie im Rahmen ihrer Ausbildung den Schießausbilder nicht gemacht hatten, zum Schießausbilder weiter qualifizieren. Hierzu ist dann eine abgeschlossene Laufbahnausbildung und der Mindestdienstgrad Feldwebel erforderlich!
Gilt für Feldwebel nach dem alten Modell!!! Dem habe ich nie widersprochen!!!

3. Die Frage, was bei Soldaten passiert, die zwar den Schießausbilder neues SAK bestehen, aber dann in eine andere Laufbahn zurück geführt werden, üblicherweise in die der UoP, weil man ja im Regelfalle nur ein Jahr als Mannschafter FA unterwegs ist, konnte mir auch niemand beantworten.
Kommt mir bekannt vor!!!
Guck mal, nur wenige Posts weiter oben!!!
Ob der dann aber wirklich ausreichend ist als einziger Schießausbilder...dürften sich bisher die wenigsten Gedanken zu gemacht haben. Also letztes Jahr stand dazu noch nichts in der Weisung, dieses Jahr habe ich noch nicht rein geguckt.

4. ich persönlich hätte kein Problem damit einen UoP als Schießausbilder einzusetzen, wenn dieser die dafür geforderte Ausbildung erfolgreich absolviert hat!
Das kommt ganz darauf an, warum der UoP bzw der Mannschaftssoldat (darum ging es dem TE) in der Truppe ist.
Ein Fachdiener ist nach dem Feldwebellehrgang idR auf ZAW...wenn er zwischen den Lehrgängen zufällig Zeit hat, sehe ich nicht zwingend ein Problem. Wenn er aber mangels charakterlicher Eignung aus der Feldwebellaufbahn entfernt wurde, sollte man zwei mal überlegen, ob der als Ausbilder und gleichzeit Sicherheitsgehilfe (so die alte Bezeichnung) geeignet ist.

Alles von mir geschriebene bezieht sich übrigens auf die SKB, da bin ich nämlich selbst!!! Sollte aber auch sonst weitestgehend einheitlich sein.

Ach ja: !!!!!!!
Autor: Tommie
« am: 20. Oktober 2016, 09:18:41 »

Ich habe mich jetzt ein wenig sachkundig gemacht und folgendes erfahren:

1. Es ist angedacht, dass im Idealfalle jeder Feldwebeldienstgrad ein Schießausbilder neues SAK ist. Aus diesem Grunde wurde die Ausbildung dazu in das Ausbildungskonzept der Feldwebelanwärter aufgenommen!
2. Diejenigen, die schon Feldwebel sind, können sich dann, wenn sie im Rahmen ihrer Ausbildung den Schießausbilder nicht gemacht hatten, zum Schießausbilder weiter qualifizieren. Hierzu ist dann eine abgeschlossene Laufbahnausbildung und der Mindestdienstgrad Feldwebel erforderlich!
3. Die Frage, was bei Soldaten passiert, die zwar den Schießausbilder neues SAK bestehen, aber dann in eine andere Laufbahn zurück geführt werden, üblicherweise in die der UoP, weil man ja im Regelfalle nur ein Jahr als Mannschafter FA unterwegs ist, konnte mir auch niemand beantworten.
4. ich persönlich hätte kein Problem damit einen UoP als Schießausbilder einzusetzen, wenn dieser die dafür geforderte Ausbildung erfolgreich absolviert hat!
Autor: Tommie
« am: 20. Oktober 2016, 07:10:01 »

Nach Überprüfung des Lehrgangskataloges der Bundeswehr kann ich nun sagen, dass alle TSK bei der Ausbildung zum Schießausbilder neues SAK die Mindestvoraussetzung Dienstgrad Feldwebel/Bootsmann haben! Ausnahmen gibt es lediglich bei der in die Laufbahnausbildung integrierte Ausbildung der Feldwebelanwärter!

Quelle: Lehrgangskatalog Bw!
Autor: Tommie
« am: 19. Oktober 2016, 21:40:47 »

Dass nur fertige Fw zum SchAusb nSAK ausgebildet werden ist seit ein paar Jahren defintiv veraltet.

Das mag für das Heer gelten ...
Autor: funker07
« am: 19. Oktober 2016, 21:30:34 »

Dass nur fertige Fw zum SchAusb nSAK ausgebildet werden ist seit ein paar Jahren defintiv veraltet.
Das Ganze findet auf dem Feldwebellehrgang (dem früheren AMT, heute glaube ich Teil3) statt.
Zu dem Zeitpunkt sind die Soldaten überwiegend OG.

Allerdings ist es für einen regulären Abbruch der Laufbahnausbildung durch Widerruf dann idR zu spät.
Ob man jemanden, der z.B. wegen Nichteigung aus der Ausbildung ausgestiegen ist (eher wurde) als Aufsicht haben will...ich weiß ja nicht.
Aber als Uffz(FA) könnte der Soldat in der Truppe sein und seinen Lehrgang bestanden haben.

Ob der dann aber wirklich ausreichend ist als einziger Schießausbilder...dürften sich bisher die wenigsten Gedanken zu gemacht haben. Also letztes Jahr stand dazu noch nichts in der Weisung, dieses Jahr habe ich noch nicht rein geguckt.
Autor: Der Reservist
« am: 19. Oktober 2016, 21:11:49 »

Ich meine, dass bei den Feldwebelanwärtern beim Heer der Schießausbilder Bestandteil der Ausbildung ist. Jedenfalls haben die Uffz/Stuffz FA bei uns mehrheitlich den nSAK Schießausbilder bereits abgeschlossen.
Autor: Tommie
« am: 19. Oktober 2016, 19:45:47 »

Nachdem der Schießausbilder Neues SAK für z. B. die Luftwaffe, den Zentralen Sanitätsdienst und die SKB nur in Nebenfunktion ausgeübt wird, sollte hier die Laufbahnausbildung abgeschlossen sein, bevor man eine Zulassung zum Lehrgang erhält! ich werde das aber morgen prüfen ...
Autor: dunstig
« am: 19. Oktober 2016, 19:43:30 »

Hmm, bei mir waren vor zwei Jahren definitiv Uffz/StUffz (FA) mit in der Ausbildung. Weiß allerdings nicht, inwiefern sich da vielleicht etwas geändert hat.
Autor: Tommie
« am: 19. Oktober 2016, 18:52:21 »

Diese Frage ist sehr einfach zu beantworten ;) : Ein Mannschafter geht nicht auf diesen Lehrgang, weil man für die Zuweisung eines Lehrgangsplatzes mindestens Feldwebel sein muss! ich werde das aber morgen noch einmal kontrollieren, weil wir aktuell für zwei Portepees diesen Lehrgang gebucht haben!
Autor: Der Reservist
« am: 19. Oktober 2016, 17:53:31 »

Wie gestaltet es sich eigentlich, wenn ein Mannschaftssoldat (FA) auf den nSAK Schießausbilder geht, diesen besteht und anschließend die Laufbahnausbildung abbrechen würde. Dürfe in diesem Fall ein Mannschafter oder Uffz die "Aufsicht beim Schützen" bei nSAK stellen?
Autor: Jens79
« am: 14. September 2016, 08:38:20 »

A2-2090/0-0-1, Nr. 709
Autor: Jens79
« am: 09. September 2016, 13:17:40 »

Also wenn du in der neun 44/10 nichts darüber findest wer welche schießen leiten darf, solltest du echt mal zum Augenarzt gehen. Sorry. Aber wenn es mich nicht täuscht steht es in der Anlage 6.

Diese Vorschrift beschäftigt sich mit nichts anderem als rund um Schießsicherheit. Da gehört das Leitungs- und Funktionspersonal dazu.
Autor: SchAusHW
« am: 09. September 2016, 13:10:37 »

Ich schrieb NEUE 44/10, nicht 3/12.

Ja und meine Aussage war so auch richtig, aber ich erweitere sie um es eindeutig zu machen.

In der 44/10 konnte ich nichts darüber finden, wer auf Übungsplätze oder freie Flächen Schießen leiten darf.
Jede Menge über Bestimmungen zum Aufbau und Betrieb von Übungsplätzen, aber nicht zum Thema Schießleitung.

Ich habe nur in der 3/12...... siehe Text oben
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