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AUS AKTUELLEM ANLASS:
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ZitatInsofern als dass das Ministerium die WDAs angewiesen hat, dass mit der Neuregelung der Tatbestand nicht mehr existiert und folglich nicht mehr zu ahnden ist.
Da in §12SG keine konkrete Tat unter Strafe gestellt ist, wie im Strafrecht üblich, obliegt das der Kompetenz des Ministeriums. Da es nicht mehr angeschuldigt wird (werden darf) wird sich zunächst auch kein Verwaltungsgericht mit der Rechtmäßigkeit dieser Auffassung befassen.
ZitatIn einem Rundschreiben der Rechtsabteilung des Ministeriums an die Rechtsberater wird darauf verwiesen, dass mit der Neuregelung eine Besonderheit der Streitkräfte praktisch abgeschafft wird: Der so genannte Einbruch in die Kameradenehe, bei dem ein Soldat oder eine Soldatin sexuelle Beziehungen zur Frau oder zum Mann eines anderen Soldaten oder einer Soldatin hat, führt künftig nicht mehr automatisch zu einem Verfahren vor dem Truppendienstgericht. Der Dienstherr macht deutlich, dass das Sexualleben der Soldatinnen und Soldaten ohne Berührungspunkte zum Dienst regelmäßig nicht von disziplinarer Relevanz ist, heißt es in der Erläuterung. Wenn allerdings jemand in den Dienstbetrieb eingreife, um diese Beziehung zu fördern, könne das durchaus disziplinarische Konsequenzen haben.Aus:
Zitathttps://augengeradeaus.net/2023/09/sexualitaet-als-privatsache-haerteres-vorgehen-gegen-sexualiertes-fehlverhalten/
Zitat von: F_K am 21. November 2023, 22:06:07
Nunja - die Meinung einer Abteilung fliesst wie in die Urteile eines unabhängigen Gerichtes ein?
Trotzdem - bitte gerne die Auffassung mitteilen.
Zitat von: F_K am 21. November 2023, 21:37:05
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=59066.0